RS 943.03 ↩
Introduit par l’annexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF (RO 2006 2197;FF 2001 4000). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 1 de la L du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1erjanv. 2017 (RO 2016 4651;FF 2014 957). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 21971069;FF 2001 4000). ↩
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Die konkrete Ausgestaltung — Signaturtyp, Format, Übermittlungsmodalitäten und Zeitpunkt der elektronischen Zustellung — ist durch den Bundesrat festzulegen bzw. näher zu regeln.
“1 LPGA, l’assureur doit rendre par écrit les décisions qui portent sur des prestations, créances ou injonctions importantes ou avec lesquelles l’intéressé n’est pas d’accord. D’après l’art. 49 al. 3 LPGA, les décisions indiquent les voies de droit. Elles doivent être motivées si elles ne font pas entièrement droit aux demandes des parties. Il n'existe pas dans la procédure en matière d’assurances sociales de réglementation quant à la manière dont les institutions d'assurance doivent notifier leurs décisions (ATF 142 III 599 consid. 2.4.1). A cet égard, l'art. 55 al. 1bis LPGA prévoit uniquement une délégation de compétence en faveur du Conseil fédéral, qui peut déclarer applicables à la procédure en matière d'assurances sociales les dispositions de la PA (loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative ; RS 172.021) relatives à la communication électronique avec les autorités. Parmi les dispositions de la PA visées par l’art. 55 al. 1bis LPGA figurent notamment l’art. 11b al. 2 PA, qui prévoit que les parties peuvent indiquer une adresse électronique et accepter que les notifications leur soient faites par voie électronique, ainsi que l’art. 34 al. 1bis PA, lequel prescrit que la notification peut être faite par voie électronique aux parties qui ont accepté cette forme de transmission, la décision étant alors munie d’une signature électronique au sens de la SCSE (la loi fédérale du 18 mars 2016 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique et des autres applications des certificats numériques, loi sur la signature électronique ; RS 943.03) et que le Conseil fédéral règle le type de signature à utiliser (let. a), le format de la décision et des pièces jointes (let. b), les modalités de la transmission (let. c) et le moment auquel la décision est réputée notifiée (let. d). Les dispositions d'exécution font l'objet de l'OCEI-PA (ordonnance du Conseil fédéral du 18 juin 2010 sur la communication électronique dans le cadre de procédures administratives ; RS 172.021.2 ; Valérie Défago Gaudin, in Dupont/Moser-Szeless [édit.], Commentaire romand de la Loi sur la partie générale des assurances sociales, Bâle 2018, n.”
Eine mangelhafte elektronische Eröffnung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit; maßgeblich ist, ob der Partei dadurch ein Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG entstanden ist (entsprechend auch hinsichtlich Fristenlauf).
“Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Eröffnung einer Verfügung im Sinne von Art. 34 VwVG schriftlich oder mit den weiteren Qualifikationen einer elektronischen Zustellung zu erfolgen hat. Die Übermittlung der strittigen Verfügung im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs mithilfe von filetransfer erfüllte diese Anforderungen nicht. Die Rechtsfolgen einer Zustellung, welche nicht den Voraussetzungen von Art. 34 VwVG entsprechen, ist indes nicht automatisch die Nichtigkeit der Verfügung und damit verbunden ein fehlender Fristenlauf, wie das die Beschwerdeführerin vertritt. Massgebend für die Beurteilung der Nichtigkeit einer Verfügung ist Art. 38 VwVG, wonach den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (BVGE 2009/43 E. 1.1.7, Urteil des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E. 11.1.1). Es ist daher im Folgenden zu erörtern, ob durch die mangelhafte Eröffnung der strittigen Verfügung der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist.”
Bei nicht abgeholten Verfügungen kann die Zustellfiktion zur Anwendung kommen, wenn mit der Zustellung zu rechnen war.
“Die Betreibung kann auf Begehren der Gläubigerin (Art. 88 Abs. 1-2 SchKG) fortgesetzt werden, wenn der Entscheid, in welchem der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt wurde, vollstreckbar ist. Eine entsprechende Bescheinigung - 6 - muss auf dem Entscheid angebracht oder mit diesem vorgelegt werden (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 33). Zu verweigern haben die Betreibungs- behörden die Fortsetzung der Betreibung, wenn die Schuldnerin die materielle Verfügung, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, nicht erhal- ten hat. Der Rechtsvorschlag bleibt dann nämlich unbeseitigt und das Betrei- bungsamt darf keine Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschla- ges vornehmen, diese wären nichtig (BGE 142 III 599 E. 2.1. m.w.H.). Vorwegzuschicken ist, dass dem Betreibungsamt resp. der Vorinstanz die Verfü- gung der Serafe AG vom 12. September 2024 vorlag, mit darauf angebrachter Bescheinigung über die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit vom 16. Oktober 2024 (act. 6/6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) teilen die Verwal- tungsbehörden ihre Entscheide schriftlich mit. Sie müssen begründet werden und die ordentlichen Rechtsmittel sowie die Fristen für die Einlegung von Rechtsmit- teln angeben (Art. 35 VwVG). Diese formellen Anforderungen erfüllt die Verfü- gung der Serafe AG vom 12. September 2024 (act. 6/6). In Bezug auf die Zustel- lung der Verfügung vom 12. September 2024 stützte sich die Vorinstanz auf die ZPO, obwohl – da die Serafe AG als Verwaltungsbehörde auftrat – sich die Zu- stellung nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften, namentlich dem VwVG, richtet. Die Erwägungen der Vorinstanz zur sog. Zustellfiktion und zum Zurückbe- haltungsauftrag gelten jedoch gleichermassen auch im Verwaltungsverfahren: Nicht abgeholte Zustellungen gelten nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Soweit die Schuldnerin vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden oder ein Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags in Aussicht ge- stellt worden ist, darf für die nachfolgende Verfügung, welche den Rechtsvor- schlag beseitigt, die Zustellfiktion angerufen werden.”
Elektronische Eröffnung wurde in der Totalrevision 2007 und in der Praxis als geeignetes Mittel zur Beschleunigung von Verfahren eingeführt bzw. angesehen; dabei ist eine qualifizierte Signaturpraxis erforderlich.
“Die Feststellung, dass der elektronische Verkehr zwischen Behörden und Parteien zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beitragen kann und damit ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse liegenden Ziels darstellt, lag bereits seiner Einführung im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege per 1. Januar 2007 zugrunde (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., S. 4474). Die besagte Revision schuf die gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden (vgl. Art. 34 Abs. 1bis VwVG und Art. 60 Abs. 3 BGG), die Einreichung elektronischer Eingaben (vgl. Art. 21a VwVG und Art. 42 Abs. 4 BGG) und die elektronische Akteneinsicht (vgl. Art. 26 Abs. 1bis VwVG). Anlässlich der gesamtschweizerischen Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts per 1. Januar 2011 fanden entsprechende Bestimmungen Eingang in die ZPO, die StPO und das SchKG (vgl. zum Ganzen CHRISTIAN MEYER, Eine Auslegeordnung der elektronischen Verfahrensinstitute des VwVG des Bundes, SJZ 2021 S. 837 f.). Parallel dazu wurde mit dem im Dezember 2003 verabschiedeten ersten ZertES die elektronische Signatur und die Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift im Privatrechtsverkehr (vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR) eingeführt.”
Die elektronische Zustellung erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur (gemäss SCSE) und nicht bloss eine einfache E‑Mail ohne qualifizierte Signatur.
“Eine entsprechende Pflicht besteht - unter Vorbehalt des überspitzten Formalismus - hingegen nicht (Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 15 f.). Diese Regel ist hier analog heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ursprünglich angesetzte Frist von 10 Tagen am 18. Oktober 2018 abgelaufen wäre und die Frist bereits um 13 Tage erstreckt worden war, wäre gar eine Abweisung des erneuten Fristerstreckungsgesuch nicht als überspritzt formalistisch anzusehen gewesen. Die ZKD hat stattdessen die Frist - wie beantragt - bis zum 21. November 2018 erstreckt - mutmasslich unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass eine Instruktion durch die Mandantin des Rechtsvertreters noch nicht möglich gewesen sei. Sollte es sich beim Schreiben, mit dem die Fristerstreckung gewährt wurde, um eine Verfügung im Sinne des VwVG handeln (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 26), würde eine einfache E-Mail weder die Formvorschriften der Schriftlichkeit von Art. 34 Abs. 1 VwVG noch jene für eine elektronische Zustellung gemäss Art. 34 Abs. 1bis VwVG erfüllen. Aus dem Anhörbrief ergibt sich aber, dass es um die Nachforderung von Einfuhrabgaben und die pauschale Schwerverkehrsabgabe ging. Das Verfahren befand sich zum Zeitpunkt, in dem die Fristerstreckung gewährt wurde, noch im Stand der Zollveranlagung und nicht in einem Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG war dieses Gesetz zum damaligen Verfahrensstand somit gar nicht anwendbar (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG bezieht sich auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung (BGE 143 II 646 E. 2.2.2 m.H.). Selbst wenn die Eröffnung mangelhaft gewesen wäre, weil Art. 34 VwVG anzuwenden gewesen wäre, ist auf Art. 38 VwVG hinzuweisen. Demgemäss darf Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Da der Beschwerdeführerin die Frist, wie beantragt, erstreckt wurde, ist ihr - wie bereits festgehalten - daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin war zudem der Inhalt der E-Mail, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Frist letztmalig erstreckt werde, offensichtlich bekannt (vgl.”
“1 LPGA, l’assureur doit rendre par écrit les décisions qui portent sur des prestations, créances ou injonctions importantes ou avec lesquelles l’intéressé n’est pas d’accord. D’après l’art. 49 al. 3 LPGA, les décisions indiquent les voies de droit. Elles doivent être motivées si elles ne font pas entièrement droit aux demandes des parties. Il n'existe pas dans la procédure en matière d’assurances sociales de réglementation quant à la manière dont les institutions d'assurance doivent notifier leurs décisions (ATF 142 III 599 consid. 2.4.1). A cet égard, l'art. 55 al. 1bis LPGA prévoit uniquement une délégation de compétence en faveur du Conseil fédéral, qui peut déclarer applicables à la procédure en matière d'assurances sociales les dispositions de la PA (loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative ; RS 172.021) relatives à la communication électronique avec les autorités. Parmi les dispositions de la PA visées par l’art. 55 al. 1bis LPGA figurent notamment l’art. 11b al. 2 PA, qui prévoit que les parties peuvent indiquer une adresse électronique et accepter que les notifications leur soient faites par voie électronique, ainsi que l’art. 34 al. 1bis PA, lequel prescrit que la notification peut être faite par voie électronique aux parties qui ont accepté cette forme de transmission, la décision étant alors munie d’une signature électronique au sens de la SCSE (la loi fédérale du 18 mars 2016 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique et des autres applications des certificats numériques, loi sur la signature électronique ; RS 943.03) et que le Conseil fédéral règle le type de signature à utiliser (let. a), le format de la décision et des pièces jointes (let. b), les modalités de la transmission (let. c) et le moment auquel la décision est réputée notifiée (let. d). Les dispositions d'exécution font l'objet de l'OCEI-PA (ordonnance du Conseil fédéral du 18 juin 2010 sur la communication électronique dans le cadre de procédures administratives ; RS 172.021.2 ; Valérie Défago Gaudin, in Dupont/Moser-Szeless [édit.], Commentaire romand de la Loi sur la partie générale des assurances sociales, Bâle 2018, n.”
Elektronische Eröffnung bedarf bei Antwortschreiben oder in vorinstanzlichen Vorantworten nicht zwingend sofortiger Beachtung aller Formvorschriften (z. B. qualifizierte Signatur); die Vorinstanz muss die Formvorschriften insbesondere bei der Verfügung bzw. Entscheideröffnung beachten, wenn Zustimmung vorliegt.
“Entsprechend musste die Vorinstanz bei der E-Mail vom 14. September 2023 auch noch nicht die spezifischen Formvorschriften beachten, die für die Eröffnung einer Verfügung auf elektronischem Weg nach Art. 34 Abs. 1bis VwVG gelten würden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass durch das Antwortschreiben der Vorinstanz die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt sein könnten, wie dies in den Beschwerden ergänzend gerügt wird.”
Formelle Mängel der Zustellung führen nicht zwingend zur Nichtigkeit der Verfügung, sofern die Mitteilung ihr Ziel (tatsächliche Kenntnis der Partei) erreicht hat und kein tatsächlicher Nachteil entstanden ist; ein allfälliger Schaden muss konkret dargetan werden.
“Celle-ci permettait de s'assurer que le militaire concerné, satisfait du refus de la demande d'exemption, ne se voie privé de la possibilité d'accomplir le service militaire et des avantages qui en découlaient en cas d'admission du recours. 1.4.2 En l'espèce, le Tribunal estime que la question de la consorité de la recourante et son employé et les conséquences qui en découlent sur sa qualité pour recourir peuvent rester indécises, compte tenu de ce qui suit. 1.4.3 1.4.3.1 Selon l'art. 18 al. 3, 2ème phrase, LAAM, la demande d'exemption est déposée en commun par la personne astreinte et son employeur ou le service auquel elle est subordonnée. Selon le Message du 8 septembre 1993 relatif à la loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire et à l'arrêté fédéral sur l'organisation de l'armée (Message LAAM 1993, FF 1993 IV 1, 48), cette disposition permet de mettre en valeur la qualité de partie des personnes concernées et d'assurer qu'une requête n'est pas présentée sans l'assentiment de l'employé. 1.4.3.2 En vertu de l'art. 34 al. 1 PA, l'autorité notifie ses décisions aux parties par écrit. Une notification irrégulière ne peut entraîner aucun préjudice pour les parties (art. 38 PA). La jurisprudence n'attache pas nécessairement la nullité à l'existence de vices dans la notification ; la protection des parties est suffisamment réalisée lorsque la notification irrégulière atteint son but malgré cette irrégularité. Il y a lieu d'examiner, d'après les circonstances du cas concret, si la partie intéressée a réellement été induite en erreur par l'irrégularité de la notification et a, de ce fait, subi un préjudice. Il convient à cet égard de s'en tenir aux règles de la bonne foi qui imposent une limite à l'invocation du vice de forme. Ainsi, la partie intéressée doit agir dans un délai raisonnable dès qu'elle a connaissance, de quelque manière que ce soit, de la décision qu'elle entend contester (cf. ATF 132 II 21 consid. 3.1 ; arrêts du Tribunal fédéral [TF] 1C_255/2016 du 14 octobre 2016 consid. 4.2, 8C_664/2015 du 13 juin 2016 consid.”
Bei Unklarheit über die Natur eines Schriftstücks ist auf die tatsächliche Struktur der Verfügung abzustellen, nicht auf deren Bezeichnung; Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und fehlende Eröffnung darf ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 653 ff., Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Fall von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 737).”
Fehlt eine Unterschrift, ist die Verfügung nicht zwingend nichtig; ein Eröffnungsmangel bleibt unbeachtlich, wenn dadurch kein Nachteil für die Parteien entsteht.
“Das erstinstanzliche Verfahren unterstand dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 171.021; Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG müssen Verfügungen schriftlich erlassen werden. Ob das Schriftformerfordernis auch verlangt, dass Verfügungen unterzeichnet werden, beurteilt die Rechtsprechung nicht einheitlich (vgl. Urteile 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1 ff.; 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.1; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3). Allerdings ist selbst eine Verfügung, die hätte unterzeichnet werden müssen, nicht in jedem Fall nichtig (BGE 138 II 501 E. 3.2.3). Ein solcher Rechtsakt leidet zwar an einem Eröffnungsmangel im Sinn von Art. 38 VwVG (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 38 VwVG). Dem Schutz der Parteien ist aber genügend Rechnung getragen, wenn die fehlerhafte Eröffnung keine nachteiligen Auswirkungen auf sie hat (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 8.1; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1).”
Eine nicht eröffnete oder ungeöffnete Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.
“Eine mangelhafte Eröffnung einer Verfügung umfasst alle Formfehler, welche sich aus den Art. 34 bis 36 VwVG ergeben können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 14), mithin formelle Mängel im Zusammenhang mit der Eröffnung von Verfügungen (Art. 34 VwVG), der Bezeichnung als Verfügung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Art. 35 VwVG) und der amtlichen Publikation (Art. 36 VwVG). Eine Verfügung, die nicht eröffnet worden ist, vermag keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, a.a.O., Art. 38 N 16).”
Bei fehlender vorheriger Adressbezeichnung und Zustimmung ist die elektronische Entscheideröffnung nicht erfüllt.
“Hierzu bleibt festzuhalten, dass zwar das SEM die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer respektive seinem damaligen Rechtsvertreter schon am 9. Juli 2024 über eine anerkannte Zustellplattform auf elektronischem Weg zugestellt hat, allerdings die Voraussetzungen für eine elektronische Entscheideröffnung offensichtlich nicht erfüllt waren. Dies deshalb, weil der Rechtsvertreter im konkreten Verfahren vorgängig weder eine elektronische Zustelladresse bezeichnet noch überhaupt ausdrücklich einer elektronischen Entscheideröffnung zugestimmt hatte (vgl. Art. 11b Abs. 2 VwVG, Art. 34 Abs. 1bis VwVG und insbes. Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]). Alleine der Umstand, dass er in einem der verschiedenen Vorverfahren über diese Zustellplattform mit einer elektronischen Eingabe ans SEM gelangt war, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nach Aktenlage aber auch noch per Post und damit ordentlich in schriftlicher Form zugestellt worden ist, ist immerhin von einer gültigen Eröffnung auszugehen. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises lässt sich lediglich der Eröffnungszeitpunkt nicht exakt bestimmen, weshalb auf das vom Rechtsvertreter angegebene Datum (16. Juli 2024) abgestellt werden muss, welches immerhin auch im Rahmen des Möglichen liegt. Auf weitere Erwägungen zur Entscheideröffnung kann verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer daraus jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), nachdem seine Eingabe vom 19. Juli 2024 als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen wird.”
Die elektronische Eröffnung/Entscheideröffnung nach Art. 34 Abs. 1bis VwVG setzt eine vorher bezeichnete Zustelladresse und die Einwilligung der Empfängerin/des Empfängers voraus; eine frühere elektronische Eingabe allein genügt nicht.
“Hierzu bleibt festzuhalten, dass zwar das SEM die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer respektive seinem damaligen Rechtsvertreter schon am 9. Juli 2024 über eine anerkannte Zustellplattform auf elektronischem Weg zugestellt hat, allerdings die Voraussetzungen für eine elektronische Entscheideröffnung offensichtlich nicht erfüllt waren. Dies deshalb, weil der Rechtsvertreter im konkreten Verfahren vorgängig weder eine elektronische Zustelladresse bezeichnet noch überhaupt ausdrücklich einer elektronischen Entscheideröffnung zugestimmt hatte (vgl. Art. 11b Abs. 2 VwVG, Art. 34 Abs. 1bis VwVG und insbes. Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]). Alleine der Umstand, dass er in einem der verschiedenen Vorverfahren über diese Zustellplattform mit einer elektronischen Eingabe ans SEM gelangt war, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nach Aktenlage aber auch noch per Post und damit ordentlich in schriftlicher Form zugestellt worden ist, ist immerhin von einer gültigen Eröffnung auszugehen. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises lässt sich lediglich der Eröffnungszeitpunkt nicht exakt bestimmen, weshalb auf das vom Rechtsvertreter angegebene Datum (16. Juli 2024) abgestellt werden muss, welches immerhin auch im Rahmen des Möglichen liegt. Auf weitere Erwägungen zur Entscheideröffnung kann verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer daraus jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), nachdem seine Eingabe vom 19. Juli 2024 als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen wird.”
Die Behörde darf nicht ohne vorausgehendes schriftliches Einverständnis der Partei grundsätzlich E‑Mails als formgültige Eröffnung ersetzen; bei fehlendem Einverständnis wird die Behörde nicht auf E‑Mails reagieren und die Partei kann auf formelle Mängel hinweisen.
“pag. 0059). Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, das Gesuch vom 31. Oktober 2018 um Erstreckung der Frist sei nicht rechtsgenüglich behandelt und es sei kein Entscheid eröffnet worden. Er mache die ZKD darauf aufmerksam, dass Entscheide über Fristerstreckungsgesuche prozessleitende Verfügungen darstellten. Gemäss Art. 34 VwVG seien solche schriftlich zu eröffnen. Mit Einverständnis der Partei könne die Eröffnung auf elektronischem Weg erfolgen. Ein entsprechendes Einverständnis liege nicht vor. Auf allfällige E-Mail-Nachrichten werde daher grundsätzlich nicht reagiert. Angesichts des Versäumnisses und der anhaltenden Arbeitsbelastung ersuchte der Rechtsvertreter um eine zweite Fristerstreckung bis zum 12. Dezember 2018 (act.”
Fehlende oder mangelhafte elektronische Eröffnung mittels einfacher E‑Mail erfüllt formell nicht die Anforderungen (insbesondere fehlt die qualifizierte Signatur nach Art. 34 Abs. 1bis), kann in der Praxis aber bei einvernehmlicher oder voriger elektronischer Kommunikation zu keiner Rechtsnachteilen führen (z.B. Fristerstreckung) bzw. ist eine neue Verfügung oft nicht erforderlich.
“pag. 0060). Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilte die ZKD dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei mit dem Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 (zugestellt am 8. Oktober 2018) gewährt worden. Die Frist sei bereits um 29 Tage erstreckt worden. Diese Frist sei aufgrund dessen, dass für die Beschwerde gegen eine diesbezügliche Nachforderungsverfügung gesetzlich auf 30 Tage festgelegt sei, als ausreichend zu betrachten. Die am 1. November 2018 per E-Mail gewährte Fristerstreckung stelle keine Verfügung nach Art. 34 VwVG dar und es bedürfe somit keines Einverständnisses. Zudem habe der Rechtsvertreter anlässlich der Rückgabe der Akten und Überreichen des Gesuchs um Fristerstreckung am 31. Oktober 2018 mitgeteilt, dass eine Antwort per E-Mail ausreiche. Die E-Mail habe er offensichtlich erhalten. Das erneute Gesuch um Fristerstreckung werde daher abgewiesen. Im Sinne einer Ausnahme werde aber eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 28. November 2018 gewährt. Ohne Eingabe innert Frist, werde aufgrund der Akten eine anfechtbare Verfügung erlassen (act.”
“November 2018 erstreckt - mutmasslich unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass eine Instruktion durch die Mandantin des Rechtsvertreters noch nicht möglich gewesen sei. Sollte es sich beim Schreiben, mit dem die Fristerstreckung gewährt wurde, um eine Verfügung im Sinne des VwVG handeln (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 26), würde eine einfache E-Mail weder die Formvorschriften der Schriftlichkeit von Art. 34 Abs. 1 VwVG noch jene für eine elektronische Zustellung gemäss Art. 34 Abs. 1bis VwVG erfüllen. Aus dem Anhörbrief ergibt sich aber, dass es um die Nachforderung von Einfuhrabgaben und die pauschale Schwerverkehrsabgabe ging. Das Verfahren befand sich zum Zeitpunkt, in dem die Fristerstreckung gewährt wurde, noch im Stand der Zollveranlagung und nicht in einem Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG war dieses Gesetz zum damaligen Verfahrensstand somit gar nicht anwendbar (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG bezieht sich auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung (BGE 143 II 646 E. 2.2.2 m.H.). Selbst wenn die Eröffnung mangelhaft gewesen wäre, weil Art. 34 VwVG anzuwenden gewesen wäre, ist auf Art. 38 VwVG hinzuweisen. Demgemäss darf Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Da der Beschwerdeführerin die Frist, wie beantragt, erstreckt wurde, ist ihr - wie bereits festgehalten - daraus kein Rechtsnachteil entstanden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin war zudem der Inhalt der E-Mail, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Frist letztmalig erstreckt werde, offensichtlich bekannt (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_309/2018 vom 10. September 2018 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3426/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.3.3), bezog sie sich doch in ihrer Eingabe vom 16. November 2018 ausdrücklich darauf. Mit dieser Eingabe vom 16. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin das zweite (recte: dritte) Fristerstreckungsgesuch, diesmal bis zum 12. Dezember”
Bei A-Post Plus begründet der Track-&-Trace-Beleg (Eintrag) eine natürliche Vermutung bzw. genügt meist als Beweis für eine ordnungsgemässe Zustellung.
“Dieser tatsächlichen Bestreitung der Zustellung der den Rekurs beinhaltenden Sendung an die Rekurrentin am Samstag, 29. Juni 2024, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die verfügende Behörde die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt trägt (BGer 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9; statt vieler VGE VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 905; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 VwVG N 10). Auch trifft es zu, dass mit einem Track & Trace Beleg nicht direkt bewiesen wird, dass die A-Post Plus Sendung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Mangels Empfangsbestätigung bei A-Post Plus Sendungen beweist der Beleg bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Allerdings darf vom Track & Trace Beleg, aus dem die Zustellung an den Adressaten ersichtlich ist, im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung geschlossen werden. Eines weitergehenden Nachweises der Zustellung bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5). Bei der Versandart A-Post Plus besteht, wie bei eingeschriebenen Sendungen, mithin die natürliche Vermutung, dass die Zustellung ordnungsgemäss erfolgte. Eine fehlerhafte Postzustellung ist insoweit nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1).”
Bei einvernehmlicher elektronischer Kommunikation genügt eine per E‑Mail erklärte Fristerstreckung oder konkludenter Verzicht; bei unvertretener Partei ist gegenüber konkludentem Verzicht auf Zustellung/Äusserungsrechte jedoch Zurückhaltung geboten.
“pag. 0060). Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilte die ZKD dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei mit dem Anhörbrief vom 2. Oktober 2018 (zugestellt am 8. Oktober 2018) gewährt worden. Die Frist sei bereits um 29 Tage erstreckt worden. Diese Frist sei aufgrund dessen, dass für die Beschwerde gegen eine diesbezügliche Nachforderungsverfügung gesetzlich auf 30 Tage festgelegt sei, als ausreichend zu betrachten. Die am 1. November 2018 per E-Mail gewährte Fristerstreckung stelle keine Verfügung nach Art. 34 VwVG dar und es bedürfe somit keines Einverständnisses. Zudem habe der Rechtsvertreter anlässlich der Rückgabe der Akten und Überreichen des Gesuchs um Fristerstreckung am 31. Oktober 2018 mitgeteilt, dass eine Antwort per E-Mail ausreiche. Die E-Mail habe er offensichtlich erhalten. Das erneute Gesuch um Fristerstreckung werde daher abgewiesen. Im Sinne einer Ausnahme werde aber eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 28. November 2018 gewährt. Ohne Eingabe innert Frist, werde aufgrund der Akten eine anfechtbare Verfügung erlassen (act.”
“Die Verzichtserklärung durch die Parteien kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ein konkludenter Verzicht darf aber nicht leichthin als Verzicht auf die Äusserungsrechte ausgelegt werden, insbesondere wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist. Der rechtsgültige Verzicht zieht die Verwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach sich. Die verzichtende Partei kann sich zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt nicht mehr auf die Verletzung des Gehörsanspruchs berufen (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 29 VwVG). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt wiederum vor, wenn die Annahme einer Verfügung wissentlich und grundlos verweigert wurde. Eine solche muss als zugestellt gelten (vgl. Urteil 5D_54/2019 vom 20. November 2019 E. 3.5; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 VwVG; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 34 VwVG; MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 N. 40 zu Art. 44 VRPG).”
Fehlt der Nachweis, dass an die aktuelle/letzte Behördenadresse gesandt wurde (fehlende Weiterleitung), ist die Wirksamkeit der Zustellung und damit die Auslösung von Fristen fraglich; in der Praxis ist insb. der Eintrag des Zuweisungskantons in ZEMIS relevant und die tatsächliche Kenntnis des Zuweisungskantons entscheidend.
“6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gegen die vorinstanzliche Verfügung innert dreissig Tagen ab Eröffnung derselben Beschwerde erhoben werden kann (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG), wobei Verfügungen der Behörde der Partei schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und eine Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Beleg für eine erfolgte Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin befindet, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. November 2023 an der (...[Adresse D._______]) wohnt, dies gemäss vorliegenden Akten die letzte den Behörden bekannte Adresse ist, die Verfügung indessen nicht an diese Adresse geschickt wurde, dass die angefochtene Verfügung damit nicht korrekt adressiert war, weshalb die Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG nicht zu greifen vermag, dass den Akten kein Hinweis auf einen Neuversand der Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass die Verfügung nach dem Gesagten nicht gehörig zugestellt worden ist, und die Beschwerdeführerin somit vermutungsweise kein Original-exemplar dieser Verfügung erhalten hat, dass die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, dass die angefochtene Verfügung ausserdem einen weiteren Mangel aufweist, dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin habe in Grossbritannien über einen Schutztitel verfügt und obwohl dieser beendet sei, könne sie «aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige» nach Grossbritannien zurückkehren, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbrachte, das Visum für die Einreise nach Grossbritannien sei abgelaufen, und es bestünde keine Möglichkeit für eine Einreise, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art.”
“Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 11. März 2024 ist festzuhalten, dass gegen die vorinstanzliche Verfügung innert dreissig Tagen ab Eröffnung derselben Beschwerde erhoben werden kann (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG). Verfügungen der Behörde sind der Partei schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Eine Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG). In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Beleg für eine erfolgte Zustellung der Verfügung vom 12. Januar 2024 an den Beschwerdeführer. Das SEM hat die Verfügung am 16. Januar 2024 per Einschreiben mit Rückschein an eine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton B._______ verschickt. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger an genannter Adresse nicht ermittelbar» retourniert (Eingang beim SEM am 19. Januar 2024). Das SEM hat den Beschwerdeführer lange vor Entscheiderlass dem Kanton C._______ zugeteilt (vgl. E-Mail des SEM an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 27. September 2023 [SEM-Akte {...}-12/4]). Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist der Kanton C._______ als Zuweisungskanton eingetragen und der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde vom 11.”
Bei postalischer Zustellung genügt in vielen Fällen die einfache (nicht eingeschriebene) Sendung zur schriftlichen Eröffnung einer Verfügung.
“Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend Amtshilfe gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen; so sieht Art. 17 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG einzig die schriftliche Eröffnung der Schlussverfügung vor. Der Vorinstanz steht bei postalischer Übermittlung folglich auch die einfache, d.h. uneingeschriebene bzw. gewöhnliche Sendung als Zustellungsart offen (BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.2 mit Hinweisen).”
Die Eröffnung (wirksame Zustellung) hat konstitutiven Charakter: Ohne wirksame Zustellung entfaltet die Verfügung keine Rechtswirkungen; die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass und wann die schriftliche Eröffnung erfolgt ist.
“Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung hat konstitutiven Charakter; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 34 N. 1).”
“Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung hat konstitutiven Charakter; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 34 N. 1). Das Recht auf individuelle Eröffnung ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 136 V 295 E. 5.9; BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3).”
Bei bekanntem Vertretungsverhältnis ist die Zustellung an den Bevollmächtigten zwingend; erfolgt die Zustellung nur an den Adressaten, gilt die Eröffnung als mangelhaft.
“Ist eine Partei ordnungsgemäss vertreten, so hat die verfügende Behörde Mitteilungen und Verfügungen dem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. dazu Art. 11 Abs. 3 VwVG; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG [nachfogend: Praxiskommentar], 3. Aufl. 2023, N. 16 und 29 zu Art. 11 VwVG m.w.H.). Wird trotz bekanntem Vertretungsverhältnis die Verfügung ausschliesslich dem Adressaten zugestellt, so ist die Eröffnung mangelhaft (Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Praxiskommentar, N. 27 zu Art. 34 VwVG; Gregor Gassmann, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, Diss. Zürich 2024, S. 35 f.; Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1993, S. 91, je m.w.H.).”
Materielle Entscheidqualitäten der Mitteilung können formelle Mängel ausgleichen; fehlerhafte Formulierungen oder das Unterlassen der Nennung von Rechtsmitteln heilen jedoch nicht stets alle formellen Mängel.
“En particulier, les décisions en matière d'autorisation d'entrée en Suisse prononcées par le SEM - lequel constitue une unité de l'administration fédérale telle que définie à l'art. 33 let. d LTAF - sont susceptibles de recours au Tribunal qui statue définitivement (art. 1 al. 2 LTAF en relation avec l'art. 83 let. c ch. 1 LTF [RS 173.110]). 1.1.1 A teneur de l'art. 5 al. 1 PA, sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet, notamment, de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations. En d'autres termes, est une décision l'acte émanant d'une autorité, prise dans un cas particulier et à l'égard d'une personne déterminée et qui a pour objet de régler une situation juridique concrète de manière contraignante (cf. ATF 139 V 72 consid. 2.2.1 ; ATAF 2016/28 consid. 1.4.1 et 2016/17 consid. 4.3.1). Les décisions doivent en outre être émises dans un certain cadre formel. Elles doivent être notifiées aux parties par écrit (art. 34 al. 1 PA), être désignées en tant que décisions, contenir une motivation et indiquer les voies de droit (art. 35 al. 1 PA). 1.1.2 Lorsque les éléments caractéristiques matériels précités font défaut, il n'y a pas de décision au sens de l'art. 5 PA et le juge ne peut entrer en matière s'agissant de l'acte en cause (ATF 112 V 81 consid. 2c). En revanche, en cas d'incertitude sur la nature d'une lettre de l'autorité, il importe peu que l'acte en question soit désigné comme une décision ou qu'il en remplisse les conditions formelles. Est déterminant, le cas échéant, le fait qu'il réponde aux conditions matérielles posées à l'art. 5 PA, selon des critères objectifs et indépendamment de la volonté des parties (cf. ATF 133 II 450 consid. 2.1). 1.1.3 En l'occurrence, bien qu'il soit frappé de plusieurs défauts formels, tels que l'absence de désignation de sa nature juridique ou d'indication des voies de droit, l'acte du SEM du 10 novembre 2023 a manifestement les caractéristiques matérielles d'une décision au sens de l'art.”
Eine einfache E‑Mail erfüllt die Schriftlichkeit von Art. 34 Abs. 1 VwVG nicht, soweit es sich um eine Verfügung handelt.
“2 VwVG erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Eine entsprechende Pflicht besteht - unter Vorbehalt des überspitzten Formalismus - hingegen nicht (Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 15 f.). Diese Regel ist hier analog heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ursprünglich angesetzte Frist von 10 Tagen am 18. Oktober 2018 abgelaufen wäre und die Frist bereits um 13 Tage erstreckt worden war, wäre gar eine Abweisung des erneuten Fristerstreckungsgesuch nicht als überspritzt formalistisch anzusehen gewesen. Die ZKD hat stattdessen die Frist - wie beantragt - bis zum 21. November 2018 erstreckt - mutmasslich unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass eine Instruktion durch die Mandantin des Rechtsvertreters noch nicht möglich gewesen sei. Sollte es sich beim Schreiben, mit dem die Fristerstreckung gewährt wurde, um eine Verfügung im Sinne des VwVG handeln (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 26), würde eine einfache E-Mail weder die Formvorschriften der Schriftlichkeit von Art. 34 Abs. 1 VwVG noch jene für eine elektronische Zustellung gemäss Art. 34 Abs. 1bis VwVG erfüllen. Aus dem Anhörbrief ergibt sich aber, dass es um die Nachforderung von Einfuhrabgaben und die pauschale Schwerverkehrsabgabe ging. Das Verfahren befand sich zum Zeitpunkt, in dem die Fristerstreckung gewährt wurde, noch im Stand der Zollveranlagung und nicht in einem Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG war dieses Gesetz zum damaligen Verfahrensstand somit gar nicht anwendbar (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG bezieht sich auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung (BGE 143 II 646 E. 2.2.2 m.H.). Selbst wenn die Eröffnung mangelhaft gewesen wäre, weil Art. 34 VwVG anzuwenden gewesen wäre, ist auf Art. 38 VwVG hinzuweisen. Demgemäss darf Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Da der Beschwerdeführerin die Frist, wie beantragt, erstreckt wurde, ist ihr - wie bereits festgehalten - daraus kein Rechtsnachteil entstanden.”
Die schriftliche Zustellung gilt erst als wirksam, wenn die Verfügung tatsächlich in den Machtbereich der Partei gelangt und deren Kenntnisnahme möglich ist; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der ordnungsgemässen Zustellung und tatsächlicher Kenntniserlangung.
“Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.114). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie oder er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteil 2C_424/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4.2). Allerdings genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt, wenn besondere Zustellvorschriften bestehen - wie etwa in Art. 85 Abs. 2 StPO, der eine Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorsieht; diesfalls ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Adressatin oder den Adressaten massgebend (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.”
“Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz.”
Fehlt bei einer mündlichen Zwischenverfügung die schriftliche Bestätigung, reicht die mündliche Eröffnung nicht aus, um die Rechtsmittelfrist des Empfängers auszulösen; die Frist beginnt erst mit der späteren schriftlichen Bestätigung.
“Eine vorsorgliche aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb sie in Form einer selbständig zu eröffnenden Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 45 f. VwVG zu erlassen ist. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies gilt auch für Zwischenverfügungen, soweit sie nicht mündlich eröffnet werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 VwVG), was vorliegend nicht der Fall war. Die Weisung der Vorinstanz war zwar weder als (Zwischen-)Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten (Zwischen-)Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese aber nicht einfach ignorieren; der Empfänger ist vielmehr nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (Art. 38 VwVG; BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3). Dabei vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 in fine; Urteil des BVGer C-1198/2020 vom 11. März 2021 E. 1.1.2). Ob die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter den Verfügungscharakter der vorinstanzlichen Anordnung erkennen konnte und daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (E.”
Die Unterschrift ist bundesrechts grundsätzlich kein Gültigkeitserfordernis; Spezialgesetze können jedoch ausdrücklich ein Unterschrifts- oder Signaturerfordernis vorsehen. Bei Amtshilfeersuchen und elektronischer Übermittlung kann die Formwahrung durch elektronische Übermittlung (u.U. mit nachgereichter Entschlüsselung) oder qualifizierte Signatur sichergestellt werden; einfache Passwortabsprachen ändern daran nichts.
“Im Weiteren kennt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), das anwendbar ist, soweit das Steueramtshilfegesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1 StAhiG), in Art. 34 VwVG ebenfalls das Schriftformerfordernis. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 34 VwVG stellt die Unterschrift von Bundesrechts wegen im Grundsatz kein Gültigkeitserfordernis dar, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird (vgl. BGE 112 V 87 E. 1; Urteile 8C_273/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.1; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; vgl. auch Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 34 VwVG; Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 367). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 1 StAhiG (als spezialgesetzliche Regelung) nicht ausdrücklich ein unterzeichnetes Amtshilfeersuchen verlangt. Auch aus der entsprechenden Botschaft ergibt sich kein gesetzgeberischer Wille, für ausländische Amtshilfeersuchen ein Unterschriftenerfordernis zu statuieren (vgl. Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., S. 6206).”
“Dieses Ergebnis ist auf die vorliegenden Amtshilfeersuchen vom 7. April 2021 anzuwenden. In tatsächlicher Hinsicht ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sich der betroffene E-Mail-Absender, von dem aus die verschlüsselten Amtshilfeersuchen vom 7. April 2021 als Anhang gesendet wurden, sowie die Einheit der ersuchenden Behörde auf der vom "Global Forum" geführten Liste befinden. Sinn und Zweck eines Schriftformerfordernisses ist im Allgemeinen, dass Klarheit über den Inhalt und den Absender geschaffen wird, was der Rechtssicherheit dient (vgl. Kneubühler/Pedretti, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 34 VwVG). Im Lichte dieses Zwecks ist nicht ersichtlich, weshalb die Einreichung der Amtshilfeersuchen durch die ersuchende Behörde bei der ESTV auf elektronischem Weg den Formvorschriften von Art. 27 DBA CH-DE sowie von Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht genügt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die ESTV und die ersuchende Behörde Deutschlands einen bestimmten "Modus Operandi" bei der Passwortvergabe vereinbart hätten, der es im Sinne der Verfahrenseffizienz erlaube, dass nicht in jedem Einzelfall um das Passwort ersucht respektive dieses separat übermittelt werden müsse.”
“Dieses Ergebnis ist auf das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017 anzuwenden. In tatsächlicher Hinsicht ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Person, die im Namen der ersuchenden Behörde die E-Mail mit dem verschlüsselten Amtshilfeersuchen als Anhang verfasste und sendete, der ESTV bekannt war. Ausserdem würden sich die betroffenen E-Mail-Absender sowie die Einheit der ersuchenden Behörde auf der vom "Global Forum" geführten Liste befinden und seien klar identifizierbar. Die ESTV erhalte jeweils nach der Bestätigung, dass sie die E-Mail erhalten habe, das Passwort zur Entschlüsselung des Amtshilfeersuchens. Das Ersuchen werde den Parteien des Amtshilfeverfahrens daraufhin unverschlüsselt zur Verfügung gestellt (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Sinn und Zweck eines Schriftformerfordernisses ist im Allgemeinen, dass Klarheit über den Inhalt und den Absender geschaffen wird, was der Rechtssicherheit dient (vgl. Kneubühler/Pedretti, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 34 VwVG). Im Lichte dieses Zwecks ist nicht ersichtlich, weshalb der vorstehend beschriebene Ablauf bei der Einreichung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde bei der ESTV den Formvorschriften von Art. 26 DBA CH-AT sowie von Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht genügt.”
Bei mündlichen Anordnungen kann eine spätere schriftliche Verfügung Rückwirkung und Begründung zur Legitimation bereits getroffener Massnahmen klären; in dringenden Fällen kann eine dokumentierte mündliche Voranordnung die Schriftform vorab ersetzen.
“April 2024 ordnete der SMV die massnahmenindizierte Zwangsmedikation rückwirkend ab dem 19. April 2024 an. Wie dem Antrag der Klinik vom 19. April 2024 zu entnehmen ist, ging dieser Verfügung aber bereits die telefonische Bestätigung der zuständigen Mitarbeiterin des SMV vom gleichen Tag voraus, dass diese aufgrund des gestellten Antrages verfügt werde, sodass sie bereits heute erfolgen könne. Entsprechend wurde die erste Medikation bereits am 19. April 2024 durchgeführt. Dabei wurde der Rekurrent über den Grund der angeordneten Zwangsmassnahme bzw. deren Beantragung wie auch über sein Beschwerderecht aufgeklärt (act. 6/2 S. 509 f.). Verfügungen sind gem.s § 39 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) «in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen». In gleicher Weise statuiert das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Eröffnung von Verfügungen deren Schriftform (Art. 34 Abs. 1 VwVG) sowie das Erfordernis, schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 3.4, VD.2017.43 vom 31. Mai 2017 E. 2.3.1). Die mündlich erteilte Anordnung des SMV ist dem Rekurrenten bereits vor der Vornahme der ersten Medikation durch die Klinik mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden. Letztlich kann dabei aber offenbleiben, ob eine zulässige Ausnahme von der Regel des kantonalen Rechts, wonach Verfügungen schriftlich zu erlassen sind, vorliegt. Selbst wenn man erst von der Rechtsverbindlichkeit der Verfügung vom 23. April 2024 ausgeht, ist die damit angeordnete, echte Rückwirkung zulässig. In analoger Anwendung der Kriterien für die Zulässigkeit rückwirkender Erlasse (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 270) ist festzustellen, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet worden und zeitlich mässig ist.”
Behördliche Zustellung gilt mit dem Erlangen des Machtbereichs des Adressaten (nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme).
“Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Das öffentliche Prozessrecht kennt im Gegensatz zum Zivil- und zum Strafprozessrecht keine gesetzliche Regelung betreffend die Art und Weise der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis; bei postalischer Übermittlung stehen der verfügenden Behörde damit die einfache, die eingeschriebene oder die Sendung als Gerichtsurkunde offen (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 VwVG N 10 ff.; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 VwVG N 12 und 29; VGE VD.2021.234 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1, VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3, VD.2015.202 vom 19. Februar 2016 E. 2.3, VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.1). Eine behördliche Sendung gilt prinzipiell in jenem Moment als zugestellt und damit eröffnet, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Dabei genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, dass die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 577 mit Hinweis auf BGE 122 II 316 E. 4b); nicht erforderlich ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4; VGE VD.2021.234 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1, VD.2018.15 vom 23. April 2018 E. 2.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz.”