1 commentary
Der ETH-Rat vergütet Verfahrens- und Parteikosten (dazu gehören insbesondere Kosten für einen Rechtsbeistand), wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die betroffene Person die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen hat. Bei noch hängigem Entscheid werden zunächst nur Kostengutsprachen geleistet. Eine Rückerstattung der Parteikosten ist auch bei Unterliegen möglich, sofern der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann.
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12.”
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.