24 commentaries
Bei der Auslegung von Art. 28 Abs. 2 BGFA ist die korrespondierende Entwicklung in der EU und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, weil die Abschnitte 4–6 BGFA den Anschluss an den EU‑Binnenmarkt verfolgen.
“Vorliegend ist umstritten, welche Voraussetzungen für eine Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste bestehen. Dies ist durch Auslegung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA zu klären. Da die Abschnitte 4, 5 und 6 des BGFA den Anschluss an den Binnenmarkt der EU verfolgen (E. 4.3 hiervor), ist bei der Auslegung jener Bestimmungen die korrespondierende Entwicklung in der EU und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (vgl. KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Vorbemerkungen zu den Abschnitten 4, 5 und 6 BGFA).”
Nach der Botschaft des Bundesrates melden sich EU-/EFTA‑Anwältinnen und -Anwälte, die unter ihrer Herkunftsberufsbezeichnung tätig werden wollen, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons ihres Geschäftsorts; hierfür genügt gemäss Botschaft die Vorlage der Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats. Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 27 und 28 BGFA wurde in den Räten diskussionslos angenommen.
“Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 27 und Art. 28 BGFA "melden sich" EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die unter ihrer usprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein wollen, bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie müssen "einzig" eine Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen (vgl. Botschaft BGFA, BBl 1999 6066). Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 27 und 28 BGFA wurde in den Räten diskussionslos angenommen (vgl. AB 1999 IV 05 N 1551, 1569; AB 1999 S 1173).”
Die Eintragung in die nach Art. 28 BGFA geführte Liste kann als praktischer Nachweis dienen und dazu beitragen, die materielle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte sowie den Schutz des Anwaltsgeheimnisses und die Disziplinaraufsicht zu sichern. Eine ungeeignete Organisationsstruktur kann diese Schutzziele hingegen gefährden.
“Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 5 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–4 bestritt, dass die materielle Unabhängigkeit der in der Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Möglichkeit, dass sich mit bis zu 25 % auch Nicht-Anwälte an der Anwaltskörperschaft beteiligen können, nicht gewährleistet sein könne. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Minderheitsaktionär die materielle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte im konkreten Fall gefährden könnte. Alle zurzeit an der Beschwerdegegnerin 1 beteiligten Anwältinnen und Anwälte bzw. Mitglieder des Verwaltungsrats seien in einem Anwaltsregister bzw. Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen. Da der hypothetische Fall einer Beteiligung von Nicht-Anwältinnen und -Anwälten für sie nicht von Relevanz sei, seien die fraglichen Geschäftsdokumente, d. h. Statuten, Organisationsreglement sowie Aktionärsbindungsvertrag zwischenzeitlich entsprechend angepasst worden. Es sei festgelegt geworden, dass ausschliesslich in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragene Personen Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin 1 sein dürften. Die Beschwerde beziehe sich somit auf einen rein hypothetischen Fall, weshalb kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. 2.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 5 vom 11. Juni 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 5 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N.”
Art. 28 Abs. 2 verlangt als Voraussetzung für die kantonale Eintragung den Nachweis der Anwaltsqualifikation durch eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats (nicht älter als drei Monate). Weitere Voraussetzungen sind in Art. 28 Abs. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen.
“Gemäss dem deutschen und dem italienischen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind. Nach der französischen Fassung kann der Anwalt in der Schweiz vor Gericht auftreten, "après s'être inscrit au tableau". Die Berechtigung zur ständigen Berufsausübung ist somit Folge der Eintragung. Art. 28 Abs. 2 BGFA nennt als Voraussetzung für die Eintragung lediglich den Nachweis der Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle im Herkunftstaat. Weitere Voraussetzungen sind nicht ausdrücklich vorgesehen (CHAPPUIS/CHÂTELAIN, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 BGFA; KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 BGFA; BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz. 841).”
Die Vorinstanz hat Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA verletzt, weil sie den Beschwerdeführer nicht in die EU/EFTA-Anwaltsliste eintrug.
“Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA, indem sie den Beschwerdeführer nicht in die EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen hat. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen könnte.”
Die Unterlassung, einen Angehörigen der EU/EFTA in die EU/EFTA‑Anwaltsliste einzutragen, kann eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BGFA darstellen.
“Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA, indem sie den Beschwerdeführer nicht in die EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen hat. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen könnte.”
Fehlt die Eintragung nach Art. 28 BGFA, kann dies dazu führen, dass ein EU/EFTA-Anwalt in Zivilsachen vor dem Bundesgericht nicht zur Vertretung zugelassen wird; im zitierten Entscheid war der nicht eingetragene Anwalt Anlass dafür, dass auf die Beschwerde nicht inhaltlich eingetreten wurde.
“nordmazedonischer Sprache, mithin nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. 54 Abs. 1 BGG); eine deutsche Übersetzung liegt zwar bei, aber nur in Kopie und somit ohne handschriftliche Unterzeichnung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG. Sodann ist der die Beschwerde einreichende nordmazedonische Anwalt offensichtlich weder in einem kantonalen Anwaltsregister noch in einer Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA (EU/EFTA-Anwalt) eingetragen; indes können Parteien vor Bundesgericht in Zivilsachen nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Theoretisch könnten diese Mängel dadurch verbessert werden, dass die deutsche Version der Beschwerde an die Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterschrift zurückgesandt wird (Art. 42 Abs. 5 BGG); dies wäre aber insofern sinnlos, als - abgesehen von der Frage der Fristeinhaltung - ohnehin klar ist, dass auf die Beschwerde inhaltlich nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).”
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass im Zusammenhang mit Art. 28 BGFA zusätzlich zur formellen Eintragung vorausgesetzt werden kann, dass die betroffene Person tatsächlich eine ständige Anwaltstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt und die hierfür erforderliche Aufnahmeerlaubnis besitzt.
“Im Urteil 2A.536/2003 erwog das Bundesgericht, aus dem Regelungszusammenhang von Art. 28 BGFA sei zu folgern, dass zusätzlich eine "ständige" Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA vorausgesetzt werde. Der dortige Beschwerdeführer habe indes nicht behauptet, eine ständige Anwaltstätigkeit in der Schweiz ausüben zu wollen und die dazu erforderliche Aufnahmeerlaubnis zu besitzen (Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1).”
“Im Urteil 2A.536/2003 erwog das Bundesgericht, aus dem Regelungszusammenhang von Art. 28 BGFA sei zu folgern, dass zusätzlich eine "ständige" Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA vorausgesetzt werde. Der dortige Beschwerdeführer habe indes nicht behauptet, eine ständige Anwaltstätigkeit in der Schweiz ausüben zu wollen und die dazu erforderliche Aufnahmeerlaubnis zu besitzen (Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1).”
Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche EU/EFTA‑Anwaltsliste. Die Eintragung erfolgt bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die Anwältin bzw. der Anwalt eine Geschäftsadresse hat.
“Zweitens können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ständig ("à titre permanent"; "permanentemente") unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben und bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Die Aufsichtsbehörde führt zu diesem Zweck die EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste unterscheidet sich vom kantonalen Anwaltsregister im Sinne der Art. 5 ff. und 30 BGFA (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art.”
“61) garantit la libre circulation des avocats et fixe les principes applicables à l'exercice de la profession d'avocat en Suisse (art. 1). Elle détermine notamment les modalités selon lesquelles les avocats ressortissants des États membres de l'UE peuvent pratiquer la représentation en justice (art. 2 al. 2). Les art. 27 à 29 LLCA règlent l'exercice permanent de la profession d'avocat, sous le titre d'origine, par les avocats ressortissants des États membres de l'UE. L'avocat ressortissant d'un État membre de l'UE ou de l'AELE habilité à exercer dans son État de provenance sous un titre figurant en annexe - au Portugal, le titre « advogado » - peut pratiquer la représentation en justice en Suisse à titre permanent, sous son titre professionnel d'origine, après s'être inscrit au tableau (art. 27 al. 1 LLCA et annexe LLCA). L'autorité de surveillance tient un tableau public des avocats des États membres de l'UE ou de l'AELE autorisés à pratiquer la représentation en justice en Suisse de manière permanente sous leur titre d'origine (art. 28 al. 1 LLCA). L'avocat s'inscrit auprès de l'autorité de surveillance du canton sur le territoire duquel il a une adresse professionnelle. Il établit sa qualité d'avocat en produisant une attestation de son inscription auprès de l'autorité compétente de son État de provenance ; cette attestation ne doit pas dater de plus de trois mois (art. 28 al. 2 LLCA). L'avocat désireux de figurer sur le tableau des avocats UE/AELE doit adresser une demande écrite, accompagnée de l'attestation requise, à la commission (art. 22 al. 1 LPAv). La commission peut déléguer l'examen des conditions d'inscription et l'inscription au tableau des avocats UE/AELE à son secrétariat (art. 22 al. 2 et 21 al. 2 p. a. LPAv). b. La conclusion de l'accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d'une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d'autre part, sur la libre circulation des personnes (ALCP - RS 0.142.112.681) a impliqué pour la Suisse de régler dans la LLCA les modalités d'accès aux activités d'avocat en Suisse pour les avocats ressortissants des États membres de l'UE, en transposant en droit suisse la réglementation communautaire pertinente, soit notamment la directive 98/5/CE du parlement européen et du Conseil de l'UE du 16 février 1998 visant à faciliter l'exercice permanent de la profession d'avocat dans un État membre autre que celui où la qualification a été acquise (ci-après : la directive 98/5/CE ; art.”
Die kantonale Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der EU/EFTA‑Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Die betreffenden Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben.
“Zweitens können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ständig ("à titre permanent"; "permanentemente") unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben und bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Die Aufsichtsbehörde führt zu diesem Zweck die EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste unterscheidet sich vom kantonalen Anwaltsregister im Sinne der Art. 5 ff. und 30 BGFA (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art.”
Für die Eintragung ist der Nachweis der Anwaltsqualifikation erforderlich. Zudem setzt die Eintragung nach der Rechtsprechung voraus, dass EU/EFTA‑Anwältinnen und ‑Anwälte die Absicht haben, sich in der Schweiz niederzulassen oder ständig in der Schweiz tätig zu sein; an den Nachweis dieser Absicht sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Entgegen einer weitergehenden Praxis ist die Eintragung nicht davon abhängig zu machen, dass die betroffene Person keine Zweit‑ oder Drittkanzlei in anderen FZA‑Mitgliedstaaten unterhält.
“Voraussetzung für die Eintragung bildet zum einen der Nachweis der Anwaltsqualifikation nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Zum anderen ist erforderlich, dass die EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte nicht lediglich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig sind, sondern sich in der Schweiz niederlassen wollen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA) bzw. ständig in der Schweiz tätig sein möchten (Art. 3 Richtlinie 98/5/EG). An den Nachweis dieser Absicht sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nicht zulässig ist es mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste davon abhängig zu machen, dass der betroffene Anwalt keine Zweit- oder Drittkanzlei in anderen FZA-Mitgliedstaaten unterhält (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.6.1; BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz. 897; DAVID EINHAUS, Die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Ausland - Auswirkungen und Prognose, in: Das künftige Berufsbild des Anwalts in Europa, 2000, S. 43 f.).”
Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich aus dem Regelungszusammenhang von Art. 28 BGFA mit Art. 27 BGFA ableiten lasse, dass eine «ständige» Tätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 vorausgesetzt werden könne. Im zitierten Fall hatte der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, er wolle eine ständige Anwaltstätigkeit in der Schweiz ausüben und verfüge über die dafür erforderliche Aufnahmeerlaubnis.
“Im Urteil 2A.536/2003 erwog das Bundesgericht, aus dem Regelungszusammenhang von Art. 28 BGFA sei zu folgern, dass zusätzlich eine "ständige" Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA vorausgesetzt werde. Der dortige Beschwerdeführer habe indes nicht behauptet, eine ständige Anwaltstätigkeit in der Schweiz ausüben zu wollen und die dazu erforderliche Aufnahmeerlaubnis zu besitzen (Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1).”
Das Bundesgericht hält fest, dass seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Eintragung in die EU/EFTA‑Anwaltsliste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA im Lichte der Entwicklungen im europäischen Recht zu präzisieren ist. Es stellt dabei fest, dass die frühere Praxis neben dem Gesetzeswortlaut zusätzliche Voraussetzungen verlangt hat.
“Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen der Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA ist mit Blick auf die Entwicklung des europäischen Rechts zu präzisieren:”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA die Eintragung in die öffentliche Liste einzig an den Nachweis einer Anwaltsqualifikation geknüpft ist. Eine möglichst niederschwellige Eintragungsmöglichkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. In seiner bisherigen Rechtsprechung leitete das Bundesgericht indessen aus dem europarechtlichen Kontext ab, die Eintragung unterliege weiteren Voraussetzungen.”
Die Eintragung in das kantonale Register kann die Grundlage für eine vollumfängliche Parifizierung nach Art. 30 ff. bilden. Gemäss der zitierten Literatur und dem Erläuterungsmaterial gibt es dafür zwei Wege: entweder das Ablegen einer Eignungsprüfung (Art. 30 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 31) oder der Nachweis, dass die Person während mindestens drei Jahren im Herkunftsstaat im öffentlichen Anwaltsregister eingetragen und während dieses Zeitraums persönlich und unter eigener Verantwortung eine effektive und regelmässige Tätigkeit ausgeübt hat, die sich auf schweizerisches Recht bezog. Ergibt die Tätigkeit betreffend schweizerisches Recht eine kürzere Dauer als drei Jahre, ist gegebenenfalls ein berufliches Überprüfungs- bzw. Eignungsgespräch vorgesehen.
“L'iscrizione in un registro cantonale consente agli avvocati provenienti dagli Stati membri dell'UE o dell'AELS di essere completamente parificati agli avvocati svizzeri (cfr. art. 30 cpv. 2 LLCA; cfr. pure Messaggio citato, pag. 5032, n. 234.41; Fell-mann, op. cit., n. 194; Bohnet/Martenet, op. cit., n. 848). Gli avvocati cittadini degli Stati membri dell'UE o dell'AELS hanno due possibilità per iscriversi in un registro cantonale senza dover adempiere le condizioni di cui all'art. 7 cpv. 1 lett. b LLCA: possono sostenere una prova attitudinale (art. 30 cpv. 1 lett. a LLCA che rinvia all'art. 31 LLCA) oppure comprovare di avere svolto la professione in Svizzera previa iscrizione per almeno tre anni all'albo degli avvocati che esercitano con il loro titolo professionale di origine. In quest'ultima evenienza - prevista dall'art. 30 cpv. 1 lett. b LLCA - l'avvocato iscritto da almeno tre anni al citato albo pubblico (art. 28 LLCA) deve dimostrare di avere esercitato durante questo periodo un'attività effettiva e regolare riguardante il diritto svizzero (n. 1); se l'attività riguardante il diritto svizzero si è protratta per un periodo inferiore, deve sostenere con successo un colloquio di verifica delle competenze professionali (n. 2 che rimanda all'art. 32 LLCA; cfr. Messaggio citato, pag. 5032 seg., n. 234.41; Philipp Fischer, Les activités d'avocats étrangers en Suisse - questions choisies, in: Bohnet/Chappuis/Schiller/Schumacher, op. cit., pag. 214; Chappuis/Châtelain, op. cit., n. 4 ad art. 30; Fellmann, op. cit., n. 193; Bohnet/Mar-tenet, op. cit., n. 851). Effettiva è l'attività che l'avvocato svolge personalmente e sotto la propria responsabilità; regolare è invece quella che è interrotta soltanto da eventi della vita quotidiana (cfr. Messaggio citato, pag. 5033, n. 234.41).”
Nach dem Wortlaut ist die Eintragung einzig an den Nachweis der Anwaltsqualifikation geknüpft; eine möglichst niederschwellige Eintragungsmöglichkeit entspricht dem Zweck der Regelung. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch aus dem europarechtlichen Kontext teilweise weitere Voraussetzungen abgeleitet.
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA die Eintragung in die öffentliche Liste einzig an den Nachweis einer Anwaltsqualifikation geknüpft ist. Eine möglichst niederschwellige Eintragungsmöglichkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. In seiner bisherigen Rechtsprechung leitete das Bundesgericht indessen aus dem europarechtlichen Kontext ab, die Eintragung unterliege weiteren Voraussetzungen.”
Für die Eintragung ist erforderlich, dass sich die EU-/EFTA‑Anwältin oder der Anwalt bei der Aufsichtsbehörde des Kantons meldet, in dem sie oder er eine Geschäftsadresse hat.
“Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 27 und Art. 28 BGFA "melden sich" EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die unter ihrer usprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein wollen, bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie müssen "einzig" eine Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen (vgl. Botschaft BGFA, BBl 1999 6066). Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 27 und 28 BGFA wurde in den Räten diskussionslos angenommen (vgl. AB 1999 IV 05 N 1551, 1569; AB 1999 S 1173).”
“C/27032/2023 ACJC/451/2025 du 27.03.2025 sur OTPH/1477/2024 ( OO ) , IRRECEVABLE En fait En droit RÉPUBLIQUE ET CANTON DE GENÈVE POUVOIR JUDICIAIRE C/27032/2023 ACJC/451/2025 ARRÊT DE LA COUR DE JUSTICE Chambre des prud'hommes DU JEUDI 27 MARS 2025 Entre Monsieur A______, p.a. [Étude] B______, ______ [GE], recourant contre une ordonnance rendue par le Tribunal des prud'hommes le 13 septembre 2024, et Madame C______, domiciliée ______ [GE], intimée, représentée par Me Nicolas CAPT, avocat, Avocats Sàrl, cours des Bastions 15, case postale 519, 1211 Genève 12. EN FAIT A. C______ est née le ______ 2003. A______ est avocat au barreau genevois. Son étude se situe no. ______ rue 1______ à Genève D______ est avocat au barreau de E______ [France]. Il est inscrit au tableau public genevois des avocats des États membres de l’UE ou de l’AELE autorisés à pratiquer la représentation en justice en Suisse de manière permanente sous leur titre d’origine (art. 28 LLCA). Son adresse professionnelle à Genève se situe no. ______ rue 1______. B. a. Le 21 mars 2024, C______ a saisi le Tribunal des prud'hommes d'une demande dirigée contre A______, par laquelle elle a conclu à titre préalable à ce qu'il soit fait interdiction à Me D______ de représenter les intérêts du précité, et à ce que des pièces soient produites, à titre principal à ce que A______ soit condamné à lui verser 42'586 fr. 62 avec suite d'intérêts moratoires, ainsi qu'à lui remettre un certificat de travail (dont elle a proposé le texte), sous suite de frais et dépens. b. A la requête de Me D______, le délai pour répondre accordé par le Tribunal à A______ a été prolongé à trois reprises, pour être en définitive fixé au 19 juillet 2024 ("ultime délai"). Une nouvelle requête de l'avocat précité, formée pour "raisons médicales" a été admise par le Tribunal, un délai "ultime et dernier" étant fixé au 2 août 2024. Par courrier posté le 5 août 2024, l'avocat a requis un nouveau report ("nouveaux soucis de santé pouvant s'avérer extrêmement graves") accordé par le Tribunal ("ultissime délai") au 8 août 2024.”
Gegen eine in Ausübung des BGFA getroffene Eintragung in die Liste nach Art. 28 BGFA bzw. gegen die Feststellung erfüllter aufsichtsrechtlicher Anforderungen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. § 38 AnwG i.V.m. §§ 41 ff. VRG). Solche Verfahren sind nicht vermögensrechtlicher Natur; grundsätzlich wäre daher die Kammer zuständig. Wurde das Verfahren jedoch gegenstandslos, fällt die Erledigung in die Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
“September 2020 ebenfalls auf weitere Vernehmlassung. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 liessen Rechtsanwalt C und die F AG den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 einreichen, gemäss welchem die A AG (mit ihren angepassten Statuten) die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfülle und die Einträge von C sowie der übrigen für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft angepasst wurden. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist.”
“Das EJPD verzichtete am 24. Juni 2020 unter Verweis auf seine Beschwerde sowie auf BGE 144 II 147 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission als auch am 10. Juli 2020 zu derjenigen der B AG sowie die Rechtanwälte A, E und D. Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. Juli 2020 wiederum auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission als auch am 10. Juli 2020 auf eine solche zur Beschwerdeantwort der B AG sowie von den Rechtanwälten A, E und D. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Eintragungen sind nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend, wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ist. 2. 2.1 Es stellt sich die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 5 vom 11.”
Die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 2 BGFA dürfen die Freizügigkeit der betroffenen Anwältinnen und Anwälte nicht beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund des europarechtlichen Kontexts sind diese Voraussetzungen insofern niederschwellig auszulegen.
“Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA nicht die Freizügigkeit der betroffenen Anwältinnen und Anwälte beeinträchtigen dürfen. Sie sind mit Blick auf den europarechtlichen Kontext niederschwellig zu verstehen (E. 5.7 hiervor).”
Für die Eintragung nach Art. 28 Abs. 2 BGFA genügt, dass die betroffene Person in einem EU-/AELE‑Staat unter einem der in der Anlage zur LLCA genannten Berufstitel eingetragen ist. Als Nachweis dient die Bescheinigung über die Eintragung, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als drei Monate sein darf. Ein ursprünglich ausserhalb der EU/AELE erworbener Abschluss schliesst die Eintragung nicht aus, wenn der betreffende EU-/AELE‑Staat der Person den genannten Berufstitel tatsächlich verliehen beziehungsweise sie unter diesem Titel registriert hat.
“7) En l'espèce, l'intimée a refusé l'inscription du recourant, ressortissant européen ayant le titre d'« advogado » au Portugal, au tableau des avocats UE/AELE, car il avait obtenu sa qualification professionnelle hors de l'UE/AELE et été reconnu comme avocat au Portugal uniquement en application du principe de la réciprocité liant le Brésil et le Portugal. Cependant, d'une part, contrairement à ce qui prévalait dans l'ATA/584/2009 précité, le recourant n'est pas uniquement autorisé à exercer au Portugal sous son titre brésilien, mais s'est vu attribuer le titre portugais lui-même, de sorte que ce précédent n'est pas applicable dans le cas d'espèce, contrairement à ce qu'a retenu l'intimée. D'autre part, il ressort de la LLCA, son annexe et ses travaux préparatoires, de la directive 98/5/CE et de la jurisprudence, tant européenne que du Tribunal fédéral, que la seule condition d'inscription au tableau des avocats UE/AELE correspond à l'exigence que le ressortissant UE/AELE soit inscrit dans un État membre de l'UE ou de l'AELE sous l'un des titres mentionnés dans l'annexe à la LLCA. Ce dernier constitue son titre professionnel d'origine. Il s'agit de l'unique fait concernant ses qualifications professionnelles dont il doit apporter la preuve par une attestation au sens de l'art. 28 al. 2 LLCA datant de moins de trois mois. Or, le recourant, ressortissant notamment d'Allemagne, a démontré, par une attestation datant de moins de trois mois au moment du dépôt de la demande auprès de l'intimée, être inscrit en tant qu'avocat au barreau portugais. Ce qui précède suffit à l'inscription du recourant au tableau des avocats UE/AELE et aurait donc dû conduire l'intimée à admettre le recourant à exercer en Suisse de manière permanente sous son titre d'origine, soit le titre d'« advogado » portugais. L'intimée admet d'ailleurs avoir par le passé donné suite à la demande d'inscription au tableau des avocats UE/AELE de quatre avocats inscrits au barreau portugais ayant initialement obtenu leur titre professionnel au Brésil, ne contestant pas le fait que ces quatre cas sont similaires à celui du recourant, comme le confirment du reste leurs dossiers versés à la procédure. La commission affirme néanmoins qu'elle exigerait désormais que le titre professionnel d'origine ait été acquis dans un État membre de l'UE/AELE, car son attention avait été attirée sur le fait que certains avocats ayant pu être inscrits au registre cantonal des avocats par le biais de l'art.”
Für die Eintragung nach Art. 28 Abs. 2 BGFA ist neben dem Nachweis der Anwaltsqualifikation auch eine Niederlassungsabsicht bzw. der Wille, ständig in der Schweiz tätig zu sein, erforderlich. An den Nachweis dieser Absicht sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Entgegen weitergehenden Bedingungen ist die Eintragung nicht davon abhängig zu machen, dass die betroffene Person keine Zweit‑ oder Drittkanzlei in anderen FZA‑Mitgliedstaaten unterhält.
“Voraussetzung für die Eintragung bildet zum einen der Nachweis der Anwaltsqualifikation nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Zum anderen ist erforderlich, dass die EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte nicht lediglich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig sind, sondern sich in der Schweiz niederlassen wollen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA) bzw. ständig in der Schweiz tätig sein möchten (Art. 3 Richtlinie 98/5/EG). An den Nachweis dieser Absicht sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nicht zulässig ist es mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste davon abhängig zu machen, dass der betroffene Anwalt keine Zweit- oder Drittkanzlei in anderen FZA-Mitgliedstaaten unterhält (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.6.1; BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz. 897; DAVID EINHAUS, Die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Ausland - Auswirkungen und Prognose, in: Das künftige Berufsbild des Anwalts in Europa, 2000, S. 43 f.).”
Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte (freie Dienstleistung, höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) werden nicht in die EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.”
In die EU/EFTA-Anwaltsliste werden nur Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten aufgenommen, die in der Schweiz dauerhaft zur Vertretung von Parteien unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung berechtigt sind. Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte, die nur vorübergehend (bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) tätig werden dürfen, werden nicht in diese Liste eingetragen.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.”
Dienstleistungserbringende EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte werden nicht in die nach Art. 28 BGFA geführte EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen; für diese Form der freien Dienstleistung erfolgt zudem keine Eintragung in kantonale Anwaltsregister.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.”
EU-/EFTA‑Anwältinnen und -Anwälte melden sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons ihrer Geschäftsadresse und können sich in die kantonale Liste eintragen lassen. Gemäss bundesrätlicher Botschaft ist dafür einzig die Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats erforderlich.
“Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 27 und Art. 28 BGFA "melden sich" EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die unter ihrer usprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein wollen, bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie müssen "einzig" eine Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen (vgl. Botschaft BGFA, BBl 1999 6066). Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 27 und 28 BGFA wurde in den Räten diskussionslos angenommen (vgl. AB 1999 IV 05 N 1551, 1569; AB 1999 S 1173).”
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