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Die Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe erfolgt nicht im ursprünglichen Strafverfahren, sondern separat durch den Richter in einem gesonderten Umwandlungs- bzw. Nachverfahren nach Rechtskraft des Bussenentscheids und nach Nachweis der Uneinbringlichkeit.
“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 VStrR in Ver- bindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheits- strafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfah- ren folglich nicht festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Angesichts der vor Bundesgericht geltend gemachten Begehren und der aktuell gestellten Anträge der Verteidigung sowie des BAZG ist davon auszuge- hen, dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils [Urk. 81 S. 229]) und die Überbindung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens SU180025 im Umfang von fünf Sechsteln an den Beschuldigten sowie die ihm für jenes Verfahren reduziert zuge- sprochene Parteientschädigung für seine Verteidigung von Fr. 5'130.– (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) (Dispositiv-Ziffern 6 und 8 des Urteils im zweiten Beru- fungsverfahren [Urk. 159 S. 75]) allseits akzeptiert und nicht angefochten wurden. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Ver- fahren sowie das erste Berufungsverfahren kann daher unter Hinweis auf die be- reits erfolgte Begründung im zweiten Berufungsentscheid vom 12.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht festzusetzen. VI.”
“Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im An- wendungsbereich des VStrR richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR und nicht nach Art. 106 StGB. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Ins- besondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro Fr. 30.– Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Diese Ordnung gilt, wie das Bundesgericht mit einlässlicher Begründung festgehalten hat, für die Bussenumwandlung auf Grundlage des VStrR nach wie vor und ist nicht von der Neuregelung der Ersatzfreiheitsstrafe per Anfang 2007 abgelöst worden (BGE 141 IV 407). Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlich- keit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die Wider- handlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zuständig ist. VIII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung”
“Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Unein- bringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die - 40 - Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zu- ständig ist. VIII. Beschlagnahmungen und Einziehung”
Bei bundesrechtlichen Finanzmarktwiderhandlungen entscheidet die Strafkammer als zuständiges Bundesgericht über Umwandlungen.
“Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht; - die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR); - sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe oben, S. 3); - es sich bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe um einen selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.) handelt; - gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es auch eine Verhandlung anordnen kann; - das Gericht gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet; - den Parteien mit Schreiben vom 22. November 2023 der Eingang des Gesuchs des EFD sowie die Spruchkörperzusammensetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen angezeigt wurde (TPF 1.”
Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäss StGB/Art.106 Abs.2 StGB erfolgt hierbei nicht im ersten Verfahren bzw. entfällt bzw. wird nicht gleichzeitig festgesetzt; sie wird erst allenfalls im separaten Nachverfahren geprüft bzw. festgesetzt.
“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 VStrR in Ver- bindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheits- strafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfah- ren folglich nicht festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Angesichts der vor Bundesgericht geltend gemachten Begehren und der aktuell gestellten Anträge der Verteidigung sowie des BAZG ist davon auszuge- hen, dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils [Urk. 81 S. 229]) und die Überbindung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens SU180025 im Umfang von fünf Sechsteln an den Beschuldigten sowie die ihm für jenes Verfahren reduziert zuge- sprochene Parteientschädigung für seine Verteidigung von Fr. 5'130.– (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) (Dispositiv-Ziffern 6 und 8 des Urteils im zweiten Beru- fungsverfahren [Urk. 159 S. 75]) allseits akzeptiert und nicht angefochten wurden. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Ver- fahren sowie das erste Berufungsverfahren kann daher unter Hinweis auf die be- reits erfolgte Begründung im zweiten Berufungsentscheid vom 12.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht festzusetzen. VI.”
“Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nachverfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Unein- bringlichkeit der Busse, festzusetzen, wobei zur Umwandlung der Richter, der die - 40 - Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre, zu- ständig ist. VIII. Beschlagnahmungen und Einziehung”
Die Strafkammer entscheidet über Ersatzfreiheitsstrafen gestützt auf die Akten; eine mündliche Verhandlung ist jedoch möglich. Bei bundesrechtlichen Finanzmarktwiderhandlungen ist die Strafkammer als zuständiges Bundesgericht auch für Umwandlungen zuständig.
“Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht; - die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR); - sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe oben, S. 3); - es sich bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe um einen selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.) handelt; - gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es auch eine Verhandlung anordnen kann; - das Gericht gemäss Art. 365 Abs. 2 StPO seinen Entscheid schriftlich erlässt und ihn kurz begründet; - den Parteien mit Schreiben vom 22. November 2023 der Eingang des Gesuchs des EFD sowie die Spruchkörperzusammensetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen angezeigt wurde (TPF 1.”
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