Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493;BBl 2011 6703). ↩
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Dienstwohnungen sind nur bei ausgewiesenem dienstlichem Bedarf und nur dann zulässig, wenn keine geeignete, freie verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht. Sie dienen dazu, die rasche Einsatzbereitschaft der betroffenen Arbeitnehmenden sicherzustellen, auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit.
“WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es erfordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohnsitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; Grebski/Malla, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnortpflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG). Ob nach der eben genannten Ziff.”
“WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es erfordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohnsitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; Grebski/Malla, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnortpflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (Grebski/Malla, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG). Ob nach der eben genannten Ziff.”
Für Amtsangelegenheiten genügt, dass die Zuwendung ihrer Art nach geeignet ist, das künftige Verhalten im Amt zu beeinflussen. Sie muss einen Bezug zur Amtsführung aufweisen und ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt.
“322sexies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei als Vorteile im Sinne der Bestimmung sämtliche unentgeltliche Zuwendungen materieller und immaterieller Natur gelten (vgl. Art. 322decies StGB). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen; sie muss mithin geeignet sein, jene zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Insofern muss die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach auf die Zukunft gerichtet sein (BGE 135 IV 198 E. 6.3; Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BPG und Art. 93 Abs. 1 und 3 sowie Art. 93a Abs. 1 BPV). Der Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).”