Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes;
vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten;
im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641.
Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs‑, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.