SR 312.0 ↩
11 commentaries
Die Schutzbestimmung des Art. 22a Abs. 5 BPG findet hier keine Anwendung, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, dass die Kündigung auf ihrer Meldung an die EFK beruht.
“Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Kündigung sei aufgrund ihrer Meldung an die EFK erfolgt und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Meldung an die EFK und der Kündigung ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde damit nicht aufgrund ihrer Meldung an die EFK in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt (vgl. Art. 22a Abs. 5 BPG).”
“Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Kündigung sei aufgrund ihrer Meldung an die EFK erfolgt und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Meldung an die EFK und der Kündigung ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde damit nicht aufgrund ihrer Meldung an die EFK in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt (vgl. Art. 22a Abs. 5 BPG).”
Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil eine Angestellte in gutem Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG erstattet hat, wird die Kündigung aufgehoben; der Arbeitgeber hat der Person die bisherige oder eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Auf Gesuch kann statt Weiterbeschäftigung eine Entschädigung (in der Regel mindestens sechs Monatslöhne bis höchstens ein Jahreslohn) zugesprochen werden (Art. 34c BPG).
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art.”
Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil die Angestellte oder der Angestellte in gutem Treu eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG erstattet oder als Zeuge aufgetreten ist (sog. Kündigung wegen Whistleblowing), kann diese aufgehoben werden. Der Arbeitgeber muss die bisherige oder, falls dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit anbieten; anstelle der Weiterbeschäftigung kann auf Gesuch eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs und höchstens zwölf Monatslöhnen zugesprochen werden (Art. 34c BPG). Eine solche Kündigung kann zudem unter Umständen als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR beurteilt werden.
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8.”
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8.”
Eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG gewährt nicht automatisch Schutz vor einer Kündigung. Es bedarf eines Nachweises eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Meldung und der Kündigung; liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kündigung treuwidrig oder rachsüchtig erfolgte, ist eine derartige Rachekündigung nicht anzunehmen.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
Die blosse Meldung von IT‑Sicherheitsmängeln begründet nicht automatisch Schutz unter Art. 22a Abs. 1 BPG. Art. 22a Abs. 1 erfasst Anzeigen von von Amtes wegen zu verfolgendem strafbarem Verhalten; für einen Schutzanspruch kommt es zudem auf eine nachweisbare Kausalität zwischen der Anzeige und der Kündigung an.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
Die Arbeitnehmerin erstattete bei der EFK eine Anzeige wegen verdächtiger Amtsgeheimnisverletzung; die EFK erhob daraufhin Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft sistierte das danach geführte Strafverfahren.
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
Bei einer Kündigung ist zu prüfen, ob sie als Reaktion auf eine Anzeige oder Meldung nach Art. 22a BPG erfolgte. Abzugrenzen ist dies von einer Rachekündigung wegen der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche im Sinn von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR.
Es ist fraglich, ob die spezialgesetzliche Regelung des Bundespersonalrechts (Art. 22a BPG in Verbindung mit Art. 34c Abs. 1 BPG) die Anwendung von Art. 336 OR einschränkt oder ausschliesst. Nach der zitierten Rechtsprechung kann diese Frage jedoch offenbleiben, wenn keine Kündigung wegen Whistleblowings vorliegt.
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
Meldungen an die EFK nach Art. 22a Abs. 4 BPG sind durch die Rechtsprechung als Schutztatbestand gegen Kündigungen wegen Whistleblowing anerkannt. Wird eine Person wegen einer solchen Meldung entlassen, ist nach der Rechtsprechung die Kündigung aufzuheben und dem Arbeitnehmenden die bisherige oder, falls dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit anzubieten; auf Gesuch kann statt Weiterbeschäftigung eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen bis höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden.
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs.”
Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG eine spezialgesetzliche Regelung zur Whistleblowing-Thematik enthält, ist fraglich, inwieweit die einschlägige Rechtsprechung zu Art. 336 OR im Bundespersonalrecht Anwendung findet oder zurücktritt.
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
Fehlt eine Anzeige eines von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechens oder Vergehens gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG, kommt ein Kündigungsschutz nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG nicht in Betracht.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
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