Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 11 du CPP du 5 oct. 2007, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 1881;FF 2006 1057). ↩
23 commentaries
Ein Rückzug der Strafverfügung führt häufig zur endgültigen Einstellung des Gerichtsverfahrens, etwa bei Verfahrensmängeln wie Ausstand oder Verjährung; die Regelung wird auch aus prozessökonomischen Gründen angewandt.
“macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art.”
Art. 97 Abs. 1 VStrR ist bei Kostenfolgen zu beachten: Spezialnormen der VStrR verdrängen die allgemeinen StPO-Kostenvorschriften; in einzelnen Fällen war die Vorschrift nicht anwendbar und die Kostenregelung erfolgte nach StPO/VKD.
“– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.). Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt angemessen. Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.”
“Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberechnung gemäss Erwägung”
“1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art. 78 al. 4 DPA) et qu'ils sont calculés sur la base des art. 97 al. 1 DPA, 422 ss CPP et 73 LOAP en relation avec l'art. 7 du règlement du 31 août 2010 du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale (RFPPF; RS 173.713.162; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 287); – que, pour fixer le montant desdits frais, il convient de tenir compte du fait que le retrait est intervenu dans la phase initiale de la procédure judiciaire; – que les frais sont par conséquent arrêtés à CHF 200.-; – qu'il n'y a pas lieu d'allouer une indemnité à A., celui-ci y ayant expressément renoncé; prononce: 1. Il est pris acte de la révocation du prononcé pénal du 6 décembre 2022. 2. La procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 est rayée du rôle. 3. La cause est renvoyée au Département fédéral des finances pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête.”
“Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.”
“Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiegelungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien insbesondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (Jecker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen. Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrensparteien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern. Anders als AB geltend macht, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige Erwägung 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfahrens) kann nicht länger festgehalten werden.”
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
“Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.”
“Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2).”
“Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Art. 417 bis Art. 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR).”
“Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung sind gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR nach den Art. 417 bis 428 StPO zu bestimmen. Art. 78 Abs. 4 VStrR ist vorliegend nicht einschlägig, es ist nach den Bestimmungen der StPO zu verfahren. Gemäss Art. 97 Abs. 2 VStrR können im Urteil die Verfahrenskosten der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden. Als Grundsatz bestimmt Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'800.00 (pag. 08 107) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) nachvollziehbar und erscheint angemessen.”
Bei Entsiegelungsbegehren wendet die Praxis Art. 78 Abs. 4 VStrR in der Regel nicht an; die Kostenverteilung kann davon abweichen und im Untersuchungsverfahren anders zu verlegen sein.
“Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.”
Bei Rückzug trägt die zurückziehende Partei regelmässig die deutlich höheren Verfahrenskosten.
“SK.2024.42 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro du dossier: SK.2024.42 Ordonnance du 18 décembre 2024 Cour des affaires pénales Composition Le juge pénal fédéral David Bouverat, juge unique, la greffière Isabelle Geiser Parties Ministère public de la Confédération, représenté par Stefan Tränkle, responsable du Service juridique, et Département fédéral des finances, représenté par Christian Heierli, chef du Service de droit pénal, contre A., défendu par Maîtres Andrew Garbarski et Adam Zaki. Objet Renvoi de la Cour des plaintes (BB.2024.65) Violation de l'obligation de communiquer (art. 37 LBA) Classement de la procédure (art. 78 DPA) Le juge unique, vu: – le prononcé pénal du 6 décembre 2022, par lequel le Département fédéral des finances (ci-après: DFF) a reconnu A. coupable de violation par négligence de l'obligation de communiquer (art. 37 al. 2 LBA), commise du 30 septembre 2014 au 18 décembre 2015, et condamné l'intéressé à une amende de CHF 5'000.- ainsi qu'au paiement des frais de procédure s'élevant à CHF 8'580.- (procédure SK.2023.3, DFF 100 0001 ss); – la demande d'A. du 15 décembre 2022, par laquelle il a demandé à être jugé par un tribunal, en vertu de l'art. 72 DPA (DFF 100 0060 ss); – la transmission du dossier, le 21 décembre 2022, par le DFF au Ministère public de la Confédération (ci-après: MPC), qui l'a fait suivre à la Cour des affaires pénales (ci‑après: la Cour ou la Cour de céans) le 5 janvier 2023, conformément à l'art. 50 al. 2 LFINMA (TPF 12.100.001 ss); – l'ordonnance du 29 avril 2024, par laquelle la Cour de céans a (1.) classé la procédure SK.2023.3 dirigée contre A., (2.) arrêté les frais de procédure à CHF 12'850.”
Der Rückzug bewirkt ne-bis-in-idem (bis-in-idem) und verpflichtet die Verwaltungsbehörde, das Parallelverfahren einzustellen und über Kosten/Entschädigung zu entscheiden.
“SK.2023.5 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2023.5 Verfügung vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer Gegenstand Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO) Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B.”
Der Rückzug bewirkt ne-bis-in-idem-Wirkung und verpflichtet die Verwaltung, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
“– unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessökonomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz unmissverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfairness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rückzüge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von Gilliéron/Killias im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3). 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit auszumachen ist.”
Mit dem Rückzug der Verfügung kann eine ne-bis-in-idem-Wirkung eintreten; die Verwaltungsbehörde entscheidet über Kosten- und Entschädigungsfragen. Eine zivilrechtliche Weiterverfolgung entfällt in der Regel.
“macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art.”
Bei Rückzug der Strafverfügung trägt regelmässig die zurückziehende Behörde/Partei die Gerichtskosten und sonstigen Prozesskosten; dies gilt oft auch, wenn das verwaltungsinterne Verfahren bereits eingestellt wurde oder das Verfahren substantiell geführt worden ist.
“– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.). Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt angemessen. Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.”
“Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.”
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
“Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.”
Der Rückzug nach Art. 78 VStrR dient der Prozessökonomie, insbesondere bei verfahrensrechtlichen Mängeln wie Ausstandsverletzung oder Verjährung.
“– unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessökonomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz unmissverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfairness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rückzüge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von Gilliéron/Killias im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3). 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit auszumachen ist.”
Die Kosten können pauschal und gering festgesetzt werden, wenn der Rückzug in einer frühen Verfahrensphase erfolgt (z. B. Pauschalbetrag von CHF 200 in der Praxis).
“1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art. 78 al. 4 DPA) et qu'ils sont calculés sur la base des art. 97 al. 1 DPA, 422 ss CPP et 73 LOAP en relation avec l'art. 7 du règlement du 31 août 2010 du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale (RFPPF; RS 173.713.162; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 287); – que, pour fixer le montant desdits frais, il convient de tenir compte du fait que le retrait est intervenu dans la phase initiale de la procédure judiciaire; – que les frais sont par conséquent arrêtés à CHF 200.-; – qu'il n'y a pas lieu d'allouer une indemnité à A., celui-ci y ayant expressément renoncé; prononce: 1. Il est pris acte de la révocation du prononcé pénal du 6 décembre 2022. 2. La procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 est rayée du rôle. 3. La cause est renvoyée au Département fédéral des finances pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête.”
“Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiegelungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien insbesondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (Jecker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen. Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrensparteien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern. Anders als AB geltend macht, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige Erwägung 2.2). Die Parteien haben weder einen Anspruch noch ein geschütztes Vertrauen dagegen, dass die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren verlegt werden. An der bisherigen Praxis (separate Verteilung der Verfahrenskosten nur des Entsiegelungsverfahrens) kann nicht länger festgehalten werden.”
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
Bei Rückzug bleiben Verfahrenskosten nach BStKR und den StPO-Gebührensätzen relevant; administrative Gebührentragung kann durch Verrechnung mit StPO/BStKR-Gebühren bedeutsam sein.
“Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberechnung gemäss Erwägung”
“Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.”
Der Rückzug bzw. die Widerrufsvorsehung wird in der Praxis genutzt, um Verfahren vor Urteilseröffnung bzw. vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzustellen; dadurch wird das gerichtliche Verfahren beendet.
“1), pour les infractions à la LFINMA ou aux lois sur les marchés financiers, auxquelles la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA; RS 313.0) est applicable, le jugement par le tribunal relève de la juridiction fédérale; – que la même disposition prévoit que, dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du MPC, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral (ci-après: TPF), le renvoi pour jugement tenant lieu d'accusation et les art. 73 à 83 DPA étant applicables par analogie; – qu'en vertu de l'art. 35 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la Cour de céans est compétente pour statuer sur les affaires pénales que le Conseil fédéral a déférées au TPF en application de la DPA; – que la procédure devant la Cour des affaires pénales est régie par les art. 73 à 80 DPA (art. 81 DPA) et, sauf dispositions contraires des art. 73 à 81 DPA, à titre complémentaire, par le CPP (art. 82 DPA); – que, conformément à l'art. 78 al. 1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art.”
Nach Rückzug der Verwaltungsklage wird das Gerichtverfahren eingestellt; Kosten werden der zurückziehenden Partei auferlegt.
“SK.2024.42 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro du dossier: SK.2024.42 Ordonnance du 18 décembre 2024 Cour des affaires pénales Composition Le juge pénal fédéral David Bouverat, juge unique, la greffière Isabelle Geiser Parties Ministère public de la Confédération, représenté par Stefan Tränkle, responsable du Service juridique, et Département fédéral des finances, représenté par Christian Heierli, chef du Service de droit pénal, contre A., défendu par Maîtres Andrew Garbarski et Adam Zaki. Objet Renvoi de la Cour des plaintes (BB.2024.65) Violation de l'obligation de communiquer (art. 37 LBA) Classement de la procédure (art. 78 DPA) Le juge unique, vu: – le prononcé pénal du 6 décembre 2022, par lequel le Département fédéral des finances (ci-après: DFF) a reconnu A. coupable de violation par négligence de l'obligation de communiquer (art. 37 al. 2 LBA), commise du 30 septembre 2014 au 18 décembre 2015, et condamné l'intéressé à une amende de CHF 5'000.- ainsi qu'au paiement des frais de procédure s'élevant à CHF 8'580.- (procédure SK.2023.3, DFF 100 0001 ss); – la demande d'A. du 15 décembre 2022, par laquelle il a demandé à être jugé par un tribunal, en vertu de l'art. 72 DPA (DFF 100 0060 ss); – la transmission du dossier, le 21 décembre 2022, par le DFF au Ministère public de la Confédération (ci-après: MPC), qui l'a fait suivre à la Cour des affaires pénales (ci‑après: la Cour ou la Cour de céans) le 5 janvier 2023, conformément à l'art. 50 al. 2 LFINMA (TPF 12.100.001 ss); – l'ordonnance du 29 avril 2024, par laquelle la Cour de céans a (1.) classé la procédure SK.2023.3 dirigée contre A., (2.) arrêté les frais de procédure à CHF 12'850.”
Bei Rückzug von Strafverfügungen ist in der Praxis oft die Zustimmung der Bundesanwaltschaft erforderlich; daher wird eine frühzeitige Koordination mit ihr empfohlen.
“SK.2023.5 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2023.5 Verfügung vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer Gegenstand Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO) Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B.”
Wenn die Strafverfügung vom MPC vor Urteil zurückgezogen und das Verfahren administrativ weiterbehandelt wird, bleibt die Einstellung bzw. die administrative Weiterbehandlung möglich.
“0) est applicable, le jugement par le tribunal relève de la juridiction fédérale; – que la même disposition prévoit que, dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du MPC, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral (ci-après: TPF), le renvoi pour jugement tenant lieu d'accusation et les art. 73 à 83 DPA étant applicables par analogie; – qu'en vertu de l'art. 35 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la Cour de céans est compétente pour statuer sur les affaires pénales que le Conseil fédéral a déférées au TPF en application de la DPA; – que la procédure devant la Cour des affaires pénales est régie par les art. 73 à 80 DPA (art. 81 DPA) et, sauf dispositions contraires des art. 73 à 81 DPA, à titre complémentaire, par le CPP (art. 82 DPA); – que, conformément à l'art. 78 al. 1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art. 78 al. 4 DPA) et qu'ils sont calculés sur la base des art. 97 al. 1 DPA, 422 ss CPP et 73 LOAP en relation avec l'art. 7 du règlement du 31 août 2010 du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale (RFPPF; RS 173.”
Wird die Untersuchung auf natürliche Personen ausgedehnt, kann mangels Zuständigkeit des Verwaltungswegs eine Einstellung des Verwaltungsverfahrens erfolgen.
“macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art.”
Die Verwaltungsbehörde zog Verfahren gegen bestimmte Personen nach Ausdehnung der Untersuchung zurück; bei Rückzug von Verwaltungsstrafverfahren bewirkt dies ne-bis-in-idem und verpflichtet die Verwaltungsbehörde, das Parallelverfahren einzustellen sowie über Kosten und Entschädigung zu entscheiden.
“SK.2023.5 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2023.5 Verfügung vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer Gegenstand Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO) Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B.”
Bei Rückzug entfällt die Weiterverfolgung verwaltungsintern; Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dort zu regeln.
“– unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessökonomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz unmissverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfairness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rückzüge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von Gilliéron/Killias im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3). 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit auszumachen ist.”
Bei Kostenfolgen ist Art. 97 Abs. 1 VStrR zu beachten: Eine spezialgesetzliche Regel kann die Kostenvorschriften der StPO verdrängen.
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
Bei Rückzug entscheidet das Gericht über gerichtliche Entschädigungen (z. B. Untersuchungshaft, Verteidigungskosten); Verwaltungsvorteile bleiben unberührt.
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
“1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. Keller, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; SK.2020.48 E 3.3.7.3; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2012.118-119 E. 2.3.). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten.”
Soweit die Untersuchung auf natürliche Personen ausgedehnt wird, kann mangelnde Zuständigkeit des Verwaltungswegs zur Einstellung des Verwaltungsverfahrens führen.
“macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art.”
Bei vorzeitigem Widerruf oder Rückzug der Strafverfügung vor bzw. während des gerichtlichen Verfahrens wird die gerichtliche Sache regelmässig aus dem Rollenregister gestrichen bzw. das nachfolgende gerichtliche Verfahren entfällt (Einstellung gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR). Dies gilt auch, wenn die Verfügung vom MPC bzw. EFD zurückgezogen und das Verfahren administrativ weiterbehandelt oder wegen dauerndem Verfahrenshindernis eingestellt wird.
“0) est applicable, le jugement par le tribunal relève de la juridiction fédérale; – que la même disposition prévoit que, dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du MPC, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral (ci-après: TPF), le renvoi pour jugement tenant lieu d'accusation et les art. 73 à 83 DPA étant applicables par analogie; – qu'en vertu de l'art. 35 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la Cour de céans est compétente pour statuer sur les affaires pénales que le Conseil fédéral a déférées au TPF en application de la DPA; – que la procédure devant la Cour des affaires pénales est régie par les art. 73 à 80 DPA (art. 81 DPA) et, sauf dispositions contraires des art. 73 à 81 DPA, à titre complémentaire, par le CPP (art. 82 DPA); – que, conformément à l'art. 78 al. 1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art. 78 al. 4 DPA) et qu'ils sont calculés sur la base des art. 97 al. 1 DPA, 422 ss CPP et 73 LOAP en relation avec l'art. 7 du règlement du 31 août 2010 du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale (RFPPF; RS 173.”
“macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art.”
Bei Rückzug trägt die öffentliche Hand (insbesondere der Bund, wenn das EFD zurückzieht) die Prozess- und Gerichtskosten; das Gericht entscheidet in solchen Fällen nur über gerichtliche Entschädigungen (z. B. Untersuchungshaft, Verteidigungskosten), Verwaltungsvorteile bleiben unberührt.
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
“97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31.”
“Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2).”
“Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung sind gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR nach den Art. 417 bis 428 StPO zu bestimmen. Art. 78 Abs. 4 VStrR ist vorliegend nicht einschlägig, es ist nach den Bestimmungen der StPO zu verfahren. Gemäss Art. 97 Abs. 2 VStrR können im Urteil die Verfahrenskosten der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden. Als Grundsatz bestimmt Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'800.00 (pag. 08 107) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) nachvollziehbar und erscheint angemessen.”
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