Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Zu den nach Art. 27 Abs. 2 bearbeitbaren Angaben zu Leistung, Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung können unter anderem Verhaltenskompetenzen gehören.
“und das Fördern sowie der langfristige Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Personalführung; Abs. 1 Bst. d). Art. 27 Abs. 2 BPG gliedert die für die Aufgaben benötigten Personendaten in Kategorien: Nach Bst. c dürfen Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung bearbeitet werden. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates gehören dazu unter anderem Verhaltenskompetenzen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO vom 18. Dezember 20215, BBl 2016 311, 344). Die Vorinstanz hat als Arbeitgeber die Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG; Art. 328 Abs. 1 OR). Sie hat zudem Massnahmen zu treffen, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 5 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24.”
“und das Fördern sowie der langfristige Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Personalführung; Abs. 1 Bst. d). Art. 27 Abs. 2 BPG gliedert die für die Aufgaben benötigten Personendaten in Kategorien: Nach Bst. c dürfen Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung bearbeitet werden. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates gehören dazu unter anderem Verhaltenskompetenzen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO vom 18. Dezember 20215, BBl 2016 311, 344). Die Vorinstanz hat als Arbeitgeber die Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG; Art. 328 Abs. 1 OR). Sie hat zudem Massnahmen zu treffen, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 5 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24.”
Art. 27 Abs. 2 BPG ermächtigt den Arbeitgeber, für die Erfüllung seiner gemäss Gesetz obliegenden Aufgaben auch besonders schützenswerte Personendaten des Personals zu bearbeiten (z.B. Gesundheits- oder Leistungsdaten). Aus dem Gebrauch der Formulierung «kann» in Art. 27 Abs. 2 (vgl. auch Art. 19 BPDV) folgt, dass eine generelle Pflicht zur Dokumentation solcher Angaben nicht besteht; die Dokumentierung ist demgegenüber zulässig und — soweit erforderlich zur Aufgabenerfüllung — vorgesehen.
“19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. Meyer, a.a.O., S. 352).”
Art. 27 BPG bildet für das Personalrechtsverhältnis eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane. Danach kann die Verarbeitung ohne Einwilligung erfolgen, wenn sie der Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz dient; sie muss verhältnismässig sein und der Kreis der Einsichtsberechtigten ist zu beschränken.
“Die Administrativakten seien in der E-Mail nicht als vertraulich bezeichnet worden. Der Mitarbeiter, der die für den Beschwerdeführer bestimmte E-Mail erhalten habe, habe den Anhang geöffnet und sich ein Bild der Akten gemacht. Aufgrund des Begleittextes der E-Mail sei nicht erkennbar gewesen, dass diese nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Ungefähr zehn Minuten nach Erhalt der E-Mail habe der Mitarbeiter die Absenderin, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, angerufen. In diesem Telefongespräch sei erstmals das Interesse an der Geheimhaltung und Wahrung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers kundgetan worden. Der Mitarbeiter habe sich aufgrund seiner Interessenwahrungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gefühlt, seine Vorgesetzten zu informieren. Die Sichtung der Akten ohne vorherige Einholung einer Einverständniserklärung verletze deshalb die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht. Bundesorgane dürften gemäss Datenschutzgesetz Personendaten bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine solche Grundlage stelle Art. 27 BPG dar, weshalb keine Einwilligung habe eingeholt werden müssen. Die Datenbearbeitung sei auch verhältnismässig gewesen, insbesondere habe man den Kreis der Personen, welche die Akten gesehen hätten, so klein wie möglich gehalten. Die Kündigung sei verhältnismässig gewesen und sie habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Sie habe den Beschwerdeführer umgehend über die Zustellung der Administrativakten informiert und mit dem möglichen Kündigungsgrund konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe aber ein weiterführendes Gespräch verunmöglicht. Deshalb und spätestens als er daraufhin per E-Mail um Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten habe, habe ihre Pflicht zu Einigungsbemühungen geendet. Angesichts der in den Akten aufgeführten Vorkommnisse sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als geeignete Massnahme zu sehen. Ein milderes Mittel habe nicht bestanden, da das Vertrauensverhältnis nicht habe aufgebaut werden können.”
Art. 27 Abs. 1 BPG sieht vor, dass der Arbeitgeber die Daten seiner Angestellten in Papierform und in Informationssystemen zur Erfüllung der nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu bearbeiten hat. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation zugunsten etwaiger Personalentwicklung, Personalerhaltung, Weiterbildung, Förderung, Qualifikation sowie der Lohn‑ und Gehaltsabrechnung. Die Kompetenz zur Bearbeitung von — auch besonders schützenswerten — Daten des Personals ist in Art. 27 Abs. 2 BPG sowie in der BPDV näher geregelt; aufgrund der dortigen «kann»-Formulierungen erfolgt die Dokumentation bestimmter Angaben (z. B. zur Person, zur gesundheitlichen Situation oder zu Leistung und Potential) jedoch nicht in jedem Fall verpflichtend.
“], Der Schweizer Treuhänder, Nr. 5/15, S. 351; in diesem Sinne auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. Meyer, a.a.O., S. 352).”
“26 VwVG ist primär darauf ausgerichtet, die Dokumentation im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Verfahren zu garantieren. Es wird deshalb auch von verfahrensbezogenen Akten gesprochen (vgl. Waldmann/Oeschger, Art. 26, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 58 ff.). Hingegen stellt ein Personaldossier regelmässig eine Dokumentation eines bestimmten Arbeitsverhältnisses - zumeist ab Vertragsschluss - dar. Es beinhaltet die wesentlichen Unterlagen, welche Grundlage für die Beurteilung des Arbeitnehmers und dessen berufliche (Weiter-)Entwicklung bilden, gegebenenfalls auch Abwesenheiten - beispielsweise aufgrund von Krankheit - dokumentieren oder dessen Verhalten und allenfalls ergriffene Massnahmen festhalten, etc. (vgl. Barbara Meyer, Fragen und Antworten rund ums Personaldossier, in: Treuhand-Kammer [Hrsg.], Der Schweizer Treuhänder, Nr. 5/15, S. 351; in diesem Sinne auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art.”
“], Der Schweizer Treuhänder, Nr. 5/15, S. 351; in diesem Sinne auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. Meyer, a.a.O., S. 352).”