Le fonctionnaire enquêteur peut requérir des informations orales ou écrites ou dresser un procès-verbal de l’audition des personnes entendues à titre de renseignement; si la personne entendue a le droit de refuser son témoignage, il est tenu de l’aviser qu’elle n’est pas obligée de répondre.
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Konkretisierungen in Praxisfällen (Banken): Banken wurden ausdrücklich vor schriftlichen/verbalen Einvernahmen über Zeugnisverweigerungsrechte und strafrechtliche Folgen unrichtiger Angaben belehrt; Hinweise wurden auf Fragebogen dokumentiert.
“oder Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, geben.» Das EFD führte zur Begründung aus, der Wissensstand von A. vor seinem Weggang von der Bank G. per Ende 2010 betreffend E. sei relevant, insbesondere ob er auch Kenntnis von der Einreichung einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre rund um den Staatsfond D. gemäss Art. 9 GwG im Jahre 2010 durch die Bank G. gehabt habe. A. habe im Zeitraum zwischen 2007 bis Ende 2010 als Head Wealth Planning bei der Bank G. in Y./CH gearbeitet. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einverlangten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0005; act. 2.5). D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die angeforderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM referal-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010 samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.; act. 2.4). Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15.”
“oder Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, geben.» Das EFD führte zur Begründung aus, der Wissensstand von A. vor seinem Weggang von der Bank G. per Ende 2010 betreffend E. sei relevant, insbesondere ob er auch Kenntnis von der Einreichung einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre rund um den Staatsfond D. gemäss Art. 9 GwG im Jahre 2010 durch die Bank G. gehabt habe. A. habe im Zeitraum zwischen 2007 bis Ende 2010 als Head Wealth Planning bei der Bank G. in Y./CH gearbeitet. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einverlangten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0005; act. 2.5). D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die angeforderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM referal-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010 samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.; act. 2.4). Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15.”
Bei Geheimhaltung kann der Beschuldigte vorübergehend nicht auf Einsicht/Aufhebung bzw. auf vorzeitige Information über Auskunftsersuchen zugreifen; Zeugenausschluss von Benachrichtigung ist möglich; Zeugenaussagen können ohne Siegelung direkt aufgenommen werden.
“Der Siegelungsantrag des Beschwerdeführers konnte vorliegend nicht vor der Kenntnisnahme durch das EFD namentlich der Unterlagen der Bank G. (zu den Besonderheiten bei der Auskunftserteilung an sich s. nachfolgend E. 3.4.1 ff.) erfolgen, da zum Ausschluss von Kollusionsgefahr die Bank G. unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB (i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VStrR) angewiesen worden war, den Beschwerdeführer als Beschuldigten während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (zur Zulässigkeit der Geheimhaltungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 4 unter Hinweis auf BGE 131 I 425 E. 6.3; kritisch Schütz/Meier, Basler Kommentar, Art. 40 VStrR N. 22 ff.). Dies bedeutet nicht nur, dass in einer solchen Konstellation es gar nie möglich ist, dass der Beschuldigte als Nichtinhaber eine Siegelung in diesem Sinne rechtzeitig beantragen und eine allfällige Nichtsiegelung rechtzeitig richterlich überprüfen lassen kann, sondern auch, dass eine ungestörte Untersuchung mit der Informationssperre gerade gesichert werden soll. Mit Anordnung Geheimhaltungspflicht ist die vorgängige ausschliessliche Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörde vor dem Beschuldigten im Interesse der Strafverfolgung und Wahrheitsfindung direkt beabsichtigt. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Strafverfahren verwiesen werden, wo der Gesetzgeber mit Einführung der Schweigepflicht (Art. 165 StPO sowie Art. 73 Abs. 2 StPO) für Zeugen die vorgängige ausschliessliche Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde im Interesse der Wahrheitsfindung ausdrücklich vorgesehen hat. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird erläutert, dass einem Zeugen eine Schweigepflicht nur dann auferlegt werden darf, wenn tatsächlich die Gefahr einer Beeinflussung besteht, welche die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte (BBl 2006 1085, 1197).”
“Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.”
“Der Siegelungsantrag des Beschwerdeführers konnte vorliegend nicht vor der Kenntnisnahme durch das EFD namentlich der Unterlagen der Bank G. (zu den Besonderheiten bei der Auskunftserteilung an sich s. nachfolgend E. 3.4.1 ff.) erfolgen, da zum Ausschluss von Kollusionsgefahr die Bank G. unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB (i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VStrR) angewiesen worden war, den Beschwerdeführer als Beschuldigten während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (zur Zulässigkeit der Geheimhaltungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 4 unter Hinweis auf BGE 131 I 425 E. 6.3; kritisch Schütz/Meier, Basler Kommentar, Art. 40 VStrR N. 22 ff.). Dies bedeutet nicht nur, dass in einer solchen Konstellation es gar nie möglich ist, dass der Beschuldigte als Nichtinhaber eine Siegelung in diesem Sinne rechtzeitig beantragen und eine allfällige Nichtsiegelung rechtzeitig richterlich überprüfen lassen kann, sondern auch, dass eine ungestörte Untersuchung mit der Informationssperre gerade gesichert werden soll. Mit Anordnung Geheimhaltungspflicht ist die vorgängige ausschliessliche Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörde vor dem Beschuldigten im Interesse der Strafverfolgung und Wahrheitsfindung direkt beabsichtigt. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Strafverfahren verwiesen werden, wo der Gesetzgeber mit Einführung der Schweigepflicht (Art. 165 StPO sowie Art. 73 Abs. 2 StPO) für Zeugen die vorgängige ausschliessliche Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde im Interesse der Wahrheitsfindung ausdrücklich vorgesehen hat. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird erläutert, dass einem Zeugen eine Schweigepflicht nur dann auferlegt werden darf, wenn tatsächlich die Gefahr einer Beeinflussung besteht, welche die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte (BBl 2006 1085, 1197).”
“Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.”
Bei schriftlichen Fragebögen/Befragungen ist die vorherige Belehrung über das Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht (Art. 40 VStrR) erforderlich; die Belehrung sollte dokumentiert und idealerweise quittiert werden; in der Praxis erfolgen Hinweise oft auf den Fragebogen oder via Hinweiszettel, wodurch Zustellung/Wirksamkeit plausibel, in anderen Fällen (z.B. Übergabe am Arbeitsplatz) jedoch unklar ist; häufig ist eine anfechtbare Verfügung über die Antwortpflicht relevant.
“Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund eines Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen (Art. 40 VStrR). Das (informelle) Auskunftsbegehren dient der Informationsbeschaffung, stellt aber im Verhältnis zu Zwangsmassnahmen, welche ebenfalls zur Sachverhaltsermittlung angeordnet werden können, einen milderen, jedoch ebenfalls geeigneten Eingriff dar (vgl. Schütz/Meier, Basler Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 40 VStrR). Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (Schütz/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR). Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art.”
“01/000001 ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001 ff.; 20.08.01/000001 ff.; 35.08.01/000001 ff.; 41.08.02/000001 ff.; 42.08.02/ 000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.01/000001 ff.; 59.08.02/000001 ff.; 60.08.01/000001 ff. und 69.08.01/000001 ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/ 000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zumindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen (vgl. etwa Verfahrensakten pag. 19.08.02/000003, pag. 20.08.02/000004, 29.08.02/000013, 59.08.01/ 000002, 60.08.02/000003), was jedoch nicht von vornherein ausschliesst, dass die Befragten korrekt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wurden.”
“und 69.06.01/000001ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001ff.; 20.08.01/000001ff.; 35.08.01/000001ff.; 41.08.02/ 000001ff.; 42.08.02/000001ff.; 44.08.01/000001ff.; 46.08.01/000001ff.; 59.08.02/000001ff.; 60.08.01/ 000001ff. und 69.08.01/000001ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/ 000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/ 000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen Hinweise für die Annahme, dass (zumindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen (vgl. etwa Verfahrensakten pag. 19.08.02/000003, pag. 20.08.02/000004, 29.08.02/000013, 59.08.01/000002, 60.08.02/000003), was jedoch nicht von vornherein ausschliesst, dass die Befragten korrekt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wurden.”
“Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (Schütz/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR). Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art. 40 VStrR die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden dürften. Entsprechendes müsse auch für die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte bei potentiellen Auskunftspersonen gelten, würden doch solche Auskünfte im Verwaltungsstrafverfahren vollwertige Beweismittel bilden. Der befragten Person müsse deshalb in jedem Falle mitgeteilt werden, in welcher Beweisrolle (Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson) sie befragt werde, und sie müsse vorgängig über die ihr zustehenden Rechte bzw. die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden (E. 2.2). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die Strafbehörden haben entsprechend die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme bzw. Befragung auf ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Auskunftspersonen, die sich bereit erklären, auszusagen, sind auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art.”
Bei Massendelikten sind schriftliche Fragebögen/schriftliche Auskünfte zulässig, weil sie effizienter und ein milderes, zweckdienliches Ermittlungsinstrument gegenüber formellen Einvernahmen sind; Fragen können per (anfechtbarer) Verfügung gestellt werden.
“Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund eines Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen (Art. 40 VStrR). Das (informelle) Auskunftsbegehren dient der Informationsbeschaffung, stellt aber im Verhältnis zu Zwangsmassnahmen, welche ebenfalls zur Sachverhaltsermittlung angeordnet werden können, einen milderen, jedoch ebenfalls geeigneten Eingriff dar (vgl. Schütz/Meier, Basler Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 40 VStrR). Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (Schütz/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR). Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art.”
“Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (Schütz/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR). Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art. 40 VStrR die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden dürften. Entsprechendes müsse auch für die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte bei potentiellen Auskunftspersonen gelten, würden doch solche Auskünfte im Verwaltungsstrafverfahren vollwertige Beweismittel bilden. Der befragten Person müsse deshalb in jedem Falle mitgeteilt werden, in welcher Beweisrolle (Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson) sie befragt werde, und sie müsse vorgängig über die ihr zustehenden Rechte bzw. die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden (E. 2.2). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die Strafbehörden haben entsprechend die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme bzw. Befragung auf ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Auskunftspersonen, die sich bereit erklären, auszusagen, sind auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art.”
Bei mündlichen/informellen Auskünften sind die Aussagen aktenkundig zu protokollieren (Aktennotiz) und die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3–4 VStrR sind zu beachten; Auskunftspersonen sind vorgängig über ihre Beweisrolle sowie Rechte und Pflichten zu informieren.
“Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund eines Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen (Art. 40 VStrR). Das (informelle) Auskunftsbegehren dient der Informationsbeschaffung, stellt aber im Verhältnis zu Zwangsmassnahmen, welche ebenfalls zur Sachverhaltsermittlung angeordnet werden können, einen milderen, jedoch ebenfalls geeigneten Eingriff dar (vgl. Schütz/Meier, Basler Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 40 VStrR). Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (Schütz/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR). Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art.”
“Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (Schütz/Meier, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR). Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art. 40 VStrR die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden dürften. Entsprechendes müsse auch für die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte bei potentiellen Auskunftspersonen gelten, würden doch solche Auskünfte im Verwaltungsstrafverfahren vollwertige Beweismittel bilden. Der befragten Person müsse deshalb in jedem Falle mitgeteilt werden, in welcher Beweisrolle (Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson) sie befragt werde, und sie müsse vorgängig über die ihr zustehenden Rechte bzw. die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden (E. 2.2). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die Strafbehörden haben entsprechend die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme bzw. Befragung auf ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Auskunftspersonen, die sich bereit erklären, auszusagen, sind auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art.”
“44 e 45 LFINMA. A., B. e C. sono stati inoltre edotti in merito al loro diritto di non incriminarsi, alla facoltà di non deporre e di non collaborare all'istruzione, nonché al loro diritto di provvedere a munirsi di un difensore o di chiedere che venga designato un difensore d'ufficio in qualunque stadio della causa (art. 32 e segg. DPA). Infine, tutti gli imputati hanno interposto un'opposizione motivata ai decreti penali emessi dal DFF nei loro confronti in data 15 agosto 2019 (opposizione 16 settembre 2019 di A., DFF 90.15-25; opposizione 12 settembre 2019 di B., DFF 91.16-33 e opposizione 20 settembre 2019 di C., DFF 92.18-39). Si ha che, nell'ambito del presente procedimento, che è di diritto penale amministrativo, i diritti della difesa e, in particolare, il diritto di essere sentito degli imputati sono stati garantiti dal DFF. Non vi è neppure una violazione del diritto di essere sentito di A., di C. e di B. per il fatto che gli stessi non sono stati interrogati dal DFF. Ai sensi dell'art. 40 DPA il funzionario inquirente può raccogliere informazioni orali o scritte o interrogare terzi verbalizzandone le informazioni; in tal caso deve informarli del loro eventuale diritto di non deporre. Il diritto di essere sentito può quindi essere garantito mediante informazioni scritte, come avvenuto nel caso di specie. Nel diritto penale amministrativo non vi è in effetti un diritto ad una deposizione o ad un interrogatorio orale (sentenza del Tribunale penale federale SK.2016.19 consid. 5.2.3). Ad ogni modo gli imputati sono stati interrogati in sede di dibattimento, il loro diritto di essere sentito è quindi comunque salvaguardato.”
Bei schriftlichen Auskünften sind Zeugen/Banken auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen; Belehrung ist vor der schriftlichen Auskunft erforderlich und deren Dokumentation stützt die Wirksamkeit der Belehrung.
“Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.”
“Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.”
Bei Auskunftspersonen besteht kein automatisches Teilnahmerecht/Teilnahmeanspruch der beschuldigten Person; Teilnahme folgt aus Art. 35 Abs. 1 VStrR.
“Für das Untersuchungsverfahren sieht das Verwaltungsstrafrecht die Einvernahme der beschuldigten Person in Art. 39 VStrR und deren Teilnahmerechte im Art. 35 VStrR vor, wobei Art. 39 VStrR die Modalitäten der Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten festlegt. Art. 35 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass der untersuchende Beamte dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gestattet, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. In Bezug auf die Einvernahmen von Zeugen hält Art. 41 Abs. 1 VStrR fest, dass Zeugen einvernommen werden können, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Die Bestimmung konkretisiert das Teilnahmerecht in Abs. 3, wonach der Beschuldigte und sein Verteidiger Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. Gemäss Art. 40 VStrR kann der untersuchende Beamte Auskunftspersonen einvernehmen. Bei Einvernahme von Auskunftspersonen ergibt sich das Teilnahmerecht der beschuldigten Person aus dem in Art. 35 Abs. 1 VStR festgelegten Grundsatz (s. auch Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2014.49 vom 30. September 2014 E. 2). Diese Bestimmungen regeln somit formelle Anforderungen der Einvernahmen, sehen jedoch keine Einvernahmepflicht bzw. kein Recht auf Einvernahme vor.”
In Verwaltungsverfahren/bei verwaltungsrechtlicher Sanktion gilt das nemo-tenetur‑Schutzrecht gegenüber bestimmten Auskunftspflichten nicht bzw. ist gegenüber strafprozessualen Schutzrechten nicht geltend zu machen; schriftliche Auskünfte können das rechtliche Gehör wahren, wenn eine Oralvernehmung entbehrlich war.
“Die Forderung wird denn auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren festgesetzt, in dem die verwaltungsprozessualen Grundsätze gelten und die an das Vorhandensein einer strafrechtlichen Anklage geknüpften Grundsätze, darunter auch der «nemo tenetur»-Grundsatz nicht angerufen werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 7.4 [in BGE 140 II 194 nicht publiziert]; Oesterhelt/Fracheboud, BSK-VStrR, Art. 12 VStrR N. 25). Es werden im Zusammenhang mit der vorliegenden Einfuhr weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen deren Verwaltungsratspräsidenten Strafverfahren geführt. Die Beschwerdeführerin ist einzig Partei im Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht. In diesem kann sie sich nicht auf strafprozessuale Grundsätze wie den «nemo tenetur»-Grundsatz berufen. Daran ändert nichts, dass gegen den damaligen Warenführer ein Strafverfahren geführt wird. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas daraus ableiten, dass die Einvernahme ihres Verwaltungsratspräsidenten in der Eigenschaft als Auskunftsperson erfolgte. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er korrekt auf die ihm zustehenden Rechte - insbesondere das Recht, keine Aussagen zu machen - hingewiesen (vgl. Schütz/Meier, BSK-VStrR, vor Art. 39-41 VStrR N. 7, Art. 40 VStrR NN. 31-33). Ob Angaben oder Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren, die vor dieser Belehrung gemacht oder eingereicht wurden, in einem Strafverfahren verwertet werden könnten, ist eine theoretische Frage, die an dieser Stelle offen bleiben kann (vgl. immerhin Roth, a.a.O., S. 312).”
“44 e 45 LFINMA. A., B. e C. sono stati inoltre edotti in merito al loro diritto di non incriminarsi, alla facoltà di non deporre e di non collaborare all'istruzione, nonché al loro diritto di provvedere a munirsi di un difensore o di chiedere che venga designato un difensore d'ufficio in qualunque stadio della causa (art. 32 e segg. DPA). Infine, tutti gli imputati hanno interposto un'opposizione motivata ai decreti penali emessi dal DFF nei loro confronti in data 15 agosto 2019 (opposizione 16 settembre 2019 di A., DFF 90.15-25; opposizione 12 settembre 2019 di B., DFF 91.16-33 e opposizione 20 settembre 2019 di C., DFF 92.18-39). Si ha che, nell'ambito del presente procedimento, che è di diritto penale amministrativo, i diritti della difesa e, in particolare, il diritto di essere sentito degli imputati sono stati garantiti dal DFF. Non vi è neppure una violazione del diritto di essere sentito di A., di C. e di B. per il fatto che gli stessi non sono stati interrogati dal DFF. Ai sensi dell'art. 40 DPA il funzionario inquirente può raccogliere informazioni orali o scritte o interrogare terzi verbalizzandone le informazioni; in tal caso deve informarli del loro eventuale diritto di non deporre. Il diritto di essere sentito può quindi essere garantito mediante informazioni scritte, come avvenuto nel caso di specie. Nel diritto penale amministrativo non vi è in effetti un diritto ad una deposizione o ad un interrogatorio orale (sentenza del Tribunale penale federale SK.2016.19 consid. 5.2.3). Ad ogni modo gli imputati sono stati interrogati in sede di dibattimento, il loro diritto di essere sentito è quindi comunque salvaguardato.”
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