Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal. 7bis. Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.6 8. Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.7Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar. 9. Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.8
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). ↩
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). ↩
Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 945). ↩
Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). ↩
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8 commentaries
Eine Bodenmarkierung mit der Geschwindigkeitsangabe (z. B. «30») stellt zwar nicht formell eine Signalisation dar, kann jedoch genügen, um Verkehrsteilnehmende an die örtliche Höchstgeschwindigkeit zu erinnern; es ist dabei nicht entscheidend, ob die Markierung auf der Gegenfahrbahn angebracht ist.
“Ausserdem räumte der Beschuldigte ausdrücklich ein, die Boden- markierung mit der 30 auf der Gegenfahrbahn gesehen zu haben (Urk. 3 S. 3 Frage 15). Eine Bodenmarkierung mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h stellt zwar keine eigentliche Signalisation dar. Doch sie dient immerhin dazu, die Verkehrsteilnehmer insbesondere bei Zonen mit einer grossen räumli- chen Ausdehnung an die geltende Höchstgeschwindigkeit zu erinnern (Art. 5 Abs. 2 Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszo- nen; SR 741.213, vgl. auch Ziff. 3 der Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn des UVEK). In Bezug auf den vorliegenden Fall spielt es dem- nach keine Rolle, ob die Bodenmarkierung auch in der Fahrtrichtung des Be- schuldigten angebracht war. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass Signale gene- rell für die ganze Fahrbahn gelten, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der - 8 - Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen zweifelsfrei ergäbe, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten (Art. 101 SSV). Der Beschuldigte räumte – wie bereits erwähnt – ein, die Bodenmarkierung auf der Gegenfahrbahn wahrgenommen zu haben (Urk. 3 S. 3 Frage 15). Weiter gab er zu Protokoll, es sei ihm suspekt vorgekommen, dass die Fahrbahnen unter- schiedliche Geschwindigkeitslimits hätten (Urk. 3 S. 3 f. Frage 16). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschuldigte spätestens für den Zeitpunkt nach dem Passieren mehrerer Bodenmarkierungen auf der Gegenfahrbahn nicht mehr da- rauf berufen, er habe die geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht ge- kannt. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die fragliche Strasse – so die Verteidi- gung (Urk. 15 S. 2 und Urk. 37 S. 5 Rz. 18) – von der Gestaltung her einer 50er- Zonen-Strasse entsprechen soll. Nach den Akten (Urk. 2 und Urk. 4) handelt es sich beim gegenständlichen Strassenabschnitt der C._____- und B._____-strasse klarerweise um eine fortlaufende Quartierstrasse in einer Wohnzone.”
Für gewisse Signale und Markierungen kann das vereinfachte Verfahren eine Anordnung ohne formelle Verfügung zulassen. Solche Anordnungen sind jedoch von der zuständigen Behörde zu treffen. Gegen im vereinfachten Verfahren getroffene Verkehrsanordnungen kann gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV Einsprache erhoben werden; diese Einsprache ermöglicht die Rüge der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen und nimmt damit in der Praxis die Funktion der Anfechtung einer formellen Verfügung wahr.
“Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Markierungen (ohne Parkfelder) und gewisse Signale, welche ohne Verfügung und Publikation im sogenannten vereinfachten Verfahren angeordnet werden können (Art. 107 Abs. 3 SSV). Diese sind jedoch ebenfalls durch die zuständige Behörde anzuordnen (Art. 101 Abs. 2 SSV; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 132). Gegen Verkehrsanordnungen, welche im vereinfachten Verfahren ergangen sind, kann gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV mittels Einsprache die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für deren Anbringung gerügt werden (vgl. Schaffhauser, Grundriss, a.a.O., N 157; Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.4). Da selbst Signale und Markierungen im verfügungsfreien Raum Vorschriftscharakter aufweisen können (beispielsweise Sicherheitslinien), ersetzt hier das Rechtsmittel der Einsprache quasi die Verfügung (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 218 f.). Die Einsprache ist unter Vorbehalt einer anderweitigen Regelung bei derjenigen Behörde einzureichen, welche für die Verkehrsanordnung zuständig ist (vgl. Bernhard Waldmann/Raphael Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.”
Markierungen (z. B. Fussgängerstreifen) sind nach ständiger Praxis als anzuordnende Massnahmen zu qualifizieren; sie bedürfen keiner Verfügung und keiner Veröffentlichung nach Art. 107 Abs. 1 SSV, sondern können gemäss Art. 101 Abs. 2 SSV angeordnet werden.
“Die umstrittene Verkehrsmassnahme stellt eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG25 dar. Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG müssen verfügt und veröffentlicht werden, wenn sie durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden (Art. 107 Abs. 1 SSV26). Demgegenüber müssen Markierungen sowie die in Art. 107 Abs. 3 Bst. a bis o SSV erwähnten Signale weder verfügt noch veröffentlicht (Art. 107 Abs. 3 SSV), sondern bloss angeordnet werden (Art. 101 Abs. 2 SSV). Fussgängerstreifen sind in Art. 77 SSV und somit im”
“Die umstrittene Verkehrsmassnahme stellt eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG25 dar. Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG müssen verfügt und veröffentlicht werden, wenn sie durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden (Art. 107 Abs. 1 SSV26). Demgegenüber müssen Markierungen sowie die in Art. 107 Abs. 3 Bst. a bis o SSV erwähnten Signale weder verfügt noch veröffentlicht (Art. 107 Abs. 3 SSV), sondern bloss angeordnet werden (Art. 101 Abs. 2 SSV). Fussgängerstreifen sind in Art. 77 SSV und somit im”
Die in Art. 101 Abs. 1 SSV vorgeschriebene Beschränkung auf die vom Bundesrat vorgesehenen Signale schliesst deren willkürliche Anbringung aus; die Anbringung darf nur durch die zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung erfolgen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 und 3 SVG sowie nach kantonalen Zuständigkeitsregelungen (im entschiedenen Fall gem. § 4 Abs. 1 SVG BL die Gemeinde). Mangels Zuständigkeitsgrundlage können Gerichte sich daher für unzuständig erklären und entsprechende Gesuche ablehnen.
“Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz die Anwendung von zivilrechtlichen Verbotstafeln auf öffentlichen Strassen ausschliesst (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich. Die Strasse, für welche vorliegend das beantragte richterliche Verbot für Fussgänger gelten soll, befindet sich auf der Parzelle Nr. xxxx der Berufungsklägerin. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten (Zu- und Wegfahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. vvvv sowie Geh- und Fahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. wwww) ist die Strasse zwar nach Art und Zweck eingeschränkt, allerdings darf sie von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden, namentlich von Besuchenden des B.____-Restaurants und für die Zufahrt zum Tor xyz der C.____. Damit ist die verfahrensgegenständliche Strasse öffentlich und es dürfen einzig die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen gemäss Art. 101 Abs. 1 SSV verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 2 und 3 SVG). Beim beantragten Verbot für Fussgänger handelt es sich um das Signal Nr. 2.15 des Anhangs 2 der SSV (Art. 19 Abs. 3 SSV), welches wie erwähnt nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden dürfen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 und 3 SVG sowie nach den kantonalen Bestimmungen. Gemäss § 4 Abs. 1 SVG BL wäre die betreffende Gemeinde zuständig. Die Vorinstanz hat sich deshalb zur Beurteilung des Gesuchs vom 16. Februar 2023 zu Recht für unzuständig erklärt. Der Berufungsklägerin gelingt es sodann nicht, unter Hinweis auf die in den Jahren 2016 und 2020 vom selben Gericht bewilligten gerichtlichen Verbote einen Vertrauensschutz zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar richtet sich Art. 52 ZPO, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben, auch an die Organe der Rechtsanwendung und der Justiz und soll die Parteien vor missbräuchlichem Verhalten der Gerichte schützen (vgl.”
Auf öffentlich zugänglichen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen (Art. 101 Abs. 1 SSV) verwendet werden. Zivilrechtliche bzw. private Verbotstafeln sind auf solchen Strassen ausgeschlossen; Signale dürfen nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.
“Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz die Anwendung von zivilrechtlichen Verbotstafeln auf öffentlichen Strassen ausschliesst (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich. Die Strasse, für welche vorliegend das beantragte richterliche Verbot für Fussgänger gelten soll, befindet sich auf der Parzelle Nr. xxxx der Berufungsklägerin. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten (Zu- und Wegfahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. vvvv sowie Geh- und Fahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. wwww) ist die Strasse zwar nach Art und Zweck eingeschränkt, allerdings darf sie von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden, namentlich von Besuchenden des B.____-Restaurants und für die Zufahrt zum Tor xyz der C.____. Damit ist die verfahrensgegenständliche Strasse öffentlich und es dürfen einzig die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen gemäss Art. 101 Abs. 1 SSV verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 2 und 3 SVG). Beim beantragten Verbot für Fussgänger handelt es sich um das Signal Nr.”
“Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz die Anwendung von zivilrechtlichen Verbotstafeln auf öffentlichen Strassen ausschliesst (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich. Die Strasse, für welche vorliegend das beantragte richterliche Verbot für Fussgänger gelten soll, befindet sich auf der Parzelle Nr. xxxx der Berufungsklägerin. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten (Zu- und Wegfahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. vvvv sowie Geh- und Fahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. wwww) ist die Strasse zwar nach Art und Zweck eingeschränkt, allerdings darf sie von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden, namentlich von Besuchenden des B.____-Restaurants und für die Zufahrt zum Tor xyz der C.____. Damit ist die verfahrensgegenständliche Strasse öffentlich und es dürfen einzig die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen gemäss Art. 101 Abs. 1 SSV verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 2 und 3 SVG). Beim beantragten Verbot für Fussgänger handelt es sich um das Signal Nr. 2.15 des Anhangs 2 der SSV (Art. 19 Abs. 3 SSV), welches wie erwähnt nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden dürfen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 und 3 SVG sowie nach den kantonalen Bestimmungen. Gemäss § 4 Abs. 1 SVG BL wäre die betreffende Gemeinde zuständig. Die Vorinstanz hat sich deshalb zur Beurteilung des Gesuchs vom 16. Februar 2023 zu Recht für unzuständig erklärt. Der Berufungsklägerin gelingt es sodann nicht, unter Hinweis auf die in den Jahren 2016 und 2020 vom selben Gericht bewilligten gerichtlichen Verbote einen Vertrauensschutz zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar richtet sich Art. 52 ZPO, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben, auch an die Organe der Rechtsanwendung und der Justiz und soll die Parteien vor missbräuchlichem Verhalten der Gerichte schützen (vgl.”
In (mindestens) einem Kanton (Freiburg) wird die praktische Umsetzung der Signalisation durch die kantonale Verwaltungsstelle DIME über den Service des ponts et chaussées (SPC) vorgenommen; die Anordnung zur Anbringung oder Entfernung von Signalen und Marken obliegt der zuständigen Behörde gemäss Art. 101 Abs. 2 OSR/SSV.
“Dans le canton de Fribourg, la compétence en matière de signalisation routière et celle d'édicter des mesures durables pour interdire, restreindre ou régler la circulation sur les routes et les aires de circulation publique appartenant à des particuliers relèvent de la Direction du développement territorial, des infrastructures, de la mobilité et de l'environnement (DIME). Ces compétences, attribuées par l'art. 5 al. 1 et 2 de la loi fribourgeoise du 12 novembre 1981 d’application de la législation fédérale sur la circulation routière (LALCR; RSF 780.1), sont exercées par l'intermédiaire du Service des ponts et chaussées (SPC). 2.2. Selon l'art. 5 al. 3 LCR, sur les routes ouvertes à la circulation des véhicules automobiles ou des cycles, ainsi qu’à leurs abords, seuls peuvent être employés les signaux et marques prévus par le Conseil fédéral; ils ne peuvent être placés que par les autorités compétentes ou avec leur approbation. Se fondant sur cette disposition, le Conseil fédéral a défini, aux art. 101 ss de l'ordonnance du 5 septembre 1979 sur la signalisation routière (OSR; RS 741.21), les exigences générales en matière de signalisation routière. Ainsi, l'art. 101 al. 2 OSR dispose que la mise en place ou l'enlèvement de signaux et de marques routières doit être ordonné par l'autorité compétente. Selon l'al. 3 de cette disposition, les signaux et marques ne doivent pas être ordonnés et placés sans nécessité, ni faire défaut là où ils sont indispensables. Ils seront disposés d'une manière uniforme, particulièrement sur une même artère. Enfin, l'art. 104 al. 1 1re phrase OSR confirme la compétence de l'autorité pour la mise en place et l'enlèvement des signaux et des marques. 2.3. L'art. 37 al. 2 LCR interdit l'arrêt et le stationnement des véhicules aux endroits où ils pourraient gêner ou mettre en danger la circulation, privilégiant le stationnement dans les emplacements réservés à cet effet. Ainsi, le stationnement est prohibé lorsqu'il constitue un obstacle majeur susceptible de provoquer des accidents ou d'entraver significativement la circulation des autres véhicules. L'art. 30 al. 1 OSR précise que les signaux "Interdiction de s'arrêter" (2.49) et "Interdiction de parquer" (2.”
Signale und Markierungen sind dort anzubringen, wo sie für Verkehrssicherheit und Wegleitung unerlässlich sind; unnötige Anordnungen sind zu unterlassen. Bei örtlichen Verkehrsanordnungen ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen; gewählt wird die massvollste Massnahme, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht.
“4 SVG können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. SSV).65 Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden. Sie dürfen aber auch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind (Art. 101 Abs. 3 SSV). Signale und Markierungen dienen der Verkehrssicherheit sowie der Wegleitung der Strassenbenützerinnen und ‑benützer.66 Die Kantone können im Rahmen dieser Bestimmung all jene Massnahmen treffen, die ihnen aufgrund der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind.67 Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV68).”
“4 SVG können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. SSV).65 Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden. Sie dürfen aber auch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind (Art. 101 Abs. 3 SSV). Signale und Markierungen dienen der Verkehrssicherheit sowie der Wegleitung der Strassenbenützerinnen und ‑benützer.66 Die Kantone können im Rahmen dieser Bestimmung all jene Massnahmen treffen, die ihnen aufgrund der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind.67 Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV68).”
Signale, die am gleichen Überbau wie den Spurwegweisern über der Fahrbahn angebracht sind, gelten grundsätzlich für alle Fahrstreifen; eine Beschränkung auf einzelne Fahrstreifen muss sich aus der Anordnung (z. B. durch nachgeordnete oder deutlich tiefere Platzierung) oder aus sonstigen eindeutigen Zeichen ergeben.
“Weder die Wegweiser und Signale über und entlang der Fahrbahn noch die Strassenmarkierungen oder die Spurführung wiesen darauf hin, dass die rechtsseitig positionierte 60er-Tafel nur für den äusseren Fahrstreifen gelte. Die Vorinstanz wendet die zutreffenden rechtlichen Vorgaben richtig auf die von ihr festgestellte Verkehrssituation an. In dem Moment, in welchem das streitgegenständliche "60 km/h"-Signal in das Sichtfeld des Strassenbenützers rückt und von diesem gelesen und gedeutet werden muss, ist die Erweiterung der Fahrbahn um eine zusätzliche Spur zwar bereits sichtbar. Eine Trennung der abzweigenden Fahrspur von der übrigen Fahrbahn ist aber noch nicht absehbar. Die spurübergreifende Geltung des Geschwindigkeitssignals ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dieses Signal am gleichen Überbau befestigt ist wie die den jeweiligen Fahrspuren zugeordneten Wegweiser. Bezöge sich die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nur auf die abgehende Spur, müsste dies mindestens durch eine nachgeordnete Platzierung des betreffenden Signals deutlich gemacht werden. Insgesamt besteht kein Grund, um von der Regel des Art. 101 Abs. 4 SSV abzuweichen.”
“Weder die Wegweiser und Signale über und entlang der Fahrbahn noch die Strassenmarkierungen oder die Spurführung wiesen darauf hin, dass die rechtsseitig positionierte 60er-Tafel nur für den äusseren Fahrstreifen gelte. Die Vorinstanz wendet die zutreffenden rechtlichen Vorgaben richtig auf die von ihr festgestellte Verkehrssituation an. In dem Moment, in welchem das streitgegenständliche "60 km/h"-Signal in das Sichtfeld des Strassenbenützers rückt und von diesem gelesen und gedeutet werden muss, ist die Erweiterung der Fahrbahn um eine zusätzliche Spur zwar bereits sichtbar. Eine Trennung der abzweigenden Fahrspur von der übrigen Fahrbahn ist aber noch nicht absehbar. Die spurübergreifende Geltung des Geschwindigkeitssignals ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dieses Signal am gleichen Überbau befestigt ist wie die den jeweiligen Fahrspuren zugeordneten Wegweiser. Bezöge sich die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nur auf die abgehende Spur, müsste dies mindestens durch eine nachgeordnete Platzierung des betreffenden Signals deutlich gemacht werden. Insgesamt besteht kein Grund, um von der Regel des Art. 101 Abs. 4 SSV abzuweichen.”