Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
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Unbefugte Einsichtnahme und Weitergabe vertraulicher Gesundheitsakten verletzt Persönlichkeits‑ und Datenschutzrechte. In der zitierten Entscheidung hielt das Gericht fest, dass die Einsichtnahme und Weiterleitung an Vorgesetzte ohne gesetzliche Grundlage, ohne Einwilligung und ohne überwiegendes öffentliches Interesse erfolgte und deshalb Art. 10 und 13 BV sowie datenschutzrechtliche Grundsätze (Treu und Glauben, Transparenz) und das Verhältnismässigkeitsgebot verletzte. Nach Ansicht des Gerichts wären mildere arbeitsrechtliche Massnahmen (z. B. Weisung, Verwarnung) gegebenenfalls verhältnismässig gewesen.
“Die ihn betreffende Akten, die der Mitarbeiter der Vorinstanz mit gleichem Namen erhalten habe, seien als vertraulich bezeichnet worden. Aufgrund der Umstände müsse dem Mitarbeiter klar gewesen sein, dass die E-Mail nicht ihn betreffe. Dies zeige sich auch daran, dass der Mitarbeiter die Absenderin informiert habe. Trotzdem habe der Mitarbeiter die Akten inhaltlich eingesehen und an seine Vorgesetzten weitergeleitet, womit er gegen seine Persönlichkeitsrechte verstossen habe. Die Vorinstanz habe die Akten ohne gesetzliche Grundlage, ohne Einwilligung und in nicht verhältnismässiger Weise gesichtet, studiert, ausgedruckt und im Personaldossier abgelegt, obwohl die Akten höchstpersönliche Inhalte enthielten. Die Vorinstanz habe damit gegen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verstossen. Es handle sich um einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, da Personendaten nur nach Treu und Glauben und nach dem Grundsatz der Transparenz bearbeitet werden dürften. Weder Art. 27 noch Art. 28 BPG bildeten eine genügende gesetzliche Grundlage und es habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bearbeitung der Personendaten bestanden. Die Probezeit habe noch drei Monate gedauert, in denen er sich hätte beweisen können; unter diesen Umständen wäre eine Weisung oder eine Verwarnung verhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz habe sich nicht um eine Einigung oder einvernehmliche Auflösung bemüht, und auch insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Vorinstanz am [ersten Arbeitstag] überrumpelt worden. Sie habe durch die Art und Weise, wie der Entscheid eröffnet worden sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Kündigung sei damit missbräuchlich, da die Vorinstanz das Gebot der schonenden Rechtsausübung missachtet habe.”