Il calcolo dell’indennità si conforma all’articolo 34.
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In caso di provocazione intenzionale del licenziamento (compreso il dolo eventuale), l'indennità ai sensi dell'art. 34 può essere ridotta o rifiutata. In caso di mera negligenza, inveÎ, ciò non giustifiÊ la sospensione del diritto all'indennità né la sua negazione ai sensi dell'art. 44 cpv. 1 LADI.
“Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können (BGE 122 V 54 ff.); er ist daher direkt anwendbar. Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Somit darf im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, a.a.O., S. 76 f.; implizit auch BGE 124 V 234 E. 3b mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2000, C 53/00). 2.4 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin führt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f. hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf den im Strafrecht geltenden Massstab - festgestellt, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen, indem dem Täter oder der Täterin die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist.”
“Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin führt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f. hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf den im Strafrecht geltenden Massstab - festgestellt, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen, indem dem Täter oder der Täterin die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung - hier der Arbeitgeberkündigung - erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen bzw. mit der Einstellung handeln, dass schon nichts passieren werde (bewusste Fahrlässigkeit). Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass die versicherte Person sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt. Weitestgehend ausser Frage stehen dürfte das Willenselement nur, wenn die versicherte Person die Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für so naheliegend hält, dass die Bereitschaft, sie als Folge ihres Verhaltens hinzunehmen, vernünftigerweise nicht mehr bezweifelt werden kann; oder wenn sie ihr, im eigentlichen Sinn des Wortes, erwünscht oder recht war, wie wohl auch noch im Falle schierer Gleichgültigkeit.”
“Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin führt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f. hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf den im Strafrecht geltenden Massstab - festgestellt, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen, indem dem Täter oder der Täterin die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung - hier der Arbeitgeberkündigung - erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen bzw. mit der Einstellung handeln, dass schon nichts passieren werde (bewusste Fahrlässigkeit). Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass die versicherte Person sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt. Weitestgehend ausser Frage stehen dürfte das Willenselement nur, wenn die versicherte Person die Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für so naheliegend hält, dass die Bereitschaft, sie als Folge ihres Verhaltens hinzunehmen, vernünftigerweise nicht mehr bezweifelt werden kann; oder wenn sie ihr, im eigentlichen Sinn des Wortes, erwünscht oder recht war, wie wohl auch noch im Falle schierer Gleichgültigkeit.”
Nel caso deciso il tribunale ha ritenuto che la mancanza di un certificato medico tempestivo, che attestasse l'incapacità al lavoro o l'intollerabilità del permanere nel precedente posto di lavoro, comportasse che la disoccupazione fosse considerata imputabile ai sensi dell'art. 44 cpv. 1 lett. b LADI.
“Damit steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der kantonalen Verwaltung kündigte, ohne dass ihr im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war. Ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag mit dem Verein C. lag nicht vor. Die Kündigung der bisherigen Stelle erfolgte den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ein echtzeitliches Arztzeugnis, dem die Unzumutbarkeit des Verbleibens der Beschwerdeführerin an der bisherigen Stelle zu entnehmen wäre, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. Zwar bestätigte Dr. D. am 3. Februar 2023 gesundheitliche Schwierigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Unzumutbarkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit wird darin aber nicht bescheinigt, weshalb das Attest die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anforderungen an ein Arztzeugnis nicht erfüllt. Damit hatte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG selbst verschuldet.”
“Damit steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der kantonalen Verwaltung kündigte, ohne dass ihr im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war. Ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag mit dem Verein C. lag nicht vor. Die Kündigung der bisherigen Stelle erfolgte den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ein echtzeitliches Arztzeugnis, dem die Unzumutbarkeit des Verbleibens der Beschwerdeführerin an der bisherigen Stelle zu entnehmen wäre, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. Zwar bestätigte Dr. D. am 3. Februar 2023 gesundheitliche Schwierigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Unzumutbarkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit wird darin aber nicht bescheinigt, weshalb das Attest die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anforderungen an ein Arztzeugnis nicht erfüllt. Damit hatte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG selbst verschuldet.”
In caso di rapporti di lavoro insopportabili, il rapporto di lavoro può essere risolto ai sensi dell'art. 44 cpv. 1 lett. b LADI.
“Uhr habe erreichbar sein müssen, d.h. auch während der Zeit, in welcher sie für die E.________ gearbeitet habe, Telefonate in Bezug auf die Tätigkeit beim D.________ habe entgegennehmen müssen. Zudem habe sie ihr Arbeitspensum bei der E.________ auf 80 % erhöht, womit es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, beiden Tätigkeiten vollumfänglich nachzukommen (AB 105). Die Kündigung der Anstellung bei der E.________ sei dagegen erfolgt, weil sie ihre physische und psychische Gesundheit habe schützen müssen: Aufgrund des permanenten Drucks dieser anforderungsreichen Stelle habe sie regelmässig Überstunden machen müssen, was - zusammen mit dem dreistündigen Arbeitsweg - zu deutlich eingeschränkten Erholungsphasen geführt habe; zudem sei sie fast täglich mit Gewaltsituationen konfrontiert worden (AB 97-98). Die Arbeitsverhältnisse seien ihr damit nicht zumutbar gewesen, weshalb sie diese gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG habe auflösen dürfen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10).”
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