Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27). ↩
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Das Unterlassen oder die nicht sichtbare Anbringung der Parkscheibe ist als Ordnungsbusse qualifiziert und fällt in den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Sicherheitsassistenten. Diese sind grundsätzlich befugt, solche Verstösse zu melden bzw. anzuzeigen, sodass sie dem Verfahren der Ordnungsbusse unterstellt werden können.
“Aux termes de l’article 30 al. 1 de la Loi sur la police (ci-après : LPol), les agents de sécurité publique communaux sont notamment compétents pour : dénoncer les contraventions à la Loi fédérale sur les amendes d’ordre (ci-après : LAO), celles relevant des règlements communaux et des lois cantonales d'exécution communale, ainsi que celles désignées dans une directive du procureur général (let. a), exécuter des tâches relatives à la police de circulation (let. b), accomplir des tâches administratives (let. c) et veiller à l'entretien du lien social (let. d). L’article 4 al. 2 du Règlement de police de Z.________ (ci-après : règlement de police) mentionne que les tâches qui peuvent être exécutées par les assistants de sécurité publique sont, notamment, les dénonciations des infractions soumises à la LAO. Selon l’article 202.1 de l’annexe 1 de l’Ordonnance sur les amendes d’ordre (ci-après : OAO), l’infraction qui consiste à ne pas placer ou placer de manière peu visible le disque de stationnement (cf. art. 48a al. 4 OSR) est une contravention punie selon la procédure d’amende d’ordre (art. 1 let. a OAO). b) En l’espèce, il est reproché à l’appelant d’avoir omis de placer son disque de stationnement (art. 27 al. 1 cum 90 al. 1 LCR), à deux reprises, les 26 et 28 janvier 2021. De ce fait, cette infraction, soit une contravention punie par une amende d’ordre, entre dans le champ de compétence des agents de sécurité publique et les agentes en question avaient en principe la qualité pour dénoncer les faits commis par l’appelant. 5. a) L’article 4 al. 1 du règlement de police prévoit que dès leur entrée en fonction, les assistants de sécurité publique prêtent serment de remplir fidèlement les devoirs de leur charge. Ils sont assermentés par le Conseil communal. Aux termes de l’article 29 al. 4 LPol, le Conseil communal procède à l’assermentation des agents de sécurité publique, en règle générale avant leur entrée en fonction. Ce principe est relativisé par l’article 43 du Règlement d’exécution de la loi sur la police (ci-après : RELPol) qui prévoit que l’assermentation des assistants intervient au plus tard dans les six mois dès l’engagement.”
Nach der zitierten Rechtsprechung begründet auch das versehentliche Nichtanbringen der Parkscheibe einen Verstoss gegen Art. 48a SSV. Es handelt sich um eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden ist.
“erhoben wird, wenn dieses zusammen mit einem amtlichen Ausweis nachträglich am Schalter vorgezeigt wird, liegt in deren freien Ermessen. Daraus kann der Beschuldigte für den hier zu beurteilenden Fall jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem der Beschuldigte am 7. Oktober 2020 – wenn auch versehentlich – keine Parkscheibe in seinem Auto angebracht hatte, hat er gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a SSV verstossen. Er ist entsprechend schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Zur Strafzumessung führte die Vorinstanz vorab zutreffend aus, es handle sich vorliegend um eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren nach Ordnungsbussentarif geahndet werde und deshalb eine Busse auszusprechen sei. Die Bussenhöhe betrage gemäss Ziff.”
Die Vorinstanz hat den ursprünglich vorgebrachten Einwand mit Verweis auf Art. 48a Abs. 4 SSV zu Recht zurückgewiesen. Die nachträglich abgeänderte Behauptung des Berufungsklägers (Parkscheibe habe sich in der linken Ecke hinter der Frontscheibe befunden) wertet die Quelle als offensichtliche Schutzbehauptung. Weiterhin wird in der Quelle ausgeführt, dass im Berufungsverfahren gegen eine blosse Übertretung nach Art. 398 Abs. 4 StPO keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden dürfen und die erstinstanzliche Tatfeststellung vom Berufungsgericht lediglich im Rahmen einer Willkürkognition überprüft wird. Die Quelle stellt zudem fest, dass das im Aktenbild erkennbare Foto nicht als derart unscharf bezeichnet wird, dass eine Beurteilung ausgeschlossen wäre.
“Art. 48 Abs. 4 aSSV bzw. neu Art. 48a Abs. 4 SSV (aktuelle Fassung in Kraft seit 1. Januar 2021) schreiben ausdrücklich vor, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen ist. Die Vorinstanz hat den (ursprünglichen) Einwand des Berufungsklägers unter Verweis diese Bestimmung zu Recht verworfen. Dass der Berufungskläger nun in Abweichung zu seiner früheren, detaillierten Darstellung geltend macht, die Parkscheibe habe sich hinter der Frontscheibe befunden, und zwar in der linken Ecke, stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Ein entsprechender Beweis wäre im Übrigen nicht zu führen, darf doch der Berufungskläger im Rahmen einer Berufung gegen eine blosse Übertretung nach Art. 398 Abs. 4 StPO keine neuen Behauptungen und Beweise vorbringen und ist die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts vom Berufungsgericht lediglich im Rahmen einer Willkürkognition zu überprüfen. Tatsächlich ist die Beweisführung aber auch gar nicht notwendig, denn auf dem Foto, das sich im Übrigen nicht als «so unscharf, dass man nichts erkennen» kann, präsentiert (Akten S.”
“Art. 48 Abs. 4 aSSV bzw. neu Art. 48a Abs. 4 SSV (aktuelle Fassung in Kraft seit 1. Januar 2021) schreiben ausdrücklich vor, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen ist. Die Vorinstanz hat den (ursprünglichen) Einwand des Berufungsklägers unter Verweis diese Bestimmung zu Recht verworfen. Dass der Berufungskläger nun in Abweichung zu seiner früheren, detaillierten Darstellung geltend macht, die Parkscheibe habe sich hinter der Frontscheibe befunden, und zwar in der linken Ecke, stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Ein entsprechender Beweis wäre im Übrigen nicht zu führen, darf doch der Berufungskläger im Rahmen einer Berufung gegen eine blosse Übertretung nach Art. 398 Abs. 4 StPO keine neuen Behauptungen und Beweise vorbringen und ist die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts vom Berufungsgericht lediglich im Rahmen einer Willkürkognition zu überprüfen. Tatsächlich ist die Beweisführung aber auch gar nicht notwendig, denn auf dem Foto, das sich im Übrigen nicht als «so unscharf, dass man nichts erkennen» kann, präsentiert (Akten S.”
Das Nichterscheinen oder das nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe gemäss Art. 48a Abs. 4 SSV zieht eine Ordnungsbusse in der in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) aufgeführten Höhe nach sich.
“des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031). Danach wird das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug i.S.v. Art. 48a Abs. 4 SSV mit einer Busse in der Höhe von CHF”
Ist lediglich eine abgelaufene Anwohnerparkkarte sichtbar, kommt das Fehlen einer gültigen Parkscheibe dem Fahrer nicht zugute; aus dem behaupteten Vorhandensein einer gültigen Anwohnerparkkarte kann er sich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
“Der Beschuldigte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die für die blaue Zone vorgeschriebene Parkscheibe zu verwenden, denn eine gültige Anwohnerparkkarte ersetze die Parkscheibe nur dann, wenn diese gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werde. Vorliegend sei für die Kontrolleurin aber nur eine abgelaufene Anwohnerparkkarte ersichtlich gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügt habe, könne er nichts für sich ableiten. Da weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine gültige Parkscheibe der blauen Zone im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV erfüllt. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er nur aufgrund der Ausnahmebewilligung für eine unbegrenzte Zeit in der blauen Zone parkieren dürfe und von der Pflicht eine Parkscheibe zu hinterlegen entbunden sei. Er habe deshalb auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig gemacht (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90 f.).”
In der im Entscheid behandelten Parkkartenverordnung war vorgesehen, dass die Anwohnerparkkarte sofort nach Erhalt gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen ist; diese Anbringung entfing in jenem Fall von der Pflicht, die Parkscheibe gemäss Art. 48a SSV anzubringen.
“66 dieser Verordnung regelt, dass solche Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, nur mit Bewilligung gestattet ist. Dabei ist die Gemeinde auf Gemeindestrassen für die Bewilligung zuständig (Abs. 2). Die Parkkartenverordnung der Stadt C.________ (Ortschaft) regelt konkret, wer wo gebührenpflichtige Parkierungsbewilligungen erhält und wie diese einzusetzen sind. Art. 1 Abs. 2 der Parkkartenverordnung ermöglicht u.a. eine Privilegierung von Anwohnern für die blaue Zone. Art. 5 Abs. 4 der Parkkartenverordnung verlangt sodann explizit, dass die Anwohnerparkkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden muss, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird. Zudem ist eine Anwohnerparkkarte gemäss der Beilage zur Anwohnerparkkarte lediglich gültig, wenn diese sofort nach Erhalt gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinter der Frontscheibe (Lenkrad) angebracht wird. Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbindet in diesem Falle von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art. 48a SSV. Eine Strafbestimmung für das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte ist in Art. 10 Parkkartenverordnung nicht vorgesehen. Ebensowenig existiert eine entsprechende Strafbestimmung auf Bundesebene. […]”
Eine Anwohnerparkkarte befreit nur dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe, wenn sie gut sichtbar hinterlegt ist (gesamte bedruckte Fläche). Die Pflicht zur ordnungsgemässen Sichtbarkeit der Karte liegt allein bei der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Anwohnerparkkarte.
“Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Daraus, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte und sich diese im Fahrzeug befand, kann der Vorinstanz folgend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinterlegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Anwohnerparkkarte liegt und worauf im Beiblatt beim Ausstellen der Anwohnerparkkarte in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (pag. 43). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet (pag. 110 ff.). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF”
“Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Daraus, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte und sich diese im Fahrzeug befand, kann der Vorinstanz folgend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinterlegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Anwohnerparkkarte liegt und worauf im Beiblatt beim Ausstellen der Anwohnerparkkarte in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (pag. 43). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet (pag. 110 ff.). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF”