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Wenn andere Behörden oder deren Mitarbeitende in einem Verfahren bereits vertrauliche Unterlagen – namentlich solche, die die grundrechtlich geschützte Privatsphäre betreffen – zur Kenntnis genommen oder verwendet haben, ist der grundrechtliche Schutz dieser Unterlagen gegenüber Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr in gleicher Weise gegeben, soweit weiterhin von einem Geheimnis bzw. Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Der grundrechtliche Schutz wird primär durch das für das Bundespersonal geltende Amtsgeheimnis (Art. 22 Abs. 1 BPG) sichergestellt.
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
Wird eine Behörde zur Einreichung einer Strafanzeige oder zur Rechtshilfe gegenüber Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, begründet die damit verbundene Preisgabe von Amtsgeheimnissen nach den zitierten Entscheiden einen Rechtfertigungsgrund; in diesen Fällen verletzt die Offenlegung das Amtsgeheimnis nach Art. 22 Abs. 1 BPG nicht.
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
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