Introduit par le ch. I de la LF du 22 déc. 1999, en vigueur depuis le 1eroct. 2000 (RO 2000 2141; FF 1998 1253). ↩
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Die Beschwerdekammer wird von Kantonen bei Anständen über Kostenvergleiche tatsächlich angerufen und kann in solchen Angelegenheiten proaktiv Verfahren eröffnen und Akten anfordern.
“2 eine Betreibungsabrechnung und eine Aufforderung mit Einzahlungsschein über den Betrag von Fr. 1'540.35 aus (act. 12.1 und 12.2). K. Am 17. Januar 2025 erhob die ESBK beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gemäss Art. 85a SchKG mit folgenden Anträgen (act. 12.3): 1. Provisorische Massnahme: Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland gegen die Klägerin sei im Sinne einer provisorischen, vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 252 ff. ZPO und Art. 85a SchKG für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen. 2. Es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. […] Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland u.a. an, dass die klagende Partei einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen hat (act. 12.4), dessen Bezahlung gemäss E-Mail der ESBK vom 22. Januar 2025 an die Beschwerdekammer am 22. Januar 2025 ausgelöst worden sei (act. 12). L. Bereits am 27. Juni 2024 gelangte die ESBK – sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR stützend – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Antrag (act. 1): Es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 festzustellen. […] M. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2024.18 betreffend Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR) und zeigte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 der Stadt Zürich den Eingang der Eingabe der ESBK vom 27. Juni 2024 an (act. 2). Am 24. Juli 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr weitere Akten nachzureichen (act. 3), worauf die ESBK am 30. Juli 2024 weitere Akten einreichte (act. 4). Am 2. August 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr künftige Verfügungen und Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Sachen Stadt Zürich gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Verfahrensnummer CIV 24 3268) mitzuteilen (act. 5). Mit Schreiben vom 28. August 2024 (act. 6) und 3. September 2024 (act. 7) sowie mit E‑Mail vom 24.”
“2 eine Betreibungsabrechnung und eine Aufforderung mit Einzahlungsschein über den Betrag von Fr. 1'540.35 aus (act. 12.1 und 12.2). K. Am 17. Januar 2025 erhob die ESBK beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gemäss Art. 85a SchKG mit folgenden Anträgen (act. 12.3): 1. Provisorische Massnahme: Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland gegen die Klägerin sei im Sinne einer provisorischen, vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 252 ff. ZPO und Art. 85a SchKG für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen. 2. Es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. […] Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland u.a. an, dass die klagende Partei einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen hat (act. 12.4), dessen Bezahlung gemäss E-Mail der ESBK vom 22. Januar 2025 an die Beschwerdekammer am 22. Januar 2025 ausgelöst worden sei (act. 12). L. Bereits am 27. Juni 2024 gelangte die ESBK – sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR stützend – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Antrag (act. 1): Es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 festzustellen. […] M. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2024.18 betreffend Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR) und zeigte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 der Stadt Zürich den Eingang der Eingabe der ESBK vom 27. Juni 2024 an (act. 2). Am 24. Juli 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr weitere Akten nachzureichen (act. 3), worauf die ESBK am 30. Juli 2024 weitere Akten einreichte (act. 4). Am 2. August 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr künftige Verfügungen und Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Sachen Stadt Zürich gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Verfahrensnummer CIV 24 3268) mitzuteilen (act. 5). Mit Schreiben vom 28. August 2024 (act. 6) und 3. September 2024 (act. 7) sowie mit E‑Mail vom 24.”
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Kostenstreitigkeiten zwischen Bund und Kanton sowie über Kostenforderungen/Erstattungsansprüche nach Übertragung bzw. Verlagerung von Verfahren; dies geschieht auch in konkreten Einzelfällen und ist von praktischer Relevanz.
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheide. Im Abschnitt über die Kosten (Art. 94–98 VStrR) bestimmt Art. 98 VStrR, nach den Vorschriften über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren (Art. 94–96 VStrR) und im gerichtlichen Verfahren (Art. 97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes: 1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen. 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten. 2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art.”
“BV.2024.18 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2024.18 Beschluss vom 29. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen Stadt Zürich, vertreten durch Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5, Gesuchsgegnerin Gegenstand Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR)”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheide. Im Abschnitt über die Kosten (Art. 94–98 VStrR) bestimmt Art. 98 VStrR, nach den Vorschriften über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren (Art. 94–96 VStrR) und im gerichtlichen Verfahren (Art. 97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes: 1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen. 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten. 2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art.”
“BV.2024.18 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2024.18 Beschluss vom 29. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen Stadt Zürich, vertreten durch Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5, Gesuchsgegnerin Gegenstand Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR)”
Bei Freispruch übernimmt der Bund die gerichtlich festgestellten Verfahrenskosten; diese Kostenübernahme erfolgt administrativ und nicht durch eine richterliche Auflage.
“Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'800.00 (pag. 08 107) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) nachvollziehbar und erscheint angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 2’000.00. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO der Kanton Bern. Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, so hat der Bund die (im gerichtlichen Verfahren angefallenen) Kosten zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, nicht in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (BSK VStrR-Taormina/Wüst, N. 5 zu Art. 98 VStrR). Daher ist von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm getragenen Kosten der erst- und oberinstanzlichen Gerichtsverfahren ist jedoch vorzumerken. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens der ESBK von insgesamt CHF 8'219.00 (vgl. Ziff. 7 des Dispositivs der Strafverfügung; pag. 07 042) sind der ESBK zur Abschreibung zu überlassen.”
Die Bestimmung regelt nicht die Anfechtbarkeit kantonaler Kostenverfügungen gegenüber der Beschwerdekammer; Kantone können solche Kostenverfügungen administrativ geltend machen (Erstattungs- bzw. Verwaltungsbegehren) und die Kostenvergütung richtet sich nach kantonalem Urteil bzw. kantonalem Vorgehen.
“97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes: 1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen. 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten. 2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1). Die Regelung hat die Kostenvergütung an den Kanton nach (kantonalem) Urteil zum Gegenstand («zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist» bzw. «der Verurteilte») und ermöglicht den Kantonen, auf administrativem Weg vom Bund eine Erstattung von Prozesskosten zu fordern (BGE 105 IV 152; vgl. Taormina/Wüst, Basler Kommentar, 2020, Art. 98 VStrR N. 4 f.). Weshalb – nach Auffassung der Gesuchstellerin – die Regelung die Anfechtung einer Verfügung zum Gegenstand haben soll, erschliesst sich nicht. Art. 98 Abs. 2 bietet demnach keine Grundlage, die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer anzufechten.”
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