Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
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Gestützt auf Art. 37 BPG hat der Bundesrat die Verordnung über die Finanzierung des Altersrücktritts bei Angehörigen besonderer Personalkategorien (VPABP) erlassen. Die Verordnung regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen besonderer Personalkategorien und bezweckt die Abgeltung der besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung, namentlich des Berufsmilitärs (Art. 1 VPABP).
“Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 37 BPG hat der Bundesrat die VPABP erlassen. Diese Verordnung regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien und hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung - insbesondere von Angehörigen des Berufsmilitärs - abzugelten (Art. 1 VPABP in der aktuellen Fassung). Bis zum Inkrafttreten der VPABP am 1. Juli 2013 endete das Arbeitsverhältnis von Berufsunteroffizieren (mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere) bei Vollendung des”
“Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 37 BPG hat der Bundesrat die VPABP erlassen. Diese Verordnung regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien und hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung - insbesondere von Angehörigen des Berufsmilitärs - abzugelten (Art. 1 VPABP in der aktuellen Fassung). Bis zum Inkrafttreten der VPABP am 1. Juli 2013 endete das Arbeitsverhältnis von Berufsunteroffizieren (mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere) bei Vollendung des”
Art. 37 Abs. 1 BPG kann als allgemeine Delegationsnorm die Erlassung von Verordnungen tragen, die medizinische Vorsorgemassnahmen umfassen. Die Rechtsprechung hält fest, dass zu solchen Vorsorgemassnahmen auch Impfungen zählen und dass auf dieser Grundlage (gestützt etwa auf Art. 7 Abs. 1 PVSPA, der seinerseits auf Art. 37 Abs. 1 BPG beruht) in konkreten Fällen Impfpflichten für Angehörige der Armee bei Auslandeinsätzen als ausreichend verordnungsrechtlich gestützt angesehen werden können.
“Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1 BV), wird dieses in der Beschwerde nur beiläufig, pauschal bestritten. Es kann daher in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf den gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG erlassenen Art. 7 Abs. 1 PVSPA (vgl. E. 2.4 hiervor) und die betreffenden Erwägungen im bereits erwähnten Grundsatzurteil sein Bewenden haben, wobei immerhin angemerkt sei, dass zu den in dieser Bestimmung genannten Vorsorgemassnahmen auch die Impfungen zu zählen sind (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35 MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz und in seiner Funktion als Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BPG hat der ETH-Rat die Arbeitsverhältnisse der Assistierenden in der Personalverordnung ETH-Bereich geregelt. Diese Regelung ist im Lichte von Art. 37 Abs. 3bis BPG zu betrachten, der die Ermächtigung der Verwaltungseinheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat stellt.
“Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden richtet sich in erster Linie nach dem ETH-Gesetz. Soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 2 BPG (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz und seine Kompetenzen als Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BPG (vgl. Art. 37 Abs. 3bis BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 2000 [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]) hat der ETH-Rat die Arbeitsverhältnisse von Assistierenden in der Personalverordnung ETH-Bereich näher geregelt (vgl. Art. 1 PVO-ETH).”
“Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden richtet sich in erster Linie nach dem ETH-Gesetz. Soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 2 BPG (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz und seine Kompetenzen als Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BPG (vgl. Art. 37 Abs. 3bis BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 2000 [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]) hat der ETH-Rat die Arbeitsverhältnisse von Assistierenden in der Personalverordnung ETH-Bereich näher geregelt (vgl. Art. 1 PVO-ETH).”
Nach den in den Quellen zitierten Entscheidgründen und dem Ratschlag des Regierungsrats zielte die Einfügung des Passus in § 37 Abs. 4 BPG darauf ab, energetische Sanierungen bei Umbauten in Schutzzonen zu fördern; sie ist demnach nicht als zusätzliche kumulative Erteilungsvoraussetzung für Ausnahmebewilligungen zu verstehen.
“Nicht gehört werden können die Rekurrentinnen 2 mit ihrer Rüge, im Verfahren um das generelle Baubegehren hätten die Prüfungsinstanzen zu Unrecht noch nicht § 37 Abs. 4 BPG in der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung angewandt (dazu Rekursbegründung, S. 5 ff.). Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.”
“Nicht gehört werden können die Rekurrentinnen 2 mit ihrer Rüge, im Verfahren um das generelle Baubegehren hätten die Prüfungsinstanzen zu Unrecht noch nicht § 37 Abs. 4 BPG in der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung angewandt (dazu Rekursbegründung, S. 5 ff.). Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.”
Art. 37 Abs. 1 BPG bildet eine delegationsrechtliche Grundlage dafür, dass der Bund / der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlässt. In der Rechtsprechung und in der einschlägigen Verordnungspraxis (insb. Art. 7 Abs. 1 PVSPA) sind darunter auch Verordnungsbestimmungen subsumiert worden, die für Auslandseinsätze medizinische Vorsorgemassnahmen vorsehen (z. B. Ausfüllen eines medizinischen Fragebogens, ärztliche Untersuchung sowie Vorsorge‑ oder Behandlungsmassnahmen).
“März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Die in § 37 Abs. 4 BPG aufgenommenen Formulierungen „zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards“ sind als alternativ zu den übrigen Voraussetzungen zu verstehen und nicht als zusätzliche kumulative Bedingung. Die Gesetzesänderung zielte insbesondere auf die Förderung energetischer Sanierungen bei Umbauten; bei einem Neubau war dieser Ausnahmetatbestand daher nicht zu prüfen.
“Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.01], S. 30 ff.). Diese Bedingung ist somit in alternativem und nicht, wie die Rekurrentinnen 2 meinen, im kumulativen Sinn zu verstehen. Da es vorliegend um einen Neubau und nicht um die Sanierung einer bestehenden Baute geht, war dieser Ausnahmetatbestand nicht zu prüfen, auch nicht im Verfahren um das generelle Baubegehren. In jenem Verfahren prüften, wie die Vorinstanz richtig festhält (angefochtener Entscheid, E. 19), die Baurekurskommission und ihr folgend das Verwaltungsgericht die materielle Frage abschliessend, ob in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG zu erteilen ist. Dabei kam auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit dem Projekt an attraktiver Lage qualitativ hochstehenden Wohnraum geschaffen werde (VGE VD.”
In der Schutzzone sind Um-, Aus- und Neubauten zulässig, sofern dadurch keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beeinträchtigt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, namentlich zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Vorschriften, sofern der historische bzw. künstlerische Charakter nicht beeinträchtigt wird.
“Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2 und 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1). Als «flächenmässig angeordneter formeller Denkmalschutz» (Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982 S. 169 ff., 181) kann sich eine Schutzzone grundsätzlich nur auf ganze Ensembles und damit eine Mehrzahl von Parzellen beziehen. Eine Schutzzone eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen Umfeld gehören kann (VGE VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E 4.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 17 N 31). In der Stadtbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird (Satz 1) und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten (Satz 2). Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.”
Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Stadtbild-Schutzzone grundsätzlich zulässig, sofern dadurch die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz bzw. der historische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Zudem müssen sich solche Vorhaben an historische Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die Behörde kann darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich wenn diese zur Schaffung von Wohnraum, zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umwelt- und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter nicht beeinträchtigt wird.
“Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2 und 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1). Als «flächenmässig angeordneter formeller Denkmalschutz» (Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, in: BJM 1982 S. 169 ff., 181) kann sich eine Schutzzone grundsätzlich nur auf ganze Ensembles und damit eine Mehrzahl von Parzellen beziehen. Eine Schutzzone eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen Umfeld gehören kann (VGE VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E 4.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 17 N 31). In der Stadtbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird (Satz 1) und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten (Satz 2). Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.”
“Die streitbetroffene Liegenschaft [...] befindet sich in der Stadtbild-Schutzzone. Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzes (VGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). In dieser Zone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.”
Art. 37 Abs. 1 BPG bildet eine auf Verordnungsstufe tragfähige Delegationsgrundlage für militärische Gesundheitsvorschriften. Gerichtsentscheide haben auf dieser Grundlage angenommen, dass Verordnungen (z. B. Art. 7 Abs. 1 PVSPA) medizinische Vorsorgemassnahmen regeln können und dass zu solchen Massnahmen auch Impfungen bzw. Impfkonzepte zählen können, die – im konkreten militärischen Kontext und gestützt auf die jeweilige Verordnung – obligatorisch erklärt werden dürfen.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35 MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1 BV), wird dieses in der Beschwerde nur beiläufig, pauschal bestritten. Es kann daher in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf den gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG erlassenen Art. 7 Abs. 1 PVSPA (vgl. E. 2.4 hiervor) und die betreffenden Erwägungen im bereits erwähnten Grundsatzurteil sein Bewenden haben, wobei immerhin angemerkt sei, dass zu den in dieser Bestimmung genannten Vorsorgemassnahmen auch die Impfungen zu zählen sind (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Art. 37 Abs. 1 ermöglicht der Militärverwaltung die Erlassung von Ausführungsbestimmungen, mit denen zur Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzbereitschaft bei Auslandseinsätzen präventive Gesundheitsmassnahmen vorgesehen werden können. Die Rechtsprechung stützt solche Regelungen, sofern sie auf der spezialgesetzlichen Delegationsgrundlage beruhen und verhältnismässig sind; sie betont zudem die Notwendigkeit, der Institution eine ausreichende Margenfreiheit zur Anpassung der Massnahmen an sich ändernde Lagen zu belassen.
“Regeste Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).”
“Il ressort de la décision de résiliation des rapports de travail du 27 septembre 2021 que l'obligation qui a été faite au recourant de se faire vacciner contre le Covid-19 reposait sur la nécessité d'assurer sa disponibilité opérationnelle immédiate, en tant que membre du BGE 149 I 129 S. 139 DRA10, pour des engagements au pied levé à l'étranger. Il s'agissait ainsi d'un ordre (cf. consid. 3.2 supra) qui se rapportait à une exigence ayant pour but de garantir l'exécution de ses obligations légales et contractuelles en tant que militaire professionnel, membre du DRA10 (cf. consid. 3.3.1 supra). Au regard du rapport de droit particulier dans lequel il s'inscrit, un tel ordre pouvait, s'agissant d'une restriction considérée comme légère à la liberté personnelle, se fonder sur une base légale matérielle. Celle-ci se trouve à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE, qui prévoit qu'avant d'accomplir son engagement à l'étranger, la personne concernée doit remplir un questionnaire médical; elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement (cf. consid. 3.3.3 supra). L'OPers-PPOE se fonde notamment sur la délégation de compétence de l'art. 37 al. 1 LPers et règle spécialement, conformément à son art. 2, les rapports de travail du personnel militaire effectuant un engagement de la troupe visant la protection de personnes et d'objets à l'étranger (cf. consid. 3.3.2 supra). L'obligation inscrite à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE de prendre des mesures de prévention et de traitement, en tant qu'elle a pour objectif de permettre l'exécution des obligations légales et contractuelles des membres du personnel militaire, se justifie ainsi par rapport au but et à la bonne marche de l'institution (cf. consid. 3.4.4 supra). Par ailleurs, si cette disposition ne contient pas une énumération expresse des mesures de prévention concernées, cela tient à la nécessité de réserver une marge de manoeuvre suffisante à l'institution militaire pour définir elle-même les mesures propres à atteindre l'objectif visé et permettre une adaptation de celles-ci à des situations susceptibles d'évoluer au cours du temps. Il n'est en effet pas possible, ni souhaitable, de délimiter une fois pour toutes les mesures de prévention auxquelles doit se soumettre le personnel militaire pouvant être appelé à accomplir un engagement à l'étranger.”
“Il ressort de la décision de résiliation des rapports de travail du 27 septembre 2021 que l'obligation qui a été faite au recourant de se faire vacciner contre le Covid-19 reposait sur la nécessité d'assurer sa disponibilité opérationnelle immédiate, en tant que membre du DRA10, pour des engagements au pied levé à l'étranger. Il s'agissait ainsi d'un ordre (cf. consid. 3.2 supra) qui se rapportait à une exigence ayant pour but de garantir l'exécution de ses obligations légales et contractuelles en tant que militaire professionnel, membre du DRA10 (cf. consid. 3.3.1 supra). Au regard du rapport de droit particulier dans lequel il s'inscrit, un tel ordre pouvait, s'agissant d'une restriction considérée comme légère à la liberté personnelle, se fonder sur une base légale matérielle (cf. consid. 3.4.2 et consid. 3.4.4 supra). Celle-ci se trouve à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE, qui prévoit qu'avant d'accomplir son engagement à l'étranger, la personne concernée doit remplir un questionnaire médical; elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement (cf. consid. 3.3.3 supra). L'OPers-PPOE se fonde notamment sur la délégation de compétence de l'art. 37 al. 1 LPers (cf. consid. 4.2.1 supra) et règle spécialement, conformément à son art. 2, les rapports de travail du travail du personnel militaire effectuant un engagement de la troupe visant la protection de personnes et d'objets à l'étranger (cf. consid. 3.3.2 supra). L'obligation inscrite à l'art. 7 al. 1 OPers-PPOE de prendre des mesures de prévention et de traitement, en tant qu'elle a pour objectif de permettre l'exécution des obligations légales et contractuelles des membres du personnel militaire, se justifie ainsi par rapport au but et à la bonne marche de l'institution (cf. consid. 3.4.4 supra). Par ailleurs, si cette disposition ne contient pas une énumération expresse des mesures de prévention concernées, cela tient à la nécessité de réserver une marge de manoeuvre suffisante à l'institution militaire pour définir elle-même les mesures propres à atteindre l'objectif visé et permettre une adaptation de celles-ci à des situations susceptibles d'évoluer au cours du temps. Il n'est en effet pas possible, ni souhaitable, de délimiter une fois pour toutes les mesures de prévention auxquelles doit se soumettre le personnel militaire pouvant être appelé à accomplir un engagement à l'étranger.”
Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG sind durch Ausführungsbestimmungen konkrete medizinische Pflichten für Auslandseinsätze vorgesehen. So verlangt Art. 7 PVSPA (gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG) vor einem Einsatz insbesondere das Ausfüllen eines medizinischen Fragebogens, eine ärztliche Untersuchung sowie gegebenenfalls Vorsorge‑ oder Behandlungsmassnahmen.
“März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
“März 2000, BPG; SR 172.220.1) als auch in Bezug auf die Normen des Gesundheitsschutzes (bspw. Art. 6 f. und Art. 22 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG; SR 510.10) auf die zutreffende Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gilt für die spezifischen Grundlagen des hier beschlagenen Fachberufsmilitärdienstes innerhalb der Schweizer Armee, einschliesslich der in diesem Zusammenhang anfallenden Einsätze im Ausland (Art. 47 Abs. 4 und Art. 69 Abs. 1 MG, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal, V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland, VSPA; SR 513.76). Ausdrücklich hervorzuheben ist dabei der gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 35 Abs. 2 MG (in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 MG) erlassene Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA; SR 519.1), wonach die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Besonderer Erwähnung verdient schliesslich auch die für das Militär typische Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 MG sowie Ziff. 21 und 80 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994, DRA; SR 510.107.0).”
Nach Art. 37 Abs. 3 BPG können die Arbeitgeber in den Ausführungsbestimmungen namentlich regeln, ob eine Dienstwohnungspflicht begründet werden soll, welcher Personenkreis und welches Gebiet davon betroffen sind sowie ob und gegebenenfalls welche Ausnahmen gelten.
“Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen des BPG für das Personal die Verpflichtung vorsehen, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG). Art. 20 Abs. 1 Bst. b BPG ist als Delegationsnorm ausgestaltet. Sie überträgt die entsprechenden Rechtsetzungsbefugnisse an die Arbeitgeber, wozu mitunter die Departemente und Bundesämter zählen. Der Bundesrat muss diese nicht speziell delegieren. Bei der Festsetzung der Dienstwohnungspflicht können die Arbeitgeber namentlich regeln, ob eine Dienstwohnungspflicht begründet werden soll, welcher Personenkreis der Dienstwohnungspflicht unterliegt, auf welches Gebiet sich die Dienstwohnungspflicht bezieht sowie ob und allenfalls welche Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPG; Urteil BVGer A-2694/2015 vom 28. September 2015 E. 5.2.2.1; Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6725 f; Grebski/Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013 [nachfolgend HK BPG], a. a. O., Rz. 20 und 38 zu Art. 21 BPG).”
“Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen des BPG für das Personal die Verpflichtung vorsehen, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG). Art. 20 Abs. 1 Bst. b BPG ist als Delegationsnorm ausgestaltet. Sie überträgt die entsprechenden Rechtsetzungsbefugnisse an die Arbeitgeber, wozu mitunter die Departemente und Bundesämter zählen. Der Bundesrat muss diese nicht speziell delegieren. Bei der Festsetzung der Dienstwohnungspflicht können die Arbeitgeber namentlich regeln, ob eine Dienstwohnungspflicht begründet werden soll, welcher Personenkreis der Dienstwohnungspflicht unterliegt, auf welches Gebiet sich die Dienstwohnungspflicht bezieht sowie ob und allenfalls welche Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPG; Urteil BVGer A-2694/2015 vom 28. September 2015 E. 5.2.2.1; Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6725 f; Grebski/Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013 [nachfolgend HK BPG], a. a. O., Rz. 20 und 38 zu Art. 21 BPG).”
Bei Neubauten in der Schutzzone ist der in Art. 37 Abs. 4 BPG erwähnte Ausnahmetatbestand (zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umwelt- und energetischer Standards) nicht zu prüfen, weil die Regelung auf die Förderung energetischer Sanierungen bei Umbauten abzielt.
“Die beiden Rekurrentinnen machen zu Recht nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom 8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2 machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Passus « sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards » in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom 6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.01], S. 30 ff.). Diese Bedingung ist somit in alternativem und nicht, wie die Rekurrentinnen 2 meinen, im kumulativen Sinn zu verstehen. Da es vorliegend um einen Neubau und nicht um die Sanierung einer bestehenden Baute geht, war dieser Ausnahmetatbestand nicht zu prüfen, auch nicht im Verfahren um das generelle Baubegehren. In jenem Verfahren prüften, wie die Vorinstanz richtig festhält (angefochtener Entscheid, E. 19), die Baurekurskommission und ihr folgend das Verwaltungsgericht die materielle Frage abschliessend, ob in diesem Fall eine Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG zu erteilen ist. Dabei kam auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit dem Projekt an attraktiver Lage qualitativ hochstehenden Wohnraum geschaffen werde (VGE VD.”