Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen, die sie gegenüber dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten anordnet.
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Art. 26 BGFA sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde (und nicht die Staatsanwaltschaft) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA informiert.
“1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigers. Inwiefern Art. 26 BGFA, wonach die Aufsichtsbehörde (nicht die Staatsanwaltschaft) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA informiert, vorliegend einschlägig sein soll, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht hervor. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht einzutreten.”
In der Rechtsprechung wurde die Meldepflicht von Disziplinarmassnahmen an die zuständige Stelle des Herkunftsstaats praktiziert: In BK 21 98 wird ausdrücklich festgehalten, dass allfällige Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 26 BGFA der zuständigen Stelle im Herkunftsland zu melden sind.
“Die Vorinstanz sei gerichtlich zu verpflichten, sämtliche Ermittlungsakten, welche die Wahlverteidigung der Beschuldigten durch RA C.________ im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung betreffen, insbesondere das Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 4. Februar 2021, infolge der fehlenden rechtsgenügenden Verteidigung und der daraus folgenden Verletzung der Verfahrensrechte der Beschuldigten, als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Die Befähigung und Berechtigung von RA C.________ in der Schweiz als Anwalt tätig zu sein, sei von Amtes wegen gerichtlich zu überprüfen oder es sei die Staatsanwaltschaft mit dieser Überprüfung zu beauftragen RA C.________ sei, im Falle eines Verstosses gegen das BGFA und/oder des Verstosses gegen die anwaltlichen Standesregeln der Schweiz und des Kantons Bern, von Amtes wegen der Anwaltskammer des Kantons Bern zu melden und es sei eine angemessene Sanktionierung (Disziplinarmassanhmen) von RA C.________ zu beantragen oder direkt zu erwirken. Sollten Disziplinarmassnahmen gegenüber RA C.________ verfügt werden, seien diese gemäss Art. 26 BGFA der zuständigen Stelle in Deutschland zu melden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST - 2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. März 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. März 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO); demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art.”
“Die Vorinstanz sei gerichtlich zu verpflichten, sämtliche Ermittlungsakten, welche die Wahlverteidigung der Beschuldigten durch RA C.________ im Zeitraum der sistierten amtlichen Verteidigung betreffen, insbesondere das Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 4. Februar 2021, infolge der fehlenden rechtsgenügenden Verteidigung und der daraus folgenden Verletzung der Verfahrensrechte der Beschuldigten, als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Die Befähigung und Berechtigung von RA C.________ in der Schweiz als Anwalt tätig zu sein, sei von Amtes wegen gerichtlich zu überprüfen oder es sei die Staatsanwaltschaft mit dieser Überprüfung zu beauftragen RA C.________ sei, im Falle eines Verstosses gegen das BGFA und/oder des Verstosses gegen die anwaltlichen Standesregeln der Schweiz und des Kantons Bern, von Amtes wegen der Anwaltskammer des Kantons Bern zu melden und es sei eine angemessene Sanktionierung (Disziplinarmassanhmen) von RA C.________ zu beantragen oder direkt zu erwirken. Sollten Disziplinarmassnahmen gegenüber RA C.________ verfügt werden, seien diese gemäss Art. 26 BGFA der zuständigen Stelle in Deutschland zu melden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST - 2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. März 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. März 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO); demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art.”
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