741.21SSVFederal Council Ordinance01.01.1980Originalquelle
Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
Die Wegweiser «Route für Fahrräder» (4.50.1) und «Route für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
Der Wegweiser «Route für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.
Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden.
Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
die Entfernung zum angezeigten Ziel;
ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.
Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.
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