5 commentaries
Die Bundesanwaltschaft bzw. ihre Vertreter müssen nicht zwingend persönlich erscheinen; in der Praxis wird häufig auf Teilnahme verzichtet und die Hauptverhandlung kann auch ohne ihr persönliches Erscheinen stattfinden.
“FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art. 366 Abs. 4 StPO, der ergänzend Anwendung findet. Danach kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a), und zudem die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit.”
“00, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80'277.00 an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'810.00, verurteilt (EFD pag. 030.0158). A.6 Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 21. Oktober 2020 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (TPF pag. 19.100.007). A.7 Am 6. November 2020 überwies das EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 12. Oktober 2020. Ferner erhob das EFD in Ergänzung zur Strafverfügung Eventualanklage wegen fahrlässiger Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FINMAG und Art. 10 Abs. 1 aBEHG (TPF pag. 19.100.001 ff.). A.8 Am 25. August 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelgericht) (nachfolgend: Vorinstanz) in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht. Die Hauptverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VStrR). A.9 Mit schriftlich begründetem Urteil gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR vom 2. Dezember 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44. Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurde zulasten des Beschuldigten eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 60'000.00 begründet. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Das Urteil wurde den Parteien am 6. resp. am 7. Dezember 2021 zugestellt (TPF pag. 19.930.039 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 erklärte der Beschuldigte bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (CAR pag.”
Vertreter können Eingaben/Vertretungen schriftlich einreichen; die persönliche Anwesenheit der Bundesvertreter ist in vielen Verfahren (z.B. vor dem BStG) entbehrlich und schriftliche Behandlung der Angelegenheit ist ausreichend.
“Nachdem der Beschuldigte fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Verfahren Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).”
“00, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80'277.00 an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'810.00, verurteilt (EFD pag. 030.0158). A.6 Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 21. Oktober 2020 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (TPF pag. 19.100.007). A.7 Am 6. November 2020 überwies das EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 12. Oktober 2020. Ferner erhob das EFD in Ergänzung zur Strafverfügung Eventualanklage wegen fahrlässiger Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FINMAG und Art. 10 Abs. 1 aBEHG (TPF pag. 19.100.001 ff.). A.8 Am 25. August 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelgericht) (nachfolgend: Vorinstanz) in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht. Die Hauptverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VStrR). A.9 Mit schriftlich begründetem Urteil gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR vom 2. Dezember 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44. Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurde zulasten des Beschuldigten eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 60'000.00 begründet. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Das Urteil wurde den Parteien am 6. resp. am 7. Dezember 2021 zugestellt (TPF pag. 19.930.039 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 erklärte der Beschuldigte bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (CAR pag.”
Der Befreiungsantrag ermöglicht häufig Fernverteidigung; Erscheinenspflicht entfällt nicht bei ordnungsgemässer Vorladung des Beschuldigten.
“1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art. 366 Abs. 4 StPO, der ergänzend Anwendung findet. Danach kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a), und zudem die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b) (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, 2020, Art. 76 VStrR N.”
Ergänzung der Akten kann proaktiv durch die Einzelrichterin zur Abklärung persönlicher und finanzieller Verhältnisse erfolgen; hierzu gehören unter anderem Einholung von Strafregister-, Steuer- und Betreibungsunterlagen zur Prozessvorbereitung.
“0) wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Gelstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.‑‑, verurteilt (EFD 080 0081-0117). F. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 13. Mai 2024 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (SK 9.100.005). G. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 überwies das EFD die Akten nach Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 23. April 2024 (SK 9.100.003 f.). Am 5. Juni 2024 ging das Dossier bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein (SK 9.100.001). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin der Strafkammer von Amtes wegen in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR einen Strafregisterauszug sowie Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (SK 9.231.1.001 ff. [Strafregisterauszug]; 9.231.2.004 ff. [Steuer—un—ter—la—gen]; 9.231.3.002 [Betreibungsregisterauszug]; 9.231.4.007 f.; [ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation]). I. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers vor der Einzelrichterin am Sitz des Gerichts statt (SK 9.720.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 9.510.001). Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR schriftlich eröffnet wird (SK 9.720.014). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.”
Für verspätete Stellungnahmen gelten die bereits vom fedpol dokumentierten Zeitpunkte als massgebend; die formelle Feststellung der rechtzeitigen Stellung des Begehrens wurde für alle Beschuldigten getroffen.
“WSG 18 736 ff.). Jeweils mit Stellungnahmen vom 16. Dezember 2024 nahmen die Verteidigungen der Beschuldigten F. und B. Stellung zu den Ausführungen des fedpol in dessen Eingabe vom 4. November 2024. Sie bestätigten ihre bisherigen Anträge (pag. WSG 18 760 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten E. verzichtete mit Eingabe ebenfalls vom 16. Dezember 2024 auf eine erneute Stellungnahme und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen (pag. WSG 18 772). Die Verteidigung des Beschuldigten D. nahm mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Stellung zu den Vorbringen des fedpol (pag. WSG 18 861 ff.). Das fedpol seinerseits nahm am 30. Dezember 2024 Stellung zu den Eingaben der Verteidigungen (pag. WSG 18 878 ff.). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. II. Formelles 1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde festgestellt, dass alle sieben Beschuldigtem das Begehren um gerichtliche Beurteilung rechtzeitig gestellt hatten, was das fedpol bereits in seiner Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung so dargelegt hatte (Art. 75 Abs. 1 VStrR, vgl. pag. WSG 18 011 f.). Daraus folgt, dass die Anklageprüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO vorzunehmen, d.h. zu prüfen ist, ob die als Anklageschrift geltende Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung den Anforderungen genügt, die Akten ordnungsgemäss erstellt und alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (vgl. Hans Vest in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.]: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, Art. 73 N 20; nachfolgend zitiert Autor BSK-VStrR). 2. Die Gerichtszusammensetzung wurde den Parteien bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2024 mitgeteilt (pag. WSG 18 050 ff.). Innert Frist wurden keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Die Verfügung vom 25. September 2024, in der festgestellt wurde, dass das WSG als Einzelgericht zur Beurteilung des Verfahrens zuständig sei, ist in Rechtskraft erwachsen. Daher ist die unterzeichnende Gerichtspräsidentin auch zur Beurteilung der Frage, ob die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, (allein) zuständig.”
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