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Auf verkehrsorientierten Strassen ist die Signalisation von Tempo‑30 streckenweise vorzunehmen; die Signale sind nach jeder Verzweigung zu wiederholen.
“Je nach dem verfolgten Zweck, der örtlichen Situation und möglichen alternativen Lösungen sind unterschiedliche Anforderungen bezüglich Inhalt und Bearbeitungstiefe zu stellen.[13] Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und die Massnahme im Hinblick auf das erstrebte Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist.[14] Der Bund hat den Inhalt des Gutachtes in Weisungen[15] näher präzisiert. Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV: in Abstufungen von je 10 km/h) oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber auch in diesem Fall die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht.[16]”
Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden; die Signalisation ist nach jeder Verzweigung zu wiederholen.
“Je nach dem verfolgten Zweck, der örtlichen Situation und möglichen alternativen Lösungen sind unterschiedliche Anforderungen bezüglich Inhalt und Bearbeitungstiefe zu stellen.[13] Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und die Massnahme im Hinblick auf das erstrebte Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist.[14] Der Bund hat den Inhalt des Gutachtes in Weisungen[15] näher präzisiert. Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 Bst. d SSV: in Abstufungen von je 10 km/h) oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber auch in diesem Fall die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht.[16]”
“Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. -Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet)" erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs. 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
“Seit Anfang dieses Jahres fallen auf solchen Strassen für die zonenweise Anordnung von Tempo 30 und für die Anordnung von Begegnungszonen die folgenden Voraussetzungen weg: - Für die Geschwindigkeitsreduktion müssen keine qualifizierten öffentlichen Interessen im Sinn von Artikel 108 Absatz 2 SSV mehr gegeben sein. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird insoweit den allgemeinen Regeln für örtliche Verkehrsanordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) unterstellt (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Es reichen somit Gründe aus wie etwa die Erhöhung der Lebensqualität in einem Quartier. - Im Unterschied zu anderen Geschwindigkeitsreduktionen ist für den Erlass von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen kein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 SVG und Artikel 108 Absatz 4 SSV mehr nötig (vgl. Art. 108 Abs. 4bis SSV). Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen dürfen nur auf nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen signalisiert werden (Art. 2a Abs. 5 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen kann Tempo 30 grundsätzlich nur streckenweise signalisiert werden, das heisst, die Signalisation muss nach jeder Verzweigung wiederholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 SSV). Jedoch dürfen verkehrsorientierte Strassen in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden. Die Anforderungen an den Einbezug wurden mit der Revision insofern herabgesetzt, als dieser seit Anfang Jahr [2023] nicht mehr nur "ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) " erfolgen darf (vgl. Art. 2a Abs, 6 SSV). Für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gelten aber nach wie vor die qualifizierten Herabsetzungsgründe und die Gutachtenspflicht. Dies gilt insbesondere auch bei einer verkehrsorientierten Strasse, die in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll." Diese Rechtsänderungen erfolgten während des Verfahrens vor Bundesgericht. Fraglich ist, welches Recht auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. Die Parteien wurden zu dieser Frage angehört.”
Ein Vorschriftssignal gilt grundsätzlich ab dem Ort, wo es angebracht ist, bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Ob ein Signal bereits für ein Parkfeld gilt, richtet sich danach, ob dies durch zusätzliche Kennzeichnung oder durch Wiederholung des Signals deutlich gemacht ist; fehlt eine solche Kennzeichnung, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Signal ab Beginn des Parkfeldes wirkt.
“), der sich bei den Akten befind- lichen Fotodokumentation (Anhang zu Urk. 1) und dem Tatbestandsrapport der SBB Transportpolizei (Urk. 1) erstellt. 4.Das Stadtrichteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschul- digten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» sowie der Miss- achtung des Vorschriftssignals «Halten verboten» im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 30 Abs. 1 SSV (Urk. 2 und Urk. 25 E. III/7 S. 8). - 8 - Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SSV zeigt das Vorschriftssignal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an – unter Vorbehalt abweichender Be- stimmungen für einzelne Vorschriftssignale –, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Der Beschuldigte befuhr gemäss der vorliegenden Fotodokumentation und in Übereinstimmung mit seinen Aussagen lediglich den vorderen Bereich des gelb markierten Parkfeldes, welcher sich vor dem angebrach- ten Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» befindet. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in den hinteren Bereich des gelb markierten Parkfel- des gefahren wäre, ergeben sich aus den Akten keine. Dass dieses Signal bereits ab Beginn des gelb markierten Parkfeldes seine Wirkung entfalten würde, ergibt sich vorliegend aus keiner weiteren Kennzeichnung (auch nicht aus der gelben Markierung des Parkfeldes). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Signalisation – beispielsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse – nicht bereits am Anfang des Parkfeldes hätte platziert werden können, wenn die Geltung des Fahrverbotes ab Beginn des Parkfeldes der intendierte Wille gewesen wäre.”