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Gemäss Rechtsprechung können die Ausführungsbestimmungen für das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung während der Probezeit kürzere Kündigungsfristen vorsehen; die Entscheide erwähnen beispielsweise eine Frist von sieben Tagen (Art. 12 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 30a BPV).
Soweit BPG und BPV keine abweichenden Regelungen treffen, sind für die Praxis der Probezeitkündigung die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts und die dazugehörende Rechtsprechung und Praxis massgebend. Das BVGer verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 6 Abs. 2 BPG und stellt fest, dass BPG/BPV keine näheren Angaben zu den Kündigungsgründen während der Probezeit enthalten.
“Nach Art. 12 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 30a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) kann das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aus sachlichen Gründen, unter anderem wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG), ordentlich gekündigt werden. Art. 6 Abs. 2 BPG statuiert sodann, dass für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten, soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Weder das BPG noch die BPV enthalten nähere Angaben zu den Gründen, aus welchen ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst werden kann. Massgebend sind daher nebst der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung auch die Bestimmungen und die dazugehörende Praxis zum OR (Urteil des BVGer A-1058/2018 vom 27. August 2018 E.”
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