741.21SSVFederal Council Ordinance01.01.1980Originalquelle
Die dem Signal «Fussweg» (2.61) beigefügte Zusatztafel «gestattet» erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4.
Die den nach Absatz 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel «verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel «freiwillig» nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel «verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen.
Das Ende der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie des Verbots nach Absatz 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.
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