Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
1 commentary
Das Signal weist Fahrzeuglenkende darauf hin, die Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass sie das Fahrzeug trotz unbeaufsichtigter Tiere sicher beherrschen können.
“Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, das TBA habe das Aufstellen des Signals «Tiere» zu prüfen, weil der Beschwerdeführer die Strasse gelegentlich mit einer Mutterkuhherde überquert (angefochtener Entscheid E. 6c). – Dieses Signal warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn und hält als Gefahrensignal Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ebenfalls dazu an, die Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass sie sicher die Herrschaft über das Fahrzeug behalten (Art. 12 Abs. 2 SSV; Jürg Boll, Handkommentar zum Strassenverkehrsrecht 2022, Art. 32 N. 1319, 1330). Ob das TBA dereinst ein solches Signal aufstellen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, zumal die Vorinstanz selber festgehalten hat, sie könne nicht beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. So oder anders kann die Prüfung, ob das Signal «Tiere» aufgestellt werden soll, eine vollständige Sachverhaltserhebung nicht ersetzen.”
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