Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
5 commentaries
Die Einsprache nach Art. 106 SSV ist ein spezialgesetzlicher Rechtsbehelf. Zuständig für deren Behandlung ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringen und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.
“Kapitel mit dem Titel «Markierungen» geregelt. Es handelt sich dabei demnach um eine Markierung. Wird ein Fussgängerstreifen angebracht oder entfernt, ist dazu weder eine Verfügung noch eine Publikation erforderlich. Gegen die Aufhebung der Fussgängerstreifen kann jedoch Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV erhoben werden, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.27 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.28 Da bei Kantonsstrassen das TBA dafür zuständig ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. Art. 87 SG und Art. 43 Abs. 1 SV29), hat es auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die als «Einsprache (Einwendung) / Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung» betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26.”
“Gegen die Aufhebung der Fussgängerstreifen kann jedoch Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV erhoben werden, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.27 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.28 Da bei Kantonsstrassen das TBA dafür zuständig ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. Art. 87 SG und Art. 43 Abs. 1 SV29), hat es auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die als «Einsprache (Einwendung) / Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung» betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2020 geprüft und das Verfahren anschliessend mit einer Verfügung abgeschlossen. Dabei hat sie weder das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet noch ein Einspracheverfahren nach Art. 53 ff. VRPG durchführt. Das verfahrensmässige Vorgehen der Vorinstanz war viel mehr korrekt und es liegt insbesondere keine Verletzung des Rechts auf Anhörung gemäss Art. 21 VRPG vor.”
Fehlt eine materielle Beschwer, wird auf die Einsprache nach Art. 106 SSV nicht inhaltlich eingetreten.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde lediglich insoweit eingetreten werden kann, als sie sich gegen den Nichteintretensentscheid richtet. Soweit sie die Aufhebung der Fussgängerstreifen bzw. die damit verbundene Abweisung der Einsprache nach Art. 106 SSV betrifft, kann mangels materieller Beschwer nicht darauf eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde in dieser Hinsicht einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5 ff.) ergibt.”
Gegen fehlerhafte Anbringungen von Signalen steht die Einsprache nach Art. 106 SSV offen. Über diese Einsprache entscheidet zunächst die anordnende Behörde; bei Gemeindestrassen ist dies die zuständige Gemeindebehörde (z. B. der Gemeinderat). Erst gegen deren Entscheid ist der Instanzenzug eröffnet.
“deren den Fussgängerverkehr behindernde Positionierung auf dem Trottoir beanstandet, lässt sich auf seine Beschwerde nicht eintreten. Bei Signalisierungen und Markierungen handelt es sich lediglich um ein Erscheinungsbild der ihnen zugrundeliegenden Verkehrsanordnung (BGE 126 IV 48 E. 2a S. 51) bzw. um Vollzug derselben (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3457). Vorschriftssignale der in Frage stehenden Art dürfen denn auch erst angebracht werden, wenn die Verfügung (Verkehrsanordnung) vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Zwar ist bei vorübergehenden Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen ebenfalls die für die Verkehrsanordnung zuständige Gemeindebehörde für den Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signalen zuständig (§ 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2021 [KSigV; LS 741.2]). Gegen fehlerhafte Anbringungen von Signalen steht aber zunächst die Einsprache nach Art. 106 SSV offen, über welche wiederum die anordnende Behörde – hier also abermals der Gemeinderat – zu befinden hat (§ 31 KSigV). Erst dagegen steht anschliessend der Instanzenzug offen (Jaag/Rüssli, Rz. 3460). Zwar bezeichnet die streitige Verkehrsanordnung in ihrer Planbeilage die ungefähre Lage der Signale; deren genaue Ausgestaltung und Standorte (vgl. dazu Art. 101 ff. SSV), welche den Beschwerdeführer hauptsächlich zu Kritik veranlassen, ist daraus indessen nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich erst noch ein anfechtbarer Entscheid zu ergehen hätte. Eine entsprechende Überprüfung hat der Gemeinderat denn auch in Aussicht gestellt (Vernehmlassung an das Statthalteramt). Infolgedessen liegt diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands der angefochtenen Verkehrsanordnung und es kann auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werden. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter darum ersucht, das Statthalteramt sei auch ohne seine Legitimation im Rahmen der "Aufsicht über Strassenwesen der Gemeinden" zur Behandlung seiner rekursweise vorgetragenen Rügen gegen die Verkehrsanordnung anzuhalten, lässt sich auf seine Beschwerde ebenso wenig eintreten.”
Für Kantonsstrassen ist die zur Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständige kantonale Behörde für die Behandlung von Einsprachen nach Art. 106 SSV sowie für den Erlass der entsprechenden Verfügungen zuständig; bei Kantonsstrassen trifft diese Zuständigkeit das TBA.
“Kapitel mit dem Titel «Markierungen» geregelt. Es handelt sich dabei demnach um eine Markierung. Wird ein Fussgängerstreifen angebracht oder entfernt, ist dazu weder eine Verfügung noch eine Publikation erforderlich. Gegen die Aufhebung der Fussgängerstreifen kann jedoch Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV erhoben werden, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.27 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.28 Da bei Kantonsstrassen das TBA dafür zuständig ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. Art. 87 SG und Art. 43 Abs. 1 SV29), hat es auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die als «Einsprache (Einwendung) / Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung» betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2020 geprüft und das Verfahren anschliessend mit einer Verfügung abgeschlossen. Dabei hat sie weder das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet noch ein Einspracheverfahren nach Art. 53 ff. VRPG durchführt. Das verfahrensmässige Vorgehen der Vorinstanz war viel mehr korrekt und es liegt insbesondere keine Verletzung des Rechts auf Anhörung gemäss Art.”
“Gegen die Aufhebung der Fussgängerstreifen kann jedoch Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV erhoben werden, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.27 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.28 Da bei Kantonsstrassen das TBA dafür zuständig ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. Art. 87 SG und Art. 43 Abs. 1 SV29), hat es auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die als «Einsprache (Einwendung) / Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung» betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2020 geprüft und das Verfahren anschliessend mit einer Verfügung abgeschlossen. Dabei hat sie weder das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet noch ein Einspracheverfahren nach Art. 53 ff. VRPG durchführt. Das verfahrensmässige Vorgehen der Vorinstanz war viel mehr korrekt und es liegt insbesondere keine Verletzung des Rechts auf Anhörung gemäss Art. 21 VRPG vor.”
Die Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 SSV ist ein spezialgesetzlicher Rechtsbehelf, mit dem — namentlich bei im verfügungsfreien (vereinfachten) Verfahren angeordneten oder aufgehobenen Signalen und Markierungen (z. B. Fussgängerstreifen) — die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für deren Anbringung oder Entfernung gerügt werden kann. Die Einsprache ist bei derjenigen Behörde einzureichen, die für die betreffende Verkehrsanordnung zuständig ist; sie nimmt in diesem Kontext eine der Verfügung vergleichbare Funktion ein.
“Kapitel mit dem Titel «Markierungen» geregelt. Es handelt sich dabei demnach um eine Markierung. Wird ein Fussgängerstreifen angebracht oder entfernt, ist dazu weder eine Verfügung noch eine Publikation erforderlich. Gegen die Aufhebung der Fussgängerstreifen kann jedoch Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV erhoben werden, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.27 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.28 Da bei Kantonsstrassen das TBA dafür zuständig ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. Art. 87 SG und Art. 43 Abs. 1 SV29), hat es auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die als «Einsprache (Einwendung) / Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung» betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2020 geprüft und das Verfahren anschliessend mit einer Verfügung abgeschlossen. Dabei hat sie weder das Begehren um Erlass einer Verfügung in eine Einsprache umgedeutet noch ein Einspracheverfahren nach Art.”
“Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Markierungen (ohne Parkfelder) und gewisse Signale, welche ohne Verfügung und Publikation im sogenannten vereinfachten Verfahren angeordnet werden können (Art. 107 Abs. 3 SSV). Diese sind jedoch ebenfalls durch die zuständige Behörde anzuordnen (Art. 101 Abs. 2 SSV; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 132). Gegen Verkehrsanordnungen, welche im vereinfachten Verfahren ergangen sind, kann gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV mittels Einsprache die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für deren Anbringung gerügt werden (vgl. Schaffhauser, Grundriss, a.a.O., N 157; Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.4). Da selbst Signale und Markierungen im verfügungsfreien Raum Vorschriftscharakter aufweisen können (beispielsweise Sicherheitslinien), ersetzt hier das Rechtsmittel der Einsprache quasi die Verfügung (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 218 f.). Die Einsprache ist unter Vorbehalt einer anderweitigen Regelung bei derjenigen Behörde einzureichen, welche für die Verkehrsanordnung zuständig ist (vgl. Bernhard Waldmann/Raphael Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 43 zu Art. 5). Weist die zuständige Behörde das Begehren ab, muss sie dies auf Verlangen durch eine anfechtbare Verfügung tun (vgl. Rohner, a.a.O., S. 224).”