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Art. 80 SSV enthält Mindestanforderungen an die Signalisation von Baustellen. Daneben können sich strengere Pflichten aus der allgemeinen Schutzpflicht desjenigen ergeben, der einen zustandsbedingten Gefahrenherd schafft (etwa Bauunternehmer), sodass je nach Umständen höhere Anforderungen an die Signalisations- und Überwachungspflichten bestehen können.
“Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung. Die SSV präzisiert weder die Intensität und Häufigkeit der Überwachung noch ihren Umfang. Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter - insbesondere der Baustellenpolier - seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann auf Verordnungen oder berufsübliche Standards zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung oder der Sicherheit im Strassenverkehr dienen.”
Art. 80 SSV legt Mindestanforderungen an die Signalisation von Baustellen fest. Je nach Umständen können jedoch weitergehende Signalisationsanforderungen gefordert sein. Die Pflicht, Baustellen, die als Verkehrshindernis gelten, angemessen zu signalisieren und laufend zu überwachen sowie Verkehrshindernisse schnellstmöglich zu beseitigen, kann sich aus den allgemeinen Schutzpflichten der für das Hindernis verantwortlichen Personen (z. B. Bauunternehmer) ergeben.
“Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.B. Art. 80 SSV für Baustellen, ergibt. Diese stellen nur die zu beachtenden Mindestsorgfaltspflichten auf. Allfällige Pflichtverletzungen der Behörden schliessen die Verantwortlichkeit von Dritten, etwa von Bauunternehmen, für mangelhafte Signalisation zudem nicht aus. Weder Art. 4 SVG noch Art. 80 SSV äussern sich zu den Modalitäten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zur Signalisation von Verkehrshindernissen und deren schnellstmöglicher Beseitigung. Die SSV präzisiert weder die Intensität und Häufigkeit der Überwachung noch ihren Umfang. Die Verpflichtung namentlich des Bauunternehmers, Baustellen, die Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG darstellen, zu signalisieren und sie laufend zu überwachen, ergibt sich auf Stufe des Bundesrechts bereits aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Dies begründet die Pflichten und gegebenenfalls die Verantwortung des Bauunternehmens und seiner Angestellten.”
Art. 80 Abs. 2 SSV ermöglicht bei Baustellen ohne Fahrbahnhindernisse oder mit solchen bis maximal 0,5 m zur Verbesserung der optischen Führung den Einsatz rot-weiss gestreifter Einrichtungen (z. B. Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe.
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein.”
Das Signal ist so aufzustellen, dass es rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt wird.
“Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt ausserorts unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA nach Art. 108 Abs. 1 SSV für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 108 Abs. 2 SSV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Signale sind grundsätzlich am rechten Strassenrand anzubringen und so aufzustellen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 SSV). Nach Art. 80 Abs. 1 SSV werden Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn mit dem Signal "Baustelle" (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind (Art. 81 Abs. 4 SSV).”
Bei Hindernissen mit einer Breite von höchstens 0,5 m kann Art. 80 Abs. 3 SSV nach den zitierten Entscheiden so ausgelegt werden, dass rot-weiss gestreifte Abschrankungen nicht zwingend erforderlich sind. Stattdessen können gut sichtbare Baustellensignale (z. B. Baustellenkegel mit Licht, «Travaux»-Tafel) genügen, wenn die Stelle bei angepasster Geschwindigkeit passierbar ist und die Signalisation die Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig auf die Arbeiten hinweist.
“Vorliegend habe es sich zudem nicht um eine Baustelle mit Hindernis im Sinne von Art. 4 SVG i.V.m. Art. 80 Abs. 3 SSV gehandelt. Sodann habe der Beschwerdegegner 2 glaubhaft dargelegt und könne als notorisch gelten, dass vergleichbare Frässtellen vom Verkehr häufig überfahren würden, nicht zuletzt, da entsprechende Reparaturarbeiten im Strassenunterhalt zahlreich seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 müsse davon ausgegangen werden, dass die zur Beurteilung stehende Frässtelle für Radfahrer zumindest bei angepasster Geschwindigkeit passierbar gewesen sei. Daran ändere weder die Tatsache etwas, dass an der Unfallstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegolten habe, noch der kurze Sichtperimeter aufgrund der Kurvenlage, zumal gerade nicht erstellt sei, dass die Verkehrssignalisation zu spät auf die Baustelle hingewiesen hätte. Zudem habe auch der Beschwerdeführer seinen Pflichten im Strassenverkehr nachkommen müssen. Im Ergebnis habe der Beschwerdegegner 2 gegen keine gesetzlichen Vorgaben verstossen, indem er die betreffende Frässtelle nicht habe absperren lassen.”
“Elle semble ainsi annoncer la présence d’autres travaux situés en haut de l’avenue en question, du côté ascendant de la circulation. Les images au dossier ne permettent ainsi pas de retenir avec certitude qu’une première signalisation de chantier a été placée, sur la voie de circulation du recourant, à une distance maximale de 50 mètres en amont des travaux effectués par l’entreprise W.________ SA conformément aux instructions figurant sur les documents de la DGMR. Elles montrent en revanche qu’avant la zone des travaux effectués par l’entreprise W.________ SA, un cône de chantier surmonté d’un signal lumineux émettant des flashs a été placé au milieu de la chaussée quelques mètres avant le passage pour piétons dans le sens de circulation du recourant (cf. minutes 01:10 et 01:16). Juste avant ce passage pour piétons, un signal « Travaux » a également été placé au milieu de la chaussée. Il convient de relever ici que la largeur du tuyau ne dépassant pas 50 cm, il n’était pas nécessaire de poser des « barrages rayés » au sens de l’art. 80 al. 3 OSR. La pose du cône de chantier surmonté d’un signal lumineux et le panneau « Travaux » quelques mètres plus bas attiraient l’attention des usagers de la route sur la présence de travaux. Même dans l’hypothèse où un premier panneau « Travaux » n’aurait pas été placé plut tôt en amont du tuyau litigieux, il ne pouvait pas échapper au recourant qu’il s’apprêtait à traverser une zone de chantier. Le signal lumineux de la lampe fixée sur le cône de chantier devait de toute évidence être visible de loin, soit bien avant que le recourant n’arrivât à la hauteur du passage pour piétons. Le plaignant a du reste indiqué à l’ouvrier de l’entreprise W.________ SA qu’il avait vu « le flash des travaux ». La présence d’un signal de chantier impose une adaptation de la vitesse (Bussy et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd., Bâle 2015, n. 1.24 ad art. 32 LCR). De nuit, la vitesse doit également être adaptée aux circonstances, la visibilité étant moindre (art. 32 LCR ; Bussy, op. cit.”
Bei Hindernissen auf der Fahrbahn von mehr als 0,5 m Breite sind rot-weiss gestreifte, feste Abschrankungen zu verwenden (z. B. Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen). Leitkegel werden in Art. 80 Abs. 2 nur für Hindernisse bis 0,5 m genannt und sind für grössere Hindernisse damit nicht vorgesehen.
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.”
“Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird (Art. 80 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 SSV). Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet (Art. 80 Abs. 3 SSV). Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche die ungehinderte Befahrung der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag mit schroffen z.B. kantigem Übergang oder offene Dohlen. Die Pflichten nach Art. 4 SVG treffen die für das Hindernis verantwortlichen Personen, z.B. den Fahrzeughalter oder den Bauunternehmer. Auch Hilfspersonen können entsprechende Pflichten treffen. Verkehrshindernisse müssen so gekennzeichnet werden, dass aufmerksame Fahrzeuglenker ihre Fahrweise anpassen und an den Hindernissen gefahrlos vorbeifahren oder rechtzeitig davor anhalten können. Die Signalisation muss daher sowohl in genügend grosser Distanz vor dem Hindernis aufgestellt als auch leicht erkennbar und verständlich sein. Je nach Umständen sind höhere Anforderungen an die Signalisation zu stellen, als sich dies aus den Spezialnormen, z.”
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