Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
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Bei Art. 23 handelt es sich um sog. dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte aus EU/EFTA-Staaten. Diese Personen werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste noch in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen; auf Verlangen der Gerichts- oder Aufsichtsbehörden haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen.
“26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
“26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
Die Pflicht, im Einvernehmen mit einer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin bzw. einem Anwalt zu handeln, ist überwiegend formeller Natur. Nach Botschaft, Lehre und Rechtsprechung beschränkt sich diese Verpflichtung darauf, ein Zustellungsdomizil bzw. einen Korrespondenzanwalt zu bezeichnen; sie geht nicht über die Bezeichnung eines solchen Zustellungsdomizils hinaus.
“Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und Verteidigung von Parteien im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, kann der Aufnahmestaat ausserdem verlangen, dass die auswärtigen Anwältinnen und Anwälte zusammen mit einer Anwältin oder einem Anwalt handeln, die oder der beim angerufenen Gericht zugelassen ist. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verwenden die Berufsbezeichnung des Staats, in dem sie niedergelassen sind (Botschaft BGFA, a.a.O., S. 6023). Die grenzüberschreitende Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr geschieht punktuell, das heisst vorübergehend. Nach Art. 5 des Abkommens über den freien Personenverkehr können sie während höchstens 90 Tagen pro Jahr in der ganzen Schweiz Dienstleistungen erbringen (Botschaft BGFA, a.a.O., S. 6063). Art. 21-26 BGFA entsprechen dem für die Schweiz verbindlichen europäischen Recht zur Gewährleistung der Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Insbesondere entspricht auch die Auslegung und Anwendung von Art. 23 BGFA, wonach die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte in Verfahren mit Anwaltszwang – zu unterscheiden von den Verfahren, in denen ein Anwaltsmonopol gilt – im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, handeln müssen, den Vorgaben des europäischen Rechts und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach darf von einem betroffenen Anwalt nicht mehr als die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils verlangt werden (W. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 183 mit Hinweisen auf weiteres Schrifttum). Die Bestimmung stellt eine Formalität dar, welche die Anwältinnen und Anwälte des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert (Botschaft BGFA, a.a.O., S. 6064). Der vorübergehende Charakter ergibt sich nicht nur aus der Dauer der Dienstleistung, sondern auch aus der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und Kontinuität, in der ein Anwalt aus EU- oder EFTA-Staaten Dienstleistungen in der Schweiz erbringt (Fellmann, a.”
“Die Beschwerdeführerin verkennt ferner die Bedeutung von Art. 23 BGFA, wenn sie trotz der hinlänglichen Darlegung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung weiterhin pauschal und ohne echte Auseinandersetzung mit der Begründung geltend macht, Rechtsanwalt C.________ hätte im Einvernehmen mit Rechtsanwalt B.________ handeln müssen. Es kann auf die Begründung der Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999 verwiesen werden, wonach diese Bestimmung lediglich formeller Natur sei und sich die Rolle des Anwalts des Aufnahmestaates auf die eines Korrespondenzanwalts reduziere. Die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln darf selbst im Falle eines Verfahrens mit Anwaltszwang nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen (vgl. auch Fellmann, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, S. 62; Dreyer, in: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte BGFA, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 23). Rechtsanwalt C.________ verfügt mit Rechtsanwalt K.________ über einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Korrespondenzanwalt in der Schweiz.”
Die Verpflichtung zum Einvernehmen ist überwiegend formeller Natur; die Rolle des in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalts des Aufnahmestaates beschränkt sich danach im Wesentlichen auf die Funktion eines Korrespondenzanwalts. Das einvernehmliche Handeln darf – selbst bei Verfahren mit Anwaltszwang – nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen.
“Die Beschwerdeführerin verkennt ferner die Bedeutung von Art. 23 BGFA, wenn sie trotz der hinlänglichen Darlegung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung weiterhin pauschal und ohne echte Auseinandersetzung mit der Begründung geltend macht, Rechtsanwalt C.________ hätte im Einvernehmen mit Rechtsanwalt B.________ handeln müssen. Es kann auf die Begründung der Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999 verwiesen werden, wonach diese Bestimmung lediglich formeller Natur sei und sich die Rolle des Anwalts des Aufnahmestaates auf die eines Korrespondenzanwalts reduziere. Die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln darf selbst im Falle eines Verfahrens mit Anwaltszwang nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen (vgl. auch Fellmann, in: Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, S. 62; Dreyer, in: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte BGFA, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 23). Rechtsanwalt C.________ verfügt mit Rechtsanwalt K.________ über einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Korrespondenzanwalt in der Schweiz.”
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