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Die Beschwerde kann insbesondere die Unangemessenheit der Kostenbelastung rügen; Unangemessenheitsrügen sind nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 VStrR zulässig.
“Wird das Verfahren eingestellt, kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).”
Gegen Kostenerkenntnisse bei formeller Einstellung besteht Beschwerdemöglichkeit speziell gegen das Kostenerkenntnis; die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR finden sinngemäss Anwendung, sodass neben Verfahrensmängeln auch Rügen zur unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erhoben werden können.
“Wird das Verfahren eingestellt, kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).”
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung des Kostenerkenntnisses durch die ESTV; bei Einstellungsverfügungen sind Kostenentscheidungen innert 30 Tagen bei der Beschwerdekammer anfechtbar (erstinstanzlich meist bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts).
“BV.2024.24 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2024.24 Verfügung vom 29. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A., Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR) Der Einzelrichter hält fest, dass: - die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 19. August 2024 verfügte (act. 2.1): 1. Die Einsprache vom 28. Juni 2024 wird dahingehend gutgeheissen, als der Strafbescheid SB240045 vom 5. Juni 2024 aufgehoben und das am 13. Juni 2019 gegen A. eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Im Weiteren wird die Einsprache abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. 4. Eröffnung per Einschreiben an: […] - A. mit Schreiben vom 30. August 2024 an die ESTV gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der ESTV vom 19. August 2024 beantragte (act. 1); - die ESTV mit Schreiben vom 4. September 2024 das Schreiben von A. vom 30. August 2024 mit einer Kopie der Einstellungsverfügung der ESTV vom 19. August 2024 (inkl. Sendungsverfolgung) der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2); - die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9.”
“BV.2020.13, BV.2020.14 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2020.13-14 Beschluss vom 15. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien 1. A., 2. B., beide vertreten durch Fürsprecher Urs Behnisch, Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)”
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