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Ist die korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, kann die zuständige Stelle die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen. Eine solche Massnahme kommt in Betracht, wenn schwere straf- oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder zumindest vermutet werden (Art. 25 BPG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV).
“Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen (Disziplinar-)Massnahmen. Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, kann die zuständige Stelle die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen, wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden (Art. 25 BPG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV).”
“Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen (Disziplinar-)Massnahmen. Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, kann die zuständige Stelle die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen, wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden (Art. 25 BPG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. a BPV).”
Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG kann eine Freistellung auch beim Personal des ETH‑Bereichs angeordnet werden, obwohl die PVO‑ETH keine entsprechenden Bestimmungen enthält. Eine Freistellung ist nicht darauf beschränkt, erst nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig zu sein.
“Sodann bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Er legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für ihn nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein sollte. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die einzelnen Rügen der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügen sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.”
“Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für sie nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein soll. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.”
Im vorliegenden Fall wurde kein Dienstenthebungsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG i.V.m. Art. 103 BPV eingeleitet; da das ungekündigte Arbeitsverhältnis weiterhin besteht (teilweise Lohnzahlung), ist die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt.
“Vorliegend befindet sich die Beschwerdeführerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, in das sie grundsätzlich jederzeit zurückkehren könnte: Der Arbeitgeber hält das Arbeitsverhältnis auch nach der verfügten Einstellung der Lohnfortzahlung nach wie vor aufrecht und zahlt ihr (gestützt auf den Untersuchungsbericht vom 2. April 2024 [act. II 42-46]) 50 % des vertraglichen Lohnes aus, wie wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich im Umfang von 50 % arbeitstätig wäre. Ebenso ist kein Dienstenthebungsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG i.V.m. Art. 103 BPV eingeleitet worden. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht auch offensichtlich kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AVIG und Art. 11 Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AVIV (vgl. zur Lücke und analogen Anwendung eines Rechtssatzes: BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S.86; 141 III 43 E. 2.5.1 S. 45): Die Einstellung der Lohnfortzahlung ist vorliegend auf die andauernde Erkrankung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dabei ist die Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt als eine Person in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, deren Lohnfortzahlungsanspruch endet und deren Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, weil eine allfällige Wiedereingliederung in den Betrieb ermöglicht werden soll. Auch in diesem Fall sieht das Gesetz (mangels ungekündigten Arbeitsverhältnisses) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vor.”
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