Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung.
1 commentary
Das AREG wurde als kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 31 RPG erwähnt und hat in einer Stellungnahme eine Bedarfsschätzung bzw. Prognose zu zusätzlichen Nutzungsflächen in Wohn- und Mischzonen abgegeben (in der Stellungnahme wurde ein rein rechnerischer Bedarf von 22 Hektaren genannt).
“des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 30) gestützt auf die Stellungnahme des AREG vom 13. November 2020 (act. 9/16) dennoch einlässlich begründete, weshalb ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 Ingress und lit. b RPG in vorliegend zu beurteilender Angelegenheit letztlich doch erfüllt seien. In der angeführten Stellungnahme vom 13. November 2020 prognostizierte das AREG als kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 31 RPG, dass der Bedarf an zusätzlichen Nutzungsflächen in Wohn- und Mischzonen – rein rechnerisch von 22 Hektaren – gegeben sei. Unklar ist zwar, ob sich das Amt dabei einzig auf die Angaben im Gemeindeportrait der Beschwerdegegnerin (Stand August 2017, Beilage 1 zu act. 9/16, www.sg”
“des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 30) gestützt auf die Stellungnahme des AREG vom 13. November 2020 (act. 9/16) dennoch einlässlich begründete, weshalb ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 Ingress und lit. b RPG in vorliegend zu beurteilender Angelegenheit letztlich doch erfüllt seien. In der angeführten Stellungnahme vom 13. November 2020 prognostizierte das AREG als kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 31 RPG, dass der Bedarf an zusätzlichen Nutzungsflächen in Wohn- und Mischzonen – rein rechnerisch von 22 Hektaren – gegeben sei. Unklar ist zwar, ob sich das Amt dabei einzig auf die Angaben im Gemeindeportrait der Beschwerdegegnerin (Stand August 2017, Beilage 1 zu act. 9/16, www.sg”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.