Datum des Inkrafttretens:
für die SBB: 1. Januar 20011
für die Bundesverwaltung, die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste2sowie die Post3: 1. Januar 2002
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§ 42 BPG betrifft die Festsetzung von Zonen des Natur‑ und Landschaftsschutzes. Zudem sieht das Gesetz vor, dass in Bebauungsplänen namentlich Landschafts‑ und Ortsbilder sowie geschichtliche Stätten sowie Natur‑ und Kulturdenkmäler festgelegt werden können; das DSchG erlaubt die Eintragung besonders erhaltenswürdiger Denkmäler im Rahmen eines Bebauungsplans, wobei dort insbesondere der Umfang des Schutzes festzulegen ist und sich das Verfahren nach den Bestimmungen des BPG richtet.
“Abschnitt mit dem Themenbereich «Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag». Das Gesetz spricht dabei von den «in diesem Gesetz» umschriebenen Planungsaufgaben (§ 93 Abs. 1 BPG). Die Einweisung von Liegenschaften oder Parzellen in die Schutz- und Schonzone (§§ 37 und 38 BPG) gehört ebenso wie die Festsetzung von Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 42 BPG) oder die Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 101 BPG) zu den Planungsaufgaben gemäss diesem Gesetz (vgl. zum Regelungsgehalt von Zonenplänen: § 95 BPG). In Bebauungsplänen können gemäss § 101 Abs. 2 lit. i BPG namentlich Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler festgelegt werden, die erhalten werden müssen. Darauf bezugnehmend sieht das DSchG als besondere Massnahmen zum Schutz von Denkmälern einerseits die im Wesentlichen im BPG geregelten Schutzzone und Schonzone (§ 13 DschG) sowie andererseits die Eintragung von besonders erhaltenswürdigen Denkmälern in das Denkmalverzeichnis vor, wobei letztere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan erfolgen kann (§ 14 Abs. 2 DSchG). Gemäss § 16a Abs. 1 DschG kann die Eintragung eines Denkmals im Rahmen eines Bebauungsplans beschlossen werden. Im Bebauungsplan wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt (§ 16a Abs. 2 DschG). § 16a Abs. 3 DSchG hält schliesslich ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des BPG richtet.”
“Abschnitt mit dem Themenbereich «Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag». Das Gesetz spricht dabei von den «in diesem Gesetz» umschriebenen Planungsaufgaben (§ 93 Abs. 1 BPG). Die Einweisung von Liegenschaften oder Parzellen in die Schutz- und Schonzone (§§ 37 und 38 BPG) gehört ebenso wie die Festsetzung von Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 42 BPG) oder die Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 101 BPG) zu den Planungsaufgaben gemäss diesem Gesetz (vgl. zum Regelungsgehalt von Zonenplänen: § 95 BPG). In Bebauungsplänen können gemäss § 101 Abs. 2 lit. i BPG namentlich Landschafts- und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler festgelegt werden, die erhalten werden müssen. Darauf bezugnehmend sieht das DSchG als besondere Massnahmen zum Schutz von Denkmälern einerseits die im Wesentlichen im BPG geregelten Schutzzone und Schonzone (§ 13 DschG) sowie andererseits die Eintragung von besonders erhaltenswürdigen Denkmälern in das Denkmalverzeichnis vor, wobei letztere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan erfolgen kann (§ 14 Abs. 2 DSchG). Gemäss § 16a Abs. 1 DschG kann die Eintragung eines Denkmals im Rahmen eines Bebauungsplans beschlossen werden. Im Bebauungsplan wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt (§ 16a Abs. 2 DschG). § 16a Abs. 3 DSchG hält schliesslich ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des BPG richtet.”
In Natur‑ und Landschaftsschutzzonen können Bauten und Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie der Trinkwassergewinnung (oder dem Wasserbau bzw. dem Langsamverkehr) dienen, den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in die Landschaft einfügen.
“Die Vorgaben im Richtplan zu siedlungsgliedernden Freiräumen könne aber im Rahmen der Ermessensausübung sowie der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe mitberücksichtigt werden (E. 33 des angefochtenen Entscheids). Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen seien keine Interessen des Naturschutzes ersichtlich, welche die Interessen an der Realisierung des Bauprojekts überwiegen könnten (E. 37 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf die Anforderung gemäss § 42 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100), wonach sich die Baute in der vorliegend interessierenden Landschaftsschutzzone «gestalterisch gut in die Landschaft einfügen» müsse, liege entgegen den Ausführungen der Beigeladenen keine Gehörsverletzung vor. Die von der Ortsbildkommission Riehen vorgenommene Beurteilung sei auch inhaltlich überzeugend (vgl. dazu E. 38 bis 43 des angefochtenen Entscheids). In den Erwägungen 44 ff. setzte sich die Baurekurskommission schliesslich mit dem Einwand der Beigeladenen auseinander, wonach die Anlage in der Landschaftsschutzzone gemäss § 42 Abs. 2 BPG nicht zulässig sei, da sie nicht der Trinkwassergewinnung diene. Gemäss § 42 Abs. 2 BPG seien in der Landschaftsschutzzone unter bestimmten Voraussetzungen Bauten und Anlagen der Trinkwassergewinnung ausnahmsweise zulässig. Natur- und Landschaftsschutzzonen würden ausschliesslich Gebiete ausserhalb der Bauzonen überlagern. Die Natur- und Landschaftsschutzzone sei im Rahmen der Gesamtrevision des Zonenplans im Jahr 2014 als Teil der Nutzungsplanung in das BPG aufgenommen worden. Damit sei unter anderem das Ziel verfolgt worden, das sich aus der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung ergebende strenge Bauverbot explizit im BPG zu verankern. § 42 Abs. 2 BPG halte im Grundsatz fest, dass Bauten und Anlagen einschliesslich Veränderung des Terrains in den Natur- und Landschaftsschutzzonen nicht zulässig seien. Ausnahmsweise zugelassen werden könnten Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck, der Trinkwassergewinnung, dem Wasserbau oder dem Langsamverkehr dienen würden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen würden und sich gestalterisch gut in die Landschaft einfügen würden.”
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