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Bei Wegfall des Haftgrunds ist die Freilassung sofort durch den untersuchenden Beamten anzuordnen.
“1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a), oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (Abs. 2). Nach Art. 59 VStrR hat der untersuchende Beamte den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Abs. 1); der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Abs. 2).”
Der Betroffene kann jederzeit, ohne Fristen, ein Entlassungsgesuch stellen; die Gerichte/Behörden müssen einen solchen Antrag unverzüglich prüfen, insbesondere wenn sich die Beurteilung des Haftgrundes verändert.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen. Die über den Beschwerdegegner verfügte Haft ist bis 31. Januar 2022 aufrechtzuerhalten. Unabhängig von dieser Frist hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR). Der Beschwerdegegner kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 59 Abs. 2 VStrR).”
Sicherheitshaft wird im Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 59 Abs. 3 VStrR indirekt als zulässig angesehen.
“Es trifft zu, dass es im VStrR an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft mangelt. Die Art. 73-81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens keine Bestimmung zur strafprozessualen Haft. Art. 82 VStrR hält indes fest, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Im Verwaltungsstrafrecht sind demnach für die Sicherheitshaft grundsätzlich ebenfalls Art. 229 ff. StPO anwendbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird in der Lehre sodann die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ergebe sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens indirekt aus Art. 59 Abs. 3 VStrR mit der Marginalie "Haftentlassung" (vgl. LEHMKUHL/TABAKOVIC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 59 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216). Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 3 Satz 1 VStrR über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Daraus lässt sich e contrario schliessen, dass, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind bzw. Anklage erhoben wurde und Haftgründe weiterhin gegeben sind, auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherheitshaft möglich bzw. zulässig ist. Dass der Begriff "Sicherheitshaft" im VStrR nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert daran nichts. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.”
Solange das Verfahren noch nicht gerichtlich ist, entscheidet die ursprünglich disponierende Behörde über Haftentlassungsgesuche; dies gilt bis zur Aktenüberweisung, wobei die Anhörung des Untersuchungsbeamten vorgeschrieben ist.
“Es trifft zu, dass es im VStrR an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft mangelt. Die Art. 73-81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens keine Bestimmung zur strafprozessualen Haft. Art. 82 VStrR hält indes fest, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Im Verwaltungsstrafrecht sind demnach für die Sicherheitshaft grundsätzlich ebenfalls Art. 229 ff. StPO anwendbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird in der Lehre sodann die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ergebe sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens indirekt aus Art. 59 Abs. 3 VStrR mit der Marginalie "Haftentlassung" (vgl. LEHMKUHL/TABAKOVIC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 59 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216). Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 3 Satz 1 VStrR über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Daraus lässt sich e contrario schliessen, dass, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind bzw. Anklage erhoben wurde und Haftgründe weiterhin gegeben sind, auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherheitshaft möglich bzw. zulässig ist. Dass der Begriff "Sicherheitshaft" im VStrR nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert daran nichts. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.”
“1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a), oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (Abs. 2). Nach Art. 59 VStrR hat der untersuchende Beamte den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Abs. 1); der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Abs. 2).”
Aus Art. 59 Abs. 3 VStrR lässt sich indirekt die Zulässigkeit von Sicherheitshaft im Verwaltungsstrafverfahren ableiten.
“Es trifft zu, dass es im VStrR an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft mangelt. Die Art. 73-81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens keine Bestimmung zur strafprozessualen Haft. Art. 82 VStrR hält indes fest, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Im Verwaltungsstrafrecht sind demnach für die Sicherheitshaft grundsätzlich ebenfalls Art. 229 ff. StPO anwendbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird in der Lehre sodann die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ergebe sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens indirekt aus Art. 59 Abs. 3 VStrR mit der Marginalie "Haftentlassung" (vgl. LEHMKUHL/TABAKOVIC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 59 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216). Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 3 Satz 1 VStrR über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Daraus lässt sich e contrario schliessen, dass, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind bzw. Anklage erhoben wurde und Haftgründe weiterhin gegeben sind, auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherheitshaft möglich bzw. zulässig ist. Dass der Begriff "Sicherheitshaft" im VStrR nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert daran nichts. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.”
Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen; besteht bei Wegfall des Haftgrundes sofort Freilassungspflicht, unabhängig von gesetzlicher Frist.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und sie ist gutzuheissen. Die über den Beschwerdegegner verfügte Haft ist bis 31. Januar 2022 aufrechtzuerhalten. Unabhängig von dieser Frist hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR). Der Beschwerdegegner kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 59 Abs. 2 VStrR).”
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