quiconque contribue à assurer à l’auteur ou à un participant les avantages d’une infraction à la législation administrative fédérale,
est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire. 2. Si l’infraction préalable est une contravention, l’auteur est puni d’une amende. 3. Quiconque contribue illicitement à empêcher l’exécution d’une mesure de droit pénal administratif est puni d’une peine privative de liberté d’un an au plus ou d’une peine pécuniaire. 4. L’auteur n’est pas punissable s’il favorise l’un de ses proches ou une autre personne avec laquelle il entretient des relations assez étroites pour rendre sa conduite excusable.
3 commentaries
Die Verwertbarkeit der in den Fragebogen/Schriftstücken enthaltenen Hinweise nach Art. 17 VStrR ist zurückhaltend zu prüfen, wobei unklar bleiben kann, ob die tatsächliche Aushändigung erfolgte.
“N., D., K., F., L., H., E., J., M. und I. wurden mittels sog. «Fragebogen» als Auskunftspersonen befragt. In diesem Zusammenhang kann gleich von Beginn weg festgehalten werden, dass die Unverwertbarkeit dieser Fragebogen nicht völlig klar erscheint, weshalb deren Verwertbarkeit zurückhaltend zu prüfen ist. Den Akten zufolge wurden die Fragebogen den Betreffenden von Beamten der Zollfahndung Nord an deren Arbeitsstellen bzw. Geschäftsorten ausgehändigt bzw. zur Kenntnis gebracht (vgl. dazu die jeweiligen Untersuchungsberichte, Verfahrensakten, pag. 19.06.01/000001 ff.; 20.06.01/ 000001 ff.; 35.06.01/000001 ff.; 41.06.01/000001 ff.; 42.06.01/000001 ff.; 44.06.01/000001 ff.; 46.06.01/000001 ff.; 59.06.01/000001 ff.; 60.06.01/ 000001 ff. und 69.06.01/000001 ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001 ff.; 20.08.01/000001 ff.; 35.08.01/000001 ff.; 41.08.02/000001 ff.; 42.08.02/ 000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.01/000001 ff.; 59.08.02/000001 ff.; 60.08.01/000001 ff. und 69.08.01/000001 ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag.”
“01/000001ff.; 42.06.01/ 000001ff.; 44.06.01/000001ff.; 46.06.01/000001ff.; 59.06.01/000001ff.; 60.06.01/000001ff. und 69.06.01/000001ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001ff.; 20.08.01/000001ff.; 35.08.01/000001ff.; 41.08.02/ 000001ff.; 42.08.02/000001ff.; 44.08.01/000001ff.; 46.08.01/000001ff.; 59.08.02/000001ff.; 60.08.01/ 000001ff. und 69.08.01/000001ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/ 000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/ 000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zumindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen (vgl.”
Die Belehrung nach Art. 17 VStrR wurde den Auskunftspersonen schriftlich in Fragebogen und teils zusätzlich mündlich vor bzw. während Befragungen übermittelt; sie wurde dokumentiert.
“N., D., K., F., L., H., E., J., M. und I. wurden mittels sog. «Fragebogen» als Auskunftspersonen befragt. In diesem Zusammenhang kann gleich von Beginn weg festgehalten werden, dass die Unverwertbarkeit dieser Fragebogen nicht völlig klar erscheint, weshalb deren Verwertbarkeit zurückhaltend zu prüfen ist. Den Akten zufolge wurden die Fragebogen den Betreffenden von Beamten der Zollfahndung Nord an deren Arbeitsstellen bzw. Geschäftsorten ausgehändigt bzw. zur Kenntnis gebracht (vgl. dazu die jeweiligen Untersuchungsberichte, Verfahrensakten, pag. 19.06.01/000001 ff.; 20.06.01/ 000001 ff.; 35.06.01/000001 ff.; 41.06.01/000001 ff.; 42.06.01/000001 ff.; 44.06.01/000001 ff.; 46.06.01/000001 ff.; 59.06.01/000001 ff.; 60.06.01/ 000001 ff. und 69.06.01/000001 ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001 ff.; 20.08.01/000001 ff.; 35.08.01/000001 ff.; 41.08.02/000001 ff.; 42.08.02/ 000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.01/000001 ff.; 59.08.02/000001 ff.; 60.08.01/000001 ff. und 69.08.01/000001 ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag.”
“01/000001ff.; 42.06.01/ 000001ff.; 44.06.01/000001ff.; 46.06.01/000001ff.; 59.06.01/000001ff.; 60.06.01/000001ff. und 69.06.01/000001ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001ff.; 20.08.01/000001ff.; 35.08.01/000001ff.; 41.08.02/ 000001ff.; 42.08.02/000001ff.; 44.08.01/000001ff.; 46.08.01/000001ff.; 59.08.02/000001ff.; 60.08.01/ 000001ff. und 69.08.01/000001ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/ 000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/ 000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zumindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen (vgl.”
Die dokumentierte Belehrung nach Art. 17 VStrR ist praxisrelevant für die Frage der Aussageverweigerung.
“01/000001ff.; 42.06.01/ 000001ff.; 44.06.01/000001ff.; 46.06.01/000001ff.; 59.06.01/000001ff.; 60.06.01/000001ff. und 69.06.01/000001ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001ff.; 20.08.01/000001ff.; 35.08.01/000001ff.; 41.08.02/ 000001ff.; 42.08.02/000001ff.; 44.08.01/000001ff.; 46.08.01/000001ff.; 59.08.02/000001ff.; 60.08.01/ 000001ff. und 69.08.01/000001ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/ 000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/ 000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zumindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen (vgl.”
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