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Bei Haft ist vorrangig auf Beschleunigung der Untersuchung zu dringen; die Haftdauer ist strikt zu begrenzen und verhältnismässig zur erwarteten Strafdauer (Anlehnung an StPO-Rechtsprechung bei Haftgründen).
“oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haftgründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Keller, a.a.O., S. 183 f.; siehe auch Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 25 und Art. 52 VStrR N. 7).”
Haftsachen sind besonders beschleunigt zu behandeln; Verzögerungen rechtfertigen eine Fortdauer der Haft nur in Ausnahmefällen mit konkreten Gründen.
“Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Wie bereits erwähnt (E. 4.3.3), ist aufgrund der vorliegenden Haftakten zurzeit von einem dringenden Tatverdacht (nur) hinsichtlich der nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und damit von den diesbezüglichen Strafrahmen auszugehen. Eine qualifizierte Tatbegehung, welche zu einer höheren voraussichtlichen Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe führen könnte, ist demgegenüber im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan worden. Ebenso wurden diesbezüglich – trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands – keine Beweise vorgelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 5.2) liegen aber Umstände vor, welche im Falle einer Verurteilung für die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sprechen. Diese Umstände vermögen eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 gerade noch zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit der in Haftsachen erforderlichen besonderen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.”
Zur Wahrung der Beschleunigungsanforderung sind sofortige elektronische Übermittlung und zügige bzw. unmittelbare Weiterleitung bzw. Einreichung von Beschwerden geboten.
“Uhr) sogleich an, gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin übergab tags darauf ihre Beschwerde der Post zu Handen der Vorinstanz und orientierte diese innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail (vgl. hierzu act. 1 S. 2). Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit ihrer Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer. Beschwerdeführerin und Vorinstanz folgten damit der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise (siehe Graf, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Das ist mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 VStrR) zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilung betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsieht (siehe Art. 26 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Abs. 3 VStrR). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass selbst eine bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen ist, wobei die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt (Art. 28 Abs. 4 VStrR). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.”
Bei Vorwürfen der Gewerbsmässigkeit müssen konkrete Beweismittel (z.B. Umsätze) vorgelegt werden; blosse Behauptungen genügen nicht, da dies Haftdauer und Fluchtgefährdung beeinflusst.
“Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, es sei vielleicht nicht viel Bargeld sichergestellt worden, aber aus den Analysen der Automaten sehe man, dass «grosse Umsätze» erzielt worden seien (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 4). Diesbezüglich sind den vorliegenden Akten jedoch keine weiterführenden Unterlagen wie Berichte zu den erwähnten Analysen oder konkrete Angaben zu den erzielten Umsätzen zu entnehmen. Aufgrund der doch weit fortgeschrittenen Untersuchung müsste die Beschwerdegegnerin diesbezüglich genauere und konkretere Ausführungen machen und diese auch mit entsprechenden Beweismitteln untermauern, damit auch hinsichtlich einer gewerbsmässigen Tatbegehung von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könnte. Von praktischer Relevanz ist diese Frage im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Fluchtgefahr, für welche die Schwere der drohenden Strafe ein mögliches Indiz darstellt, sowie der Verhältnismässigkeit der Haftdauer, welche nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheits- oder Umwandlungsstrafe (Art. 57 Abs. 1 VStrR).”
Verlängerung der Untersuchungshaft über 14 Tage bedarf in der Praxis einer ausdrücklichen Bewilligung der ausstellenden Behörde.
“Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a), oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (Abs. 2). Nach Art. 59 VStrR hat der untersuchende Beamte den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Abs. 1); der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Abs. 2).”
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