Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
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Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister setzt laut Gesetzesmaterialien voraus, dass die Anwältin oder der Anwalt den Beruf unabhängig ausüben kann; hierzu gehört namentlich, dass Angestellte nur bei Personen tätig sein dürfen, die ebenfalls eingetragen sind. Diese vom Gesetz angestrebte Unabhängigkeit der externen Anwaltschaft bildet nach Ansicht von Lehre und Praxis den Rechtfertigungsgrund dafür, dass die extern vertretene Partei im Obsiegensfall in der Parteikostenregelung privilegiert behandelt wird.
“Die Regelung zur Parteientschädigung verbunden mit derjenigen zur Zulassung zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess privilegiert bewusst den Berufsstand der unabhängigen Anwaltschaft, sind doch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, in allen Verfahren der ZPO zur berufsmässigen Vertretung zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt dabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten können (Art. 4 BGFA). Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass die Anwältin oder der Anwalt in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben und namentlich nur Angestellte oder Angestellter von Personen sein darf, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich deshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben. Es wäre damit auch unzulässig, wenn die externe Rechtsvertretung faktisch bloss den Rechtsdienst einer bestimmten Mandantin übernimmt, ohne auch andere Mandate zu führen. Es ist diese Unabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol geschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der externen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt. Die Partei, welche sich nicht nur fachkundig, sondern auch unabhängig vertreten lässt, soll dafür im Falle des Obsiegens grundsätzlich voraussetzungslos entschädigt werden, auch wenn eine Vertretung unnötig erscheint und letztlich die unterliegende Gegenpartei die Kosten trägt (BGE 144 III 164 E.”
“Die Regelung zur Parteientschädigung verbunden mit derjenigen zur Zulassung zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess privilegiert bewusst den Berufsstand der unabhängigen Anwaltschaft, sind doch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, in allen Verfahren der ZPO zur berufsmässigen Vertretung zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt dabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten können (Art. 4 BGFA). Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass die Anwältin oder der Anwalt in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben und namentlich nur Angestellte oder Angestellter von Personen sein darf, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich deshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben. Es wäre damit auch unzulässig, wenn die externe Rechtsvertretung faktisch bloss den Rechtsdienst einer bestimmten Mandantin übernimmt, ohne auch andere Mandate zu führen. Es ist diese Unabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol geschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der externen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt. Die Partei, welche sich nicht nur fachkundig, sondern auch unabhängig vertreten lässt, soll dafür im Falle des Obsiegens grundsätzlich voraussetzungslos entschädigt werden, auch wenn eine Vertretung unnötig erscheint und letztlich die unterliegende Gegenpartei die Kosten trägt (BGE 144 III 164 E.”
Nach Art. 4 BGFA sind Personen, die nicht als Anwältin bzw. Anwalt in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, unter den im zitierten Entscheid geschilderten Umständen nicht zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden befugt (vgl. Entscheid).
“bietet die B____ GmbH «Rechts- und Wirtschaftsberatung» an. Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der B____ GmbH, G____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Gemäss einer von G____ sowie vom Mieter und der Mieterin unterzeichneten Eingabe vom 28.Februar 2024 (S. 2) ist G____ ein Freund der Familie des Mieters. Die Familien des Mieters und der Mieterin seien befreundet und über die Grossväter seit Jahrzehnten miteinander bekannt. Die Mieterin und G____ behaupten nicht, dass dieser Anwalt oder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Das Vorbringen, die Vertretung erfolge unentgeltlich und nicht professionell, spricht für das Gegenteil. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass G____ nach BGFA nicht zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (vgl. Art. 4 BGFA). Mit einer von der Mieterin, dem Mieter und G____ unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die Unterzeichnenden, G____ vertrete die Mieterin und den Mieter unentgeltlich und nicht als professioneller Vertreter. In der Berufung (Rz. 1) wird ebenfalls geltend gemacht, dass G____ das Mandat kostenlos führe. Die Generalvollmacht vom 30. November 2021 (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024) gilt neben vielen weiteren Tätigkeiten insbesondere auch für die Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten. Sie enthält die folgende Klausel: «Die Klientschaft / Auftraggeberin / Vollmachtgeberin verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen der Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung und verpflichtet sich auf jeden Fall zur Bezahlung des Honorars (Akontozahlungen, Zwischen- und Schlussabrechnungen der bearbeiteten Dossiers und Fälle). Die Klient-schaft beauftragt die Bevollmächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsummen zu besorgen.”
Bei Vertretung durch bei der Partei angestellte, damit abhängige Juristen besteht nach der zitierten Rechtsprechung regelmässig kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung nach der Honorarordnung; die Entschädigungsregelung begünstigt die unabhängige Rechtsvertretung und lässt eine entsprechende Vergütung für interne Rechtsdienste nicht erwarten.
“Entscheid Handelsgericht, 02.07.2024 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. Bei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. Die Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.”
An Personen, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, knüpft das BGFA die Berechtigung an, sich auf das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA zu berufen.
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGFA; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGFA; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
Ein Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister eines anderen Kantons wird als gleichwertig angesehen; ein weiterer Eintrag im Vollstreckungskanton ist nicht zwingend erforderlich. Die Vorinstanz verlangte einen solchen zusätzlichen Eintrag; das Verwaltungsgericht wertete diese Anforderung als binnenmarktrechtlich unzulässige Beschränkung. (Bezug zu Art. 4 BGFA wie im zitierten Entscheid.)
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.02.2025 Art. 14 lit. c AnwG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 6 PBR. Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen. Die (vollständige) Anerkennung eines Anwaltspraktikums setzt nicht voraus, dass der Praktikumsleiter im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Ein Eintrag in einem Anwaltsregister eines anderen Kantons ist gleichwertig (Art. 18 Abs. 2 AnwG). Deshalb und weil der Praktikumsleiter nebst dem Erstsitz im Kanton Y.__ einen zweiten Geschäftssitz im Kanton St. Gallen (geografische Tätigkeitsaufteilung von je 50 %) hat, besteht kein Grund, die vom Beschwerdeführer und dessen Praktikanten am st. gallischen Zweitgeschäftssitz ausgeübte anwaltliche Beschäftigung nicht als praktische Tätigkeit in der st. gallischen Rechtspflege zu betrachten. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 BGFA; Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BGBM. Die Kantone haben bei Ausübung ihrer Rechtsetzungskompetenzen hinsichtlich der Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents – ebenso wie die kantonalen Behörden bei der Auslegung des kantonalen Anwaltsrechts – das BGBM zu berücksichtigen. Der für die volle Anerkennung eines Anwaltspraktikums von der Vorinstanz verlangte Eintrag des Praktikumsleiters (der im Anwaltsregister des Kantons Y.__ eingetragen ist) ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen stellt eine binnenmarktrechtlich unzulässige Beschränkung dar. (Verwaltungsgericht, B 2024/198) Entscheid siehe pdf. «B_2024_198.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.02.2025 Art. 14 lit. c AnwG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 6 PBR. Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen. Die (vollständige) Anerkennung eines Anwaltspraktikums setzt nicht voraus, dass der Praktikumsleiter im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Ein Eintrag in einem Anwaltsregister eines anderen Kantons ist gleichwertig (Art. 18 Abs. 2 AnwG). Deshalb und weil der Praktikumsleiter nebst dem Erstsitz im Kanton Y.__ einen zweiten Geschäftssitz im Kanton St. Gallen (geografische Tätigkeitsaufteilung von je 50 %) hat, besteht kein Grund, die vom Beschwerdeführer und dessen Praktikanten am st. gallischen Zweitgeschäftssitz ausgeübte anwaltliche Beschäftigung nicht als praktische Tätigkeit in der st. gallischen Rechtspflege zu betrachten. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 BGFA; Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 BGBM. Die Kantone haben bei Ausübung ihrer Rechtsetzungskompetenzen hinsichtlich der Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents – ebenso wie die kantonalen Behörden bei der Auslegung des kantonalen Anwaltsrechts – das BGBM zu berücksichtigen. Der für die volle Anerkennung eines Anwaltspraktikums von der Vorinstanz verlangte Eintrag des Praktikumsleiters (der im Anwaltsregister des Kantons Y.__ eingetragen ist) ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen stellt eine binnenmarktrechtlich unzulässige Beschränkung dar. (Verwaltungsgericht, B 2024/198) Entscheid siehe pdf. «B_2024_198.pdf» anzeigen”
Liegt eine anerkannte gemeinnützige, steuerbefreite Organisation mit entsprechendem Vereinszweck und einer statutarischen Befugnis, wonach Einzelmitglieder Mandatsträger vertreten dürfen, vor, so kann eine substituierte Vertreterin im Kanton Bern auch im Monopolbereich zur Prozessvertretung befugt sein (Art. 4 BGFA).
“1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Der Vereinszweck besteht unter anderem darin, geflüchteten Menschen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren, und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen. Einzelmitglieder können geflüchtete Menschen in ihrem Verfahren rechtlich vertreten (Art. 2 der Statuten; act. 8A). D.________ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl. Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen des Kantons Zürich, einsehbar unter: <www.zh.ch>, Rubriken «Steuern & Finanzen/Steuern/Juristische Personen/Steuerwissen»). Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche das BGFA an eine anerkannte gemeinnützige Organisation stellt (vgl. allgemein BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 57). Die substituierte Rechtsvertreterin ist damit im Kanton Bern auch im Monopolbereich grundsätzlich zur Prozessvertretung befugt (Art. 4 BGFA). Die Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Administrativhaft bewegt sich zudem innerhalb des weit gefassten Vereinszwecks. Damit sind die Bestimmungen über die Form und im Übrigen auch über die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehalten (vgl. zur Frist Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Der Vereinszweck besteht unter anderem darin, geflüchteten Menschen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren, und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen. Einzelmitglieder können geflüchtete Menschen in ihrem Verfahren rechtlich vertreten (Art. 2 der Statuten; act. 8A). D.________ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl. Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen des Kantons Zürich, einsehbar unter: <www.zh.ch>, Rubriken «Steuern & Finanzen/Steuern/Juristische Personen/Steuerwissen»). Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche das BGFA an eine anerkannte gemeinnützige Organisation stellt (vgl. allgemein BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 57). Die substituierte Rechtsvertreterin ist damit im Kanton Bern auch im Monopolbereich grundsätzlich zur Prozessvertretung befugt (Art. 4 BGFA). Die Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Administrativhaft bewegt sich zudem innerhalb des weit gefassten Vereinszwecks. Damit sind die Bestimmungen über die Form und im Übrigen auch über die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehalten (vgl. zur Frist Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen eines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister dazu, dass die betreffende Person nicht zur Vertretung vor schweizerischen Gerichtsbehörden zugelassen wurde (Art. 4 BGFA) und damit die Vertretungsbefugnis fehlt.
“Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung einer beschuldigten Person ist ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ausserdem können namentlich Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung einer beschuldigten Person ist ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ausserdem können namentlich Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Nach einer Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen (2.7.2024) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung für die Vertretung durch bei der Partei angestellte Juristen mit Rechtsanwaltspatent; ein Entschädigungsanspruch kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Im dortigen Fall wurde eine Entschädigung verneint.
“Entscheid Handelsgericht, 02.07.2024 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2024, HG.2023.6-HGK, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 4 BGFA; Art 12 lit. d BGFA. Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Die Klägerin ist eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft. Sie macht für die Kosten des Leiters ihres Rechtsdienstes, eines bei ihr angestellten Juristen mit Rechtsanwaltspatent, eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte bemessenen Honorars geltend. Bei der Vertretung durch den eigenen Rechtsdienst vor Gericht handelt es sich um nicht entschädigungspflichtige Ohnehin-Kosten, da die klägerische Tätigkeit einen im Urheberrecht qualifizierten Rechtsdienst voraussetzt. Die Entschädigungsregelung der Zivilprozessordnung privilegiert bewusst die unabhängige Rechtsvertretung. Würde eine Partei, welche sich von bei ihr angestellten und damit abhängigen Juristen (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, nach den Grundsätzen der Honorarordnung entschädigt, würde letztlich das Monopol der von der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltschaft in Frage gestellt.”
Fehlt einer Anwältin oder einem Anwalt die Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 4 BGFA, kann sie bzw. er in Verwaltungsverfahren nach der zitierten Rechtsprechung nur als Vertreterin bzw. Vertreter auftreten, nicht als anwaltliche Vertretung im Sinn der einschlägigen Bestimmungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 LPA-VD).
“Par ailleurs, le SPOP a d’ores et déjà fait le nécessaire pour qu’un vol spécial soit organisé – peu importe que la date exacte de ce vol, qui est censé avoir lieu en 2024, soit connue – et que tout démontre que cette autorité respecte le principe de célérité. Au vu de ce qui précède, l’autorité inférieure n’a violé aucune des dispositions légales dont se prévaut le recourant, ni violé le principe de la bonne foi ou commis un abus de droit. 4. Il résulte de ce qui précède que le recours, manifestement mal fondé, doit être rejeté et l’ordonnance du 19 juillet 2024 confirmée. Il n’y a dès lors pas lieu de rendre une « décision incidente pour suspendre le renvoi » comme le requiert le recourant dans la motivation de son acte de recours. Comme déjà exposé au consid. 2 supra, le recourant est représenté par Ange Sankieme Lusanga, qui se présente comme avocat au barreau de Kinshasa Matete (RDC), membre de l’Union internationale des avocats à Paris et professeur de droit et de théologie aux universités de la RDC, mais qui n’est pas inscrit dans un registre cantonal des avocats comme l’exige l’art. 4 LLCA. En matière administrative, il peut donc uniquement assister le recourant en qualité de représentant, mais non en qualité d’avocat (art. 18 al. 2 LPA-VD ; CREP 6 mai 2024/332 consid. 4 ; CREP 25 mai 2021/469 consid. 2.3), si bien que la requête d’assistance judiciaire doit être rejetée sous cet angle, les conditions de l’art. 18 al. 1 LPA-VD n’étant au demeurant pas réunies, les moyens du recourant étant manifestement mal fondés. La requête est sans objet pour le surplus, compte tenu de la teneur de l’art. 50 LPA-VD. L’arrêt sera rendu sans frais (art. 50 LPA-VD par renvoi de l’art. 31 al. 6 LVLEI). Par ces motifs, la Chambre des recours pénale prononce : I. Le recours est rejeté. II. L’ordonnance du 19 juillet 2024 est confirmée. III. La requête d’assistance judiciaire est rejetée dans la mesure où elle a un objet. IV. L’arrêt, rendu sans frais, est exécutoire. Le président : Le greffier : Du Le présent arrêt, dont la rédaction a été approuvée à huis clos, est notifié, par l'envoi d'une copie complète, à : - Ange Sankieme Lusanga (pour J.”
Eine Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister hindert nicht die Ausübung nicht‑forensischer anwaltlicher Tätigkeiten. Betroffene können weiterhin insbesondere beraten, Rechtsgutachten und andere juristische Dokumente erstellen sowie Verhandlungen führen und Rechtsgeschäfte abschliessen.
“Auch ist festzustellen, dass dem Privatkläger in korrekter Betrachtung nicht die Zulassung als Anwalt entzogen worden ist, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. am 28. November 2019 wegen bestehender Verlustscheine die Löschung dessen Eintrags im kantonalen Anwaltsregister angeordnet hat, was im Übrigen auch dem vom Vorderrichter zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Wie vom Kantonsgericht bereits richtig festgestellt worden ist, ist der Privatkläger trotz der Löschung im Anwaltsregister als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister hindert ihn zwar daran, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er kann jedoch anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Anwaltsregister in der Schweiz als Anwalt tätig gewesen ist, wovon nur schon die Führung seiner Anwaltskanzlei zeugt. Es ist davon auszugehen, dass er in der Folge seine nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie beratende Tätigkeiten, das Erstellen von Rechtsgutachten und anderer juristischer Dokumente oder das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften nach wie vor im inkriminierten Zeitpunkt in der Schweiz angeboten hat. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der potentiell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung nicht mehr Wettbewerbsteilnehmer im Sinne des UWG gewesen ist.”
Die Löschung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister schliesst nicht generell jede Wettbewerbsteilnahme aus. Zwar hindert die Löschung die betroffene Person daran, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 4 BGFA), sie kann jedoch weiterhin nicht‑forensische anwaltliche Dienstleistungen — namentlich Beratung, das Erstellen von Rechtsgutachten und juristischen Dokumenten sowie das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften — erbringen. Damit kann sie trotz Löschung als Wettbewerbsteilnehmer gelten, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwältinnen und Anwälten eingeschränkteren Umfang. Herabsetzende Äusserungen sind dahingehend zu prüfen, ob sie einen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb aufweisen und dadurch Wettbewerbswirkungen herbeiführen.
“Auch ist festzustellen, dass dem Privatkläger in korrekter Betrachtung nicht die Zulassung als Anwalt entzogen worden ist, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. am 28. November 2019 wegen bestehender Verlustscheine die Löschung dessen Eintrags im kantonalen Anwaltsregister angeordnet hat, was im Übrigen auch dem vom Vorderrichter zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Wie vom Kantonsgericht bereits richtig festgestellt worden ist, ist der Privatkläger trotz der Löschung im Anwaltsregister als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister hindert ihn zwar daran, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er kann jedoch anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Anwaltsregister in der Schweiz als Anwalt tätig gewesen ist, wovon nur schon die Führung seiner Anwaltskanzlei zeugt. Es ist davon auszugehen, dass er in der Folge seine nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie beratende Tätigkeiten, das Erstellen von Rechtsgutachten und anderer juristischer Dokumente oder das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften nach wie vor im inkriminierten Zeitpunkt in der Schweiz angeboten hat. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der potentiell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung nicht mehr Wettbewerbsteilnehmer im Sinne des UWG gewesen ist.”
“Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung dar, der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs sei bereits deshalb offensichtlich nicht gegeben, weil es an einer Wettbewerbshandlung fehle. Da der Beschwerdeführer derzeit nicht im Schweizerischen Anwaltsregister aufgeführt sei, richte sich die in Frage stehende Äusserung gegen eine Person, die gar nicht am Wettbewerb teilnehme. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister den Beschwerdeführer zwar daran hindert, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er aber anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen kann. Der Beschwerdeführer ist damit trotz der Löschung im Anwaltsregister ohne Weiteres als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Auch die inkriminierte Kundgabe selbst muss einen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb aufweisen, was von der Staatsanwaltschaft ebenfalls in Abrede gestellt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Anwälte zueinander im Verhältnis von Mitbewerbern, welches durch herabsetzende Aussagen beeinflusst werden kann. Zudem besteht zwischen Anwälten und (potenziellen) Klienten ein Verhältnis, das ebenfalls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch negative Darstellungen beeinflusst werden kann (vgl. BGE 120 IV 32, E.”
Die Verteidigung im Strafverfahren ist den gesetzlich befugten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten; hierzu gehören die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sowie – gestützt auf Art. 21 ff. LLCA – Anwältinnen und Anwälte aus EU-/AELE‑Staaten. Der Beschuldigte kann deshalb nicht beliebig jede Person als Verteidiger bezeichnen.
“1 –, car cette dernière les exerce directement, même si elle ne possède pas le plein exercice des droits civils. Dans ce cas, la personne concernée peut agir seule, pour autant qu'elle soit capable de discernement, et peut choisir librement son mandataire, qu'il s'agisse du curateur ou d'un avocat (P.-H. STEINAUER / C. FOUNTOULAKIS, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, Berne, 2014, n° 216). 2.4.1. Conformément à l'art. 127 al. 1 CPP, le prévenu, la partie plaignante et les autres participants à la procédure peuvent se faire assister d'un conseil juridique pour défendre leurs intérêts. La défense du prévenu est toutefois réservée aux avocats habilités à représenter les parties devant les autorités judiciaires en vertu de la loi du 23 juin 2000 sur les avocats (LLCA), sous réserve de dispositions cantonales dérogatoires pour la défense en procédure pénale de contravention (art. 125 al. 5 CPP). Les avocats autorisés à défendre en vertu de la première partie de cette disposition sont les avocats inscrits à un registre cantonal des avocats (art. 4 LLCA) ainsi que, conformément aux prescriptions des art. 21 ss. LLCA, les avocats des Etats membres de l'UE ou de l'AELE. Même en l'absence de représentation professionnelle, le prévenu ne peut donc pas désigner n'importe quelle personne pour le défendre (ATF 147 IV 379 consid. 1.2.3). 2.4.2. Selon la jurisprudence, il y a formalisme excessif, constitutif d'un déni de justice formel prohibé par l'art. 29 al. 1 Cst., lorsque la stricte application des règles de procédure ne se justifie par aucun intérêt digne de protection, devient une fin en soi et complique de manière insoutenable la réalisation du droit matériel ou entrave de manière inadmissible l'accès aux tribunaux (ATF 145 I 201 consid. 4.2.1; 142 IV 299 consid. 1.3.2; 142 I 10 consid. 2.4.2; 135 I 6 consid. 2.1; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1129/2019 du 27 novembre 2019 consid. 1.1). Les limitations appliquées au droit d'accès à un tribunal, notamment en ce qui concerne les conditions de recevabilité d'un recours, ne doivent pas restreindre l'accès ouvert à l'individu d'une manière ou à un point tel que le droit s'en trouve atteint dans sa substance même.”
Fehlt die Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister, berechtigt dies nach Art. 4 BGFA nicht zur Parteivertretung vor Gerichten in der Schweiz. Die Behauptung, die Vertretung erfolge unentgeltlich oder nicht‑professionell, ersetzt die erforderliche Eintragung nicht.
“bietet die B____ GmbH «Rechts- und Wirtschaftsberatung» an. Am 20. Oktober 2023 erteilten der Mieter und sein Vater der B____ GmbH, G____ und der Mieterin eine Generalvollmacht (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024). Diese umfasst insbesondere das Recht zur Vertretung vor Gerichten und eine Substitutionsbefugnis. Gemäss einer von G____ sowie vom Mieter und der Mieterin unterzeichneten Eingabe vom 28.Februar 2024 (S. 2) ist G____ ein Freund der Familie des Mieters. Die Familien des Mieters und der Mieterin seien befreundet und über die Grossväter seit Jahrzehnten miteinander bekannt. Die Mieterin und G____ behaupten nicht, dass dieser Anwalt oder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Das Vorbringen, die Vertretung erfolge unentgeltlich und nicht professionell, spricht für das Gegenteil. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass G____ nach BGFA nicht zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (vgl. Art. 4 BGFA). Mit einer von der Mieterin, dem Mieter und G____ unterzeichneten Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärten die Unterzeichnenden, G____ vertrete die Mieterin und den Mieter unentgeltlich und nicht als professioneller Vertreter. In der Berufung (Rz. 1) wird ebenfalls geltend gemacht, dass G____ das Mandat kostenlos führe. Die Generalvollmacht vom 30. November 2021 (Beilage zur Eingabe vom 28. Februar 2024) gilt neben vielen weiteren Tätigkeiten insbesondere auch für die Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten. Sie enthält die folgende Klausel: «Die Klientschaft / Auftraggeberin / Vollmachtgeberin verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen der Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung und verpflichtet sich auf jeden Fall zur Bezahlung des Honorars (Akontozahlungen, Zwischen- und Schlussabrechnungen der bearbeiteten Dossiers und Fälle). Die Klient-schaft beauftragt die Bevollmächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsummen zu besorgen.”
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