Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685;BBl 2003 1288). ↩
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Der Arbeitgeber tritt im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegenüber Dritten, die für Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod haften, bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein.
Der Arbeitgeber tritt nach Art. 30 BPG in die Ansprüche der angestellten Person gegenüber den Sozialversicherungen ein. Nach der zitierten Rechtsprechung zahlt der Arbeitgeber den unveränderten bzw. gleichen Nettolohn weiter und wird durch die Sozialversicherungsleistungen bis zur Höhe seiner Leistungen entschädigt. Übersteigende Sozialversicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmenden zu.
“Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 30 BPG ebenso wie gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG nur «bis zur Höhe seiner Leistungen» («jusqu'à concurrence du montant des prestations qu'il verse», «fino a concorrenza dell'ammontare delle prestazioni che versa») in die Ansprüche des Arbeitnehmers eintritt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers in dessen Rechte gegenüber den Sozialversicherungen eintritt, nicht jedoch darüber hinaus. Fallen die Sozialversicherungsleistungen höher aus als die Lohnforderung, steht der Überschuss dem Mitarbeitenden zu. Diese Regelung sieht im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) für das Bundespersonal vor.”
“Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 30 BPG ebenso wie gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG nur «bis zur Höhe seiner Leistungen» («jusqu'à concurrence du montant des prestations qu'il verse», «fino a concorrenza dell'ammontare delle prestazioni che versa») in die Ansprüche des Arbeitnehmers eintritt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers in dessen Rechte gegenüber den Sozialversicherungen eintritt, nicht jedoch darüber hinaus. Fallen die Sozialversicherungsleistungen höher aus als die Lohnforderung, steht der Überschuss dem Mitarbeitenden zu. Diese Regelung sieht im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) für das Bundespersonal vor.”
Nach Art. 30 Abs. 1 BPG geht im Unfallfall der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der Sozialversicherungen auf den Arbeitgeber über.
“Ebenfalls in die systematische Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH einzubeziehen ist Art. 30 Abs. 1 BPG. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen eintritt. Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt.”
Art. 30 Abs. 1 BPG erfasst nach der Rechtsprechung auch Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen. Demnach geht der Anspruch des Arbeitnehmenden auf Sozialversicherungsleistungen bis zur Höhe der Arbeitgeberleistungen auf den Arbeitgeber über, sodass der Arbeitgeber mit diesen Leistungen entschädigt wird (z. B. im Zusammenhang mit dem Nettolohnausgleich).
“Ebenfalls in die systematische Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH einzubeziehen ist Art. 30 Abs. 1 BPG. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen eintritt. Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt.”
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob die von Sozialversicherungen geleisteten Zahlungen den Nettolohn übersteigen. Soweit dies der Fall ist, sind die die Nettolohnhöhe übersteigenden Sozialversicherungsleistungen dem Arbeitnehmenden zuzuweisen bzw. auszuzahlen.
“Insgesamt ergibt die Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH, dass der Arbeitnehmer netto den gleichen Lohn ausbezahlt bekommen soll, wie er ohne den Unfall oder die Krankheit ausbezahlt bekäme. Die Anwendung des Nettolohnausgleich kann sich damit auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH stützen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BPG müssen jedoch Leistungen der Sozialversicherungen, die den Nettolohn übersteigen, dem Arbeitnehmer zugutekommen. Der Arbeitgeber hat mithin zu prüfen, ob die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen den Nettolohn übersteigen und, soweit dies der Fall ist, die Differenz dem Arbeitnehmer auszuzahlen.”
“Insgesamt ergibt die Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH, dass der Arbeitnehmer netto den gleichen Lohn ausbezahlt bekommen soll, wie er ohne den Unfall oder die Krankheit ausbezahlt bekäme. Die Anwendung des Nettolohnausgleich kann sich damit auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH stützen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BPG müssen jedoch Leistungen der Sozialversicherungen, die den Nettolohn übersteigen, dem Arbeitnehmer zugutekommen. Der Arbeitgeber hat mithin zu prüfen, ob die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen den Nettolohn übersteigen und, soweit dies der Fall ist, die Differenz dem Arbeitnehmer auszuzahlen.”
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