Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:
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Nach Art. 32 BPG können auf der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche eingeschossige Bauten und Anlagen ohne Abstände bis zu einer Gesamthöhe von 3 m erstellt werden; liegen sie weniger als 3 m an der Nachbargrenze, dürfen die gegen diese Grenze gerichteten Wände keine Öffnungen aufweisen.
“Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass auch bei der Prüfung der guten Gesamtwirkung gemäss § 58 Abs. 1 BPG zunächst die Zonenkonformität eines Bauvorhabens geprüft werden muss (angefochtener Entscheid, E. 22). Die vorliegend betroffene Parzelle liegt in der Zone 2a. In dieser Zone beträgt die zulässige Ausnutzungsziffer 0,6 (§ 7 Abs. 1 BPG). In § 30 BPG finden sich einschränkende Vorschriften über die Ausgestaltung von Gebäuden in dieser Zone, insbesondere seitliche Abstands- und Flächenvorschriften. Allerdings ergibt sich aus § 32 BPG, dass ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie eingeschossige Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5A, 4, 3 und 2 entsprechen. Somit kommt hier auch die Vorschrift von § 29 Abs. 1 lit. f BPG zur Anwendung, wonach eingeschossige Bauten und Anlagen keine Abstände einhalten müssen, wenn sie insgesamt nicht mehr als 3 m und mit ihrem Boden nicht mehr als 50 cm aus dem natürlichen oder abgegrabenen Erdboden hervortreten (Satz 1). Bei einem Grenzabstand von weniger als 3 m dürfen die gegen die Nachbarsgrenze gerichtete Wände jedoch keine Öffnungen haben (Satz 3). Die im vorliegenden Fall gewählte Ausgestaltung des Bauprojekts mit eingeschossigen Baukörpern, welche die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von 3 m nicht überschreitet, steht somit im Einklang mit dem vom Gesetzgeber beschriebenen Konzept für eine mögliche Ausgestaltung von eingeschossigen Gebäuden auch in der Zone 2a.”
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