Un atto il cui esame è stato rifiutato alla parte può essere usato contro di essa solo qualora l’assicuratore gliene abbia comunicato oralmente o per scritto il contenuto essenziale riguardante la contestazione e le abbia permesso di pronunciarsi e di fornire controprove.
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art. 48 LPGA trova applicazione solo se è effettivamente presente un documento concreto del fascicolo. Se tale documento manÊ, non si può negare la sua consegna e l'art. 48 LPGA non trova applicazione.
“Auf dem Röntgenbild, dass vier Tage nach dem Sturz durch Dr. B. am 15. August 2022 erstellt wurde, sind der Zahn 22 und die durch den Verlust des Zahnes 23 entstandene Lücke zu sehen. Aufgrund der Ausführungen von Dr. C. ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Wurzellängen bzw. die Alveolen (Vertiefung im Kieferknochen) beim Zahn 23 auf den beiden Röntgenaufnahmen mit blossem Auge verglich, wies er doch zur Illustration lediglich auf seine "Begutachtung" des Röntgenbilds vom 15. August 2022 hin (vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2022). Selbst wenn er irgendwelche Messungen durchgeführt hätte, bestehen keine Hinweise, dass er diese auch aufgezeichnet hat; zumal es ihm nur darum ging aufzuzeigen, dass innert wenigen Monaten ein beträchtlicher Rückgang der knöchernen Verankerungen der fraglichen Zähne stattgefunden hat (vgl. Stellungnahme vom 6. September 2023). Mangels Existenz eines solchen Aktenstücks kann keine Verweigerung der Herausgabe vorliegen, weshalb Art. 48 ATSG vorliegend nicht anwendbar ist.”
Un documento che è stato negato alla parte può essere preso in considerazione in senso sfavorevole per la parte solo se sono soddisfatte le condizioni dell'art. 48 LPGA: la parte deve essere stata messa al corrente dall'ente assicurativo del contenuto rilevante per la causa, oralmente o per iscritto, e le deve essere stata data l'opportunità di pronunciarsi e di indicare mezzi di prova per controbattere. Ai sensi dell'art. 46 LPGA l'ente assicurativo ha l'obbligo di una registrazione sistematiÊ degli atti rilevanti per la procedura; da ciò deriva l'aspettativa che, di regola, sia concesso l'accesso agli atti ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 lett. a e che un rifiuto richieÚ una giustificazione particolare.
“Aus Art. 46 ATSG ergibt sich die Pflicht des Versicherungsträgers, alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Art. 46 ATSG bietet somit Gewähr dafür, dass sämtliche, auch hinsichtlich ihrer spezifischen versicherungsrechtlichen Relevanz (noch) nicht eindeutig fassbaren Unterlagen von der Aktenführungspflicht erfasst sowie eingeordnet werden und auf Ersuchen der versicherten Person gleichsam ungefiltert nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG herausgegeben werden. Für den Fall, dass für den Versicherungsträger dennoch begründeter Anlass besteht, die Einsicht in ein Aktenstück zu verweigern (Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_499/2013, E. 6.4.3.2.1 [verweigerte Einsicht in eine anonyme Anzeige, da sich daraus deren Verfasser identifizieren liess]), so darf er bei seinem Entscheid nur dann darauf abstellen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 48 ATSG erfüllt sind. Art. 48 ATSG bestimmt, dass bei einer Partei verweigerten Einsichtnahme in ein Aktenstück, auf dieses zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden darf, wenn dieser der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.”
“Aus Art. 46 ATSG ergibt sich die Pflicht des Versicherungsträgers, alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Art. 46 ATSG bietet somit Gewähr dafür, dass sämtliche, auch hinsichtlich ihrer spezifischen versicherungsrechtlichen Relevanz (noch) nicht eindeutig fassbaren Unterlagen von der Aktenführungspflicht erfasst sowie eingeordnet werden und auf Ersuchen der versicherten Person gleichsam ungefiltert nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG herausgegeben werden. Für den Fall, dass für den Versicherungsträger dennoch begründeter Anlass besteht, die Einsicht in ein Aktenstück zu verweigern (Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_499/2013, E. 6.4.3.2.1 [verweigerte Einsicht in eine anonyme Anzeige, da sich daraus deren Verfasser identifizieren liess]), so darf er bei seinem Entscheid nur dann darauf abstellen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 48 ATSG erfüllt sind. Art. 48 ATSG bestimmt, dass bei einer Partei verweigerten Einsichtnahme in ein Aktenstück, auf dieses zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden darf, wenn dieser der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.”
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