10 commentaries
EU-/EFTA‑Anwältinnen und Anwälte können sich nach Art. 30 Abs. 1 BGFA ohne Absolvierung des kantonalen Anwaltspraktikums oder des Prüfungsnachweises nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen, wenn sie entweder eine Eignungsprüfung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a bestanden haben oder mindestens drei Jahre in der EU/EFTA‑Anwaltsliste eingetragen waren und in dieser Zeit nachweisen, dass sie effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren (bei kürzerer Tätigkeit genügt der Ausweis der beruflichen Fähigkeiten in einem Gespräch) (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Mit der Eintragung erwerben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie kantonal patentierte Anwältinnen und Anwälte (Art. 30 Abs. 2 BGFA).
“Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältinnen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).”
EU-/EFTA‑Anwältinnen und Anwälte können sich nach Art. 30 Abs. 1 BGFA in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen, wenn sie entweder eine Eignungsprüfung abgelegt haben (Lit. a) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA‑Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie in dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren; bei kürzerer Tätigkeit kann ein Gespräch über die beruflichen Fähigkeiten genügen (Lit. b). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen des Examens nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind in diesem Fall nicht erforderlich. Mit der Eintragung gehen die gleichen Rechte und Pflichten einher wie bei kantonal patentierten Anwältinnen und Anwälten (Art. 30 Abs. 2 BGFA).
“Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältinnen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).”
“Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältinnen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).”
“Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältinnen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).”
Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend (höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) in der Schweiz tätig sind, werden nicht in kantonale Anwaltsregister eingetragen. Sie müssen auf Verlangen ihre Anwaltsqualifikation nachweisen, in Verfahren mit Anwaltszwang mit einer im kantonalen Register eingetragenen Anwältin oder einem solchen Anwalt zusammenwirken und ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung angeben.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
Eine mindestens dreijährige Eintragung in der EU/EFTA‑Anwaltsliste erleichtert das kantonale Eintragungsverfahren nach Art. 30 Abs. 1 BGFA. Die Eintragung kann zudem mit einer Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit verbunden sein. Wird eine Eintragung nicht vorgenommen oder verweigert, steht EU/EFTA‑Anwältinnen und -Anwälten nur die Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr offen.
“Die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste entfaltet weitere (Vor-) Wirkungen und dient weiteren Zwecken: EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die sich in ein kantonales Anwaltsregister eintragen möchten, profitieren von einem erleichterten Eintragungsverfahren, wenn sie zuvor bereits während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Sodann geht die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste einher mit der Zulassung als niedergelassene Anwältin oder Anwalt (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 27 BGFA; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, S. 393). Fehlt eine Eintragung oder wird eine solche verweigert, können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte nur während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig werden (Art. 5 FZA; URS WEBER-STECHER, Internationale Freizügigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Verhältnis Schweiz - EU, in: Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wettbewerb, 2000, S. 59). Die Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit kann sodann Einfluss haben auf den ausländerrechtlichen Status der betroffenen selbständigen Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 12 ff. Anhang I FZA).”
Die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste erleichtert das kantonale Eintragungsverfahren nach Art. 30 Abs. 1 BGFA, insbesondere wenn bereits mindestens drei Jahre in der EU/EFTA-Anwaltsliste bestanden haben. Mit der Eintragung ist nach der Literatur/Entscheidung auch die Zulassung zur Niederlassung verbunden. Fehlt eine Eintragung, ist die Tätigkeit in der Schweiz auf die Dienstleistungsfreiheit (90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) beschränkt; die Zulassung zur Niederlassung kann zudem Auswirkungen auf den ausländerrechtlichen Status selbständig tätiger Anwältinnen und Anwälte haben.
“Die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste entfaltet weitere (Vor-) Wirkungen und dient weiteren Zwecken: EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die sich in ein kantonales Anwaltsregister eintragen möchten, profitieren von einem erleichterten Eintragungsverfahren, wenn sie zuvor bereits während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Sodann geht die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste einher mit der Zulassung als niedergelassene Anwältin oder Anwalt (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 27 BGFA; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, S. 393). Fehlt eine Eintragung oder wird eine solche verweigert, können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte nur während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig werden (Art. 5 FZA; URS WEBER-STECHER, Internationale Freizügigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Verhältnis Schweiz - EU, in: Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wettbewerb, 2000, S. 59). Die Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit kann sodann Einfluss haben auf den ausländerrechtlichen Status der betroffenen selbständigen Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 12 ff. Anhang I FZA).”
“Die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste entfaltet weitere (Vor-) Wirkungen und dient weiteren Zwecken: EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte, die sich in ein kantonales Anwaltsregister eintragen möchten, profitieren von einem erleichterten Eintragungsverfahren, wenn sie zuvor bereits während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Sodann geht die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste einher mit der Zulassung als niedergelassene Anwältin oder Anwalt (KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 27 BGFA; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, S. 393). Fehlt eine Eintragung oder wird eine solche verweigert, können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte nur während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig werden (Art. 5 FZA; URS WEBER-STECHER, Internationale Freizügigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Verhältnis Schweiz - EU, in: Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wettbewerb, 2000, S. 59). Die Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit kann sodann Einfluss haben auf den ausländerrechtlichen Status der betroffenen selbständigen Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 12 ff. Anhang I FZA).”
Dienstleistungserbringende Angehörige von EU-/EFTA-Staaten werden nicht in die EU/EFTA-Anwaltsliste noch in ein kantonales Anwaltsregister eingetragen. Sie dürfen im freien Dienstleistungsverkehr bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten; auf Verlangen der Gerichts- oder Aufsichtsbehörden müssen sie ihre Anwaltsqualifikation nachweisen. In Verfahren mit Anwaltszwang haben sie im Einvernehmen mit einer im kantonalen Register eingetragenen Anwältin oder einem Anwalt zu handeln. Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung und benötigen keine Aufenthaltsbewilligung, sind jedoch zu den ausländerrechtlichen Meldepflichten angehalten.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
Eine Behörde darf durch Änderung ihrer Praxis keine zusätzliche Zulassungsbedingung für die Eintragung nach Art. 30 BGFA schaffen (z. B. die Voraussetzung, dass die Berufsqualifikation im Herkunftsstaat in einem EU-/EFTA‑Staat erworben worden sein müsse). Eine solche Ergänzung der gesetzlichen Voraussetzungen obliegt dem Gesetzgeber; die einseitige Einführung einer zusätzlichen Bedingung verstösst gegen das Legalitätsprinzip und das Gleichheitsprinzip.
“La commission affirme néanmoins qu'elle exigerait désormais que le titre professionnel d'origine ait été acquis dans un État membre de l'UE/AELE, car son attention avait été attirée sur le fait que certains avocats ayant pu être inscrits au registre cantonal des avocats par le biais de l'art. 30 al. 1 let. b LLCA ne maîtrisaient aucune des langues nationales de manière suffisante ou avaient une connaissance insuffisante du droit suisse, rendant problématique l'exercice de la profession devant les instances helvétiques. Si les soucis invoqués par l'intimée apparaissent compréhensibles et légitimes, la loi est claire et la nouvelle pratique dont elle se prévaut se heurte à celle-là, en ajoutant une condition qui n'y est pas prévue. En outre, cette pratique n'est pas de nature à répondre aux préoccupations exprimées par l'autorité intimée. Dite pratique est ainsi contraire au principe de la légalité, l'ajout d'une condition supplémentaire n'incombant pas à l'autorité d'application mais au législateur. Il sera au surplus relevé que le souci de la commission ne s'inscrit pas dans le cadre de l'inscription au tableau des avocats UE/AELE, mais se rapporte à l'inscription au registre des avocats pour laquelle l'art. 30 LLCA requiert un examen différent de celui prévu par les art. 27 et 28 LLCA, en particulier en exigeant une activité effective et régulière en droit suisse. Au vu de ce qui précède, l'intimée a traité différemment le recourant, dont la situation est pourtant identique à celle de quatre avocats inscrits au barreau portugais ayant initialement obtenu leur qualification professionnelle au Brésil, ceci en opérant un changement de pratique contraire à la loi. Ce faisant, elle a violé les principes de la légalité et de l'égalité de traitement. Dans ces circonstances, le recours sera admis. La décision entreprise sera annulée et le dossier sera renvoyé à l'intimée pour inscription du recourant au tableau des avocats UE/AELE. 8) Vu l'issue du litige, il ne sera pas perçu d'émolument (art. 87 al. 1 LPA). Il ne sera pas alloué d'indemnité de procédure, le recourant n'étant pas représenté et n'y ayant pas conclu (art. 87 al. 2 LPA). * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare recevable le recours interjeté le 2 novembre 2020 par Monsieur A______ contre la décision de la commission du barreau du 29 septembre 2020 ; au fond : l'admet ; annule la décision de la commission du barreau du 29 septembre 2020 ; renvoie le dossier à la commission du barreau pour nouvelle décision au sens des considérants ; dit qu'il n'est pas perçu d'émolument, ni alloué d'indemnité de procédure ; dit que, conformément aux art.”
Art. 30 sieht nur zwei, abschliessende Wege zur Eintragung ins kantonale Anwaltsregister vor: entweder das Bestehen einer Eignungsprüfung (lit. a) oder der Nachweis, dass man mindestens drei Jahre im öffentlichen Anwaltsverzeichnis der EU/AELS eingetragen war und während dieses Zeitraums entweder eine durchgehende, tatsächliche und regelmässige Tätigkeit im Bereich des schweizerischen Rechts ausgeübt hat oder erfolgreich ein Kompetenzgespräch absolviert hat (lit. b). Tertium non datur.
“L'insorgente - che rileva di non essersi potuto iscrivere prima all'Albo pubblico degli avvocati UE e AELS a causa della sua funzione di vicecancelliere a tempo pieno, incompatibile (…) con lo svolgimento di un'altra attività professionale - ritiene in concreto sproporzionato il diniego della postulata iscrizione nel Registro cantonale degli avvocati, che si giustificherebbe invece alla luce della solida e vasta esperienza maturata nel diritto svizzero durante gli anni di lavoro in seno al Tribunale d'appello. Al proposito lamenta che, nell'insistere sull'imprescindibilità dell'iscrizione all'Albo pubblico, la Commissione non abbia tenuto conto della reale ratio di tale esigenza, determinando così un'impropria assimilazione tra lui, cittadino svizzero che ha operato per sette anni nel diritto svizzero, e il cittadino “straniero” privo di ogni familiarità con il diritto svizzero. Ora, l'art. 30 LLCA - che, al contrario di quanto apparentemente preteso nel gravame, non si applica soltanto ai cittadini degli Stati membri dell'UE e dell'AELS (art. 2 cpv. 2 lett. a LLCA), ma anche ai cittadini svizzeri abilitati a esercitare l'avvocatura in uno Stato membro dell'UE o dell'AELS (cfr. art. 2 cpv. 3 LLCA), come il ricorrente - prevede due sole possibilità per l'iscrizione nel Registro cantonale degli avvocati: il superamento di una prova attitudinale (art. 30 cpv. 1 lett. a LLCA) oppure la dimostrazione di essere stato iscritto per almeno tre anni all'Albo pubblico degli avvocati UE e AELS e (1) di avere esercitato un'attività effettiva e regolare riguardante il diritto svizzero per tutto il periodo o, in alternativa, (2) di avere sostenuto con successo un colloquio di verifica delle competenze professionali (art. 30 cpv. 1 lett. b LLCA). Tertium non datur (cfr. supra, consid. 2.2.1). Nel caso concreto, è ben vero che, in difetto di iscrizione all'Albo pubblico degli avvocati dell'UE e dell'AELS, il ricorrente non può prevalersi dell'art.”
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Dreijahresfrist zu prüfen, ob die betreffende Person während dieser Zeit tatsächlich effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig war; wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, kann die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister verweigert werden. Diese Prüfung schränkt das Missbrauchsrisiko einer rein formalen Nutzung der EU/EFTA-Eintragung zur Auslösung der Dreijahresfrist erheblich ein; eine missbräuchliche Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG ist nicht zulässig.
“Was das Missbrauchspotenzial dieser Auslegung betrifft, erscheint es zwar denkbar, dass sich Anwältinnen und Anwälte vorwiegend deshalb in die EU/EFTA-Anwaltsliste eintragen lassen, um die dreijährige Frist zur Eintragung in das kantonale Anwaltsregister in Gang zu setzen (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Behörde hat für eine Eintragung im kantonalen Anwaltsregister jedoch zu prüfen, ob die betroffene Person während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig war, was das Missbrauchsrisiko praktisch ausschliesst (vgl. zum Nachweis FRANÇOIS BOHNET, Droit des professions judiciaires, 3. Aufl. 2014, S. 24; EINHAUS, a.a.O., S. 53). Eine missbräuchliche Berufung auf die EU-Richtlinie 98/5/EG ist im Übrigen nicht erlaubt (vgl. Urteil des EuGH C-58/13 [Torresi] vom 17. Juli 2014 Rn. 42).”
“Was das Missbrauchspotenzial dieser Auslegung betrifft, erscheint es zwar denkbar, dass sich Anwältinnen und Anwälte vorwiegend deshalb in die EU/EFTA-Anwaltsliste eintragen lassen, um die dreijährige Frist zur Eintragung in das kantonale Anwaltsregister in Gang zu setzen (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Behörde hat für eine Eintragung im kantonalen Anwaltsregister jedoch zu prüfen, ob die betroffene Person während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig war, was das Missbrauchsrisiko praktisch ausschliesst (vgl. zum Nachweis FRANÇOIS BOHNET, Droit des professions judiciaires, 3. Aufl. 2014, S. 24; EINHAUS, a.a.O., S. 53). Eine missbräuchliche Berufung auf die EU-Richtlinie 98/5/EG ist im Übrigen nicht erlaubt (vgl. Urteil des EuGH C-58/13 [Torresi] vom 17. Juli 2014 Rn. 42).”
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BGFA können sich Angehörige von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen, wenn sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (lit. a) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie in dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren beziehungsweise sich bei kürzerer Tätigkeit in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (lit. b). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das Bestehen des Examens nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind hierfür nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Anwaltspatents (vgl. Art. 30 Abs. 2 BGFA).
“Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältinnen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).”
“Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältinnen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).”
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