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Bei Kolonnenfahrten — etwa Motorradkolonnen — kann das Nichtbeibehalten der durch Einspurpfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung als Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 74 Abs. 2 SSV) gewertet werden.
“Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat: - Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) - zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) - Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) - Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG) - Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV) - Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG). Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.”
“Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat: - Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) - zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) - Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) - Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG) - Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV) - Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG). Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.”
Signalisation gilt grundsätzlich für alle Fahrstreifen einer Fahrbahn; die Fahrstreifenabgrenzung (z. B. das Fehlen einer durchgezogenen Linie) entscheidet hierfür nicht allein. Dass ein Signal nur für einzelne Fahrstreifen oder Verkehrsflächen gilt, muss sich aus seiner Anordnung (z. B. über der Fahrbahn) oder aus besonderen Bestimmungen/Erkennbarkeit eindeutig ergeben.
“Die Vorinstanz schliesse aus dem Umstand, dass zuerst nur eine zweite Fahrspur eröffnet werde und diese zweite Fahrspur erst später nach rechts ausschere, auf eine Verzweigung. Die betreffende Anordnung sei indessen jeder Ausfahrt eigen, um das notwendige Abbremsen zu gewährleisten. Die Anordnung der Wegweiser und Signale - in Verbindung mit der fehlenden stufenweise Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit (vgl. unten E. 1.5) - und die Spurführung beschränkten die Geltung des "60 km/h"-Signals auf den äusseren Fahrstreifen und zeigten an, dass auf der Hauptspur weiterhin eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte. Die Vorinstanz erwägt, es handle sich nicht um eine Ausfahrt mit eigenem Geschwindigkeitsregime, sondern um eine Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Die Fahrbahn teile sich zunächst bloss in zwei Fahrspuren auf; erst später gehe die äussere Spur in eine Rechtskurve über. Diese Situation sei für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Abgrenzung zwischen Ausfahrt und Verzweigung bestimme sich nicht allein anhand der Linie (hier: nicht durchgezogene Leitlinie; vgl. Art. 73 Abs. 1 und 3, Art. 74 Abs. 1 SSV). Die Signalisation beziehe sich auf alle Streifen der Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus besonderen Bestimmungen (z.B. Art. 59 Abs. 3 SSV) zweifelsfrei ergebe, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelte (Art. 101 Abs. 4 SSV; Bericht "Einseitige Signalisation auf mehrstreifigen Strassen" der Abteilung Verkehrstechnik, Kantonspolizei, vom 4. April 2018). Weder die Wegweiser und Signale über und entlang der Fahrbahn noch die Strassenmarkierungen oder die Spurführung wiesen darauf hin, dass die rechtsseitig positionierte 60er-Tafel nur für den äusseren Fahrstreifen gelte. Die Vorinstanz wendet die zutreffenden rechtlichen Vorgaben richtig auf die von ihr festgestellte Verkehrssituation an. In dem Moment, in welchem das streitgegenständliche "60 km/h"-Signal in das Sichtfeld des Strassenbenützers rückt und von diesem gelesen und gedeutet werden muss, ist die Erweiterung der Fahrbahn um eine zusätzliche Spur zwar bereits sichtbar.”
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