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Nach der einschlägigen Rechtsprechung beantwortet das Bundesrecht die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht ausdrücklich. Art. 15 BGFA regelt Meldepflichten, und das Gesetz sieht nicht vor, dass kantonale Aufsichtsbehörden eingegangene Anzeigen gegen in ihrem Register eingetragene Anwältinnen und Anwälte an die Aufsichtsbehörde des Ortes des mutmasslichen Verstosses weiterleiten müssen. Daraus folgt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen in ihrem Anwaltsregister eingetragene Personen zuständig bleibt, auch wenn der beanstandete Verstoss ausserhalb des Kantons begangen worden sein soll.
“Er beanstandet den angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht (nachfolgend Erwägung 4) und ist in materieller Hinsicht der Auffassung, er habe seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt und das Berufsgeheimnis nicht verletzt (nachfolgend Erwägung 5). Formelle Rügen Nichtigkeit Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nichtig, weil die –örtlich ohnehin nicht zuständige – Vorinstanz nicht getagt habe. Es fehle ein Zirkularbeschluss oder ein anderweitiges Protokoll. Der Beschwerdeführer ist seit 2009 im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (vgl. www.sg.ch, Recht/Gerichte/Anwalts-&Notarwesen/Anwaltsregister; aufgesucht am 24. Februar 2022 sowie 30. Mai 2022). Er kann damit in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten und untersteht der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (Art. 4 und 14 BGFA). Das Gesetz beantwortet die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden in Disziplinarangelegenheiten nicht ausdrücklich. Art. 15 BGFA regelt die Meldepflicht von Gerichts- und Verwaltungsbehörden: Kantonale Behörden melden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, der Aufsichtsbehörde ihres Kantons (Abs. 1), eidgenössische der Aufsichtsbehörde jenes Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist (Abs. 2). Art. 16 BGFA regelt unter dem Randtitel "Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton" das Vorgehen bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch eine Aufsichtsbehörde gegen im Register ihres Kantons nicht eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Das Anwaltsgesetz des Bundes sieht nicht vor, dass kantonale Aufsichtsbehörden bei ihnen eingegangene Anzeigen gegen im Register ihres Kantons eingetragene Anwältinnen und Anwälte der Aufsichtsbehörde jenes Kantons übermitteln müssen, in welchem der allfällige Verstoss gegen die Berufspflichten begangen wurde. Aus den bundesrechtlichen Regeln zur Disziplinaraufsicht ergibt sich damit, dass die kantonale Aufsichtsbehörde bei Anzeigen gegen im Register ihres Kantons eingetragene Anwältinnen und Anwälten zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens in jedem Fall zuständig ist.”
“Er beanstandet den angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht (nachfolgend Erwägung 4) und ist in materieller Hinsicht der Auffassung, er habe seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt und das Berufsgeheimnis nicht verletzt (nachfolgend Erwägung 5). Formelle Rügen Nichtigkeit Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nichtig, weil die –örtlich ohnehin nicht zuständige – Vorinstanz nicht getagt habe. Es fehle ein Zirkularbeschluss oder ein anderweitiges Protokoll. Der Beschwerdeführer ist seit 2009 im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (vgl. www.sg.ch, Recht/Gerichte/Anwalts-&Notarwesen/Anwaltsregister; aufgesucht am 24. Februar 2022 sowie 30. Mai 2022). Er kann damit in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten und untersteht der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (Art. 4 und 14 BGFA). Das Gesetz beantwortet die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden in Disziplinarangelegenheiten nicht ausdrücklich. Art. 15 BGFA regelt die Meldepflicht von Gerichts- und Verwaltungsbehörden: Kantonale Behörden melden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, der Aufsichtsbehörde ihres Kantons (Abs. 1), eidgenössische der Aufsichtsbehörde jenes Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist (Abs. 2). Art. 16 BGFA regelt unter dem Randtitel "Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton" das Vorgehen bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch eine Aufsichtsbehörde gegen im Register ihres Kantons nicht eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Das Anwaltsgesetz des Bundes sieht nicht vor, dass kantonale Aufsichtsbehörden bei ihnen eingegangene Anzeigen gegen im Register ihres Kantons eingetragene Anwältinnen und Anwälte der Aufsichtsbehörde jenes Kantons übermitteln müssen, in welchem der allfällige Verstoss gegen die Berufspflichten begangen wurde. Aus den bundesrechtlichen Regeln zur Disziplinaraufsicht ergibt sich damit, dass die kantonale Aufsichtsbehörde bei Anzeigen gegen im Register ihres Kantons eingetragene Anwältinnen und Anwälten zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens in jedem Fall zuständig ist.”
Eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 15 BGFA kann neben straf- und zivilprozessualen Massnahmen gleichzeitig angewandt werden. Die kantonale Praxis nimmt an, dass die gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher Rechtsinstitute (z. B. Meldung gem. Art. 15 BGFA, Strafanzeige, zivilprozessuale Disziplinierung/Ermahnung) nicht schon per se Amtsmissbrauch oder einen unverhältnismässigen "Rundumschlag" begründet, namentlich soweit die Rechtsbehelfe unterschiedliche Zweckverfolgungen haben.
“3/16), zum anderen um eine gegen die Anzeigeerstatterin gerichtete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie schliesslich um ein Schreiben an die Rechtsvertreter des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-..., worin sie diese auf ihre Pflich- ten hinwies, sie zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO ermahnte und drohte, weitere Verletzungen des Anstands und Störun- gen des Geschäftsgangs ohne weitere vorgängige Androhung entsprechend - 15 - zu sanktionieren (act. 6/4/10-11). Die Beschwerdegegnerin bediente sich demnach drei verschiedener Rechtsinstitute. Alle drei Massnahmen waren Folge der bereits an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 gemachten An- kündigung, rechtliche Schritte gegen die Anzeigeerstatterin zu prüfen (act. 9 Prot. S. 41). Die standesrechtliche Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA stand der Beschwerdegegnerin dabei kumulativ zum strafprozessualen Mittel der Strafanzeige nach § 167 GOG sowie zur zivilprozessualen Disziplinierung zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 19). Al- lein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin zu einer Meldung nach Art. 15 BGFA entschied, die Anzeigeerstatterin im Schreiben vom 16. November 2020 auf ihre Pflichten hinwies, prozessuale Behelfe aufliste- te und eine Ermahnung aussprach sowie schliesslich gegen die Anzeigeer- statterin eine Strafanzeige erstattete, kann somit kein richterlicher Amts- missbrauch abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsbehelfe bzw. deren unterschiedlichen Zweckverfolgung kein unverhältnismässiger "Rundumschlag".”
“Dabei handel- te es sich zum einen um die erwähnte Meldung bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (act. 3/16), zum anderen um eine gegen die Anzeigeerstatterin gerichtete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie schliesslich um ein Schreiben an die Rechtsvertreter des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-..., worin sie diese auf ihre Pflich- ten hinwies, sie zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO ermahnte und drohte, weitere Verletzungen des Anstands und Störun- gen des Geschäftsgangs ohne weitere vorgängige Androhung entsprechend - 15 - zu sanktionieren (act. 6/4/10-11). Die Beschwerdegegnerin bediente sich demnach drei verschiedener Rechtsinstitute. Alle drei Massnahmen waren Folge der bereits an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 gemachten An- kündigung, rechtliche Schritte gegen die Anzeigeerstatterin zu prüfen (act. 9 Prot. S. 41). Die standesrechtliche Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA stand der Beschwerdegegnerin dabei kumulativ zum strafprozessualen Mittel der Strafanzeige nach § 167 GOG sowie zur zivilprozessualen Disziplinierung zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 19). Al- lein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin zu einer Meldung nach Art. 15 BGFA entschied, die Anzeigeerstatterin im Schreiben vom 16. November 2020 auf ihre Pflichten hinwies, prozessuale Behelfe aufliste- te und eine Ermahnung aussprach sowie schliesslich gegen die Anzeigeer- statterin eine Strafanzeige erstattete, kann somit kein richterlicher Amts- missbrauch abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsbehelfe bzw. deren unterschiedlichen Zweckverfolgung kein unverhältnismässiger "Rundumschlag".”
Die Staatsanwaltschaft darf im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten von Amtes wegen erhebliche Disziplinarverstösse gegen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter an die zuständige Aufsichtsbehörde melden. Die Einreichung einer sachlich vertretbaren Disziplinaranzeige durch die Staatsanwaltschaft begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
“Der blosse Umstand, dass die staatsanwaltliche Verfahrensleitung eine - sachlich vertretbare - Disziplinaranzeige gegen den Verteidiger an die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte einreicht, begründet nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen Ausstandsgrund. Andernfalls hätte es die Verteidigung in der Hand, durch mutmassliche Verstösse gegen die anwaltlichen Berufsregeln den Ausstand von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu bewirken. Ausserdem würde die Staatsanwaltschaft faktisch an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gehindert, ihr bekannt gewordene erhebliche Disziplinarverstösse von Rechtsvertreterinnen und -vertretern von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 15 Abs. 1 BGFA; Art. 32 Abs. 3 KAG/BE). Anders wäre zu entscheiden, wenn eine mit dem Straffall befasste Justizperson in eigener Sache Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Rechtsvertreter stellt und zudem noch als Privatklägerschaft eigene Zivilansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung erhebt (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fällt es nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes, die Begründetheit der vom Untersuchungsleiter eingereichten Disziplinaranzeige materiell zu prüfen. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens genügt eine summarische Beurteilung, ob die Anzeige vertretbarerschien, oder ob sie sich als dermassen abwegig erweist, dass sie - strafprozessual und ausstandsrechtlich - als schwere Amtspflichtsverletzung des Staatsanwaltes einzustufen wäre.”
Gerichts- und Verwaltungsbehörden müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Sachverhalte melden, die auf das Fehlen persönlicher Voraussetzungen oder auf mögliche Verletzungen der Berufsregeln schliessen lassen. Dabei steht den meldenden Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu; es ist nicht ihre Aufgabe, abschliessend festzustellen, ob tatsächlich eine Verletzung der Berufsregeln vorliegt.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA melden die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Diese Meldepflicht bezieht sich auf Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung von Berufsregeln oder das Fehlen persönlicher Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA schliessen lassen (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 BGFA N. 1). Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum. Es ist nicht ihre Aufgabe zu entscheiden, ob tatsächlich eine Verletzung von Berufsregeln vorliegt (vgl. Bauer/Bauer, Commentaire romand, 2. Aufl. 2022, Art. 15 BGFA N. 6).”
Art. 15 Abs. 2 verpflichtet eidgenössische Gerichts- und Verwaltungsbehörden, der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Hinweise auf das Fehlen persönlicher Voraussetzungen sowie Vorfälle zu melden, die berufsrechtlich relevant sein können. Die Quellen zeigen, dass solche Anzeigen auch dienst‑ oder verfahrensbezogene Vorwürfe gegen Verteidiger umfassen und von der Verfahrensleitung bzw. Staatsanwaltschaft an die kantonale Aufsicht gerichtet werden können.
“a estimé 52 heures de travail supplémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d'heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l'annexe 1). Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l'organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l'examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d'avocat du 26 avril 2002 [LPav]). D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen): Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l'ancien ministre gambien de l'Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l'umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l'autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d'office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe). Afin de vérifier si les faits annoncés relèvent potentiellement du droit pénal, nous vous faisons parvenir, en vertu des art. 302 al. 1 CPP et 68 al. 1 LOAP, une copie de la lettre adressée à l'autorité de surveillance, accompagnée de ses annexes. E. Mit Entscheid vom 11. November 2024 gab die Aufsichtskommission der Meldung vom 14. Juni 2024 keine Folge (BB.2024.148, act. 1.4). F. Am 18. November 2024 liess A. wegen der Meldung vom 14. Juni 2024 an die Aufsichtskommission den Ausstand von C. verlangen. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.148 vom 16. Dezember 2024 wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Strafkammer teilte RA B. Folgendes mit (act. 2.1; auch act. 4, Beilage 4): Suite aux décisions de la Commission du Barreau de la République et canton de Genève, sur votre dénonciation, et de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, qui semble croire, à tort et en contradiction avec les éléments du dossier, que je n'aurais pas été présent à la journée d'audience du 18 janvier 2024, il me semble préférable de clore la controverse quant aux activités que vous me reprochez avoir ou non déployées à la défense de mon mandant, les 19, 20 et 21 janvier 2024.”
“74 de l'annexe 1), bien qu'il ait remis, le 18 janvier 2024 dans le cadre des débats, un certificat médical attestant d'une incapacité de travail à 100% pour cause de maladie pour la période mentionnée (cf. annexe 2) et sur la base duquel le tribunal a accédé à sa demande de suspension des débats (cf. annexes 3 et 4). 2. Me B. a facturé 10 heures de travail pour la journée du 8 mars 2024 au titre de sa participation aux débats (cf. p. 87 de l'annexe 1), bien qu'aucun débat n'ait eu lieu ce jour-là, les plaidoiries s'étant terminées la veille (cf. annexe 3). 3. Pour la journée du 30 juillet 2019, outre 8 heures de travail pour la « [r]éception et analyse des nouvelles pièces au dossier (suite) », Me B. a estimé 52 heures de travail supplémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d'heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l'annexe 1). Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l'organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l'examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d'avocat du 26 avril 2002 [LPav]). D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen): Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l'ancien ministre gambien de l'Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l'umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l'autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d'office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe).”
“a estimé 52 heures de travail supplémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d'heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l'annexe 1). Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l'organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l'examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d'avocat du 26 avril 2002 [LPav]). D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen): Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l'ancien ministre gambien de l'Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l'umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l'autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d'office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe). Afin de vérifier si les faits annoncés relèvent potentiellement du droit pénal, nous vous faisons parvenir, en vertu des art. 302 al. 1 CPP et 68 al. 1 LOAP, une copie de la lettre adressée à l'autorité de surveillance, accompagnée de ses annexes. E. Mit Entscheid vom 11. November 2024 gab die Aufsichtskommission der Meldung vom 14. Juni 2024 keine Folge (BB.2024.148, act. 1.4). F. Am 18. November 2024 liess A. wegen der Meldung vom 14. Juni 2024 an die Aufsichtskommission den Ausstand von C. verlangen. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.148 vom 16. Dezember 2024 wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Strafkammer teilte RA B. Folgendes mit (act. 2.1; auch act. 4, Beilage 4): Suite aux décisions de la Commission du Barreau de la République et canton de Genève, sur votre dénonciation, et de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, qui semble croire, à tort et en contradiction avec les éléments du dossier, que je n'aurais pas été présent à la journée d'audience du 18 janvier 2024, il me semble préférable de clore la controverse quant aux activités que vous me reprochez avoir ou non déployées à la défense de mon mandant, les 19, 20 et 21 janvier 2024.”
Kantonale Gerichts‑ und Verwaltungsbehörden haben nach Art. 15 Abs. 1 BGFA die Pflicht, der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen oder Vorfälle, die Berufsregeln verletzen könnten, zu melden. Gerichte melden nicht auf blossen Antrag, sondern nur bei begründeter Annahme solcher Umstände. Meldungen Dritter sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen werden; Dritte können zudem selbst eine Anzeige erstatten.
“Ebenso wäre das Rechtsbegehren Ziffer 3 als Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO bei der Vorinstanz einzureichen und hätte das Aussprechen einer Ordnungsbusse nach Art. 191 ZPO gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 durch das zuständige Gericht, also ebenfalls durch die Vorinstanz, zu erfolgen (vgl. ZK ZPO- W EIBEL/WALZ, 3. Aufl. 2016, Art. 191 N 15). Des Weiteren verlangt die Berufungs- klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 2 lediglich die Feststellung einer Gehörsverlet- zung, ohne einen reformatorischen Antrag in der Sache zu stellen. Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in Rechtsbegehren Ziffer 8 die Anzeige der (Ge- gen-)Anwältin bei der Anwaltsaufsicht. Das Gericht tätigt eine solche Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) indes - 6 - nicht auf Antrag hin. Das Gericht trifft eine Meldepflicht bei begründeter Annahme des Fehlens persönlicher Voraussetzungen oder der Verletzung von Berufsregeln durch eine am Verfahren beteiligte Anwältin oder einen am Verfahren beteiligten Anwalt (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Ver- fahren derzeit keine. Im Übrigen steht es der Berufungsklägerin frei, selber bei der Aufsichtskommission Anzeige zu erstatten, sofern sie dies für notwendig und sinnvoll erachtet. 2.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; A NNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. – soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind – die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl.”
“Der Beschwerdeführer muss somit nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsregel verletzt, die den Schutz seiner Interessen bezweckt, und dass er demzufolge daraus ein subjektives Recht ableiten kann. Die Verletzung eines sich auf ein anderes Rechtssubjekt beziehendes Interesse genügt nicht, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 S. 193 mit Hinweisen [= Pra 2006 Nr. 21]; Urteil 6B_1239/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1). 5.2 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Bern [KAG; BSG 168.11]). Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt werden (Art. 32 Abs. 1 KAG). Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 KAG). Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art.”
Das Einreichen einer sachlich vertretbaren Disziplinaranzeige durch die Staatsanwaltschaft oder andere Behörden begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund der Verteidigung. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde ist zulässig und gilt in der Regel als Pflicht, sofern die Anzeige nicht offensichtlich abwegig ist.
“Der blosse Umstand, dass die staatsanwaltliche Verfahrensleitung eine - sachlich vertretbare - Disziplinaranzeige gegen den Verteidiger an die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte einreicht, begründet nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen Ausstandsgrund. Andernfalls hätte es die Verteidigung in der Hand, durch mutmassliche Verstösse gegen die anwaltlichen Berufsregeln den Ausstand von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu bewirken. Ausserdem würde die Staatsanwaltschaft faktisch an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gehindert, ihr bekannt gewordene erhebliche Disziplinarverstösse von Rechtsvertreterinnen und -vertretern von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 15 Abs. 1 BGFA; Art. 32 Abs. 3 KAG/BE). Anders wäre zu entscheiden, wenn eine mit dem Straffall befasste Justizperson in eigener Sache Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Rechtsvertreter stellt und zudem noch als Privatklägerschaft eigene Zivilansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung erhebt (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fällt es nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes, die Begründetheit der vom Untersuchungsleiter eingereichten Disziplinaranzeige materiell zu prüfen. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens genügt eine summarische Beurteilung, ob die Anzeige vertretbarerschien, oder ob sie sich als dermassen abwegig erweist, dass sie - strafprozessual und ausstandsrechtlich - als schwere Amtspflichtsverletzung des Staatsanwaltes einzustufen wäre.”
Meldungen Dritter (z. B. des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und sind von den zuständigen Behörden als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegenzunehmen und zu behandeln.
“Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Bern [KAG; BSG 168.11]). Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt werden (Art. 32 Abs. 1 KAG). Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 KAG). Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15).”
“8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 KAG). Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann.”
Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt nach Wortlaut und Rechtsprechung in erster Linie Allgemeininteressen (z. B. das Interesse, dass nur Personen mit den nach Art. 8 BGFA erforderlichen persönlichen Voraussetzungen als Rechtsvertreter tätig sind, sowie die Verfolgung von Berufsregelverletzungen). Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass Betroffene ein subjektives Recht auf eine behördliche Anzeige hätten; individuelle Interessen werden höchstens mittelbar mitgeschützt. Folglich fehlt Betroffenen in der Regel ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer behördlichen Nichtanzeige. Zudem können Betroffene jederzeit selbst eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
“Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigers. Inwiefern Art. 26 BGFA, wonach die Aufsichtsbehörde (nicht die Staatsanwaltschaft) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA informiert, vorliegend einschlägig sein soll, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht hervor. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht einzutreten.”
“Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann.”
Die meldepflichtigen eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden müssen nicht selber festzustellen oder zu entscheiden, ob tatsächlich eine Berufsregelverletzung vorliegt. Massgeblich sind vorgetragene Tatsachen oder Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung der Berufsregeln oder auf das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA schliessen lassen. Bei der Frage, ob eine Meldung zu erfolgen hat, besteht ein Ermessensspielraum der Behörde.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA melden die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Diese Meldepflicht bezieht sich auf Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung von Berufsregeln oder das Fehlen persönlicher Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA schliessen lassen (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 BGFA N. 1). Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum. Es ist nicht ihre Aufgabe zu entscheiden, ob tatsächlich eine Verletzung von Berufsregeln vorliegt (vgl. Bauer/Bauer, Commentaire romand, 2. Aufl. 2022, Art. 15 BGFA N. 6).”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 BGFA auch eine besonders mangelhafte Beratung, die dadurch ein Strafverfahren gegen den Mandanten provoziert. In einem solchen Fall kann von Amtes wegen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde geboten sein, weil eine Verletzung der Berufsregeln vorliegen könnte.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung eines Anwalts nach Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) vor, wenn dieser mittels seiner besonders mangelhaften Beratung ein Strafverfahren gegen seinen Mandanten provoziert (BGr, 28. Februar 2012, 2C_878/2011, E. 5.2; vgl. auch Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf/Zürich/Basel 2021, Rz. 182; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N. 242). Es ist daher nach Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39 Abs. 1 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) von Amtes wegen eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu erstatten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Dr. B) die Berufsregeln verletzt haben könnte, indem er vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass sein Mandant ohne ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehe (vorne E. 8.1.2).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung eines Anwalts nach Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) vor, wenn dieser mittels seiner besonders mangelhaften Beratung ein Strafverfahren gegen seinen Mandanten provoziert (BGr, 28. Februar 2012, 2C_878/2011, E. 5.2; vgl. auch Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf/Zürich/Basel 2021, Rz. 182; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N. 242). Es ist daher nach Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39 Abs. 1 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) von Amtes wegen eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu erstatten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Dr. B) die Berufsregeln verletzt haben könnte, indem er vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass sein Mandant ohne ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehe (vorne E. 8.1.2).”
Eine Meldung nach Art. 15 BGFA ist bei Vorliegen eines Verdachts zulässig; sie setzt keine abschliessende Feststellung eines Fehlverhaltens voraus. Das Erstatten einer Meldung bereits vor dem Abschluss eines Strafverfahrens ist nicht per se unzulässig, sofern konkrete Verdachtsmomente dargestellt werden.
“Insoweit handelte sie in Übereinstimmung mit Art. 15 BGFA, welcher lediglich eine mögliche Verletzung der Berufsregeln voraus- setzt, bzw. mit § 39 Abs. 1 lit. a AnwG, in welchem von einem Verdacht der Berufsregelverletzung die Rede ist. Selbst wenn die Aufsichtskommission das Verhalten der Anzeigeerstatterin nach einer abschliessenden Prüfung des Sachverhaltes als aufsichtsrechtlich nicht relevant erachtete, kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen keine auf- sichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne von § 82 GOG gesehen werden. Auch vermag eine solche nicht aus dem Umstand abgeleitet zu werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den Ausgang der Strafuntersu- chung abwartete (act. 1 S. 2), denn allein die Tatsache von deren Nichtan- handnahme hatte nicht automatisch die Verneinung einer Berufsregelverlet- zung im Sinne von Art. 12 BGFA und damit die Nichtanhandnahme des Dis- ziplinarverfahrens bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Folge.”
“Die Anzeigeerstatterin beanstandet den Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin zuhanden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- wälte eine Meldung nach Art. 15 BGFA verfasst habe, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 16. November 2020 (act. 3/16) erstattete die Beschwer- degegnerin bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Meldung nach Art. 15 BGFA wegen des Verdachts der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Darin fasste sie zuerst den massgeblichen Sachverhalt zusammen, schilderte namentlich das anlässlich der im Verfahren Ge- schäfts-Nr. FP190021-... durchgeführten Verhandlung dargelegte Vorbrin- - 10 - gen von Rechtsanwalt MLaw F._____, wonach die Anzeigeerstatterin ihm fälschlicherweise das Original von Aktorum 69/3 anstelle einer Kopie ausge- händigt habe, welches, anders als das dem Gericht eingereichte Exemplar, über eine abgeklebte Passage verfügt habe, und brachte sodann die Vermu- tung an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anzeigeerstat- terin mehrere manipulierte Dokumente ins Recht gereicht habe, indem sie es unterlassen habe, abgedeckte Passagen kenntlich zu machen.”
“Die Anzeigeerstatterin beanstandet den Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin zuhanden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- wälte eine Meldung nach Art. 15 BGFA verfasst habe, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 16. November 2020 (act. 3/16) erstattete die Beschwer- degegnerin bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Meldung nach Art. 15 BGFA wegen des Verdachts der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Darin fasste sie zuerst den massgeblichen Sachverhalt zusammen, schilderte namentlich das anlässlich der im Verfahren Ge- schäfts-Nr. FP190021-... durchgeführten Verhandlung dargelegte Vorbrin- - 10 - gen von Rechtsanwalt MLaw F._____, wonach die Anzeigeerstatterin ihm fälschlicherweise das Original von Aktorum 69/3 anstelle einer Kopie ausge- händigt habe, welches, anders als das dem Gericht eingereichte Exemplar, über eine abgeklebte Passage verfügt habe, und brachte sodann die Vermu- tung an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anzeigeerstat- terin mehrere manipulierte Dokumente ins Recht gereicht habe, indem sie es unterlassen habe, abgedeckte Passagen kenntlich zu machen. Weiter wies die Beschwerdegegnerin die Aufsichtskommission darauf hin, dass zu- sätzlich der Verdacht bestehe, dass die Anzeigeerstatterin beim Gericht eine Eingabe mit dem einzigen Zweck eingereicht habe, die klägerische Position im russischen Scheidungsverfahren zu untermauern.”
Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind nur dann zur Meldung verpflichtet, wenn sie auf der Grundlage von Anhaltspunkten bzw. einem begründeten Verdacht davon ausgehen können, dass persönliche Voraussetzungen fehlen oder Berufsregeln verletzt worden sein könnten. Eine sichere Feststellung der Verletzung ist nicht erforderlich; ohne derartige Anhaltspunkte besteht keine Meldepflicht.
“Ebenso wäre das Rechtsbegehren Ziffer 3 als Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO bei der Vorinstanz einzureichen und hätte das Aussprechen einer Ordnungsbusse nach Art. 191 ZPO gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 durch das zuständige Gericht, also ebenfalls durch die Vorinstanz, zu erfolgen (vgl. ZK ZPO- W EIBEL/WALZ, 3. Aufl. 2016, Art. 191 N 15). Des Weiteren verlangt die Berufungs- klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 2 lediglich die Feststellung einer Gehörsverlet- zung, ohne einen reformatorischen Antrag in der Sache zu stellen. Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in Rechtsbegehren Ziffer 8 die Anzeige der (Ge- gen-)Anwältin bei der Anwaltsaufsicht. Das Gericht tätigt eine solche Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) indes - 6 - nicht auf Antrag hin. Das Gericht trifft eine Meldepflicht bei begründeter Annahme des Fehlens persönlicher Voraussetzungen oder der Verletzung von Berufsregeln durch eine am Verfahren beteiligte Anwältin oder einen am Verfahren beteiligten Anwalt (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Ver- fahren derzeit keine. Im Übrigen steht es der Berufungsklägerin frei, selber bei der Aufsichtskommission Anzeige zu erstatten, sofern sie dies für notwendig und sinnvoll erachtet. 2.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; A NNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. – soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind – die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl.”
“Nach Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Be- rufsregeln verletzen könnten. § 39 Abs. 1 lit. a des zürcherischen Anwalts- gesetzes (AnwG, LS 215.1) zufolge melden Gerichts- und Verwaltungsbe- hörden des Kantons und der Gemeinden der Aufsichtskommission sodann Wahrnehmungen, welche den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Ge- setzes oder des BGFA verstossen hat. In Bezug auf Vorfälle, welche die Be- rufsregeln betreffen, genügt es demnach, wenn die meldepflichtige Behörde von einer potentiellen Verletzung der Berufsregeln bzw. von einem entspre- chenden Verdacht ausgeht. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass sie mit Sicherheit eine Berufsregelverletzung annehmen kann (Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA-Poledna, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art.”
Die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons wurde über die in Art. 15 Abs. 2 BGFA genannten Tatsachen informiert. Im vorliegenden Verfahren wurde zusätzlich eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erstattet.
“74 de l'annexe 1), bien qu'il ait remis, le 18 janvier 2024 dans le cadre des débats, un certificat médical attestant d'une incapacité de travail à 100% pour cause de maladie pour la période mentionnée (cf. annexe 2) et sur la base duquel le tribunal a accédé à sa demande de suspension des débats (cf. annexes 3 et 4). 2. Me B. a facturé 10 heures de travail pour la journée du 8 mars 2024 au titre de sa participation aux débats (cf. p. 87 de l'annexe 1), bien qu'aucun débat n'ait eu lieu ce jour-là, les plaidoiries s'étant terminées la veille (cf. annexe 3). 3. Pour la journée du 30 juillet 2019, outre 8 heures de travail pour la « [r]éception et analyse des nouvelles pièces au dossier (suite) », Me B. a estimé 52 heures de travail supplémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d'heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l'annexe 1). Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l'organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l'examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d'avocat du 26 avril 2002 [LPav]). D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen): Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l'ancien ministre gambien de l'Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l'umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l'autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d'office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe).”
Ist die betroffene Anwältin/der betroffene Anwalt im Anwaltsregister des betreffenden Kantons eingetragen, kann die kantonale Aufsichtsbehörde aufgrund von Art. 15 Abs. 2 BGFA tätig werden; damit bestehen sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit.
Art. 15 Abs. 1 BGFA begründet nach Wortlaut und Rechtsprechung keinen subjektiven Anspruch darauf, dass kantonale Gerichts- oder Verwaltungsbehörden eine Anzeige erstatten. Die Norm schützt primär Allgemeininteressen (insbesondere die Eignung der als Rechtsvertreter tätigen Personen und die Verfolgung von Berufsregelverletzungen). Daraus folgt, dass Betroffene aus Art. 15 Abs. 1 BGFA nicht unmittelbar ein Durchsetzungsrecht gegenüber den Behörden ableiten. Betroffene sind jedoch befugt, selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen; damit fehlt ihnen in der Regel ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer behördlichen Nichtanzeige.
“3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten”
“8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 KAG). Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann.”
“Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigers. Inwiefern Art. 26 BGFA, wonach die Aufsichtsbehörde (nicht die Staatsanwaltschaft) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA informiert, vorliegend einschlägig sein soll, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht hervor. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht einzutreten.”
“3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten”
Die Mitteilungspflicht dient dem überwiegenden öffentlichen Interesse, weil sie kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden rasch informiert, damit diese ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommen können. Nach der zitierten Quelle wurde der Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen; sie richtet sich an einen geschlossenen Adressatenkreis und ist nicht als zusätzliche disziplinarische Massnahme zu verstehen.
“BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht. Die Mitteilung an diese kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden erfolgt zudem anders als eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt nicht an einen offenen, sondern geschlossenen Adressatenkreis, weshalb mit ihr auch keine faktisch «repressive» Wirkung im Sinne einer zusätzlichen Disziplinarmassnahme verbunden ist. Somit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahrende Mitteilung des Berufsausübungsverbots nicht nur an die kantonalen Aufsichtsbehörden, sondern auch an die «kantonalen Monopolbehörden» bzw.”
Nach der zitierten Entscheidung konnte eine Mitteilung der Aufsichtsbehörde dann als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn sie offensichtlich falsche Angaben enthielt oder aus geringfügigen Schreibfehlern konstruierte Vorwürfe enthielt, die ersichtlich darauf abzielten, die Verteidigung zu diskreditieren. Unter diesen konkreten Umständen stellte die Mitteilung einen Amtsmissbrauch dar und überschritt den Ermessensspielraum im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BGFA.
“Das ausserordentlich grosse Arbeitsvolumen, das während siebeneinhalb Jahren geleistet worden sei, umfasse über 7500 Arbeitsstunden. Dies entspreche einer Aufstellung mit um die 3200 Zeilen auf 79 Seiten. Dass es zwei Zeilen gebe, die einen Schreibfehler enthielten, lasse offensichtlich keine mögliche Berufspflichtverletzung erkennen, zumal diese zusammen weniger als 1% der in Rechnung gestellten Tätigkeit ausmachten. Folglich seien die Umstände keinesfalls geeignet gewesen, einen Verstoss gegen die Berufspflichten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BGFA darzustellen, was der Gesuchsgegner genau wisse. Die Aufsichtskommission habe dies in ihrem Entscheid vom 11. November 2024 bestätigt. Damit erweise sich die Mitteilung vom 14. Juni 2024 in Bezug auf den ersten Punkt als falsch und in Bezug auf die zwei weiteren Punkte als offensichtlich missbräuchlich. Sie stelle einen offensichtlichen Amtsmissbrauch dar, mit dem Ziel, die Verteidigung zu diskreditieren, und überschreite den Ermessensspielraum im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BGFA bei weitem. Nach geltendem Recht unterstehe der Gesuchsgegner keiner Disziplinaraufsicht, so dass dieser keine negativen Konsequenzen aus der falschen und missbräuchlichen Mitteilung vom 14. Juni 2024 fürchten müsse, was das Vorgehen des Gesuchsgegners noch inakzeptabler mache (act. 1 S. 5 f.).”
“Aus der Aktenstelle, auf die der Gesuchsgegner verwiesen habe, gehe klar hervor, dass während der fraglichen Tage kein Aufwand verrechnet worden sei. Dass in Klammern sogar noch von bedeutendem Aufwand die Rede sei, lasse nur den Schluss auf eine Schädigungsabsicht zu. Die beiden anderen in der Mitteilung vom 14. Juni 2024 erwähnten, leicht als solche erkennbaren Schreibfehler habe RA B. sofort nach deren Kenntnisnahme bei der Strafkammer korrigiert, welche nicht reagiert habe. Am Ende der Plädoyers sei eine 10-tägige Frist angesetzt worden, um die endgültige Honorarnote einzureichen. Das ausserordentlich grosse Arbeitsvolumen, das während siebeneinhalb Jahren geleistet worden sei, umfasse über 7500 Arbeitsstunden. Dies entspreche einer Aufstellung mit um die 3200 Zeilen auf 79 Seiten. Dass es zwei Zeilen gebe, die einen Schreibfehler enthielten, lasse offensichtlich keine mögliche Berufspflichtverletzung erkennen, zumal diese zusammen weniger als 1% der in Rechnung gestellten Tätigkeit ausmachten. Folglich seien die Umstände keinesfalls geeignet gewesen, einen Verstoss gegen die Berufspflichten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BGFA darzustellen, was der Gesuchsgegner genau wisse. Die Aufsichtskommission habe dies in ihrem Entscheid vom 11. November 2024 bestätigt. Damit erweise sich die Mitteilung vom 14. Juni 2024 in Bezug auf den ersten Punkt als falsch und in Bezug auf die zwei weiteren Punkte als offensichtlich missbräuchlich. Sie stelle einen offensichtlichen Amtsmissbrauch dar, mit dem Ziel, die Verteidigung zu diskreditieren, und überschreite den Ermessensspielraum im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BGFA bei weitem. Nach geltendem Recht unterstehe der Gesuchsgegner keiner Disziplinaraufsicht, so dass dieser keine negativen Konsequenzen aus der falschen und missbräuchlichen Mitteilung vom 14. Juni 2024 fürchten müsse, was das Vorgehen des Gesuchsgegners noch inakzeptabler mache (act. 1 S. 5 f.).”
Kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle zu melden, die die anwaltlichen Berufsregeln verletzen könnten; die Meldungspflicht erstreckt sich ausdrücklich auf Verwaltungsbehörden ebenso wie auf Gerichte.
“61) haben diese ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Insbesondere meiden sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Sie unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA). Gemäss dem bernischen Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG/BE, BSG 168.11) ist im Kanton Bern die kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde für die Disziplinaraufsicht zuständig (Art. 12 lit. b KAG/BE). Laut Artikel 15 Abs. 1 BGFA ("Meldepflicht") haben die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA; s.a. Art. 32 Abs. 3 KAG/BE).”
“BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht. Die Mitteilung an diese kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden erfolgt zudem anders als eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt nicht an einen offenen, sondern geschlossenen Adressatenkreis, weshalb mit ihr auch keine faktisch «repressive» Wirkung im Sinne einer zusätzlichen Disziplinarmassnahme verbunden ist. Somit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahrende Mitteilung des Berufsausübungsverbots nicht nur an die kantonalen Aufsichtsbehörden, sondern auch an die «kantonalen Monopolbehörden» bzw.”
Eine Mitteilung an die kantonale Aufsichtskommission/Anwaltskammer gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA begründet nicht automatisch Befangenheit des gemeldeten Anwalts. In der Praxis kann eine solche Meldung jedoch zu Verfahrensunterbrechungen und zu Anordnungen führen, etwa Fristansetzungen zur Nachreichung einer Venia bzw. zur Erstattung der Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA erfolgte Mitteilung des Gesuchsgegners vom 14. Juni 2024 an die Aufsichtskommission diesen nicht als befangen erscheinen lässt.”
“Juni 2021, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der BA am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag. 7.200.002), beantragte der Beschuldigte im Beweis die Anhörung des Zeugen K. (Sachverständiger der Firma L. GmbH) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.). Sodann stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agierende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Venia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lösung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Verteidigung einem «Leader-Wechsel» jedoch nicht zustimm—te, musste die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung unterbrochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010; 4.102.001 - 035). G.4 Im Rahmen der Vorladung vom 10. Juni 2021 zum zweiten Teil der Berufungsverhandlung (vorgesehen für den 28. Juni 2021) wurden dem (noch nicht angehörten) Zeugen J. schriftlich verschiedene Fragen gestellt, u.a. betreffend allfällige weitere unbewilligt angemeldete Exporte der B. AG und gegebenenfalls deren Sanktionierung (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.301.020). G.5 Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erwähnte J. die seitens des Seco am 15. September 2016 zur Anzeige gebrachte Widerhandlung der B. AG (N.) gegen Art. 18 Abs. 2 GKG und die entsprechenden Urteile der Strafkammer SK.2017.15 vom 31. Mai 2017 sowie des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 (CAR 2021.1 pag. 4.101.006 ff.). Entsprechend wurden die besagten Akten SK.2017.15 ediert und den Parteien zur Einsicht übermittelt (CAR 2021.1 pag. 4.103.001 f sowie 3.200.004 f.; 3.102.006 ff.). G.6 Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte die Verschiebung des zweiten Teils der Berufungsverhandlung um mindestens zwei Wochen und wiederholte seine Beweisanträge bezüglich Zeugenanhörung von O.”
Eine Meldung nach Art. 15 BGFA darf grundsätzlich auch ohne vorgängige Benachrichtigung der betroffenen Person erfolgen. Aus dem zitierten Entscheid folgt, dass daraus keine Pflicht zur vorherigen Orientierung nach Art. 52 ZPO abgeleitet werden kann; eine vorgängige Mitteilung könnte das Disziplinarverfahren beeinflussen.
“Ei- ne entsprechende Informationspflicht über die tatsächliche Einreichung einer Meldung bei der Aufsichtskommission resultierte weder aus Art. 52 ZPO - 14 - noch aus einem anderen Verfahrensgrundsatz. Vielmehr oblag die Aufgabe der Orientierung über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens der Aufsichtskommission selbst. Die Beschwerdegegnerin durfte die Meldung betreffend eine mögliche Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln demnach ohne vorgängige Mitteilung an die Anzeigeerstatterin verfassen, zumal eine solche allenfalls das Disziplinarverfahren hätte beeinflussen können. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Anzeigeerstatterin nicht über ihre konkrete Absicht zur Erstattung einer Meldung nach Art. 15 BGFA orientierte, kann demnach keine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von Art. 52 ZPO abgeleitet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdegegnerin am Tage der Erstattung der Meldung nach Art. 15 BGFA in einem Brief an die Anzeigeerstatterin wandte, beinhaltete dieser doch in erster Linie die Aussprechung einer Massnahme nach Art. 128 ZPO (siehe dazu auch das Nachfolgende unter Ziff. III.6).”
“9/77) und hielt explizit fest, dass das Gericht von Amtes wegen diejenigen Schritte einleiten werde, welche es für notwendig erachte. Die Beschwerdegegnerin verheim- lichte damit nicht, dass sie die Vornahme einer Meldung bei der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte zumindest prüfen würde. Ei- ne entsprechende Informationspflicht über die tatsächliche Einreichung einer Meldung bei der Aufsichtskommission resultierte weder aus Art. 52 ZPO - 14 - noch aus einem anderen Verfahrensgrundsatz. Vielmehr oblag die Aufgabe der Orientierung über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens der Aufsichtskommission selbst. Die Beschwerdegegnerin durfte die Meldung betreffend eine mögliche Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln demnach ohne vorgängige Mitteilung an die Anzeigeerstatterin verfassen, zumal eine solche allenfalls das Disziplinarverfahren hätte beeinflussen können. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Anzeigeerstatterin nicht über ihre konkrete Absicht zur Erstattung einer Meldung nach Art. 15 BGFA orientierte, kann demnach keine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von Art. 52 ZPO abgeleitet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdegegnerin am Tage der Erstattung der Meldung nach Art. 15 BGFA in einem Brief an die Anzeigeerstatterin wandte, beinhaltete dieser doch in erster Linie die Aussprechung einer Massnahme nach Art. 128 ZPO (siehe dazu auch das Nachfolgende unter Ziff. III.6).”
Art. 15 Abs. 1 BGFA verleiht betroffenen Personen nach den zitierten Entscheiden kein subjektives Recht, von den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu verlangen, dass diese eine Meldung an die kantonale Aufsichtsbehörde erstatten. Die Norm schützt primär Allgemeininteressen; Betroffene können jedoch jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen. Ferner kann eine bereits durch die betroffene Person erstattete Privatanzeige eine amtliche Meldung entbehrlich machen.
“Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann.”
“Ob der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG im Licht der an- waltlichen Berufsregeln disziplinarisch sanktioniert werden muss, obliegt im Übri- gen der Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 17 BGFA). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 30. August 2019 eine entsprechende Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zürich erstattet hat (RG act. V/6), erübrigt sich eine amtliche Meldung durch die Beschwerdeinstanz ge- stützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA. Was schliesslich den Vorwurf der Amts- und Steu- ergeheimnisverletzung sowie der Umgehung von Vergaberecht betrifft, verliert sich der Beschwerdeführer in Spekulationen, so dass darauf nicht näher einzuge- hen ist.”
Auch ein nachträglich behobener Verstoss bleibt meldepflichtig; eine nachträgliche Berichtigung hebt die Anzeigeverpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 BGFA nicht auf und begründet keine berechtigte Erwartung, nicht angezeigt zu werden.
“Die Androhung des Verfahrensleiters, er werde ihn anzeigen, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme, bedeute mit anderen Worten, dass eben keine Anzeige erfolge, wenn er seiner Aufforderung nachkomme. Nachdem er mit dem Schreiben vom 15. April 2020 an seinen Klienten der Aufforderung des Verfahrensleiters nachgekommen sei, habe dieser ihn am 15. Mai 2020 entgegen seiner Ankündigung angezeigt und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Aus der Ankündigung des Verfahrensleiters, er werde den Beschwerdeführer anzeigen, wenn dieser seiner Aufforderung nicht nachkomme, lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Umkehrschluss ziehen, der Verfahrensleiter werde ihn im Falle der Befolgung seiner Aufforderung nicht anzeigen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten am 15. April 2020 nachträglich eine Urteilserläuterung angeboten hat, nichts daran, dass er vorher mit der Zustellung des Schreibens vom 17. März 2020 an den Klienten gegen die Berufsregeln von Art. 12 BGFA verstossen hat. Der Verfahrensleiter war deshalb aufgrund seiner Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA verpflichtet, den Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht erwarten, dass er aufgrund seines nachträglichen Schreibens vom 15. April 2020 an den Klienten nicht angezeigt werde. Eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
“Die Androhung des Verfahrensleiters, er werde ihn anzeigen, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme, bedeute mit anderen Worten, dass eben keine Anzeige erfolge, wenn er seiner Aufforderung nachkomme. Nachdem er mit dem Schreiben vom 15. April 2020 an seinen Klienten der Aufforderung des Verfahrensleiters nachgekommen sei, habe dieser ihn am 15. Mai 2020 entgegen seiner Ankündigung angezeigt und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Aus der Ankündigung des Verfahrensleiters, er werde den Beschwerdeführer anzeigen, wenn dieser seiner Aufforderung nicht nachkomme, lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Umkehrschluss ziehen, der Verfahrensleiter werde ihn im Falle der Befolgung seiner Aufforderung nicht anzeigen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten am 15. April 2020 nachträglich eine Urteilserläuterung angeboten hat, nichts daran, dass er vorher mit der Zustellung des Schreibens vom 17. März 2020 an den Klienten gegen die Berufsregeln von Art. 12 BGFA verstossen hat. Der Verfahrensleiter war deshalb aufgrund seiner Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA verpflichtet, den Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht erwarten, dass er aufgrund seines nachträglichen Schreibens vom 15. April 2020 an den Klienten nicht angezeigt werde. Eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) liegt nicht vor.”
Die Einreichung einer sachlich vertretbaren Disziplinaranzeige durch die staatsanwaltliche Verfahrensleitung begründet für sich genommen keinen Ausstandsgrund. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft, ihr bekannt gewordene erhebliche Disziplinarverstösse von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 15 Abs. 1 BGFA), wird dadurch nicht beeinträchtigt. Im Ausstandsverfahren genügt eine summarische Prüfung, ob die Anzeige vertretbar erschien oder derart abwegig ist, dass sie als schwere Amtspflichtsverletzung einzustufen wäre; eine materielle Prüfung der Begründetheit der Anzeige gehört nicht in dieses Verfahren.
“Der blosse Umstand, dass die staatsanwaltliche Verfahrensleitung eine - sachlich vertretbare - Disziplinaranzeige gegen den Verteidiger an die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte einreicht, begründet nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen Ausstandsgrund. Andernfalls hätte es die Verteidigung in der Hand, durch mutmassliche Verstösse gegen die anwaltlichen Berufsregeln den Ausstand von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu bewirken. Ausserdem würde die Staatsanwaltschaft faktisch an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gehindert, ihr bekannt gewordene erhebliche Disziplinarverstösse von Rechtsvertreterinnen und -vertretern von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 15 Abs. 1 BGFA; Art. 32 Abs. 3 KAG/BE). Anders wäre zu entscheiden, wenn eine mit dem Straffall befasste Justizperson in eigener Sache Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Rechtsvertreter stellt und zudem noch als Privatklägerschaft eigene Zivilansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung erhebt (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fällt es nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes, die Begründetheit der vom Untersuchungsleiter eingereichten Disziplinaranzeige materiell zu prüfen. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens genügt eine summarische Beurteilung, ob die Anzeige vertretbarerschien, oder ob sie sich als dermassen abwegig erweist, dass sie - strafprozessual und ausstandsrechtlich - als schwere Amtspflichtsverletzung des Staatsanwaltes einzustufen wäre.”
Im vorliegenden Fall wurde eine Meldung nach Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer erstattet, weil die in Lead-Funktion auftretende Praktikantin (MLaw M.) über keine kantonale Substitutions-/Praktikantenbewilligung (Venia) verfügte. Das Gericht setzte eine Frist zur Einreichung der Bewilligung und ordnete die Meldung an (vgl. CA.2021.1).
“Juni 2021, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der BA am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag. 7.200.002), beantragte der Beschuldigte im Beweis die Anhörung des Zeugen K. (Sachverständiger der Firma L. GmbH) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.). Sodann stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agierende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Venia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lösung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Verteidigung einem «Leader-Wechsel» jedoch nicht zustimm—te, musste die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung unterbrochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010; 4.102.001 - 035). G.4 Im Rahmen der Vorladung vom 10. Juni 2021 zum zweiten Teil der Berufungsverhandlung (vorgesehen für den 28. Juni 2021) wurden dem (noch nicht angehörten) Zeugen J. schriftlich verschiedene Fragen gestellt, u.a. betreffend allfällige weitere unbewilligt angemeldete Exporte der B. AG und gegebenenfalls deren Sanktionierung (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.301.020). G.5 Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erwähnte J. die seitens des Seco am 15. September 2016 zur Anzeige gebrachte Widerhandlung der B. AG (N.) gegen Art. 18 Abs. 2 GKG und die entsprechenden Urteile der Strafkammer SK.2017.15 vom 31. Mai 2017 sowie des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 (CAR 2021.1 pag. 4.101.006 ff.). Entsprechend wurden die besagten Akten SK.2017.15 ediert und den Parteien zur Einsicht übermittelt (CAR 2021.1 pag. 4.103.001 f sowie 3.200.004 f.; 3.102.006 ff.). G.6 Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte die Verschiebung des zweiten Teils der Berufungsverhandlung um mindestens zwei Wochen und wiederholte seine Beweisanträge bezüglich Zeugenanhörung von O.”
Die Beurteilung von Berufsregelverletzungen bzw. Anträge auf Berufsverbote gehört nicht zum materiellen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist nicht von der Beschwerdekammer zu entscheiden. Ist bereits eine Anzeige durch die betroffene Partei an die zuständige Aufsichtsbehörde erstattet worden, erübrigt sich eine amtliche Meldung durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA.
“Über den Antrag des Beschuldigten, wonach Rechtsanwalt Dr. C.________ ein Berufsverbot zu erteilen sei, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden. Auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es gibt auch keinen Grund, das Vorgehen des Anwalts der Beschwerdeführerin den zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden (vgl. Art. 15 Abs. 1 BGFA).”
“Ob der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG im Licht der an- waltlichen Berufsregeln disziplinarisch sanktioniert werden muss, obliegt im Übri- gen der Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 17 BGFA). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 30. August 2019 eine entsprechende Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zürich erstattet hat (RG act. V/6), erübrigt sich eine amtliche Meldung durch die Beschwerdeinstanz ge- stützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA. Was schliesslich den Vorwurf der Amts- und Steu- ergeheimnisverletzung sowie der Umgehung von Vergaberecht betrifft, verliert sich der Beschwerdeführer in Spekulationen, so dass darauf nicht näher einzuge- hen ist.”
Die zehntägige Frist für die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde beginnt erst zu laufen, sobald die aufsichtliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens endgültig feststeht; dies kann nach der angeführten Rechtsprechung mit dem Entscheid der Aufsichtskommission über die Meldung (z. B. Nichtanhandnahmebeschluss) der Fall sein.
“so- wie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lie- genden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Die Anzeigeer- statterin trat im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... zwar als Rechtsver- treterin der dortigen Klägerin auf, die Verhaltensweise der Beschwerdegeg- nerin, welche sie beanstandet, zielte jedoch auf ihre Person ab. Sie weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde auf, weshalb sie zu deren Einreichung legitimiert ist. 3. Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Erst nach dem Ergehen des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. KG200066-O) stand abschliessend fest, dass diese der Meldung nach Art. 15 BGFA (SR 935.61) keine Folge leistete bzw. die darin enthaltenen Hinweise man- gels Anhaltspunkten für eine Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA als disziplinarrechtlich irrelevant qualifizierte. Ein allfälliges auf- sichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin manifes- tierte sich somit erst zu diesem Zeitpunkt. Vor der Fällung des Nichtanhand- nahmebeschlusses konnte eine solches höchstens vermutet werden. Die Frist von zehn Tagen begann daher mit dem Empfang des Beschlusses am 18. Juni 2021 (act. 1 S. 2) zu laufen und endete am 28. Juni 2021. Mit der am 22. Juni 2021 erfolgten Einreichung der Aufsichtsbeschwerde hielt die Anzeigeerstatterin die Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten. - 5 - III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.”
“Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Erst nach dem Ergehen des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. KG200066-O) stand abschliessend fest, dass diese der Meldung nach Art. 15 BGFA (SR 935.61) keine Folge leistete bzw. die darin enthaltenen Hinweise man- gels Anhaltspunkten für eine Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA als disziplinarrechtlich irrelevant qualifizierte. Ein allfälliges auf- sichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin manifes- tierte sich somit erst zu diesem Zeitpunkt. Vor der Fällung des Nichtanhand- nahmebeschlusses konnte eine solches höchstens vermutet werden. Die Frist von zehn Tagen begann daher mit dem Empfang des Beschlusses am 18. Juni 2021 (act. 1 S. 2) zu laufen und endete am 28. Juni”
Bei Verdacht auf fragwürdige Abrechnungen (z. B. mutmasslich überhöhte Honorare oder unplausibel ausgewiesene Arbeitsstunden) meldet die eidgenössische Verfahrensleitung den Sachverhalt unverzüglich an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 15 Abs. 2 BGFA.
“74 de l'annexe 1), bien qu'il ait remis, le 18 janvier 2024 dans le cadre des débats, un certificat médical attestant d'une incapacité de travail à 100% pour cause de maladie pour la période mentionnée (cf. annexe 2) et sur la base duquel le tribunal a accédé à sa demande de suspension des débats (cf. annexes 3 et 4). 2. Me B. a facturé 10 heures de travail pour la journée du 8 mars 2024 au titre de sa participation aux débats (cf. p. 87 de l'annexe 1), bien qu'aucun débat n'ait eu lieu ce jour-là, les plaidoiries s'étant terminées la veille (cf. annexe 3). 3. Pour la journée du 30 juillet 2019, outre 8 heures de travail pour la « [r]éception et analyse des nouvelles pièces au dossier (suite) », Me B. a estimé 52 heures de travail supplémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d'heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l'annexe 1). Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l'organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l'examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d'avocat du 26 avril 2002 [LPav]). D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen): Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l'ancien ministre gambien de l'Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l'umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l'autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d'office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe).”
“74 de l'annexe 1), bien qu'il ait remis, le 18 janvier 2024 dans le cadre des débats, un certificat médical attestant d'une incapacité de travail à 100% pour cause de maladie pour la période mentionnée (cf. annexe 2) et sur la base duquel le tribunal a accédé à sa demande de suspension des débats (cf. annexes 3 et 4). 2. Me B. a facturé 10 heures de travail pour la journée du 8 mars 2024 au titre de sa participation aux débats (cf. p. 87 de l'annexe 1), bien qu'aucun débat n'ait eu lieu ce jour-là, les plaidoiries s'étant terminées la veille (cf. annexe 3). 3. Pour la journée du 30 juillet 2019, outre 8 heures de travail pour la « [r]éception et analyse des nouvelles pièces au dossier (suite) », Me B. a estimé 52 heures de travail supplémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d'heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l'annexe 1). Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l'organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l'examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d'avocat du 26 avril 2002 [LPav]). D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 an die Aufsichtskommission nahm RA B. zur Mitteilung vom 14. Juni 2024 wie folgt Stellung (act. 1.2): Permettez-moi premièrement d'observer que le verdict dans cette affaire a été rendu le 15 mai 2024 et que je ne dispose pas encore de la décision du Tribunal pénal fédéral concernant mon indemnisation. Les trois éléments dénoncés par le Président C. n'appellent pas d'examen particulier et ma détermination est la suivante. 1. Quant à la période du 18 au 21 janvier 2024 L'affirmation du Président C. est erronée et cela ressort à première lecture de ma note de frais et honoraires et des pièces transmises. L'audience du jeudi 18 janvier 2021 [recte : 2024] s'est tenue toute la journée et le procès-verbal atteste de ma présence jusqu'à son terme, à 17h15.”
Ob eine Meldung nach Art. 15 Abs. 1 BGFA erfolgt, liegt im Ermessen der kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörde.
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Ob eine Meldung erfolgt, liegt jedoch im Ermessen der Behörde (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 15).”
Die Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA trifft die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden von Amtes wegen. Betroffene oder Verfahrensbeteiligte steht es daneben frei, selbst Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstatten; eine solche Anzeige hebt die dienstliche Meldepflicht der Behörde nicht auf.
“Ebenso wäre das Rechtsbegehren Ziffer 3 als Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO bei der Vorinstanz einzureichen und hätte das Aussprechen einer Ordnungsbusse nach Art. 191 ZPO gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 durch das zuständige Gericht, also ebenfalls durch die Vorinstanz, zu erfolgen (vgl. ZK ZPO- W EIBEL/WALZ, 3. Aufl. 2016, Art. 191 N 15). Des Weiteren verlangt die Berufungs- klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 2 lediglich die Feststellung einer Gehörsverlet- zung, ohne einen reformatorischen Antrag in der Sache zu stellen. Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in Rechtsbegehren Ziffer 8 die Anzeige der (Ge- gen-)Anwältin bei der Anwaltsaufsicht. Das Gericht tätigt eine solche Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) indes - 6 - nicht auf Antrag hin. Das Gericht trifft eine Meldepflicht bei begründeter Annahme des Fehlens persönlicher Voraussetzungen oder der Verletzung von Berufsregeln durch eine am Verfahren beteiligte Anwältin oder einen am Verfahren beteiligten Anwalt (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Ver- fahren derzeit keine. Im Übrigen steht es der Berufungsklägerin frei, selber bei der Aufsichtskommission Anzeige zu erstatten, sofern sie dies für notwendig und sinnvoll erachtet.”
“Ebenso wäre das Rechtsbegehren Ziffer 3 als Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO bei der Vorinstanz einzureichen und hätte das Aussprechen einer Ordnungsbusse nach Art. 191 ZPO gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 durch das zuständige Gericht, also ebenfalls durch die Vorinstanz, zu erfolgen (vgl. ZK ZPO- W EIBEL/WALZ, 3. Aufl. 2016, Art. 191 N 15). Des Weiteren verlangt die Berufungs- klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 2 lediglich die Feststellung einer Gehörsverlet- zung, ohne einen reformatorischen Antrag in der Sache zu stellen. Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in Rechtsbegehren Ziffer 8 die Anzeige der (Ge- gen-)Anwältin bei der Anwaltsaufsicht. Das Gericht tätigt eine solche Anzeige bei der Aufsichtsbehörde (Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) indes - 6 - nicht auf Antrag hin. Das Gericht trifft eine Meldepflicht bei begründeter Annahme des Fehlens persönlicher Voraussetzungen oder der Verletzung von Berufsregeln durch eine am Verfahren beteiligte Anwältin oder einen am Verfahren beteiligten Anwalt (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Ver- fahren derzeit keine. Im Übrigen steht es der Berufungsklägerin frei, selber bei der Aufsichtskommission Anzeige zu erstatten, sofern sie dies für notwendig und sinnvoll erachtet. 2.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; A NNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränk- tem Untersuchungsgrundsatz bzw. – soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind – die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl.”
Bestehen beim Einzelfall – etwa wegen nebenberuflicher Tätigkeit als Richter – keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Art. 8 Abs. 1 BGFA vorausgesetzte institutionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt ist, kann eine Meldung nach Art. 15 BGFA entbehrlich sein. Die Frage der institutionellen Unabhängigkeit ist gesondert zu prüfen.
“mit einem Beschäftigungsumfang von 35 %. Ob dieser Umstand einen Einfluss auf die Unabhängigkeit seiner Anwaltstätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA hat und allenfalls zu einer Löschung zu führen hätte, steht vorliegend nicht zur Diskussion und wäre auch - 9 - nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist einzig darauf hinzuweisen, dass es bei der Voraussetzung der sogenannt institutionellen Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA darum geht, dass der Anwalt das Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen können und bei der Berufsausübung nicht dem Einfluss eines Dritten ausgesetzt sein soll (vgl. S TAEHELIN/OETIKER, Kommentar BGFA, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N 31 ff.). Dies scheint bei einer nebenberuflichen Tätigkeit des Anwalts als Richter auf den ersten Blick nicht in Frage gestellt und es ergeben sich hiefür gestützt auf die Akten auch keine Anhaltspunkte und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Daher kann eine Meldung gemäss Art. 15 BGFA an die Aufsichtsbehörde (Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) an dieser Stelle unterbleiben.”
Verfahrensbezogenes Fehlverhalten kann Anlass für eine Meldung nach Art. 15 BGFA sein. In der Rechtsprechung wurde zudem ausgeführt, dass die standesrechtliche Meldepflicht neben zivilprozessualen Disziplinarmassnahmen (Art. 128 ZPO) und gegebenenfalls strafrechtlichen Schritten steht; diese Instrumente können kumulativ in Betracht gezogen werden.
“Sie richtete es an beide Rechtsvertreter und zählte darin zuerst mögliche gegenüber den Parteivertretern anwendbare Massnahmen auf, namentlich eine Anzeige bei - 30 - der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA (SR 935.61) i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a AnwG (LS 215.1) wegen einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln, eine Strafanzeige ge- mäss § 167 Abs. 1 GOG wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen nach Art. 128 ZPO wegen Verletzung des Anstandes bzw. Störung des Geschäftsgangs vor Gericht, bevor sie sich auf Art. 128 ZPO fokussierte und gegenüber beiden Parteiver- tretern eine Ermahnung aussprach. Dieser Schritt der Beschwerdegegnerin war eine unmittelbare Folge ihrer Ankündigung in der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, sie werde zu einem späteren Zeitpunkt über allfällige stan- desrechtliche Konsequenzen entscheiden (act. 10/Prot. S. 41). Darunter fiel insbesondere die Meldepflicht nach Art. 15 BGFA, aber auch im weiteren Sinne die zivilprozessuale Bestimmung zur Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO. Es war denn auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin und des Gegenanwaltes anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... und insbesondere anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020, wel- ches die Beschwerdegegnerin veranlasste, eine Ermahnung auszuspre- chen. Die Aufzählung möglicher standes-, disziplinar- bzw. strafrechtlicher Massnahmen im Schreiben vom 16. November 2020 war somit Folge der Geschehnisse anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 und ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin dazu ent- schied, zum gestützt auf Art. 128 ZPO erfolgten Mahnschreiben eine Straf- anzeige einzureichen. Als strafprozessualer Behelf stand dieser kumulativ zur zivilprozessualen Disziplinierung und zur standesrechtlichen Meldepflicht zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.”
Die unverzügliche Meldung durch kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden erleichtert eine zeitnahe und effektive Aufsicht über Berufsausübungsverbote und unterstützt die Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Informationen über Berufsausübungsverbote vor den Regeln über die Disziplinaraufsicht angeordnet, was darauf hindeutet, dass der Mitteilung nicht primär Disziplinarcharakter beigemessen wird. Zudem richtet sich die Mitteilung an einen geschlossenen Adressatenkreis (nicht an die allgemeine Öffentlichkeit), weshalb sie nicht als zusätzliche, faktisch „repressive“ Disziplinarmassnahme gleichzusetzen ist.
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht. Die Mitteilung an diese kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden erfolgt zudem anders als eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt nicht an einen offenen, sondern geschlossenen Adressatenkreis, weshalb mit ihr auch keine faktisch «repressive» Wirkung im Sinne einer zusätzlichen Disziplinarmassnahme verbunden ist.”
“Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat. Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht. Die Mitteilung an diese kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden erfolgt zudem anders als eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt nicht an einen offenen, sondern geschlossenen Adressatenkreis, weshalb mit ihr auch keine faktisch «repressive» Wirkung im Sinne einer zusätzlichen Disziplinarmassnahme verbunden ist.”
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