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Parteirechte können entfallen, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder die Ausschlussgründe der Popularbeschwerde vorliegen.
“und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 18 VwVG; Art. 26 ff. VwVG) und kann von der zuständigen Behörde den Erlass einer Verfügung verlangen (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 130 II 521 E. 2.5; 126 II 300 E. 2c). 3.2.2.2. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die beschwerdeführende Person muss durch den angefochtenen respektive den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.”
Die Parteistellung Dritter setzt eine konkrete Nähe zum Streitgegenstand und einen praktischen Nutzen voraus; ist diese gegeben, berechtigt sie auch zur Teilnahme an der Zeugeneinvernahme.
“und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 18 VwVG; Art. 26 ff. VwVG) und kann von der zuständigen Behörde den Erlass einer Verfügung verlangen (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 130 II 521 E. 2.5; 126 II 300 E. 2c). 3.2.2.2. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die beschwerdeführende Person muss durch den angefochtenen respektive den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss sie einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.”
Die Protokolle müssen namentlich zuordenbare Aussagen jeder befragten Nachbarperson enthalten, damit Mitwirkungsrechte gewahrt sind.
“Damit das Gespräch nicht in seinem Fluss gestört wird und die nötige Vertraulichkeit und Dynamik verliert, kann es zwar durchaus sinnvoll sein, ein "freies" Gespräch zu führen und den wesentlichen Inhalt dieses Gesprächs schriftlich festzuhalten. Das Protokoll hat aber zumindest näheren Aufschluss über den konkreten Verlauf des Gesprächs in dem Sinne zu geben, dass wenigstens die zentralen Diskussionspunkte aufzuzeichnen sind, und zwar in Bezug auf jede einzelne befragte Person aus der Nachbarschaft separat. Die Aussagen aus der Nachbarschaft müssen namentlich genannten Personen zugeordnet werden können, damit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsrechte sachgerecht wahrnehmen kann. Vorbehalten bleiben überwiegende Geheimhaltungsinteressen. Die bei den Akten liegende knappe Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse taugt jedenfalls nicht als Ersatz für die fehlenden Gesprächsprotokolle mit den einzelnen Nachbarinnen und Nachbarn. Ob die Vorinstanz des Weiteren zu Recht einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Anwesenheits- bzw. Fragerechts des Beschwerdeführers bei den Befragungen in der Nachbarschaft bejaht hat (vgl. Art. 18 Abs. 2 VwVG analog), braucht - mit Blick auf die nachfolgende Erwägung - nicht näher beurteilt zu werden.”
Parteien müssen sich vor Verwertung von Zeugenaussagen äussern und neue Beweisanträge stellen können; im Steuerverfahren genügt verfassungsrechtlich oft das Anwesenheits- und Fragerecht, Art. 18 VwVG begründet daraus keine weitergehenden Rechte. Häufig fehlt in Steuerverfahren ein spezialgesetzliches Beigewährleistungsrecht, weshalb die Gehörspflicht die Teilnahme sichert.
“Einem solchen Antrag ist aber nicht in jedem Fall stattzugeben. Vielmehr kann er unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt werden (BGE 144 II 427 E. 3.4.1; vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 18 N 16, die zwar davon ausgehen, dass Zeugenaussagen beigewohnt werden darf und Ergänzungsfragen gestellt werden dürfen, dann aber doch festhalten, dass Parteien sich zumindest zum Beweisergebnis äussern und zusätzliche Beweisanträge stellen können müssen). Spezialgesetzlich ist im vorliegend einschlägigen Bereich kein Recht der steuerpflichtigen Person statuiert, Befragungen oder Einvernahmen anderer Personen beizuwohnen und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Indessen umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch das grundsätzliche Recht, bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Ob vorliegend Art. 18 VwVG anwendbar ist (Bedeutung des Ausschlusses der Anwendbarkeit gemäss Art. 3 Bst. e VwVG: dazu: E. 2.3.4) und sich damit auch aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, dass prinzipiell ein Recht auf Anwesenheit und Stellung von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Rechtsprechungsgemäss gehen die in Art. 18 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Teilnahmerechte nicht über das hinaus, was sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt (vgl. BGE 124 V 90 E. 4a m.H.; Urteil des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 10.1). Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen nur dann in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.2.2, A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.2).”
Bei ausbleibender Reaktion auf eine Einladung besteht kein automatisches Ausschlussrecht der Teilnahme; Parteien müssen jedoch aktiv auf Einladungen reagieren, da sie andernfalls ihr Anwesenheitsrecht verwirken können.
“Le recourant peut ainsi invoquer devant le Tribunal la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation, la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents ainsi que l'inopportunité de la décision entreprise, sauf lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours (art. 49 PA). L'autorité de recours applique le droit d'office, sans être liée par les motifs invoqués par les parties (art. 62 al. 4 PA), ni par les considérants juridiques de la décision attaquée (cf. ATAF 2020 VII/4 consid. 2.2). Aussi peut-elle admettre ou rejeter le pourvoi pour d'autres motifs que ceux invoqués. Dans son arrêt, elle prend en considération l'état de fait existant au moment où elle statue (cf. ATAF 2021 IV/3 consid. 4.1.2). 3. A titre liminaire, il convient d'examiner les griefs formels soulevés par la recourante, ceux-ci étant susceptibles d'entraîner l'annulation de la décision attaquée, indépendamment des chances de succès du recours sur le fond (cf. ATF 148 IV 22 consid. 5.5.2 et réf. cit. ; ATAF 2019 VII/6 consid. 4.1). 3.1 Dans un premier grief, la recourante considère avoir été empêchée d'assister à l'audition de son ex-époux le 19 août 2024, en violation de l'art. 18 PA. Force est toutefois de constater que l'intéressée a bel et bien été invitée à contacter les autorités cantonales pour demander à participer à cette audition par courrier du SEM du 6 février 2024 (cf. dossier du SEM pce 13). Il lui appartenait dès lors de donner suite à ce courrier, ce qu'elle n'a pas fait. Ce grief peut dès lors être écarté. 3.2 Dans un second grief, la recourante demande que l'audition de son ex-époux du 19 août 2024 soit écartée du dossier, au motif que celui-ci souffrirait de troubles cognitifs et mnésiques et n'aurait pas été en capacité de comprendre pleinement les questions qui lui avaient été posées. A ce sujet, le Tribunal relève ce qui suit. Premièrement, l'ex-époux de la recourante a mentionné les troubles dont il souffre à plusieurs reprises au cours de son audition. Les responsables de celle-ci en avaient donc conscience et il ne fait nul doute qu'ils en ont tenu compte au cours de celle-ci. Par ailleurs, ces troubles ont été confirmés par son médecin traitant, lequel est toutefois resté particulièrement vague sur le diagnostic et ses conséquences.”
Die Parteienrechte nach Art. 18 Abs. 1 VwVG entsprechen dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch; bei Zeugen- und Auskunftseinvernahmen gelten die gleichen Teilnahmerechte wie aus dem verfassungsmässigen Gehör, und Parteien dürfen Ergänzungsfragen nur insoweit stellen, wie es der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch erlaubt.
“18 N 16, die zwar davon ausgehen, dass Zeugenaussagen beigewohnt werden darf und Ergänzungsfragen gestellt werden dürfen, dann aber doch festhalten, dass Parteien sich zumindest zum Beweisergebnis äussern und zusätzliche Beweisanträge stellen können müssen). Spezialgesetzlich ist im vorliegend einschlägigen Bereich kein Recht der steuerpflichtigen Person statuiert, Befragungen oder Einvernahmen anderer Personen beizuwohnen und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Indessen umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch das grundsätzliche Recht, bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Ob vorliegend Art. 18 VwVG anwendbar ist (Bedeutung des Ausschlusses der Anwendbarkeit gemäss Art. 3 Bst. e VwVG: dazu: E. 2.3.4) und sich damit auch aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, dass prinzipiell ein Recht auf Anwesenheit und Stellung von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Rechtsprechungsgemäss gehen die in Art. 18 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Teilnahmerechte nicht über das hinaus, was sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt (vgl. BGE 124 V 90 E. 4a m.H.; Urteil des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 10.1). Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen nur dann in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.2.2, A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.2).”
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