Die Verlängerung, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie jede Änderung des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
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Vertragsänderungen können grundsätzlich jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Kommt keine Einigung zustande, ist der Vertrag — ausser bei einer gesetzlich vorgesehenen einseitigen Änderungsbefugnis (vgl. Art. 25 Abs. 3 f. BPV) — nach Art. 10 BPG zu kündigen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 BPG entsteht das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags. Arbeitsverträge können grundsätzlich jederzeit, unter Einhaltung der schriftlichen Form (Art. 13 BPG; Art. 30 BPV), im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag - ausser in den Fällen von Art. 25 Abs. 3 f. BPV (einseitige Änderungsbefugnis ohne Kündigung) - nach den Bestimmungen von Art. 10 BPG gekündigt werden (Art. 30 Abs. 2 BPV; Urteil des BGer 8C_356/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7.1).”
Für die Gültigkeit der Kündigung ist die schriftliche Form erforderlich. Der Versand mit eingeschriebener Post ist kein Formerfordernis; eine Zustellung mittels uneingeschriebenem Brief (z. B. Einlegen in den Briefkasten) kann ausreichend sein.
“Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Schriftlich mitgeteilte Fristen beginnen an dem auf die ordnungsgemässe postalische Zustellung folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- respektive Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung durch den Empfänger ist nicht erforderlich, um den Lauf der (Rechtsmittel-)Frist auszulösen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, m.w.H.). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (vgl. Art. 13 BPG), wobei der Versand mit eingeschriebener Post kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses hat die Behörde Mitteilungen an den Vertreter und nicht an den Vertretenen zu machen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG).”
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