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Nach Wortlaut und Zweck von Art. 27 Abs. 1 BGFA (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2) ist die Eintragung in die öffentliche Liste auf den Nachweis einer Anwaltsqualifikation beschränkt; die Anmeldung soll möglichst niederschwellig ausgestaltet werden. Hinweise der früheren Rechtsprechung, aus dem europarechtlichen Kontext zusätzliche Anforderungen abzuleiten, bleiben dabei als Hintergrund vermerkt.
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA die Eintragung in die öffentliche Liste einzig an den Nachweis einer Anwaltsqualifikation geknüpft ist. Eine möglichst niederschwellige Eintragungsmöglichkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. In seiner bisherigen Rechtsprechung leitete das Bundesgericht indessen aus dem europarechtlichen Kontext ab, die Eintragung unterliege weiteren Voraussetzungen.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA die Eintragung in die öffentliche Liste einzig an den Nachweis einer Anwaltsqualifikation geknüpft ist. Eine möglichst niederschwellige Eintragungsmöglichkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. In seiner bisherigen Rechtsprechung leitete das Bundesgericht indessen aus dem europarechtlichen Kontext ab, die Eintragung unterliege weiteren Voraussetzungen.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA die Eintragung in die öffentliche Liste einzig an den Nachweis einer Anwaltsqualifikation geknüpft ist. Eine möglichst niederschwellige Eintragungsmöglichkeit entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. In seiner bisherigen Rechtsprechung leitete das Bundesgericht indessen aus dem europarechtlichen Kontext ab, die Eintragung unterliege weiteren Voraussetzungen.”
Die Eintragungsvoraussetzungen dürfen die Freizügigkeit der betroffenen Angehörigen von EU-/EFTA‑Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Sie sind im Lichte des europarechtlichen Kontexts niedrigschwellig auszulegen.
“Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA nicht die Freizügigkeit der betroffenen Anwältinnen und Anwälte beeinträchtigen dürfen. Sie sind mit Blick auf den europarechtlichen Kontext niederschwellig zu verstehen (E. 5.7 hiervor).”
“Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA nicht die Freizügigkeit der betroffenen Anwältinnen und Anwälte beeinträchtigen dürfen. Sie sind mit Blick auf den europarechtlichen Kontext niederschwellig zu verstehen (E. 5.7 hiervor).”
“Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 28 Abs. 2 BGFA nicht die Freizügigkeit der betroffenen Anwältinnen und Anwälte beeinträchtigen dürfen. Sie sind mit Blick auf den europarechtlichen Kontext niederschwellig zu verstehen (E. 5.7 hiervor).”
Die Eintragung erfolgt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die Anwältin bzw. der Anwalt eine Geschäftsadresse hat. Die Aufsichtsbehörde führt hierfür die EU/EFTA‑Anwaltsliste, die vom kantonalen Anwaltsregister zu unterscheiden ist.
“Zweitens können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ständig ("à titre permanent"; "permanentemente") unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben und bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Die Aufsichtsbehörde führt zu diesem Zweck die EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste unterscheidet sich vom kantonalen Anwaltsregister im Sinne der Art. 5 ff. und 30 BGFA (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art.”
“Gemäss dem deutschen und dem italienischen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind. Nach der französischen Fassung kann der Anwalt in der Schweiz vor Gericht auftreten, "après s'être inscrit au tableau". Die Berechtigung zur ständigen Berufsausübung ist somit Folge der Eintragung. Art. 28 Abs. 2 BGFA nennt als Voraussetzung für die Eintragung lediglich den Nachweis der Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle im Herkunftstaat. Weitere Voraussetzungen sind nicht ausdrücklich vorgesehen (CHAPPUIS/CHÂTELAIN, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 BGFA; KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 BGFA; BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz.”
“Zweitens können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ständig ("à titre permanent"; "permanentemente") unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben und bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Die Aufsichtsbehörde führt zu diesem Zweck die EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste unterscheidet sich vom kantonalen Anwaltsregister im Sinne der Art. 5 ff. und 30 BGFA (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art.”
Auf der EU/EFTA-Anwaltsliste verwenden die Anwältinnen und Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats. Zudem ist die Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie in diesem Staat zugelassen sind, erforderlich.
“AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA).”
“AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA).”
“AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999 [nachfolgend Botschaft BGFA], BBl 1999 S. 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA).”
Die kantonale Zulassungs-/Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die betroffene Person ihre Staatsangehörigkeit nachweist. Im entschiedenen Fall musste der Antragsteller gegenüber den zuständigen Behörden seine portugiesische Staatsangehörigkeit belegen.
“Or, pour pratiquer la représentation en justice en Suisse et être inscrit au tableau (cf. art. 28 LLCA), l'art. 27 LLCA pose deux conditions: être ressortissant d'un État membre de l'Union européenne et être habilité à exercer dans son État de provenance (cf. supra consid. 4.2). Ainsi, dès lors que le recourant est inscrit au tableau des avocats genevois et pratique devant les tribunaux de ce canton, il a dû démontrer sa nationalité portugaise aux autorités administratives compétentes. Il convient donc de compléter l'état de fait retenu par l'autorité précédente en ce sens (cf. supra consid. 2).”
“Or, pour pratiquer la représentation en justice en Suisse et être inscrit au tableau (cf. art. 28 LLCA), l'art. 27 LLCA pose deux conditions: être ressortissant d'un État membre de l'Union européenne et être habilité à exercer dans son État de provenance (cf. supra consid. 4.2). Ainsi, dès lors que le recourant est inscrit au tableau des avocats genevois et pratique devant les tribunaux de ce canton, il a dû démontrer sa nationalité portugaise aux autorités administratives compétentes. Il convient donc de compléter l'état de fait retenu par l'autorité précédente en ce sens (cf. supra consid. 2).”
Bei Eintragung nach Art. 27 Abs. 1 BGFA trifft den eingetragenen EU-/EFTA‑Anwalt die Pflicht, sich bewusst zu sein, dass die Aushändigung einer gerichtlichen Sendung an einen Empfangsbevollmächtigten den Empfangszeitpunkt und damit Fristen auslöst. Das Verhalten eines Empfangsbevollmächtigten ist dem eingetragenen Anwalt anzulasten; daher kann bei Fristversäumnissen in solchen Fällen in der Regel nicht von einem unverschuldeten oder nur leicht verschuldeten Verhalten ausgegangen werden.
“2.4.Zu prüfen bleibt das vom Berufungskläger gestellte Gesuch um Wiederher- stellung der Rechtsmittelfrist. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ei- ner säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorla- den, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Ver- schulden trifft. Vorliegend liegt allerdings ein Verstoss gegen eine elementare Sorgfaltspflicht vor. Von einer durchschnittlich sorgfältigen Person ist zu erwarten, dass sie den Zeitpunkt des Empfangs einer gerichtlichen Sendung richtig ver- merkt. Das Fehlverhalten eines Empfangsbevollmächtigten hat sie sich dabei an- rechnen zu lassen. Beim Berufungskläger kommt Folgendes hinzu: Der Beru- fungskläger ist in der digital abrufbaren öffentlichen Liste für EU-/EFTA-Anwältin- nen und -Anwälte des Kantons Zug als in Deutschland zugelassener Rechtsan- walt mit Dr. iur.-Titel eingetragen. Damit ist er berechtigt, in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Ihm muss folg- lich klar gewesen sein, dass bei Bevollmächtigung einer Drittperson zur Postab- holung die Aushändigung an den Bevollmächtigen (und nicht die allenfalls verzö- gert erfolgte interne Weiterleitung) fristauslösend ist. Entsprechend kann nicht mehr von einem unverschuldeten bzw. bloss leicht verschuldeten Hindernis an der fristgerechten Vornahme der fristgebundenen Handlung ausgegangen wer- den, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. - 8 - 2.5.Da auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich eine Be- handlung der Streitverkündung des Berufungsklägers an die "H._____" und des eventualiter gestellten Sistierungsantrags (act. 2 S. 2). 3.Fazit Da die Berufung zu spät erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung des Berufungsklägers 4.1.Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art.”
Die Eintragung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde begründet nach Art. 27 Abs. 1 BGFA die Berechtigung, in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Art. 28 Abs. 2 BGFA verlangt für die Eintragung lediglich den Nachweis der Anwaltsqualifikation durch eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle im Herkunftstaat; weitere Voraussetzungen werden darin nicht genannt.
“Gemäss dem deutschen und dem italienischen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind. Nach der französischen Fassung kann der Anwalt in der Schweiz vor Gericht auftreten, "après s'être inscrit au tableau". Die Berechtigung zur ständigen Berufsausübung ist somit Folge der Eintragung. Art. 28 Abs. 2 BGFA nennt als Voraussetzung für die Eintragung lediglich den Nachweis der Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle im Herkunftstaat. Weitere Voraussetzungen sind nicht ausdrücklich vorgesehen (CHAPPUIS/CHÂTELAIN, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 BGFA; KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 BGFA; BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz.”
“Gemäss dem deutschen und dem italienischen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind. Nach der französischen Fassung kann der Anwalt in der Schweiz vor Gericht auftreten, "après s'être inscrit au tableau". Die Berechtigung zur ständigen Berufsausübung ist somit Folge der Eintragung. Art. 28 Abs. 2 BGFA nennt als Voraussetzung für die Eintragung lediglich den Nachweis der Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle im Herkunftstaat. Weitere Voraussetzungen sind nicht ausdrücklich vorgesehen (CHAPPUIS/CHÂTELAIN, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 BGFA; KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 BGFA; BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz.”
Ein Tätigkeitsumfang von über 90 Tagen pro Kalenderjahr oder eine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit spricht für eine ständige Tätigkeit im Sinne von Art. 27 BGFA. Die Absicht, in der Schweiz ständig tätig sein zu wollen, ist typischerweise bereits gegeben, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt die dauerhafte Führung einer Kanzlei in der Schweiz plant und entsprechende Dispositionen trifft. Fraglich bleibt, welche Formen grenzüberschreitender Tätigkeit (z. B. Mandatsbetreuung für Schweizer Klientinnen und Klienten aus dem Ausland) bei der Berechnung der 90 Tage zu berücksichtigen sind und ob hierfür eine physische Anwesenheit in der Schweiz vorausgesetzt ist. Es darf jedoch keine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz verlangt werden.
“Die Absicht, in der Schweiz ständig tätig sein zu wollen, ist grundsätzlich bereits gegeben, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt ständig eine Kanzlei in der Schweiz betreiben will und entsprechende Dispositionen trifft (vgl. WEBER, a.a.O., S. 581; HAGMANN, a.a.O., S. 81). Der Zeitaspekt ist insofern von Bedeutung, als eine angestrebte Tätigkeit von über 90 Tagen pro Kalenderjahr bzw. eine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auf eine ständige Tätigkeit hinweist, zumal darüber hinaus keine Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit mehr möglich ist (Art. 5 FZA; CHAPPUIS/CHÂTELAIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 BGFA; NATER/WIPF, Internationale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, 2002, S. 256 f.). Nicht erforderlich ist, dass die Anwältinnen und Anwälte vor der Eintragung bereits 90 Tage im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Schweiz tätig waren. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang, welche Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit bei der Berechnung der 90 Tage zu berücksichtigen sind, namentlich ob auch die Mandatsbetreuung für Schweizer Klienten aus dem Ausland erfasst bzw. ob die Anwesenheit in der Schweiz vorausgesetzt wird (vgl. EINHAUS, a.a.O., S. 54; für die verschiedenen Arten der Dienstleistungsfreiheit WEBER, a.a.O., S. 573; HAGMANN, a.a.O., S. 76 f.). Insbesondere darf keine vorgängige wirtschaftliche Schwerpunktbildung in der Schweiz verlangt werden.”
Nach der Rechtsprechung setzt Art. 27 Abs. 1 BGFA neben der kantonalen Eintragung eine «ständige» Tätigkeit in der Schweiz voraus. Im angeführten Urteil entsprach es der Feststellung des Bundesgerichts, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hatte, eine solche ständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen, und die dazu erforderliche Aufnahmeerlaubnis nicht vorlag.
“Im Urteil 2A.536/2003 erwog das Bundesgericht, aus dem Regelungszusammenhang von Art. 28 BGFA sei zu folgern, dass zusätzlich eine "ständige" Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA vorausgesetzt werde. Der dortige Beschwerdeführer habe indes nicht behauptet, eine ständige Anwaltstätigkeit in der Schweiz ausüben zu wollen und die dazu erforderliche Aufnahmeerlaubnis zu besitzen (Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 4.1).”
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