Die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten der Personen, die an sie gelangen (Klientinnen und Klienten), für:
die Beratung und Unterstützung der Klientinnen und Klienten in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
den Entscheid über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 20021über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
die Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung;
die Fallführung (Case Management ).
Die PSB kann die folgenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten der Klientinnen und Klienten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten:2
private Situation;
gesundheitliche Situation;
Leistungsfähigkeit;
Grund und Grad der Invalidität.
Die Angestellten der PSB und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die PSB kann den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten Personendaten zugänglich machen, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:3
den direkten Vorgesetzen;
den Personaldiensten;
den zuständigen Stellen der IV, der SUVA und der Militärversicherung;
dem ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung;
dem Eidgenössischen Personalamt im Rahmen der Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen;
den Mitgliedern des Fondsrates des Unterstützungsfonds für das Bundespersonal.
Die PSB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;