Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 21 de la L du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2005 5685;FF 2003 1192). ↩
1 commentary
Die ESTV/Verwaltung qualifiziert verspätete Eingaben nach Art. 85 VStrR grundsätzlich als Revisionsgesuch; berücksichtigt werden nur nachträglich vorgebrachte, neue und erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel.
“März 2021 Einsprache erhob und die ESTV ersuchte, auf die ausgesprochenen Bussen zurückzukommen; A. zur Begründung ausführte, dass ihr bewusst sei, mit den Abrechnungen teilweise im Verzug zu sein, die Höhe der Bussen jedoch in keinem Verhältnis zu ihrem «Vergehen» stünde; das Versäumnis insbesondere auf die physische und psychische Belastung der letzten Jahr zurückzuführen sei, da sie seit über 10 Jahren gegen Behörden kämpfe und ihren schwerkranken Ehemann bis zu seinem Tod gepflegt habe; zudem die vom Bund wegen der COVID-19-Pandemie verhängten mehrmonatigen Lockdowns für Restaurants zu berücksichtigen seien (act. 1.1); - die ESTV A. mit Schreiben vom 31. März 2021 daraufhin wies, dass die beiden Strafbescheide vom 25. Oktober und 8. November 2019 ihr am 28. Oktober resp. 13. November 2019 zugestellt und – mangels erhobenen Einsprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 67 Abs. 1 VStrR) – in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 22. März 2021 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 85 VStrR entgegengenommen werde, mit welchem nur noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, die der ESTV im Zeitpunkt der Ausstellung der Strafbescheide noch nicht bekannt gewesen seien; die ESTV A. aufforderte, ihr zur Abklärung des rechtserheblichen”
“März 2021 Einsprache erhob und die ESTV ersuchte, auf die ausgesprochenen Bussen zurückzukommen; A. zur Begründung ausführte, dass ihr bewusst sei, mit den Abrechnungen teilweise im Verzug zu sein, die Höhe der Bussen jedoch in keinem Verhältnis zu ihrem «Vergehen» stünde; das Versäumnis insbesondere auf die physische und psychische Belastung der letzten Jahr zurückzuführen sei, da sie seit über 10 Jahren gegen Behörden kämpfe und ihren schwerkranken Ehemann bis zu seinem Tod gepflegt habe; zudem die vom Bund wegen der COVID-19-Pandemie verhängten mehrmonatigen Lockdowns für Restaurants zu berücksichtigen seien (act. 1.1); - die ESTV A. mit Schreiben vom 31. März 2021 daraufhin wies, dass die beiden Strafbescheide vom 25. Oktober und 8. November 2019 ihr am 28. Oktober resp. 13. November 2019 zugestellt und – mangels erhobenen Einsprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 67 Abs. 1 VStrR) – in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das Schreiben vom 22. März 2021 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 85 VStrR entgegengenommen werde, mit welchem nur noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, die der ESTV im Zeitpunkt der Ausstellung der Strafbescheide noch nicht bekannt gewesen seien; die ESTV A. aufforderte, ihr zur Abklärung des rechtserheblichen”
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