1 commentary
Das Vortrittssignal «Hauptstrasse» ist bei jeder Verzweigung zu wiederholen. Hinweise wie das quadratische Signal «Strassenzustand» geben keinen Aufschluss darüber, ob man sich inner- oder ausserorts befindet und heben eine innerörtlich beim Ortsbeginn signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht auf. Ohne die ausdrückliche Aufhebung der innerörtlichen 50‑km/h‑Begrenzung durch das entsprechende Aufhebungsignal bleibt die Begrenzung bestehen.
“Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Dorf Splügen befinde sich auf der nördlichen Seite des Hinterrheins, während sich südlich davon bloss eine Passstrasse in Richtung Splügenpass befinde, oder den Begriff "Dorf" frei interpretiert, entfernt er sich vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Auf die insoweit appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsgebiet mit einer 50 km/h Begrenzung zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand" passierte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geben diese Schilder keinerlei Hinweise darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Zum Vortrittssignal "Hauptstrasse" (3.03), das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 SSV bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist (siehe E. 1.3.2), erübrigen sich angesichts der zahlreichen Verwendung inner- wie ausserorts weitere Ausführungen. Das viereckige Signal "Strassenzustand" (4.75) auf blauem Grund gehört zu den Signalen mit Informationshinweisen und zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 SSV). Nach den jedem Fahrzeugführer als bekannt vorauszusetzenden Strassenverkehrsregeln (vgl. Art. 14 SVG) und Signalen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) vermögen diese beiden Schilder die beim Ortsbeginn Splügen klar signalisierte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nicht aufzuheben, zumal sich die Messstelle vor dem signalisierten Ortsende von Splügen befand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8, 3/18/6-7). In Ermangelung der zwingend zu erfolgenden ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mittels dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen.”
“Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Dorf Splügen befinde sich auf der nördlichen Seite des Hinterrheins, während sich südlich davon bloss eine Passstrasse in Richtung Splügenpass befinde, oder den Begriff "Dorf" frei interpretiert, entfernt er sich vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Auf die insoweit appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsgebiet mit einer 50 km/h Begrenzung zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand" passierte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geben diese Schilder keinerlei Hinweise darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Zum Vortrittssignal "Hauptstrasse" (3.03), das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 SSV bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist (siehe E. 1.3.2), erübrigen sich angesichts der zahlreichen Verwendung inner- wie ausserorts weitere Ausführungen. Das viereckige Signal "Strassenzustand" (4.75) auf blauem Grund gehört zu den Signalen mit Informationshinweisen und zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 SSV). Nach den jedem Fahrzeugführer als bekannt vorauszusetzenden Strassenverkehrsregeln (vgl. Art. 14 SVG) und Signalen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) vermögen diese beiden Schilder die beim Ortsbeginn Splügen klar signalisierte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nicht aufzuheben, zumal sich die Messstelle vor dem signalisierten Ortsende von Splügen befand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8, 3/18/6-7). In Ermangelung der zwingend zu erfolgenden ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mittels dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen.”
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