8 commentaries
Nach dem Gesetzeswortlaut hat jede Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt wurde. Nach den in den Quellen zitierten Ausführungen hat der Bundesgesetzgeber damit zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit einen Wertungsentscheid getroffen, der Informationen über Berufsausübungsverbote allgemein zugänglich macht, obwohl dadurch die Reputation Betroffener beeinträchtigt werden kann. Dass Art. 10 systematisch vor den Disziplinarvorschriften angeordnet ist, wird in den Quellen als Hinweis gewertet, dass die Mitteilung nicht primär als disziplinarische Massnahme verstanden werden soll.
“8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art.”
“8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art.”
Die kantonalen Aufsichtsbehörden über Anwältinnen und Anwälte erhalten gemäss Art. 10 Abs. 1 BGFA Einsicht in das kantonale Register. Das Einsichtsrecht wird auf Antrag gewährt und dient insbesondere der angemessenen interkantonalen Information über nicht gelöschte Disziplinarmassnahmen. Art. 10 regelt damit lediglich die Einsicht und verfolgt die Vereinheitlichung der Registerpraxis zwischen den Kantonen.
“Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).”
“Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).”
Die Regelung indiziert ein grundsätzlich offenstehendes Informationsinteresse an Angaben über Berufsausübungsverbote. Eidgenössische und kantonale Gerichts‑ und Verwaltungsbehörden haben zudem ein vorbehaltloses Einsichtsrecht in sämtliche Registerdaten nach Art. 10 Abs. 1 BGFA. In Verbindung mit der Melde‑ und Mitwirkungspflicht der Behörden gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA besteht aus den Quellen heraus ein Anspruch auf zeitnahe Information durch die Aufsichtsbehörden, damit die genannten Behörden ihren Mitwirkungspflichten wirksam nachkommen können.
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht.”
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw.”
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht.”
Das Auskunftsrecht der Öffentlichkeit ist unbedingter Natur (kein besonderes Interesse ist erforderlich), ist aber inhaltlich beschränkt: Auskunft darf nur darüber erteilt werden, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob ihm bzw. ihr ein definitives oder vorläufiges Berufsverbot auferlegt wurde. Behörden (insbesondere kantonale Aufsichtsbehörden) können dagegen weitergehende Informationsbefugnisse haben.
“e riferimenti) e che la FINMA soppesi in ogni caso concreto gli interessi pubblici in gioco con gli interessi privati del soggetto i cui dati personali vengono diffusi (cfr. MÜLLER, op. cit., pagg. 428 segg.). D'altra parte, con riguardo alle sanzioni disciplinari pronunciate nei confronti di un avvocato, l'art. 10 della legge federale del 23 giugno 2000 sulla libera circolazione degli avvocati (LLCA; BGE 148 I 226 S. 232 RS 935.61) prevede un diritto di consultazione del registro degli avvocati differenziandone tuttavia le condizioni e la portata in funzione del soggetto (autorità o persona) interessata. Un diritto ampio di consultazione è in particolare accordato alle autorità di sorveglianza cantonali al fine di garantire un'adeguata informazione rispetto alle misure disciplinari nelle relazioni intercantonali, ma solo su richiesta (STAEHELIN/OETIKER, in Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2a ed. 2011, n. 1 e 3 ad art. 10 LLCA). Da parte sua il diritto del pubblico di consultare il registro (art. 10 al. 2 LLCA) è incondizionato, nel senso che non viene fatto dipendere dall'esistenza di un interesse particolare, ma non illimitato. Il pubblico può unicamente chiedere all'autorità cantonale preposta se un determinato avvocato è iscritto nel registro e se gli è stato imposto un divieto di esercitare la professione definitivo o provvisorio (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, pag. 316 seg.; GUILLAUME BRAIDI, L'individu en droit de la surveillance financière: Autorisation, obligations et interdiction d'exercer, 2016, pag. 333). Infine, riguardo alle misure disciplinari pronunciate nei confronti di chi svolge una professione medica universitaria le stesse vengono iscritte nel registro delle professioni mediche (artt. 51 e 52 della legge federale del 23 giugno 2006 sulle professioni mediche universitarie [LPMed; RS 811.11] nonché, sul contenuto del registro, vedasi l'ordinanza del 5 aprile 2017 sul registro delle professioni mediche universitarie [RS 811.117.3], segnatamente gli artt.”
Eidgenössische und kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie kantonale Aufsichtsbehörden haben nach Art. 10 Abs. 1 BGFA Einsicht in das Anwaltsregister. Die Rechtsprechung stellt fest, dass diese Einsicht den Behörden die notwendigen Informationen zur Verhinderung von Verstössen gegen Berufsausübungsverbote verschafft; die Veröffentlichung der Massnahmen entfaltet darüber hinausgehende publizitäre Wirkungen, die über die reine Durchsetzung des Verbots hinausgehen.
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw.”
“Zu diesem zumindest faktisch repressiv wirkenden Element kommt hinzu, dass die mit der Veröffentlichung geschaffene Publizität über das zur Durchsetzung des Berufsausübungsverbots Erforderliche hinaus geht. Eine sanktionierte Person kann trotz Berufsausübungsverbot noch beratend tätig sein (BBl 1999 6013, 6060; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 740). Diese beratende Tätigkeit wird durch die Publikation jedoch empfindlich beeinträchtigt. Die Veröffentlichung hat nachhaltige Auswirkungen auf das berufliche Ansehen (vgl. aus der kantonalen Praxis bezüglich eines Notars: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2002 E. 7, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002 S. 373). Zur Durchsetzung des Berufsausübungsverbots ist dies nicht erforderlich. Das Verbot muss nach Art. 18 Abs. 2 BGFA den Aufsichtsbehörden sämtlicher Kantone mitgeteilt werden. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie weitere Behörden erhalten nach Art. 10 Abs. 1 BGFA Einsicht in das Anwaltsregister, wo die Disziplinarmassnahmen erscheinen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA). BGE 150 II 308 S. 320 Damit verfügen die Behörden schweizweit über die notwendigen Infomationen, um einen Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot zu verhindern. Aus diesen Gründen ist die Publikation als zur eigentlichen Sanktion hinzutretende, repressive Massnahme zu qualifizieren. Die Ausgangslage verhält sich damit nicht anders als in den bereits von der Rechtsprechung beurteilten Fällen (E. 7.7 hiervor, so auch CHAPPUIS/GURTNER, La profession d'avocat, 2021, S. 302 Rz. 1144; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt GE.2017.0188 vom 16. Januar 2020 E. 3c).”
Bei einem befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbot bleibt der Eintrag der betroffenen Person im Anwaltsregister in der Regel bestehen; der Eintrag wird durch einen Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Eine Löschung kommt nur in Betracht, wenn die der Massnahme zugrunde liegende Gesetzesverletzung zur Folge hat, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA (insbesondere Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) nicht mehr erfüllt ist. Damit wird dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 BGFA Rechnung getragen.
“Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8).”
“Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8).”
Die kantonalen Aufsichtsbehörden erhalten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA auf Antrag Einsicht in das kantonale Register. Das Einsichtsrecht dient dazu, im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen. Das Register enthält die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen, und Art. 10 regelt insoweit lediglich die Einsicht; die Bestimmungen bezwecken eine Vereinheitlichung zwischen den Kantonen.
“Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).”
Art. 10 Abs. 2 BGFA gewährt jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt wurde. Nach der zitierten Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber damit einen deutlichen Wertungsentscheid zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit und eines offenen Informationszugangs getroffen. Dies schliesst nach Ansicht der Gerichtsstellen eine grundsätzlich zugängliche Mitteilung und damit auch eine Weiterverbreitung der entsprechenden Informationen nicht aus. Offen bleibt, ob daneben auch andere Behörden als die in Art. 18 Abs. 2 BGFA genannten Adressatenkreis sind.
“vereitelte die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots die Anwendung von Bundesrecht, was mit dessen derogatorischen Kraft nicht vereinbar ist (Art. 49 Abs. 1 BV; siehe hierzu BGE 148 I 19 E. 4.2). Die Vorinstanz widerrief deshalb zu Recht die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots. Hinsichtlich der Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden (Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023, act. 2) gilt das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts.”
“4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art.”
“4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art.”
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