741.21SSVFederal Council Ordinance01.01.1980Originalquelle
Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
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