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Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs gemäss Art. 8 BGFA steht der Aufsichtsbehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei der Ausübung dieses Spielraums ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; die Löschung im Register setzt demnach ein Verhalten von gewisser Schwere voraus, das in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen muss. Entscheidet die Behörde, dass das bestrafte Verhalten mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, hat sie die Löschung vorzunehmen.
“Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl. zur Unterscheidung zwischen Verwaltungsermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff und den hierzu vertretenen Lehrmeinungen ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, N. 256 ff.; CLÉMENCE GRISEL RAPIN, La légalité, in: Les grands principes du droit administratif, 2022, S. 48 ff. und 57 f.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 123 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 500 ff.; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 606 und 609 ff.). In diesem Rahmen, also bei der Auslegung, geniessen die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungs spielraum (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1: "large pouvoir d'appréciation"), bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist (vgl. BOHNET / REISER, a.a.O., N. 21 zu Art. 8 BGFA). Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6).”
“April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 650 Ziff. 232.52). Aber auch Straftaten, die ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung, sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 133; Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 BGFA N. 20). Verurteilungen im Ausland können zur Löschung im Register führen, wenn das betreffende Verhalten auch in der Schweiz strafbar ist und die Straftat im Privatauszug aus dem Strafregister erscheint (François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d’avocat, Bern 2009, Rz. 616). 2.2 In der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde erhebliches Ermessen zu. In der Ausübung dieses Ermessens hat die Aufsichtsbehörde aber immerhin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) einzuhalten. Die Löschung im Register setzt also voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und die Löschung im Register damit in einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit.”
“Nel merito, la procedura verte sulla radiazione della ricorrente dal registro cantonale degli avvocati, in applicazione dell'art. 8 cpv. 1 lett. b in relazione con l'art. 9 LLCA. 7.1. L'art. 8 LLCA elenca le condizioni personali che l'avvocato deve rispettare per poter essere iscritto nel registro cantonale. Tra di esse vi è quella di non avere subito condanne penali pronunciate per fatti incompatibili con la professione, salvo che tali condanne non figurino più negli estratti del casellario giudiziale destinati a privati (cpv. 1 lett. b). L'avvocato che non adempie più una delle condizioni di iscrizione è radiato dal registro (art. 9 LLCA). Alla base delle norme citate vi è l'idea che quando l'avvocato non offre tutte le garanzie di serietà ed onorabilità necessarie all'esercizio della sua professione, la relazione di fiducia che deve esistere con il proprio cliente può risultarne compromessa (PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Michel Valticos e altri [curatori], Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2010, n. 15 e 18 ad art. 8 LLCA; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, pag. 314 seg.). Esse mirano quindi solo a infrazioni relative a fatti incompatibili con la professione, come ad esempio in presenza di una falsità in atti commessa nell'esercizio di una funzione pubblica; non invece di un lieve eccesso di velocità (DTF 137 II 425 consid. 6.1 pag. 427 con rinvii). Per contro, non è necessario che gli atti rimproverati siano stati compiuti nell'esercizio della professione, poiché ciò può essere avvenuto anche in un contesto privato (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, ad art. 9 LLCA, in: Fellmann/Zindel [curatori]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2a ed. 2011, n 17 ad art. 8 LLCA). 7.2. Nel determinare se i fatti per i quali l'avvocato è stato condannato siano o meno compatibili con la sua professione, l'autorità di vigilanza ha un ampio potere di apprezzamento; in questo contesto, deve però rispettare il principio di proporzionalità. Di conseguenza, occorre che siano in discussione fatti di una certa gravità, che devono rimanere sempre in un rapporto ragionevole con la radiazione (DTF 137 II 425 consid.”
Für den Registereintrag darf keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind. Eine solche Verurteilung verhindert grundsätzlich die Eintragung; dies gilt jedoch nicht, sofern die Verurteilung nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint.
“Persönliche Voraussetzung für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Art. 9 BGFA sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.”
“In der Sache umstritten ist die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister. Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse wurde vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten (vorinstanzliches Urteil, Sachverhalt III.). Persönliche Voraussetzung für den Eintrag von Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Art. 9 BGFA sieht sodann vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2021 auf eine Beschwerdeantwort. B. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen einzureichen. Rechtsanwalt A kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Juli 2021 nach. Die Kammer erwägt: 1. Gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 AnwG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, welche über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im Register zu löschen. 2.2 Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen, wenn sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Die Probezeit beginnt mit der – mündlichen oder schriftlichen – Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 44 N. 5 f.). 3. 3.1 In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52 Abs.”
Anwaltskörperschaften sind nur insoweit zulässig, als die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Anwältinnen und Anwälte gewährleistet ist. Das Bundesgericht verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 BGFA insbesondere, dass eine Anwalts‑AG die Anforderungen an die Arbeitgeberin nur erfüllt, wenn ihr Aktionariat und ihr Verwaltungsrat ausschliesslich aus in kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten bestehen.
“Eine Anwaltskörperschaft ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, als die Unabhängigkeit der Angestellten in gleicher Weise sichergestellt ist, wie dies bei einer Anstellung durch registrierte Anwälte selber der Fall wäre (a. a. O., E. 17 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither bestätigt, wobei es in BGE 140 II 102 die institutionelle Unabhängigkeit im Fall einer Anstellung bei einer nach ausländischem Recht organisierten Anwaltskörperschaft, deren Aktien ausschliesslich von Personen ohne Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister gehalten wurden, verneinte. In BGE 144 II 147 hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass eine Anwalts-AG die Anforderungen an eine Arbeitgeberin im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA nur dann zu erfüllen vermag, wenn sich ihr Aktionariat und ihr Verwaltungsrat ausschliesslich aus in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten zusammensetzt (ibid., E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 147 II 61 E. 3.1). 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog zu diesen Anforderungen, Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA sei nicht streng nach dem Wortlaut, sondern sinngemäss auszulegen und anzuwenden. Von Anwälten, die Angestellte einer Anwaltskörperschaft seien, werde für die Eintragung ins Anwaltsregister verlangt, dass die Anwaltskörperschaft organisatorisch so strukturiert sei, dass die Ausübung des Anwaltsberufs unabhängig erfolgen könne. Hinsichtlich der konkreten organisatorischen Anforderungen verwies sie auf ihren Beschluss vom 5. Oktober 2006 im Verfahren KF060026/U (publiziert in ZR 105 Nr. 71), an welchem sich nicht nur ihre eigene Praxis weiter orientiere, sondern auch diejenige zahlreicher weiterer kantonaler Anwaltsaufsichtsbehörden. Das Bundesgericht stelle hinsichtlich der Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit im Anstellungsverhältnis zu Anwaltskörperschaften gar noch strengere Anforderungen. Anwälte, welche ihre Tätigkeit als Angestellte einer Anwaltsgesellschaft ausüben würden, hätten bei ihrer Eintragung ins Anwaltsregister nachzuweisen, dass die betreffende Gesellschaft die von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen erfüllen würde, insbesondere, dass diese vollständig im Besitz von Anwältinnen und Anwälten sei, die ihrerseits in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien.”
“2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Von den zwei aktuellen Aktionären sei denn auch nur einer im Zürcher Anwaltsregister eingetragen und beide Aktionäre seien im Verwaltungsrat. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte eine Mehrheit von drei Vierteln, wie sie die Gründungsdokumente der Beschwerdegegnerin 1 vorsähen, als genügend. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch jedoch zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 27. Mai 2020 sämtliche Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 erworben und sei von dieser gleichentags als Alleinaktionär ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen worden. In der Folge seien die Statuten einer generellen Revision unterzogen und das Organisationsreglement geändert worden. Mit diesen Änderungen des Aktionariats, der Revision der Statuten und des Organisationsreglements seien alle der im Rahmen der Beschwerde gerügten Abweichungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrigiert worden. Insbesondere sei sichergestellt, dass nur eingetragene Rechtsanwälte als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin 1 zugelassen seien.”
Die Ernennung eines Stellvertreters kompensiert nicht notwendigerweise das Fehlen institutioneller Unabhängigkeit. Nach der zitierten Entscheidung ändert die Bezeichnung eines Suppléanten nicht an der Unfähigkeit, Mandate frei und unabhängig zu verteidigen; fehlt die institutionelle Unabhängigkeit, kann dies die Löschung der Eintragung im Anwalteregister rechtfertigen.
“Le fait qu’un suppléant ait été désigné pour sauvegarder les intérêts de ses clients ne change rien à son incapacité à pouvoir défendre ceux-ci librement et en toute indépendance. La commission relève d’ailleurs, à raison, que la capacité pour un avocat de pouvoir exercer sa profession implique notamment qu’il puisse s’entretenir librement avec ses clients et les représenter devant les autorités administratives ou judiciaires. Bien qu’invité à répliquer et défendu par un avocat auprès de qui il avait élu domicile, le recourant n’a pas apporté d’éléments complémentaires à son recours. Dans ces circonstances et conformément à la jurisprudence précitée, la commission n’a pas violé le principe de la proportionnalité. La condition de l’indépendance institutionnelle est fondamentale à la confiance envers les avocats. Faute de remplir cette condition, la commission doit procéder à la radiation de l’inscription du recourant au registre cantonal des avocats. Compte tenu de son caractère public (art. 6 al. 3 LLC) et de sa fonction (art. 5 al. 1 cum art. 8 LLCA), la tenue correcte dudit registre, qui incombe à la commission (art. 5 al. 3 LLCA), est essentielle à l’exercice de la profession d’avocat. Par conséquent, la décision litigieuse est conforme au droit. Le recours sera donc rejeté, ce qui rend sans objet la demande de restitution de l’effet suspensif. 3. Vu l’issue du litige, un émolument de CHF 800.- sera mis à la charge du recourant (art. 87 al. 1 LPA) et aucune indemnité de procédure ne lui sera allouée (art. 87 al. 2 LPA). * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare recevable le recours interjeté le 22 mai 2023 par A______ contre la décision de la Commission du barreau du 8 mai 2023 ; au fond : le rejette ; met un émolument de CHF 800.- à la charge de A______ ; dit qu’il n’est pas alloué d’indemnité de procédure ; dit que, conformément aux art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification par-devant le Tribunal fédéral, par la voie du recours en matière de droit public ; le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l’art.”
“Le fait qu’un suppléant ait été désigné pour sauvegarder les intérêts de ses clients ne change rien à son incapacité à pouvoir défendre ceux-ci librement et en toute indépendance. La commission relève d’ailleurs, à raison, que la capacité pour un avocat de pouvoir exercer sa profession implique notamment qu’il puisse s’entretenir librement avec ses clients et les représenter devant les autorités administratives ou judiciaires. Bien qu’invité à répliquer et défendu par un avocat auprès de qui il avait élu domicile, le recourant n’a pas apporté d’éléments complémentaires à son recours. Dans ces circonstances et conformément à la jurisprudence précitée, la commission n’a pas violé le principe de la proportionnalité. La condition de l’indépendance institutionnelle est fondamentale à la confiance envers les avocats. Faute de remplir cette condition, la commission doit procéder à la radiation de l’inscription du recourant au registre cantonal des avocats. Compte tenu de son caractère public (art. 6 al. 3 LLC) et de sa fonction (art. 5 al. 1 cum art. 8 LLCA), la tenue correcte dudit registre, qui incombe à la commission (art. 5 al. 3 LLCA), est essentielle à l’exercice de la profession d’avocat. Par conséquent, la décision litigieuse est conforme au droit. Le recours sera donc rejeté, ce qui rend sans objet la demande de restitution de l’effet suspensif. 3. Vu l’issue du litige, un émolument de CHF 800.- sera mis à la charge du recourant (art. 87 al. 1 LPA) et aucune indemnité de procédure ne lui sera allouée (art. 87 al. 2 LPA). * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare recevable le recours interjeté le 22 mai 2023 par A______ contre la décision de la Commission du barreau du 8 mai 2023 ; au fond : le rejette ; met un émolument de CHF 800.- à la charge de A______ ; dit qu’il n’est pas alloué d’indemnité de procédure ; dit que, conformément aux art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification par-devant le Tribunal fédéral, par la voie du recours en matière de droit public ; le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l’art.”
Hängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (z. B. Verlustscheine) verhindern die Registereintragung nicht zwingend. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen auf die konkreten Umstände abzustellen; entscheidend ist, ob die betroffene Person grundsätzlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.
“Im vorliegenden Fall ist die Handlungsfähigkeit des Disziplinarbeklagten mutmasslich zu bejahen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA) und es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Es bestehen zwar Verlustscheine, doch sind die diesbezüglich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängigen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA; Verfahren AA 2021 150 und AA 2023 40). Auch wenn diesbezügliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind, ist der Disziplinarbeklagte somit grundsätzlich in der Lage, den Anwaltsberuf unabhängig auszuführen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 BGFA sind ebenfalls erfüllt.”
Ein befristetes oder dauerhaftes Berufsausübungsverbot führt nicht automatisch zur Löschung des Eintrags. Der Eintrag bleibt in der Regel bestehen und wird durch einen Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt, es sei denn, die dem Berufseintrag zugrunde liegenden Voraussetzungen nach Art. 7 oder Art. 8 BGFA (insbesondere Art. 8 Abs. 1) fallen infolge der Gesetzesverletzung, die das Berufsausübungsverbot begründet, weg.
“Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8).”
Das Erfordernis der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit kann auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten erfüllt werden; eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dafür nicht zwingend erforderlich.
“Ebenfalls nichts abzuleiten vermag die Rekurrentin aus dem Erfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach Anwälte und Anwältinnen in der Lage sein müssen, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben. Dieses Erfordernis erfüllen nach der genannten Bestimmung auch von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten angestellte Anwältinnen und Anwälte. Diese sind aber unselbständig erwerbstätig. Inwiefern die Wahrung der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, ist somit nicht ersichtlich. Der von der Rekurrentin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_1054/2016 und 2C_1059/2016 vom 15. Dezember 2017 äussert sich denn auch in keiner Weise zur Auslegung des Begriffs der Selbständigerwerbenden, sondern befasst sich primär mit der Frage der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit bei Anwaltskapitalgesellschaften. Aus der Aktionärsstellung der Rekurrentin bei der [...] AG bzw. ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin ist folglich nichts abzuleiten hinsichtlich ihrer Qualifikation als Selbständigerwerbende im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung.”
“Ebenfalls nichts abzuleiten vermag die Rekurrentin aus dem Erfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach Anwälte und Anwältinnen in der Lage sein müssen, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben. Dieses Erfordernis erfüllen nach der genannten Bestimmung auch von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten angestellte Anwältinnen und Anwälte. Diese sind aber unselbständig erwerbstätig. Inwiefern die Wahrung der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, ist somit nicht ersichtlich. Der von der Rekurrentin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_1054/2016 und 2C_1059/2016 vom 15. Dezember 2017 äussert sich denn auch in keiner Weise zur Auslegung des Begriffs der Selbständigerwerbenden, sondern befasst sich primär mit der Frage der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit bei Anwaltskapitalgesellschaften. Aus der Aktionärsstellung der Rekurrentin bei der [...] AG bzw. ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin ist folglich nichts abzuleiten hinsichtlich ihrer Qualifikation als Selbständigerwerbende im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung.”
Bei der Prüfung, ob strafbare Handlungen mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind, steht der Aufsichtsbehörde ein grosser Beurteilungsspielraum zu; dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Taten unter Berücksichtigung des Einzelfalls so schwerwiegend sind, dass eine Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis dazu steht. Hält die Behörde das Verhalten für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, ist die Löschung vorzunehmen.
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; vgl. auch STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 BGFA). Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erhebliches "Ermessen" zu (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In der älteren Bundesgerichtspraxis findet sich demgegenüber die Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch keinen Unterschied in der Sache aus. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl.”
“Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl. zur Unterscheidung zwischen Verwaltungsermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff und den hierzu vertretenen Lehrmeinungen ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, N. 256 ff.; CLÉMENCE GRISEL RAPIN, La légalité, in: Les grands principes du droit administratif, 2022, S. 48 ff. und 57 f.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 123 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 500 ff.; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 606 und 609 ff.). In diesem Rahmen, also bei der Auslegung, geniessen die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungs spielraum (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1: "large pouvoir d'appréciation"), bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist (vgl. BOHNET / REISER, a.a.O., N. 21 zu Art. 8 BGFA). Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6).”
“Nel merito, la procedura verte sulla radiazione della ricorrente dal registro cantonale degli avvocati, in applicazione dell'art. 8 cpv. 1 lett. b in relazione con l'art. 9 LLCA. 7.1. L'art. 8 LLCA elenca le condizioni personali che l'avvocato deve rispettare per poter essere iscritto nel registro cantonale. Tra di esse vi è quella di non avere subito condanne penali pronunciate per fatti incompatibili con la professione, salvo che tali condanne non figurino più negli estratti del casellario giudiziale destinati a privati (cpv. 1 lett. b). L'avvocato che non adempie più una delle condizioni di iscrizione è radiato dal registro (art. 9 LLCA). Alla base delle norme citate vi è l'idea che quando l'avvocato non offre tutte le garanzie di serietà ed onorabilità necessarie all'esercizio della sua professione, la relazione di fiducia che deve esistere con il proprio cliente può risultarne compromessa (PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Michel Valticos e altri [curatori], Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2010, n. 15 e 18 ad art. 8 LLCA; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, pag. 314 seg.). Esse mirano quindi solo a infrazioni relative a fatti incompatibili con la professione, come ad esempio in presenza di una falsità in atti commessa nell'esercizio di una funzione pubblica; non invece di un lieve eccesso di velocità (DTF 137 II 425 consid. 6.1 pag. 427 con rinvii). Per contro, non è necessario che gli atti rimproverati siano stati compiuti nell'esercizio della professione, poiché ciò può essere avvenuto anche in un contesto privato (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, ad art. 9 LLCA, in: Fellmann/Zindel [curatori]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2a ed. 2011, n 17 ad art. 8 LLCA). 7.2. Nel determinare se i fatti per i quali l'avvocato è stato condannato siano o meno compatibili con la sua professione, l'autorità di vigilanza ha un ampio potere di apprezzamento; in questo contesto, deve però rispettare il principio di proporzionalità. Di conseguenza, occorre che siano in discussione fatti di una certa gravità, che devono rimanere sempre in un rapporto ragionevole con la radiazione (DTF 137 II 425 consid.”
“1 LLCA) et, en particulier, les conditions personnelles que l’avocat doit remplir pour pouvoir être inscrit au registre (art. 8 LLCA). Chaque canton désigne une autorité chargée de la surveillance des avocats qui pratiquent la représentation en justice sur son territoire (art. 14 LLCA). Dans le canton de Vaud, c'est la Chambre des avocats qui est l'autorité compétente (art. 11 al. 1 LPAv). Elle se saisit d'office, sur plainte ou sur dénonciation, de toute question concernant l'activité professionnelle d'un avocat (art. 11 al. 2 LPAv). 1.2 En l’espèce, la présente procédure est dirigée contre un avocat inscrit au registre et pratiquant la représentation en justice dans le canton de Vaud, de sorte que la Chambre de céans est compétente. 2. 2.1 La question qui se pose est de savoir si Me P.________ remplit toujours les conditions d’inscription au registre, soit notamment celles posées à l’art. 8 al. 1 let. b LLCA, à la suite de sa condamnation pour faux dans les titres. 2.2 L’art. 8 LLCA énumère les conditions personnelles que l'avocat doit remplir pour être inscrit au registre cantonal. Parmi celles-ci figure l'exigence de ne pas avoir fait l'objet d'une condamnation pénale pour des faits incompatibles avec la profession d'avocat, à moins que cette condamnation ne figure plus sur l'extrait privé du casier judiciaire (al. 1 let. b). L'avocat qui ne remplit plus l'une des conditions d'inscription est radié du registre (art. 9 LLCA). L'idée est que la relation de confiance qui doit exister entre l'avocat et son client peut être détruite lorsque l'avocat n'offre pas toutes les garanties de sérieux et d'honorabilité allant de pair avec la pratique du barreau. Seules les infractions qui révèlent des faits incompatibles avec l'activité d'avocat sont visées. Ces faits n’ont pas nécessairement besoin d’avoir été accomplis lors de l’activité professionnelle de l’avocat, mais peuvent aussi être survenus dans un contexte purement privé. Pour déterminer si les faits pour lesquels l’avocat a été condamné sont ou non compatibles avec la profession d’avocat, l’autorité de surveillance dispose d’un large pouvoir d’appréciation.”
Hat die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer strafrechtlichen Verurteilung, obliegt ihr zu prüfen, ob die für den Registereintrag in Art. 8 Abs. 1 BGFA erforderlichen persönlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Ergibt die Prüfung, dass die Verurteilung die Vertrauenswürdigkeit in einem die Berufsausübung beeinträchtigenden Masse in Frage stellt, kann dies den Verbleib im Register verhindern; eine Verurteilung führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss.
“Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle. Das so geforderte «korrekte Verhalten» bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 12 und 37, jeweils mit Verweisungen). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA bedingt der Eintrag im Anwaltsregister, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten des Anwaltes i.S. von Art. 12 lit. a BGFA eine überragende Bedeutung zukommt, weil das öffentliche Interesse erfordert, dass der Anwalt generell für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürge (vgl. dazu das Bundesgericht im Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022, E. 2).”
“15) En l’espèce, la nécessité du prononcé d'une sanction et l'adéquation de celle-ci sont acquises, s'agissant d'un comportement d'une gravité certaine, ayant donné lieu à une condamnation pénale définitive, aux fins d'en prévenir la répétition. Dans ces conditions, un avertissement serait une sanction trop clémente, dès lors que les manquements professionnels reprochés au recourant dépassent le cas bénin. Dès lors que la décision ne fait pas mention d’antécédents récents du recourant, il en sera également tenu compte. Le choix du blâme, compte tenu de la gravité de la faute, des circonstances particulières du cas, soit notamment le fait que les actes reprochés ont eu lieu dans le cadre de l’exercice de la profession d’avocat, ne constitue ni un excès ni abus du pouvoir d'appréciation de la commission et sera donc confirmé. 16) L’autorité intimée a considéré dans la décision querellée que la condamnation pénale du recourant ne concernait pas des faits incompatibles avec la profession d'avocat, de sorte qu’il remplissait toujours les conditions personnelles de l'art. 8 al. 1 LLCA lui permettant de demeurer inscrit au registre cantonal des avocats. Ainsi, cette question ne sera pas examinée plus en avant. Il sera toutefois relevé que contrairement à ce que soutient le recourant qui juge intolérable que la commission se soit penchée sur cette question , il incombait à la commission, en sa qualité d’autorité chargée de la surveillance des avocats dans le canton de Genève ayant eu connaissance d’une condamnation pénale visant un avocat inscrit au registre, d’examiner si celui-ci remplissait toujours les conditions personnelles pour demeurer inscrit audit registre. 17) Entièrement mal fondé, le recours sera donc rejeté. Au vu de ce qui précède, un émolument de CHF 1’000.- sera mis à la charge du recourant, qui succombe (art. 87 al. 1 LPA), et aucune indemnité de procédure ne lui sera allouée (art. 87 al. 2 LPA). 18) Le Ministère public, l’OdA, la CPAR et M. E______, qui ont tous quatre dénoncé le recourant, n'étant pas parties à la procédure devant la chambre de céans, ni l'arrêt ni le dispositif ne leur seront notifiés.”
Bei juristischen Personen, die im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähig sind, sind nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene, bei der Organisation angestellte Anwältinnen und Anwälte den Berufspflichten des BGFA (insbesondere der disziplinarischen Verantwortlichkeit) unterworfen. Ihre Prozesshandlungen gelten auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der betreffenden Organisation.
“4 einleitend): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.4.1).”
“4 einleitend): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.4.1). 1.4.4 Rechtsanwältin B.________ ist im Zürcher Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA eingetragen. Damit sind die Bestimmungen über die Parteivertretung und Form eingehalten. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.2) und unter Vorbehalt von E. 1.3.2 ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Der Entscheid über die ausländerrechtliche Haft fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Im vorliegenden Verfahren sind zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung: Zum einen die umstrittene Rechtsfrage, ob Art. 76a Abs. 4 AIG im Licht von Art. 28 Dublin III-Verordnung anwendbar ist (hinten E. 4). Zum andern die von Amtes wegen zu klärende Frage, wie die für den mandatierten Verein AsyLex tätige Rechtsvertreterin nach Massgabe des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zu entschädigen ist (hinten E.”
Ist eine juristische Person prozessrechtlich nicht postulationsfähig, muss sie für die Prozessführung eine in das Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Art. 8 Abs. 1 betrifft insb. freiberuflich tätige eingetragene Anwältinnen und Anwälte; die Quelle stellt klar, dass es für die Pflicht zur Beiziehung keine Rolle spielt, ob die prozessführende Person nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 eingetragen ist.
“Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E. 1.2): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.2).”
Für den Registereintrag darf keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die sich nach der Rechtsprechung als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar erweisen. Als solche Delikte werden in der Praxis insbesondere genannt: strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (z. B. Mord, schwere Körperverletzung, bestimmte Sexualdelikte), Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (z. B. Nötigung/Drohung), Urkundendelikte sowie Delikte gegen die Rechtspflege (z. B. Geldwäscherei). Bagatellverurteilungen wie eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung gelten demgegenüber nicht als berufsunschicklich. (Beispiele aus der Rechtsprechung.)
“Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2). In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl.”
“Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufes haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung ("excès de vitesse anodin") gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Urkundenfälschungen (BGE 137 II 425 E. 6.1, mit Hinweisen). In der Literatur werden unter anderem Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Delikte gegen das Vermögen, wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Delikte gegen die Willensfreiheit, wie Drohung oder Nötigung, Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege, wie Geldwäscherei, als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl.”
“Juli 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte A einen Arztbericht ein. Die Kammer erwägt: 1. Gegen Anordnungen in Anwendung des BGFA kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese betrifft nur die Löschung im kantonalen Anwaltsregister (Dispositivziffer 2). Nicht angefochten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Busse wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA; Dispositivziffer 1). 2. 2.1 Anwältinnen und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor: Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwälte als seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen, namentlich Vermögens-, Urkunden- oder Delikte gegen die Rechtspflege wie die Geldwäscherei (vgl.”
Nach der erwähnten Vorprüfungsentscheidung beeinträchtigt die vorgesehene Statutenänderung — wonach im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragene und vor dem Bundespatentgericht zugelassene Patentanwältinnen und Patentanwälte als Aktionärinnen/‑eigner, Mitglieder von Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung oder als Stellvertreter in der Generalversammlung auftreten können — die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht. Die Entscheidung bezog sich jedoch nur auf die abstrakten Statutenbestimmungen und nicht auf konkrete Einzelfälle.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Vorprüfung unterbreitete Statutenänderung, gemäss welcher sich im Ergebnis neu auch Patentanwältinnen und ‑anwälte, die sowohl im Register der Patentanwälte beim IGE eingetragen als auch vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. ‑anwältinnen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, an der F AG beteiligen und in deren Verwaltungsrat oder deren Geschäftsleitung Einsitz nehmen können, die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt. Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zulassung solcher Personen als Stellvertreter in der Generalversammlung. Festzuhalten ist indessen auch, dass das vorliegende Feststellungsurteil nur die Auswirkungen der (abstrakten) Statutenbestimmungen zum Gegenstand hat, nicht aber eine konkrete Konstellation beurteilt, was bei der Formulierung der anbegehrten Feststellung im Dispositiv zu berücksichtigen ist.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Vorprüfung unterbreitete Statutenänderung, gemäss welcher sich im Ergebnis neu auch Patentanwältinnen und ‑anwälte, die sowohl im Register der Patentanwälte beim IGE eingetragen als auch vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. ‑anwältinnen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, an der F AG beteiligen und in deren Verwaltungsrat oder deren Geschäftsleitung Einsitz nehmen können, die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt. Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zulassung solcher Personen als Stellvertreter in der Generalversammlung. Festzuhalten ist indessen auch, dass das vorliegende Feststellungsurteil nur die Auswirkungen der (abstrakten) Statutenbestimmungen zum Gegenstand hat, nicht aber eine konkrete Konstellation beurteilt, was bei der Formulierung der anbegehrten Feststellung im Dispositiv zu berücksichtigen ist.”
Straftaten, die das Vertrauen in die Anwaltschaft zerstören, werden in der Praxis insbesondere dann als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar betrachtet, wenn sie in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (z. B. Vermögens‑, Urkunden‑ oder Rechtspflegedelikte). Solche Verurteilungen können eine Löschung im kantonalen Anwaltsregister rechtfertigen. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten kann die Löschung allerdings zeitlich befristet sein; bei Wegfall der Eintragung im Privatauszug bzw. nach Wohlverhalten ist eine Wiedereintragung möglich.
“Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese betrifft nur die Löschung im kantonalen Anwaltsregister (Dispositivziffer 2). Nicht angefochten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Busse wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA; Dispositivziffer 1). 2. 2.1 Anwältinnen und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor: Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwälte als seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen, namentlich Vermögens-, Urkunden- oder Delikte gegen die Rechtspflege wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2; BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2; BGr, 22. Juli 2013, 2C_430/2013, E. 4.6; VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2 und 4.4.3; Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 650 Ziff.”
“5 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung die im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 enthaltenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz war (unter gehörsrechtlichen Aspekten) auch nicht verpflichtet, die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, zumal der Strafbefehl einlässlich begründet und aus sich selbst heraus verständlich ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist für die Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister in persönlicher Hinsicht – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – unter anderem erforderlich, dass "keine strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen". Anwältinnen und Anwälte, die diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht. Strittig ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nur, ob im Fall des Beschwerdeführers von Handlungen auszugehen ist, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. 4.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die Feststellungen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft III vom 26. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten und jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt. Geschädigt worden sei jeweils eine seiner Mandantinnen. Dies gebe Anlass zu ernsten Bedenken, ob der Beschwerdeführer noch als so seriös und ehrenhaft gelten könne, wie dies für eine weitere Tätigkeit als registrierter Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könne, lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit ausschliessen. Entsprechend sei eine Löschung im kantonalen Anwaltsregister vorzunehmen (vgl. Ziff. V.3.c des angefochtenen Entscheids). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt gewesen und dass dabei jeweils eine Mandantin geschädigt worden sei.”
“Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 4.4.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ernste Bedenken daran hegte, ob der Beschwerdeführer noch als so seriös und ehrenhaft gelten könne, wie dies für eine weitere Tätigkeit als registrierter Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Erschwerend ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte in Ausübung seines Anwaltsberufs begangen hat, und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könnte. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist darauf hinzuweisen, dass die Löschung im Anwaltsregister voraussichtlich von beschränkter Dauer sein wird. Sofern sich der Beschwerdeführer wohlverhält, wird die Verurteilung nach Ablauf der Probezeit (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB) von zwei Jahren (vgl. Strafbefehl vom 26. Oktober 2020) aus dem Privatauszug zu löschen sein; danach kann sich der Beschwerdeführer – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA – wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen, und es wird ihm (wieder) erlaubt sein, (auch) im Bereich des Anwaltsmonopols für seine Klientschaft prozessierend tätig zu sein. Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (insbesondere in Bezug auf den weit zurückliegenden Zeitpunkt der Tatbegehung und das Wohlverhalten; vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.3.2), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, vorliegend sei von Handlungen auszugehen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren seien.”
“1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Ferner verpflichtete es Rechtsanwalt A, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.- zu bezahlen. Die von der Staatsanwaltschaft III beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 14'663.93 verwendete das Bezirksgericht zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Das Urteil vom 10. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf. Nachdem der Referent Rechtsanwalt A am 22. Oktober 2020 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Berufsregelverletzung und des Patententzugs sowie auch einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister persönlich befragt hatte, eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 5. November 2020 zusätzlich ein Verfahren betreffend Löschung im Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA. E. Mit Beschluss vom 4. März 2021 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 4'000.- (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A im Anwaltsregister (Dispositivziffer 2) und verwarnte ihn im Hinblick auf einen Patententzug (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A (Dispositivziffern 4 und 5). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6). II. A. Mit Beschwerde vom 29. April 2021 gelangte Rechtsanwalt A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. März 2021 sei von seiner Löschung im Anwaltsregister abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6.”
Anstellung bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen steht der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA vorliegen und die Parteivertretung sich strikt auf Mandate im Rahmen des von der Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
“Dass der Gesetzgeber Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA kein formelles, sondern ein risikoorientiertes Verständnis anwaltlicher Unabhängigkeit zugrunde legte, zeigt auch der Blick auf Art. 8 Abs. 2 BGFA. Danach können sich Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ebenfalls ins Anwaltsregister eintragen lassen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt. In der parlamentarischen Beratung wurde zur Rechtfertigung dieser Ausnahme angeführt, dass Fälle, in denen die Unabhängigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin durch die Anstellung bei einer solchen Organisation gefährdet sein könnte, sehr unwahrscheinlich seien – dies im Gegensatz zur Situation des bei einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft angestellten Anwalts (vgl. die Voten Schiesser, AB 1999 S 1168 f.; und Thanei, AB 2000 N 39).”
Statutenänderungen können erforderlich sein, um die persönlichen/registerrechtlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA zu erfüllen. Öffentlich beurkundete Änderungen der Statuten sind im Verwaltungsverfahren als Noven zu berücksichtigen.
“________ AG als Präsident des Verwaltungsrates respektive als Verwaltungsratsmitglied vertraten, stellte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (Aufsichtskommission) mit Beschluss vom 5. März 2020 fest, die Anwaltskörperschaft A.________ AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Eine weitere Ziffer dieses Beschlusses sowie ein zusätzlicher Beschluss gleichen Datums betrafen die Anpassung der Einträge von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ bzw. die Neueintragung von Rechtsanwalt C.________ im kantonalen Anwaltsregister im Hinblick auf deren Tätigkeit für die genannte Anwaltskörperschaft. B. Mit Behördenbeschwerde vom 6. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 111 Abs. 2 BGG beantragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die Aufhebung der beiden vorgenannten Beschlüsse der Aufsichtskommission (vom 5. März 2020). Es machte geltend, Letztere entsprächen nicht den Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61) respektive des bundesgerichtlichen Leitentscheids BGE 144 II 147 bezüglich institutioneller Unabhängigkeit. Während des Schriftenwechsels passte die A.________ AG ihre Statuten den genannten Vorgaben an, worauf die Aufsichtskommission mit einem weiteren Beschluss vom 11. Juni 2020 erneut feststellte, die A.________ AGerfülle die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und gleichzeitig die Einträge der betroffenen Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältin im kantonalen Anwaltsregister anpasste. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 schrieb das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin) das vorgenannte Verfahren als gegenstandslos ab. Die kantonalen Gerichtskosten von Fr. 1'255.-- wurden gemäss Ziff. 3 Dispositiv zu je einem Drittel dem EJPD, "der Beschwerdegegnerschaft 1 - 4" (bestehend aus der A.________ AG, Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt C.________, unter solidarischer Haftung) und der Aufsichtskommission auferlegt.”
“Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete aktuelle Zusammensetzung der Gesellschafter oder der Geschäftsführung an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die anwaltliche Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am 23. Oktober 2020 deren Anpassung öffentlich beurkundet zu haben. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.”
Führen die begangenen Delikte in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Löschung im Register nach Art. 8 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 9) in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der Tat steht, findet keine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall statt; die Löschung ist dann vorzunehmen.
“Zu folgen ist der Vorinstanz insbesondere auch insofern, als sie unter Hinweis auf die in Art. 9 BGFA verankerte Löschungspflicht darauf verzichtete, den Bericht der Therapeutin des Beschwerdeführers zu seiner Krankengeschichte in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis entscheidend ist, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht (vgl. E. 6.3 hiervor), was sich auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ergibt. Ist das zu bejahen, erfolgt die Löschung zwingend und es findet keine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall statt (Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.7). Da vorliegend die Delikte des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zur Löschung führen (vgl. E. 7.1 hiervor), durfte die Vorinstanz davon absehen, den Therapiebericht und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher zu würdigen.”
Nach der Gesetzesbegründung kann sich auch ein bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation Angestellter gemäss Art. 8 Abs. 2 ins Anwaltsregister eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c erfüllt sind und die Parteivertretung sich strikt auf Mandate im Rahmen des von der Organisation verfolgten Zwecks beschränkt. Damit folgt der Wortlaut und die Beratung demnach einem risikoorientierten Verständnis der anwaltlichen Unabhängigkeit.
“Dass der Gesetzgeber Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA kein formelles, sondern ein risikoorientiertes Verständnis anwaltlicher Unabhängigkeit zugrunde legte, zeigt auch der Blick auf Art. 8 Abs. 2 BGFA. Danach können sich Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ebenfalls ins Anwaltsregister eintragen lassen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt. In der parlamentarischen Beratung wurde zur Rechtfertigung dieser Ausnahme angeführt, dass Fälle, in denen die Unabhängigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin durch die Anstellung bei einer solchen Organisation gefährdet sein könnte, sehr unwahrscheinlich seien – dies im Gegensatz zur Situation des bei einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft angestellten Anwalts (vgl. die Voten Schiesser, AB 1999 S 1168 f.; und Thanei, AB 2000 N 39).”
Die Anstellung bei nichtanwaltlichen Trägern schliesst die institutionelle Unabhängigkeit nicht von vornherein aus; ohne konkrete, umfangreiche Abklärungen der Organisationsstruktur kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf deren Fehlen geschlossen werden (vgl. VB.2022.00753 E.5.5.3).
“Im Ergebnis erscheinen deshalb die Unterschiede, die zwischen unabhängigen Patentanwälten im Sinn von Art. 29 PatGG und Rechtsanwälten hinsichtlich der Beaufsichtigung ihrer institutionellen Unabhängigkeit bestehen, nicht hinreichend gross, als dass bei Rechtsanwälten, die bei einer von solchen Personen kontrollierten Anwaltskörperschaft angestellt sind, ohne umfangreiche Abklärungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen von deren Unabhängigkeit geschlossen werden müsste (vgl. BGE 138 II 440 E. 3). Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 8 Abs. 2 BGFA Anstellungsverhältnisse von eingetragenen Anwälten auch bei Nichtanwälten erlaubte, bei denen ihm das Risiko einer Beeinflussung durch sachfremde Drittinteressen als sehr unwahrscheinlich erschien (vgl. E. 4.6.5).”
“Im Ergebnis erscheinen deshalb die Unterschiede, die zwischen unabhängigen Patentanwälten im Sinn von Art. 29 PatGG und Rechtsanwälten hinsichtlich der Beaufsichtigung ihrer institutionellen Unabhängigkeit bestehen, nicht hinreichend gross, als dass bei Rechtsanwälten, die bei einer von solchen Personen kontrollierten Anwaltskörperschaft angestellt sind, ohne umfangreiche Abklärungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen von deren Unabhängigkeit geschlossen werden müsste (vgl. BGE 138 II 440 E. 3). Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 8 Abs. 2 BGFA Anstellungsverhältnisse von eingetragenen Anwälten auch bei Nichtanwälten erlaubte, bei denen ihm das Risiko einer Beeinflussung durch sachfremde Drittinteressen als sehr unwahrscheinlich erschien (vgl. E. 4.6.5).”
Die Aufsichtsbehörde kann im Eintragungsverfahren Strafakten einholen und prüfen. Bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft sie an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an; die Frage, ob diese Verurteilung materiell zu Recht erfolgte, gehört nicht in die Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde und darf von dieser nicht erneut in rechtlicher Substanz beurteilt werden.
“Mit Verfügung vom 20. November 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren und stellte in Aussicht, nach Eingang der Strafakten zu prüfen, ob die strafrechtliche Beurteilung mit dem Anwaltsberuf bzw. dem Eintrag im Anwaltsregister vereinbar ist (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Dem Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben (pag. 21 f.).”
“Er habe keine Kenntnis davon gehabt, ob G und F ihren Rechenschaftspflichten als Organe von E AG nachgekommen seien; und erst recht habe er nie auch nur in Kauf genommen, dass er selbst ein schädigendes Verhalten dieser Organe unterstützen würde. Es sei deshalb willkürlich, dass die Vorinstanz festgestellt habe, er habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt, wobei jeweils eine seiner Mandantinnen geschädigt worden sei. 3.4 Den Einwänden des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: 3.4.1 Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA setzt für die Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister unter anderem voraus, dass "keine strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen". Als strafrechtliche Verurteilung gilt auch eine solche im Rahmen eines Strafbefehls (vgl. BGr, 10. Dezember 2020, 2C_402/2020; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367). Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an, unabhängig davon, wie diese Verurteilung begründet ist, und ob die Begründung der Strafjustiz überzeugt. Ob die "strafrechtliche Verurteilung" zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwälte im Rahmen des Eintragungsverfahrens; alles andere liefe auf eine Verdoppelung des Strafverfahrens und eine Einmischung der Anwaltsaufsichtsbehörden in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörden hinaus. 3.4.2 Eine andere – nachfolgend zu klärende – Frage ist, ob die Aufsichtsbehörde (auch) mit Blick auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "fehlenden Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf" an das Tatsachenfundament gebunden ist, welches die zuständige Strafbehörde im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung festgestellt hat. Aufgeworfen ist damit die Frage der Bindungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten. Diese Frage ist vom Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung allgemein dahingehend beantwortet worden, dass ein Gericht bei der Beurteilung von Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, grundsätzlich auf den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde abzustellen hat, es sei denn, es liege absolute Nichtigkeit vor (vgl.”
Meldungen Dritter (z. B. Klientinnen, Gegenparteien) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Art. 15 BGFA schützt das Interesse, dass nur Personen tätig sind, die die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllen, und die Verfolgung von Berufsregelverletzungen; hierdurch werden Allgemeininteressen gewahrt. Aus dieser Regel folgt nach den zitierten Entscheiden kein subjektives Recht Dritter darauf, dass Behörden selbst eine Anzeige erstatten.
“Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten”
“Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten”
Eine allfällige Beschränkung der Parteivertretung nach Art. 8 Abs. 2 BGFA muss für die Behörde erkennbar sein; als massgebliche Anhaltspunkte werden in der Rechtsschrift u. a. das Briefpapier der Organisation und ein Registerauszug genannt. Ist die Anwältin bzw. der Anwalt gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragen, ist die Parteivertretung an den Rahmen der anerkannten gemeinnützigen Organisation gebunden.
“Die Beschwerdeschrift vom 29. September 2021 ist von C.________ unterschrieben, der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – Rechtsanwältin B.________ – eine Substitutionsvollmacht erteilt hat. Die Hauptvollmacht räumt das Substitutionsrecht ausdrücklich ein (act. 1C). Aus der Rechtsschrift wird nicht ersichtlich, ob C.________ als Rechtsanwältin in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Ein solcher Eintrag ist im Geschäftsverkehr anzugeben (Art. 11 Abs. 2 BGFA; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 KAG). In Verbindung mit dem Briefpapier der gemeinnützigen Organisation soll eine allfällige Beschränkung der Parteivertretung nach Art. 8 Abs. 2 BGFA für die Behörde erkennbar sein (vgl. Staehelin/Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 60). Der eingereichte Auszug aus dem Zürcher Anwaltsregister zeigt, dass die substituierte Rechtsvertreterin C.________ als Rechtsanwältin gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragen ist, womit sich die Parteivertretung an den Rahmen der anerkannten gemeinnützigen Organisation (D.________) zu halten hat (act. 5A). D.________ ist gemäss Art. 1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Der Vereinszweck besteht unter anderem darin, geflüchteten Menschen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren, und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen. Einzelmitglieder können geflüchtete Menschen in ihrem Verfahren rechtlich vertreten (Art. 2 der Statuten; act. 8A). D.________ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl.”
Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 8 Abs. 1 BGFA ist die Organisation der Anwaltstätigkeit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zuzuordnen; Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie zur Wahrung der durch Art. 8 Abs. 1 BGFA verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 36 BV). Soweit die Beteiligung anderer Berufsgruppen nicht zu einer erhöhten Gefahr einer Beeinflussung der unabhängigen Berufsausübung oder zu einer Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses führt, kann ihre Beteiligung an Anwaltskörperschaften demgegenüber nicht versagt werden.
“Diese Sichtweise deckt sich schliesslich auch mit einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Da die Organisation der Anwaltstätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fällt, darf sie durch Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA lediglich insoweit eingeschränkt werden, als es zur Wahrung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. BGE 138 II 440 E. 18). Ob und inwiefern dies notwendig ist, bestimmt sich somit ausschliesslich nach Massgabe der mit Art. 8 Abs. 1 lit. d. BGFA angestrebten Sicherstellung der unabhängigen Berufsausübung und des Geheimnisschutzes. Soweit aus der Beteiligung anderer Berufsgruppen an einer Anwaltskörperschaft keine erhöhte Gefahr einer Beeinflussung der angestellten Anwälte durch sachfremde Drittinteressen oder einer Offenbarung von Geheimnissen einhergeht, kann einer solchen auch nicht die Zulässigkeit versagt werden.”
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bemisst sich der Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei Vertretungen durch für gemeinnützige Organisationen tätige Anwältinnen und Anwälte — auch bei nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragenen Vertretungen — nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsvertretung unentgeltlich oder kostenpflichtig erfolgt.
“Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für C.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom”
“Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für D.________ tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/90 vom”
Art. 8 Abs. 1 verlangt persönliche Zulassungsvoraussetzungen für die Registereintragung. In Verbindung mit Art. 7 LLCA sind damit Mindestanforderungen an Ausbildung und praktische Vorbildung (Brevet, einschlägiges Praktikum/Prüfung) relevant. Die Rechtsprechung verwendet die in Art. 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zudem analog, wenn es um die Zulassung zur unentgeltlichen Prozessvertretung geht (nur brevetierte Anwältinnen und Anwälte, die diese persönlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen demnach unentgeltlich vertreten).
“En vertu de la LLCA, l'avocat titulaire d'un brevet d'avocat (art. 7 al. 1 LLCA), qui remplit les conditions personnelles de l'art. 8 al. 1 LLCA, peut demander son inscription au registre du canton dans lequel il a son adresse professionnelle (art. 6 al. 1 LLCA; ATF 144 II 147 consid. 4.1). Selon l'art. 7 al. 1 LLCA, les cantons ne peuvent délivrer le brevet d'avocat que si le titulaire a effectué: a. des études de droit sanctionnées soit par une licence ou un master délivrés par une université suisse, soit par un diplôme équivalent délivré par une université de l'un des États qui ont conclu avec la Suisse un accord de reconnaissance mutuelle des diplômes; b. un stage d'une durée d'un an au moins effectué en Suisse et sanctionné par un examen portant sur les connaissances juridiques théoriques et pratiques. D'après l'art. 7 al. 3 LLCA, le bachelor en droit est une condition suffisante pour l'admission au stage (cf. sur cette disposition, ATF 146 II 309 consid. 4). L'art. 7 LLCA précise uniquement les conditions minimales pour l'obtention du brevet d'avocat autorisant la libre circulation de son titulaire en Suisse. Il revient en revanche aux cantons de définir les conditions de formation pour l'obtention du brevet d'avocat (cf.”
“En matière de défense d’office, le requérant ne dispose pas d’une liberté de choix illimitée de son défenseur. Le droit cantonal ne viole pas les garanties constitutionnelles en limitant celle-ci à l’assistance d’office d’un mandataire ayant justifié de connaissances suffisantes lors d’un examen étatique approprié, comme c’est le cas par exemple des avocats et des agents d’affaires brevetés. Le fait qu’un plaideur puisse mandater à titre privé une personne non inscrite au tableau pour le représenter devant les tribunaux dans des domaines qui échappent au monopole des avocats ne signifie pas encore qu’une telle personne puisse être nommée d’office (ATF 125 I 161 consid. 3b). Sont seuls autorisés à assister gratuitement une partie au sens de l’art. 37 al. 4 LPGA les avocats brevetés qui – aussi longtemps qu’ils ne sont pas employés par une organisation reconnue d’utilité publique – remplissent par analogie les conditions personnelles pour être inscrits au registre au sens de l’art. 8 al. 1 LLCA (loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats ; RS 935.61). L’avocat inscrit au tableau cantonal peut toutefois déléguer à l’avocat-stagiaire les tâches impliquant la rédaction de mémoires et d’actes de procédures, ainsi que la représentation des parties en justice pour autant qu’il en assume la supervision, la direction et la responsabilité (art. 28 ss LPav [loi vaudoise du 9 juin 2015 sur la profession d’avocats ; BLV 177.11)]. Une décision du juge de réduire la note d’honoraires présentée par le mandataire désigné d’office de la part d’honoraires correspondant à l’activité déployée par un collègue de la même étude d’avocats au bénéfice d’un pouvoir de substitution en vertu d’un convention interne à l’étude, alors qu’aucune autorisation judiciaire pour cette substitution n’avait été demandée et obtenue, n’a pas été qualifiée d’arbitraire selon le Tribunal fédéral (ATF 141 I 70 consid. 6). cc) Me Duc a signé et produit le 28 février 2024 la liste des opérations effectuées pour le compte du recourant.”
“1 RAJ (règlement vaudois sur l’assistance judiciaire en matière civile du 7 décembre 2010 ; BLV 211.02.3), le conseil juridique commis d’office a droit au remboursement de ses débours et à un défraiement équitable, qui est fixé en considération de l’importance de la cause, de ses difficultés, de l’ampleur du travail et du temps consacré par le conseil juridique commis d’office, le juge appréciant l’étendue des opérations nécessaires pour la conduite du procès. Un tarif horaire de 180 fr. s’applique s’agissant d’un avocat, de 110 fr. pour un avocat-stagiaire, de 140 fr. pour un agent d’affaires breveté et de 90 fr. pour un employé agréé d’agent d’affaires breveté (art. 2 al. 1 let. a et b RAJ). bb) Sont seuls autorisés à assister gratuitement une partie au sens de l’art. 37 al. 4 LPGA les avocats brevetés qui – aussi longtemps qu’ils ne sont pas employés par une organisation reconnue d’utilité publique – remplissent par analogie les conditions personnelles pour être inscrits au registre au sens de l’art. 8 al. 1 LLCA (loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats ; RS 935.61). L’avocat inscrit au tableau cantonal peut toutefois déléguer à l’avocat-stagiaire les tâches impliquant la rédaction de mémoire et d’actes de procédures, ainsi que la représentation des parties en justice pour autant qu’il en assume la supervision, la direction et la responsabilité (art. 28 ss LPav [loi vaudoise du 9 juin 2015 sur la profession d’avocats ; BLV 177.11]). cc) En l’occurrence, Me Duc a signé et produit le 25 septembre 2023 la liste des opérations effectuées pour le compte du recourant. Il a fait état de 6 heures et 40 minutes consacrées à la présente procédure par son avocat-stagiaire, [...], et de 3 heures et 10 minutes par ses soins. En soi, le nombre d’heures et les opérations listées n’apparaissent pas criticables. Toutefois, le tarif horaire applicable à Me Duc s’élève à 180 fr., comme rappelé ci-avant, et non à 300 fr. comme comptabilisé dans la liste des opérations produite. Il en va de même du tarif horaire de l’avocat-stagiaire, qui s’élève à 110 fr.”
Statutarische Regelungen zur Organisationsstruktur können die Voraussetzungen für eine Registereintragung beeinflussen. Bei der Prüfung kommt es auf die rechtliche Organisationsstruktur der Anwaltskörperschaft an und nicht ausschliesslich auf die gegenwärtige personelle Zusammensetzung.
“________ AG als Präsident des Verwaltungsrates respektive als Verwaltungsratsmitglied vertraten, stellte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (Aufsichtskommission) mit Beschluss vom 5. März 2020 fest, die Anwaltskörperschaft A.________ AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Eine weitere Ziffer dieses Beschlusses sowie ein zusätzlicher Beschluss gleichen Datums betrafen die Anpassung der Einträge von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ bzw. die Neueintragung von Rechtsanwalt C.________ im kantonalen Anwaltsregister im Hinblick auf deren Tätigkeit für die genannte Anwaltskörperschaft. B. Mit Behördenbeschwerde vom 6. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 111 Abs. 2 BGG beantragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die Aufhebung der beiden vorgenannten Beschlüsse der Aufsichtskommission (vom 5. März 2020). Es machte geltend, Letztere entsprächen nicht den Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61) respektive des bundesgerichtlichen Leitentscheids BGE 144 II 147 bezüglich institutioneller Unabhängigkeit. Während des Schriftenwechsels passte die A.________ AG ihre Statuten den genannten Vorgaben an, worauf die Aufsichtskommission mit einem weiteren Beschluss vom 11. Juni 2020 erneut feststellte, die A.________ AGerfülle die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und gleichzeitig die Einträge der betroffenen Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältin im kantonalen Anwaltsregister anpasste. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 schrieb das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin) das vorgenannte Verfahren als gegenstandslos ab. Die kantonalen Gerichtskosten von Fr. 1'255.-- wurden gemäss Ziff. 3 Dispositiv zu je einem Drittel dem EJPD, "der Beschwerdegegnerschaft 1 - 4" (bestehend aus der A.________ AG, Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt C.________, unter solidarischer Haftung) und der Aufsichtskommission auferlegt.”
“b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit sei zwar die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art.”
Die Vorinstanz hat die Tätigkeit der betreffenden gemeinnützigen Organisation nicht genügend konkret untersucht. Es fehlen hinreichende Feststellungen, namentlich zur Mandatsstruktur und zur Finanzierung, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus eine Kostenauflage gerechtfertigt sein soll.
“Soweit die Vorinstanz das angebliche "Geschäftsmodell" des Vereins D.________, einer gemeinnützigen Organisation im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA, beanstandet, werden die Vorwürfe weder genügend konkretisiert noch enthält das angefochtene Urteil hinreichende Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz begnügt sich damit, in genereller Weise die Mandatsstruktur und die Finanzierung von D.________ zu kritisieren. Mit Blick auf das anwendbare kantonale Recht bzw. das Verursacherprinzip (E. 3 und E. 5.2 hiervor) geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, weshalb die Tätigkeit von D.________ im konkreten Fall eine Kostenauflage rechtfertigen soll.”
Das regelwidrige Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Kontakt mit Justizbehörden erscheint mit der anwaltlichen Pflicht zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung schwerlich vereinbar und kann das Vertrauen in den Berufsstand beeinträchtigen. Solches Verhalten ist daher grundsätzlich geeignet, die Eintragung in das Anwaltsregister zu gefährden und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen.
“Für das mit den Sicherheitskontrollen verbundene Misstrauen gegenüber Anwältinnen und Anwälten bestehe kein Anlass, zumal keine Fälle bekannt seien, in denen die Verteidigung zu einer Einvernahme oder Gerichtsverhandlung Waffen oder andere unerlaubte Gegenstände mitgeführt hätte oder dem Justizpersonal gedroht oder dieses gar einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt hätte. Die im PJZ praktizierte systematische Kontrolle von Anwältinnen und Anwälten vor dem Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft oder der Justiz sei in der Schweiz einzigartig und widerspreche der "bürgernahen, republikanischen Staatstradition und einer Begegnung der verschiedenen Organe der Rechtspflege auf Augenhöhe fundamental". 4.6.1 Es trifft zu, dass Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung als Anwältinnen oder Anwälte mit dem PJZ verkehren, besonderen Voraussetzungen und Verpflichtungen unterliegen. Die Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) setzt voraus, dass keine im Privatauszug des Strafregisters erscheinende strafrechtliche Verurteilung wegen einer Handlung vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Im Kanton Zürich wird dies, ergänzend zur generellen Zutrauenswürdigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten, bereits für die Erteilung des Anwaltspatents vorausgesetzt (§ 2 lit. a des [kantonalen] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1]). Wer im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausübt, untersteht überdies der kantonalen Berufsaufsicht und ist zur Einhaltung der Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 BGFA; § 13 in Verbindung mit § 10 sowie § 14 Abs. 1 AnwG). Das regelwidrige Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen im PJZ liesse sich mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), welche sich auch auf den Verkehr mit Behörden und Gerichten erstreckt, schwerlich vereinbaren. Solches Verhalten erscheint grundsätzlich geeignet, das Vertrauen in den anwaltlichen Berufsstand zu gefährden (vgl. zum entsprechenden Teilgehalt von Art. 12 lit. a BGFA: VGr, 24. November 2022, VB.”
“Für das mit den Sicherheitskontrollen verbundene Misstrauen gegenüber Anwältinnen und Anwälten bestehe kein Anlass, zumal keine Fälle bekannt seien, in denen die Verteidigung zu einer Einvernahme oder Gerichtsverhandlung Waffen oder andere unerlaubte Gegenstände mitgeführt hätte oder dem Justizpersonal gedroht oder dieses gar einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt hätte. Die im PJZ praktizierte systematische Kontrolle von Anwältinnen und Anwälten vor dem Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft oder der Justiz sei in der Schweiz einzigartig und widerspreche der "bürgernahen, republikanischen Staatstradition und einer Begegnung der verschiedenen Organe der Rechtspflege auf Augenhöhe fundamental". 4.6.1 Es trifft zu, dass Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung als Anwältinnen oder Anwälte mit dem PJZ verkehren, besonderen Voraussetzungen und Verpflichtungen unterliegen. Die Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) setzt voraus, dass keine im Privatauszug des Strafregisters erscheinende strafrechtliche Verurteilung wegen einer Handlung vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Im Kanton Zürich wird dies, ergänzend zur generellen Zutrauenswürdigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten, bereits für die Erteilung des Anwaltspatents vorausgesetzt (§ 2 lit. a des [kantonalen] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1]). Wer im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausübt, untersteht überdies der kantonalen Berufsaufsicht und ist zur Einhaltung der Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 BGFA; § 13 in Verbindung mit § 10 sowie § 14 Abs. 1 AnwG). Das regelwidrige Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen im PJZ liesse sich mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), welche sich auch auf den Verkehr mit Behörden und Gerichten erstreckt, schwerlich vereinbaren. Solches Verhalten erscheint grundsätzlich geeignet, das Vertrauen in den anwaltlichen Berufsstand zu gefährden (vgl. zum entsprechenden Teilgehalt von Art. 12 lit. a BGFA: VGr, 24. November 2022, VB.”
Ein rechtskräftiger Strafbefehl gilt als strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA und ist bei der Eintragungsprüfung zu berücksichtigen.
“Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben hat, womit eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorliegt. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist klar: angeknüpft wird an eine strafrechtliche Verurteilung, worunter auch eine Verurteilung im Rahmen eines rechtskräftigen Strafbefehls fällt (vgl. Urteil 2C_402/2020 vom 10. Dezember 2020 [E. 2 im Speziellen zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA]). Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil.”
Das Fehlen von Verlustscheinen (SchKG) ist eine zwingende Eintragungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA. Liegen Verlustscheine vor, hat die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung im Register vorzunehmen; sie verfügt in diesem Punkt nicht über Ermessen.
“Art. 8 BGFA regelt die persönlichen Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Erfüllt er eine der Eintragungsbedingungen nicht mehr, wird er im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen ihn keine Verlustscheine im Sinne des SchKG vorliegen. Die Bestimmung will die Zahlungsfähigkeit der Anwältinnen und Anwälten sicherstellen (vgl. Urteil 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2). Das Fehlen von Verlustscheinen ist eine zwingende Voraussetzung für den Registereintrag. Liegen Verlustscheine vor, ist die Anwältin bzw. der Anwalt im Anwaltsregister zu löschen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt diesbezüglich über kein Ermessen (Urteil 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 i.f.; 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2).”
Auch ausserberuflich begangene strafbare Handlungen können bei der Prüfung der Eintragung oder Löschung nach Art. 8 BGFA relevant sein. Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Einträge im Strafregisterauszug erscheinen.
“die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG [SR 330]; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 616; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 14 zu Art. 8 BGFA, Fn. 22). Ausländische Strafurteile zu berücksichtigen, entspricht auch in anderen Rechtsgebieten der bundesgerichtlichen Praxis, namentlich im Ausländerrecht (vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).”
“Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG [SR 330]; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 616; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 14 zu Art. 8 BGFA, Fn. 22). Ausländische Strafurteile zu berücksichtigen, entspricht auch in anderen Rechtsgebieten der bundesgerichtlichen Praxis, namentlich im Ausländerrecht (vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).”
Art. 8 Abs. 2 BGFA findet Anwendung auf Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind; in der zitierten Entscheidung wurde eine im Zürcher Anwaltsregister eingetragene Anwältin ausdrücklich als derart in ihrer Prozessvertretung beschränkt angesehen (Art. 8 Abs. 2 BGFA).
“Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Die Rechtsvertreterin ist als Rechtsanwältin im Zürcher Anwaltsregister eingetragen, wobei ihre Prozessvertretung als Angestellte der gemeinnützigen Organisation C.________ im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BGFA beschränkt ist (vgl. VGE 2021/292 vom”
Ob kantonale Gerichts‑ und Verwaltungsbehörden fehlende persönliche Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA bzw. meldepflichtige Vorfälle gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA melden, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Ob eine Meldung erfolgt, liegt jedoch im Ermessen der Behörde (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 15).”
Wiederholte, berufsbezogene Vermögensdelikte können nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA die Eintragung verhindern bzw. — soweit die einschlägige Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist — eine Löschung im Register rechtfertigen. Dies gilt etwa, wenn sich eine Anwältin oder ein Anwalt bei mehreren Gelegenheiten jeweils in Ausübung des Berufs an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt hat.
“die von dieser nicht berücksichtigt worden sind. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer jedoch weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen; der Umstand, dass die E AG davon abgesehen hatte, vom Beschwerdeführer Schadenersatz einzufordern, und sich stattdessen mit einer "happigen Prozessentschädigung" zufriedengab (vgl. Rz. 9, 18, 31, 48 der Beschwerde), ist für sich genommen nicht geeignet, den von der Staatsanwaltschaft III festgestellten Sachverhalt als unrichtig erscheinen zu lassen. 3.5 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung die im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 enthaltenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz war (unter gehörsrechtlichen Aspekten) auch nicht verpflichtet, die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, zumal der Strafbefehl einlässlich begründet und aus sich selbst heraus verständlich ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist für die Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister in persönlicher Hinsicht – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – unter anderem erforderlich, dass "keine strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen". Anwältinnen und Anwälte, die diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht. Strittig ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nur, ob im Fall des Beschwerdeführers von Handlungen auszugehen ist, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. 4.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die Feststellungen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft III vom 26. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten und jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt.”
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA verlangt institutionelle bzw. strukturelle Unabhängigkeit des Anwalts. Damit soll gewährleistet werden, dass der Anwalt sich der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinträchtigt zu werden. Soweit es um eine Anstellung im Monopolbereich geht, ist nach der Rechtsprechung u.a. erforderlich, dass der Arbeitgeber dem kantonalen Register untersteht bzw. so gestaltet ist, dass nur eingetragene Anwälte Einfluss auf das Arbeitsverhältnis nehmen können, damit der Status des Arbeitgebers und die Disziplinaraufsicht die Unabhängigkeit des angestellten Anwalts sicherstellen.
“Die Beschwerdegegnerin folgerte zutreffend, dass mithin die Frage zu beantworten sei, ob für die Prüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft gemäss BGFA, insbesondere gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, davon ausgegangen werden dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen. 4. 4.1 Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons, in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und 6 Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. 4.2 Die Unabhängigkeit, die Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA für eine Eintragung in das Anwaltsregister verlangt, ist institutioneller bzw. struktureller Natur. Damit soll – über die nach Art. 12 lit. b BGFA in jedem Einzelfall zu wahrende materielle Unabhängigkeit hinaus – in grundsätzlicher Weise sichergestellt werden, dass sich ein Anwalt oder eine Anwältin vollständig der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die institutionelle Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz anwaltlicher Berufsausübung und muss sowohl gegenüber dem Richter und den Parteien, als auch gegenüber dem Mandanten gewährleistet sein (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1; 144 II 147 E. 5.2; 138 II 440 E. 3 und E. 5 sowie 130 II 87 E. 4.1; Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar BGFA, Art.”
“d BGFA, davon ausgegangen werden dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen. 4. 4.1 Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons, in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und 6 Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. 4.2 Die Unabhängigkeit, die Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA für eine Eintragung in das Anwaltsregister verlangt, ist institutioneller bzw. struktureller Natur. Damit soll – über die nach Art. 12 lit. b BGFA in jedem Einzelfall zu wahrende materielle Unabhängigkeit hinaus – in grundsätzlicher Weise sichergestellt werden, dass sich ein Anwalt oder eine Anwältin vollständig der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die institutionelle Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz anwaltlicher Berufsausübung und muss sowohl gegenüber dem Richter und den Parteien, als auch gegenüber dem Mandanten gewährleistet sein (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1; 144 II 147 E. 5.2; 138 II 440 E. 3 und E. 5 sowie 130 II 87 E. 4.1; Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar BGFA, Art. 8 N. 31 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 346 ff.). Seinem Wortlaut nach lässt Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA die Anstellung eines Anwalts für eine Tätigkeit im Monopolbereich – abgesehen von der Ausnahmeregelung für gemeinnützige Organisationen (Art.”
“1 Im Urteil BGE 144 II 147, auf welches die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsauffassung mitunter stützt, hatte das Bundesgericht über die institutionelle Unabhängigkeit zweier bei einer Anwalts-AG angestellter Rechtsanwälte zu befinden, deren Organisation es im Ergebnis zuliess, dass eine Minderheit von (nicht näher definierten) Personen, die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen waren, sich an ihr beteiligten und Einsitz in ihren Verwaltungsrat nahmen. Im Zeitpunkt des Entscheids befand sich im Aktionariat der betreffenden Gesellschaft ein Steuerexperte, welcher nicht im Anwaltsregister eingetragen war. Nach Gegenüberstellung der Lehrmeinungen zur überaus umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer solchen multidisziplinären Anwaltskörperschaft befand das Bundesgericht, dass angesichts des geltenden Rechts derjenigen Strömung der Lehre zu folgen sei, die als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder einer Anwalts-AG nur in einem kantonalen Register eingetragene Anwälte für zulässig erachte (ibid., E. 5.3.2). 4.5.2 Zur Begründung erwog das Bundesgericht, dass trotz des zu restriktiv abgefassten Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA die daraus hervorgehenden Grundsätze zu beachten seien, sofern ein Anstellungsverhältnis nicht neben der Anwaltstätigkeit bestehe, sondern diese Tätigkeit selbst betreffe. Mit der Voraussetzung, wonach der Arbeitgeber des Anwalts, der sich eintragen lassen will, selbst in einem kantonalen Register eingetragen sein muss und somit selbst dem BGFA und der Disziplinaraufsicht untersteht, werde gewährleistet, dass der Arbeitgeber seine hierarchische Position nicht missbrauche, um seinen Angestellten in einem Sinn zu beeinflussen, der den Interessen des Klienten widerspricht. Somit sei es der Status seines Arbeitgebers, der die Unabhängigkeit des angestellten Anwalts gewährleiste. Im Unterschied zu einem Anwalt unterstehe nun aber ein nicht im Register eingetragener Dritter weder den Berufsregeln noch der Disziplinaraufsicht. Aus diesem Grund sei das Bundesgericht der Auffassung, dass die Unabhängigkeit im Rahmen einer Anwalts-AG gewährleistet sei, sofern die AG so gestaltet sei, dass nur eingetragene Anwälte Einfluss auf das Arbeitsverhältnis nehmen könnten (vgl.”
“2 ZPO abschliessend geregelt. Die Kantone können zwar weiterhin Vorschriften erlassen, allerdings nur im Rahmen von Abs. 2 (ZK ZPO- S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 68 N 1, N 2 und N 7). Einschränkende kantonale Bestimmungen sind nicht beachtlich. Nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO sind Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, zur Vertretung von Parteien in allen Verfahren vor schweizerischen Gerichten zugelassen. Dabei handelt es sich um Anwältinnen und Anwälte, die die Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 8 BGFA erfüllen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder über eine kantonale Auftretensberechtigung verfügen (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 68 N 10 ff.). Der Eintrag im Anwaltsregister verlangt gemäss Art. 7 und 8 BGFA das Vorliegen von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen. Unter anderem muss ein Anwalt oder eine Anwältin in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art. 8 Abs. 1 BGFA). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).”
Bei der Prüfung, ob strafbare Handlungen die persönlichen Eignungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 BGFA ausschliessen, räumt die Rechtsprechung den Aufsichtsbehörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum ("Ermessen") ein. Entscheide über die Löschung des Registereintrags sind an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden; die Praxis hält unter bestimmten Umständen auch eine Löschung bei schweren Straftaten für gerechtfertigt.
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; vgl. auch STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8 BGFA). Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erhebliches "Ermessen" zu (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In der älteren Bundesgerichtspraxis findet sich demgegenüber die Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch keinen Unterschied in der Sache aus. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl. zur Unterscheidung zwischen Verwaltungsermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff und den hierzu vertretenen Lehrmeinungen ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2.”
“Nicht näher einzugehen ist auf die sinngemäss geäusserte Kritik des Beschwerdeführers, die Praxis der Vorinstanz (und des Bundesgerichts), wonach den Aufsichtsbehörden über die Anwaltschaft bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme, stelle eine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar und verstosse damit gegen das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Rechtsverweigerungsverbot (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen; 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 7.1.1) : Die entsprechenden Einwände bleiben zur Gänze im Grundsätzlichen verhaftet; der Beschwerdeführer zeigt mithin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Vornahme einer verfassungskonformen Rechtskontrolle im vorliegenden Fall nicht nachgekommen sein soll. Die Vorinstanz hielt lediglich allgemein fest, dass den Aufsichtsbehörden bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist oder nicht, ein erhebliches Ermessen zugestanden wird (E. 2.2 des angefochtenen Urteils; vgl. dazu E. 6.3 hiervor), und erwog in der Folge, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich habe sich im Rahmen ihres Spielraums bewegt, als sie die seitens des Beschwerdeführers in Österreich begangene Körperverletzung zusammen mit den anderen von ihm dort und in der Schweiz verübten Straftaten als schwer genug erachtete, um seine Löschung aus dem Anwaltsregister nach sich zu ziehen (vgl.”
Ob die Präsenz von im eidgenössischen Patentanwaltsregister Eingetragenen (bzw. zugelassenen Patentvertreterinnen und -vertretern) in Aktionariat, Verwaltungsrat oder einer externen Geschäftsleitung einer Anwalts-AG mit der institutionellen Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vereinbar ist, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln. Dabei ist gemäss der zitierten Rechtsprechung der Wortlaut nicht abschliessend klar und die wahre Tragweite unter Einbezug der übrigen Auslegungselemente (pragmatischer Methodenpluralismus) zu bestimmen.
“Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das BGFA und die höchstrichterliche Rechtsprechung für die von den Beschwerdeführern angestrebte Gleichbehandlung von im eidgenössischen Patentanwaltsregister und vor Bundespatentgericht zur Parteivertretung zugelassenen Personen mit im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen offensichtlich keinen Raum lassen würden, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Ob sich die Präsenz einer im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragenen und vom Bundespatentgericht zur Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zugelassenen Person im Aktionariat, Verwaltungsrat oder in einer allfälligen externen Geschäftsleitung einer Anwalts-AG mit der institutionellen Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vereinbaren lässt, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln. Dabei ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nur vordergründig klar ist und den Rechtssinn der Norm sowie den Willen des Gesetzgebers nur unklar zum Ausdruck bringt (BGE 138 III 440 E. 14; vgl. BGE 130 II 87 E. 5.1 f.). Somit ist die wahre Tragweite der Bestimmung unter Einbezug der übrigen Auslegungselemente zu ermitteln (pragmatischer Methodenpluralismus; vgl. BGE 148 II 243 E. 4.5.1; 148 V 28 E. 6.1 und 146 V 224 E. 4.5.1).”
Die Beurteilung, ob die Unabhängigkeit im konkreten Einzelfall gewahrt ist (z. B. bei Anstellung in einer Anwaltskörperschaft), obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anwältinnen und Anwälte sind ferner verpflichtet, jede Änderung der im Register erfassten Daten — hierzu zählt auch eine Anstellung bei einer Anwaltskörperschaft — der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
“Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Rechtsvertreterin der Gegenpartei sei aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der E. nicht unabhängig im Sinne des BGFA. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid (BGE 138 II 440) festgehal- ten hat, die institutionelle Unabhängigkeit bei Anwälten, die bei einer Anwaltskör- perschaft angestellt sind, sei dann gewahrt, wenn die Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht werde. Der Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfordere nicht, körperschaftliche Rechtsformen von Anwalts- kanzleien generell zu untersagen. Die Prüfung, ob die Unabhängigkeit im konkre- ten Einzelfall jeweils gewahrt ist, obliegt der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwältinnen und An- wälte gesetzlich verpflichtet sind, jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 12 lit. j BGFA), worun- ter auch die Anstellung bei einer Anwaltskörperschaft fällt. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die AKR im Falle von Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli deren Unabhängigkeit bejaht hat, zumal sie nachweislich im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.”
“Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Rechtsvertreterin der Gegenpartei sei aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der E. nicht unabhängig im Sinne des BGFA. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid (BGE 138 II 440) festgehal- ten hat, die institutionelle Unabhängigkeit bei Anwälten, die bei einer Anwaltskör- perschaft angestellt sind, sei dann gewahrt, wenn die Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht werde. Der Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfordere nicht, körperschaftliche Rechtsformen von Anwalts- kanzleien generell zu untersagen. Die Prüfung, ob die Unabhängigkeit im konkre- ten Einzelfall jeweils gewahrt ist, obliegt der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwältinnen und An- wälte gesetzlich verpflichtet sind, jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 12 lit. j BGFA), worun- ter auch die Anstellung bei einer Anwaltskörperschaft fällt. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die AKR im Falle von Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli deren Unabhängigkeit bejaht hat, zumal sie nachweislich im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.”
Die Eintragung in das eidgenössische Patentanwaltsregister ist nicht an die in Art. 8 BGFA geregelten persönlichen Voraussetzungen gebunden; das Patentanwaltsgesetz verlangt für die Registereintragung in erster Linie die in Art. 2 lit. a–c PAG genannten fachlichen Voraussetzungen sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz.
“Während den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”
Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können – als Ausnahme vom Unabhängigkeits‑/Anstellungs‑Erfordernis für den Registereintrag – ins kantonale Anwaltsregister aufgenommen werden, wenn die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ihre Parteivertretung strikt auf Mandate beschränkt bleibt, die den von der Organisation verfolgten Zweck betreffen.
“Toutefois, celui qui souhaite se faire représenter devant le Tribunal fédéral dans le cadre d'un recours en matière civile ne peut le faire que par un avocat autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi du 23 juin 2000 sur les avocats (LLCA; RS 935.61) ou en vertu d'un traité international (cf. art. 21 ss LLCA; art. 40 al. 1 LTF); cela suppose notamment une inscription à un registre cantonal des avocats (art. 4 s. LLCA; arrêt 5A_948/2013 du 12 février 2014 consid. 2.1). L'avocat titulaire d'un brevet d'avocat cantonal qui entend pratiquer la représentation en justice doit demander son inscription au registre du canton dans lequel il a son adresse professionnelle (art. 6 al. 1 LLCA). Pour être inscrit, il doit notamment être en mesure de pratiquer en toute indépendance; il ne peut être employé que par des personnes elles-mêmes inscrites dans un registre cantonal (art. 8 al. 1 let. d LLCA). Une exception à cette exigence existe pour l'avocat employé par une organisation reconnue d'utilité publique; il peut demander son inscription au registre à condition de limiter son activité de défenseur à des mandats concernant strictement le but visé par cette organisation (art. 8 al. 2 LLCA). L'avocat qui ne remplit plus l'une des conditions d'inscription est radié du registre (art. 9 LLCA; ATF 139 III 249 consid. 1; arrêt 4A_609/2012 du 26 février 2013 consid. 1, non publié in ATF 139 III 145).”
“1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst (sog. Anwaltsmonopol). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). – Der Beschwerdeführer hat laut Vollmacht vom 24. März 2022 sämtliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter von B.________ zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren beauftragt (Akten Verwaltungsgericht act. 1C). Sinngemäss hat er damit den Verein B.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, auch wenn die Vollmacht «insbesondere» auf die Rechtsanwältinnen … und … lautet (vgl. VGE 2021/387 vom”
“1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst (sog. Anwaltsmonopol). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). Eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol ist für das Beschwerdeverfahren gegen ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen nicht vorgesehen (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] sowie Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG).”
Im Hinblick auf die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 BGFA können Dritte, namentlich Betroffene, selbständig eine aufsichtsrechtliche Anzeige bei der zuständigen Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen. Aus Art. 15 BGFA ergibt sich nach der Rechtsprechung kein subjektives Recht der Betroffenen darauf, dass Behörden an ihrer Stelle eine Anzeige erstatten; betroffene Personen können vielmehr jederzeit selbst eine Anzeige einreichen.
“Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten”
Eidgenössische Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, die auf mögliche Verletzungen der Berufsregeln schliessen lassen. Den Gerichts- und Verwaltungsbehörden steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu; es obliegt ihnen nicht, selbst verbindlich über das Vorliegen einer Verletzung der Berufsregeln zu entscheiden.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA melden die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Diese Meldepflicht bezieht sich auf Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung von Berufsregeln oder das Fehlen persönlicher Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA schliessen lassen (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 BGFA N. 1). Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verfügen dabei über einen gewissen Ermessensspielraum. Es ist nicht ihre Aufgabe zu entscheiden, ob tatsächlich eine Verletzung von Berufsregeln vorliegt (vgl. Bauer/Bauer, Commentaire romand, 2. Aufl. 2022, Art. 15 BGFA N. 6).”
Für die Übernahme unentgeltlicher Prozessvertretung im Rahmen der Rechtshilfe werden nur brevetierte Anwältinnen und Anwälte als persönlich geeignet angesehen; dies setzt nach der Rechtsprechung die Erfüllung der für die Eintragung in ein Register vorgesehenen persönlichen Voraussetzungen voraus (analog Art. 8 Abs. 1 LLCA). Ein im Register eingetragener Anwalt kann demgegenüber bestimmten schriftlichen Tätigkeitsteilen und der Vertretung Aufgaben an einen Anwalts‑Stagiaire delegieren, soweit er deren Aufsicht, Leitung und Verantwortung übernimmt.
“pour un avocat-stagiaire, de 140 fr. pour un agent d’affaires breveté et de 90 fr. pour un employé agréé d’agent d’affaires breveté (art. 2 al. 1 let. a et b RAJ). L’octroi de l’assistance judiciaire crée une relation de droit public cantonal entre l’avocat et l’Etat. Il s’agit en effet de la prise en charge d’une mission étatique visant la protection des indigents, raison pour laquelle la partie représentée n’a pas le droit de changer de conseiller juridique sans l’autorisation de l’Etat et sans des raisons objectives pouvant faire penser qu’une représentation appropriée de ses intérêts n’est plus garantie par l’avocat désigné par l’Etat (ATF 140 I 70 consid. 6.1 et 6.2). En particulier, sont seuls autorisés à assister gratuitement une partie au sens de l’art. 37 al. 4 LPGA les avocats brevetés qui – aussi longtemps qu’ils ne sont pas employés par une organisation reconnue d’utilité publique – remplissent par analogie les conditions personnelles pour être inscrits au registre au sens de l’art. 8 al. 1 LLCA (loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats ; RS 935.61). L’avocat inscrit au tableau cantonal peut toutefois déléguer à l’avocat-stagiaire les tâches impliquant la rédaction de mémoire et d’actes de procédures, ainsi que la représentation des parties en justice pour autant qu’il en assume la supervision, la direction et la responsabilité (art. 28 ss LPav [loi cantonale vaudoise du 9 juin 2015 sur la profession d’avocats ; BLV 177.11]). Au demeurant, une décision du juge de réduire la note d’honoraires présentée par le mandataire désigné d’office de la part d’honoraires correspondant à l’activité déployée par un collègue de la même étude d’avocats au bénéfice d’un pouvoir de substitution en vertu d’une convention interne à l’étude alors qu’aucune autorisation judiciaire pour cette substitution n’avait été demandée et obtenue, n’a pas été qualifiée d’arbitraire selon le Tribunal fédéral (ATF 141 I 70 consid. 6). Dans un arrêt du 9 novembre 2020, la Cour de céans, statuant par voie de coordination au sens de l’art.”
Bei einem Registereintrag ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Präsenz bestimmter Personen oder Beteiligungen (z. B. im Aktionariat, im Verwaltungsrat oder in einer externen Geschäftsleitung) geeignet ist, die institutionelle Unabhängigkeit und die Wahrung des Berufsgeheimnisses bei angestellten Anwältinnen und Anwälten zu beeinträchtigen. Diese Beurteilung fällt in den Aufgabenbereich der zuständigen Aufsichtsinstanzen.
“Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.”
“Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend, dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten bestehen. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte erhielten. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, sie hätte die vom Beschwerdeführer geforderten Anpassungen an der Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und infolgedessen abzuschreiben sei. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 3 wies die Beschwerdegegnerschaft 1–2 mit Schreiben vom 26. Juni 2020 darauf hin, dass die Praxis der Aufsichtskommission bezüglich der institutionellen Unabhängigkeit von Anwaltskörperschaften derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei und es der Beschwerdegegnerschaft 1–2 freistehe, die Inkorporationsunterlagen entsprechend anzupassen. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum zu qualifizieren.”
“Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Rechtsvertreterin der Gegenpartei sei aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der E. nicht unabhängig im Sinne des BGFA. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid (BGE 138 II 440) festgehal- ten hat, die institutionelle Unabhängigkeit bei Anwälten, die bei einer Anwaltskör- perschaft angestellt sind, sei dann gewahrt, wenn die Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht werde. Der Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfordere nicht, körperschaftliche Rechtsformen von Anwalts- kanzleien generell zu untersagen. Die Prüfung, ob die Unabhängigkeit im konkre- ten Einzelfall jeweils gewahrt ist, obliegt der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwältinnen und An- wälte gesetzlich verpflichtet sind, jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 12 lit. j BGFA), worun- ter auch die Anstellung bei einer Anwaltskörperschaft fällt. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die AKR im Falle von Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli deren Unabhängigkeit bejaht hat, zumal sie nachweislich im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.”
“Dazu ist vorab festzuhalten, dass die institutionelle Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA verlangt, dass die Anwaltstätigkeit organisatorisch so strukturiert ist, dass sie unabhängig erfolgen kann. Darüber hinaus haben die Anwälte nach Art. 12 lit. b und c BGFA auch in jedem einzelnen Fall für eine unabhängige und von Interessenkonflikten freie Berufsausübung zu sorgen, die Verletzung dieser Berufsregel ist disziplinarisch zu ahnden (vgl. Fell- mann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N. 110 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die institutionelle Unabhängigkeit von Anwälten, die bei An- waltsbüros angestellt sind, gewahrt, da in diesem Fall der Arbeitgeber selber an die Standesregeln gebunden und damit ebenso der Disziplinargewalt unterworfen ist (vgl. BGE 140 II 102 E. 4, S. 104 f.; BGE 138 II 440 E. 7, S. 447; BGer 2A.126/2003 vom 13. April 2004, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei sind sowohl orga- nisatorische Weisungen als auch solche zur Mandatsübernahme und -führung seitens der im Register eingetragenen Arbeitgeberin zulässig, solange diese den Interessen des Klienten nicht widersprechen (vgl.”
Verurteilungen können die Eignung zur Eintragung nach Art. 8 Abs. 1 BGFA beeinträchtigen, sofern sie die für den Beruf erforderliche Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit in Frage stellen. In der Rechtsprechung werden insbesondere schwere Delikte gegen Leib und Leben, bestimmte Sexualdelikte, Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung), Urkundenfälschung und Delikte gegen die Rechtspflege (z. B. Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet. Geringfügige Verkehrsübertretungen (z. B. eine einzelne Bagatellgeschwindigkeitsüberschreitung) gelten in der Regel nicht als beeinträchtigend.
“Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufes haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung ("excès de vitesse anodin") gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Urkundenfälschungen (BGE 137 II 425 E. 6.1, mit Hinweisen). In der Literatur werden unter anderem Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Delikte gegen das Vermögen, wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Delikte gegen die Willensfreiheit, wie Drohung oder Nötigung, Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege, wie Geldwäscherei, als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl.”
“Die in Art. 8 Abs. 1 BGFA statuierten Voraussetzungen für die Eintragung im Anwaltsregister dienen der Sicherstellung des Vertrauens in die Anwaltschaft; das entsprechende Vertrauen setzt voraus, dass Anwälte als seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_364/2020, E. 7.1, m. w. H.). In der Praxis haben Verurteilungen wegen schwerer Delikte wie Mord, vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, Drohung und Nötigung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und allgemein wegen Vermögensdelikten, nicht aber beispielsweise Verurteilungen wegen harmloserer Verkehrsdelikte zur Löschung Anlass gegeben (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3, m. w. H.; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367, E. 3.1). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Delikte im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen werden; auch solche im Privatleben fallen in Betracht. In jedem Fall ist aber vorausgesetzt, dass das strafrechtlich relevante Fehlverhalten geeignet ist, die Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit des Anwalts zu zerstören, sodass der verurteilte Rechtsanwalt mit einiger Wahrscheinlichkeit keine oder wenig Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln bietet (vgl.”
Besteht ein Mandat für eine prozessrechtlich nicht postulationsfähige juristische Person, muss diese zur Prozessführung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die prozessführende Person nach Art. 8 Abs. 1 BGFA (freiberuflich) oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA (angestellt bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation) im Register eingetragen ist.
“3 Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E. 1.4 einleitend): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.4.1). 1.4.4 Rechtsanwältin B.________ ist im Zürcher Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA eingetragen. Damit sind die Bestimmungen über die Parteivertretung und Form eingehalten. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.2) und unter Vorbehalt von E. 1.3.2 ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Der Entscheid über die ausländerrechtliche Haft fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Im vorliegenden Verfahren sind zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung: Zum einen die umstrittene Rechtsfrage, ob Art. 76a Abs. 4 AIG im Licht von Art.”
“4 Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E. 1.2): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.2). 1.5 Rechtsanwältin B.________ ist im Zürcher Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA eingetragen. Damit sind die Bestimmungen über die Parteivertretung und Form eingehalten. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das (Eventual-)Begehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vgl. vorne Bst. C): Obwohl der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen worden ist (vgl. vorne Bst. C), und deshalb das aktuelle, praktische Interesse an der Beschwerdeführung weggefallen ist, bleibt seine Beschwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung zulässig und materiell zu prüfen, da er darin ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art.”
“2): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.2).”
“4 Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E. 1.2): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.2). 1.5 Rechtsanwältin B.________ ist im Zürcher Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA eingetragen. Damit sind die Bestimmungen über die Parteivertretung und Form eingehalten. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das (Eventual-)Begehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vgl. vorne Bst. C): Obwohl der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen worden ist (vgl. vorne Bst. C), und deshalb das aktuelle, praktische Interesse an der Beschwerdeführung weggefallen ist, bleibt seine Beschwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung zulässig und materiell zu prüfen, da er darin ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art.”
“Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E. 1.2): Besteht – wie hier – ein Mandat zu einer im Monopolbereich prozessrechtlich nicht postulationsfähigen juristischen Person, muss diese zur Auftragserfüllung eine im Anwaltsregister eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt beiziehen. Diese sind bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit – wie freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte – den Berufspflichten des BGFA unterworfen (insb. disziplinarische Verantwortlichkeit [Art. 12 Bst. b BGFA]); ihre Handlungen im Rahmen der Mandatsführung gelten aber auftragsrechtlich als Erfüllungshandlungen der juristischen Person (Walter Fellmann, a.a.O, S. 681 f.; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 314 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die prozessführende Anwältin bzw. der prozessführende Anwalt ansonsten freiberuflich praktiziert und nach Art. 8 Abs. 1 BGFA im Anwaltsregister eingetragen ist, oder ob die juristische Person bei ihr angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene Anwältinnen bzw. Anwälte mit der Prozessführung betraut (zum Unterschied zwischen Art. 8 Abs.1 und Art. 8 Abs. 2 BGFA vgl. vorne E. 1.2).”
Die Ausnahmeregelung für bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellte Anwältinnen und Anwälte kann die Fragen nach der Qualität der Vertretung vor dem Bundesgericht aufwerfen, wenn sie Mandate übernehmen, die nicht strikt dem von der Organisation verfolgten Zweck entsprechen. Die Frage, ob in solchen Fällen die Qualität als Vertreterin bzw. Vertreter vor dem Gericht zu verneinen ist, kann offenbleiben. Verfahrensrechtlich sieht Art. 42 Abs. 5 BGG jedoch vor, dass bei unbefugter Vertretung eine Frist zur Behebung der Unregelmässigkeit zu setzen ist; die Praxis lässt in bestimmten Konstellationen von formellen Anforderungen ab, wenn etwa eine bereits erteilte Vollmacht vorliegt.
“Le recours a été déposé au nom du recourant par Me Annick Mbia. Il est rédigé sur un papier à en-tête de " Caritas Suisse ", qui mentionne, en pied de page, " Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique pour les requérants d'asile " (ci-après: BCJ Caritas) et qui fait également état de l'inscription de Me Annick Mbia au barreau neuchâtelois. Dans l'arrêt entrepris, la cour cantonale, se référant à la décision de première instance, a considéré que l'employeuse de Me Annick Mbia était une organisation reconnue d'utilité publique. Elle a toutefois également relevé que la cause au fond relevait du droit civil et a considéré qu'elle n'entrait pas dans le champ des actions sociales du BCJ Caritas. Sur la base des constatations cantonales qui précèdent, le respect de la limitation d'activité de défenseur prévue par l'art. 8 al. 2 LLCA, qui conditionne l'inscription au registre, peut être interrogé. Se pose ainsi la question de savoir si, dans le cas d'un avocat inscrit au registre sur la base de l'art. 8 al. 2 LLCA et souhaitant déployer son activité à des mandats ne concernant pas strictement le but visé par l'organisation d'utilité publique par laquelle il est employé, la qualité pour agir comme mandataire devant le Tribunal fédéral devrait être niée au regard de l'art. 40 al. 1 LTF. La question peut toutefois souffrir de demeurer indécise. En effet, pour la procédure devant le Tribunal fédéral, l'art. 42 al. 5 LTF prévoit que, si une partie agit par un mandataire non autorisé, il y a lieu de lui fixer un délai pour remédier à l'irrégularité. La jurisprudence précise à cet égard que si - comme en l'espèce - le recourant a signé une procuration en faveur de l'avocat concerné, il ne fait aucun doute qu'il contresignerait l'acte de recours reprenant les conclusions déjà prises en instance cantonale, de sorte que, par économie de procédure, il peut en principe être renoncé à cette formalité (cf.”
Bei der Beurteilung, ob strafrechtliche Verurteilung oder sonstiges Verhalten mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Hält die Behörde das Verhalten indessen für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und stellt sie damit fest, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat sie keine Entscheidungsfreiheit mehr und muss die Löschung des Registereintrags vornehmen.
“Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände als so schwerwiegend erscheinen, dass sie - unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit - in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und kommt damit zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat sie indes keinen Ermessensspielraum und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6).”
“Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA im Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht erfüllt, was gemäss Art. 9 BGFA ohne Weiteres zur Löschung im Anwaltsregister führt.”
“1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Ferner verpflichtete es Rechtsanwalt A, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.- zu bezahlen. Die von der Staatsanwaltschaft III beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 14'663.93 verwendete das Bezirksgericht zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Das Urteil vom 10. Juli 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 17. September 2020 nahm die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren wieder auf. Nachdem der Referent Rechtsanwalt A am 22. Oktober 2020 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Berufsregelverletzung und des Patententzugs sowie auch einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister persönlich befragt hatte, eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 5. November 2020 zusätzlich ein Verfahren betreffend Löschung im Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA. E. Mit Beschluss vom 4. März 2021 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 4'000.- (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A im Anwaltsregister (Dispositivziffer 2) und verwarnte ihn im Hinblick auf einen Patententzug (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A (Dispositivziffern 4 und 5). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6). II. A. Mit Beschwerde vom 29. April 2021 gelangte Rechtsanwalt A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. März 2021 sei von seiner Löschung im Anwaltsregister abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6.”
Personen, die im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragen und zusätzlich zur Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen sind, gelten nach der vorliegenden Rechtsprechung nicht automatisch als mit in kantonalen Anwaltsregistern Eingetragenen gleichgestellt. Nach BGFA und der zitierten Rechtsprechung lässt sich eine solche Gleichbehandlung nicht stützen.
“Denn es könne damit nicht mehr gewährleistet werden, dass die F AG auch in Zukunft auf allen Entscheidungsebenen von in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten beherrscht würde. Das BGFA, die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu und auch diejenige der Beschwerdegegnerin zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft liessen für eine Gleichbehandlung von Personen, die im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragen und zudem zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen seien, mit solchen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss BGFA eingetragen seien, "ganz offensichtlich keinen Raum". Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zur Unabhängigkeit von Patentanwältinnen und Patentanwälten, die im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragen und darüber hinaus zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen seien. 4.4 Die Beschwerdeführer rügen eine bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Die Beschwerdegegnerin habe ausschliesslich auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bzw. auf die kantonale Natur des Anwaltsregisters gemäss BGFA abgestellt. Völlig unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass seit dem Erlass des BGFA die Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte durch Erlass der Bundesgesetze vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG; SR 935.62) und über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz; PatGG; SR 173.41) umfassend geregelt worden sei. Mit diesen Bundesgesetzen sowie den damit einhergehenden Anpassungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) und weiteren Erlassen habe die Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte jener der Rechtsanwältinnen und -anwälte zwar nicht gleichgestellt, aber weitestgehend aufeinander abgestimmt und abgeglichen werden sollen. Dies sei bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, soweit es darum gehe, die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und -anwälte zu beurteilen und soweit es darum gehe, ob diese sich an einer Kanzleigemeinschaft beteiligen könnten, an der auch Rechtsanwältinnen und -anwälte beteiligt seien.”
“der "in der Schweiz registrierten Anwältin" – an welchen die erwähnten aufsichtsrechtlich motivierten Organisationsbestimmungen anknüpfen – sowohl Personen subsumieren lassen, die im kantonalen Register der Rechtsanwälte am Sitz der Gesellschaft registriert sind, als auch solche, die im Register der Patentanwälte beim IGE registriert und zudem vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. -anwältinnen zur (berufsmässigen) Parteivertretung zugelassen sind. Der Statutenentwurf lässt im Ergebnis die uneingeschränkte Präsenz solcher Personen im Aktionariat, Verwaltungsrat und einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG zu. Ferner könnten solche Personen neu auch Aktionäre in der Generalversammlung vertreten. Inwiefern es unzutreffend sein soll, vor diesem Hintergrund von einer Gleichstellung dieser Personengruppen innerhalb der genannten Statutenbestimmungen und Organisationsunterlagen zu sprechen, ist nicht ersichtlich. 3.4 Entgegen den Beschwerdeführern ging damit auch keine unterlassene Prüfung der entscheidenden Rechtsfragen einher. Die Beschwerdegegnerin folgerte zutreffend, dass mithin die Frage zu beantworten sei, ob für die Prüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft gemäss BGFA, insbesondere gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, davon ausgegangen werden dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen. 4. 4.1 Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons, in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und 6 Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.”
“Denn es könne damit nicht mehr gewährleistet werden, dass die F AG auch in Zukunft auf allen Entscheidungsebenen von in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten beherrscht würde. Das BGFA, die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu und auch diejenige der Beschwerdegegnerin zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft liessen für eine Gleichbehandlung von Personen, die im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragen und zudem zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen seien, mit solchen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss BGFA eingetragen seien, "ganz offensichtlich keinen Raum". Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zur Unabhängigkeit von Patentanwältinnen und Patentanwälten, die im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragen und darüber hinaus zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen seien. 4.4 Die Beschwerdeführer rügen eine bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Die Beschwerdegegnerin habe ausschliesslich auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bzw. auf die kantonale Natur des Anwaltsregisters gemäss BGFA abgestellt. Völlig unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass seit dem Erlass des BGFA die Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte durch Erlass der Bundesgesetze vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG; SR 935.62) und über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz; PatGG; SR 173.41) umfassend geregelt worden sei. Mit diesen Bundesgesetzen sowie den damit einhergehenden Anpassungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) und weiteren Erlassen habe die Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte jener der Rechtsanwältinnen und -anwälte zwar nicht gleichgestellt, aber weitestgehend aufeinander abgestimmt und abgeglichen werden sollen. Dies sei bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, soweit es darum gehe, die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und -anwälte zu beurteilen und soweit es darum gehe, ob diese sich an einer Kanzleigemeinschaft beteiligen könnten, an der auch Rechtsanwältinnen und -anwälte beteiligt seien.”
“der "in der Schweiz registrierten Anwältin" – an welchen die erwähnten aufsichtsrechtlich motivierten Organisationsbestimmungen anknüpfen – sowohl Personen subsumieren lassen, die im kantonalen Register der Rechtsanwälte am Sitz der Gesellschaft registriert sind, als auch solche, die im Register der Patentanwälte beim IGE registriert und zudem vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. -anwältinnen zur (berufsmässigen) Parteivertretung zugelassen sind. Der Statutenentwurf lässt im Ergebnis die uneingeschränkte Präsenz solcher Personen im Aktionariat, Verwaltungsrat und einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG zu. Ferner könnten solche Personen neu auch Aktionäre in der Generalversammlung vertreten. Inwiefern es unzutreffend sein soll, vor diesem Hintergrund von einer Gleichstellung dieser Personengruppen innerhalb der genannten Statutenbestimmungen und Organisationsunterlagen zu sprechen, ist nicht ersichtlich. 3.4 Entgegen den Beschwerdeführern ging damit auch keine unterlassene Prüfung der entscheidenden Rechtsfragen einher. Die Beschwerdegegnerin folgerte zutreffend, dass mithin die Frage zu beantworten sei, ob für die Prüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft gemäss BGFA, insbesondere gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, davon ausgegangen werden dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen. 4. 4.1 Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons, in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und 6 Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.”
Liegt gegen die Person ein Verlustschein, ist der Eintrag in das kantonale Anwaltsregister zu verweigern; die Rechtsprechung nimmt dies unabhängig davon an, ob es sich um einen provisorischen oder definitiven Verlustschein handelt. Ziel dieser Regelung ist die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Anwalts und damit der Schutz des Vertrauens der Klienten in die Handhabung von Geldern.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA [SR 935.61]) müssen Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem "dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen" (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Urteil 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Der Eintrag in das kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt (Urteile 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA [SR 935.61]) müssen Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem "dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen" (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Urteil 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Der Eintrag in das kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt (Urteile 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3”
Für den Eintrag ist massgeblich, ob eine strafrechtliche Verurteilung im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint. Erscheint die Verurteilung nicht mehr im Privatauszug, steht sie der Eintragung grundsätzlich nicht mehr entgegen.
“Persönliche Voraussetzung für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Art. 9 BGFA sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.”
“In der Sache umstritten ist die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister. Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse wurde vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten (vorinstanzliches Urteil, Sachverhalt III.). Persönliche Voraussetzung für den Eintrag von Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Art. 9 BGFA sieht sodann vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2021 auf eine Beschwerdeantwort. B. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen einzureichen. Rechtsanwalt A kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Juli 2021 nach. Die Kammer erwägt: 1. Gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 AnwG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, welche über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im Register zu löschen. 2.2 Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen, wenn sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Die Probezeit beginnt mit der – mündlichen oder schriftlichen – Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 44 N. 5 f.). 3. 3.1 In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52 Abs.”
Art. 8 Abs. 2 BGFA signalisiert, dass der Gesetzgeber organisationsbedingte Relativierungen des Anwaltsgeheimnisses in gewissen Grenzen akzeptiert. Die Organe gemeinnütziger Arbeitgeber, die nach dieser Vorschrift als Arbeitgeber von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten gelten, sind deshalb nicht notwendigerweise selbst an das Berufsgeheimnis gebunden; das Gesetz toleriert demnach eine solche, oft nur geringfügige Relativierung des Geheimnisschutzes.
“Wie das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid zur Zulässigkeit von Anwaltskörperschaften jedoch festgehalten hat, gilt das Anwaltsgeheimnis trotz seiner besonderen Stellung in der Rechtsordnung nicht uneingeschränkt, was sich bereits an der in Art. 13 Abs. 2 BGFA eingeräumten Möglichkeit zeigt, Hilfspersonen beizuziehen, welche als Nichtanwälte nicht zwingendermassen in den Genuss des Privilegs gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA kommen (vgl. BGE 138 II 440 E. 21 mit Hinweis auf Reto Vonzun, Die Anwalts-Kapitalgesellschaft – Zulässigkeit und Erfordernisse, in: ZSR 2001 S. 447 ff., S. 467). Die Bereitschaft des Gesetzgebers, gewisse organisationsbedingte Relativierungen des Anwaltsgeheimnisses hinzunehmen, zeigt sich darüber hinaus auch in Art. 8 Abs. 2 BGFA: Die Organe der gemeinnützigen Organisationen, welche gemäss dieser Bestimmung als Arbeitgeber von im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten toleriert werden, dürften oftmals überhaupt nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die vergleichsweise sehr geringfügige Relativierung, welche der Schutz des Berufsgeheimnisses durch die Einsitznahme unabhängiger Patentanwältinnen oder Patentanwälten im Aktionariat oder dem Verwaltungsrat einer Anwalts-AG erfahren würde, als tolerabel. Jedenfalls ist diese Situation mit der in BGE 144 II 147 zugrunde gelegten Annahme, wonach es sich bei den Nichtanwälten um Personen handelt, die nicht an das Berufsgeheimnis gebunden und diesbezüglich keinerlei Aufsicht unterstellt sind, in keiner Weise zu vergleichen. Vor dem Hintergrund der auch für Anwaltskörperschaften geltenden Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 138 II 440 E. 18) erscheint es jedenfalls nicht verhältnismässig, angesichts bloss geringfügiger Differenzen im Schutzniveau des Berufsgeheimnisses von Patentanwältinnen und -anwälten eine Beteiligung solcher Personen im Aktionärskreis oder Verwaltungsrat einer Anwalts-AG auszuschliessen.”
“Wie das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid zur Zulässigkeit von Anwaltskörperschaften jedoch festgehalten hat, gilt das Anwaltsgeheimnis trotz seiner besonderen Stellung in der Rechtsordnung nicht uneingeschränkt, was sich bereits an der in Art. 13 Abs. 2 BGFA eingeräumten Möglichkeit zeigt, Hilfspersonen beizuziehen, welche als Nichtanwälte nicht zwingendermassen in den Genuss des Privilegs gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA kommen (vgl. BGE 138 II 440 E. 21 mit Hinweis auf Reto Vonzun, Die Anwalts-Kapitalgesellschaft – Zulässigkeit und Erfordernisse, in: ZSR 2001 S. 447 ff., S. 467). Die Bereitschaft des Gesetzgebers, gewisse organisationsbedingte Relativierungen des Anwaltsgeheimnisses hinzunehmen, zeigt sich darüber hinaus auch in Art. 8 Abs. 2 BGFA: Die Organe der gemeinnützigen Organisationen, welche gemäss dieser Bestimmung als Arbeitgeber von im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten toleriert werden, dürften oftmals überhaupt nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die vergleichsweise sehr geringfügige Relativierung, welche der Schutz des Berufsgeheimnisses durch die Einsitznahme unabhängiger Patentanwältinnen oder Patentanwälten im Aktionariat oder dem Verwaltungsrat einer Anwalts-AG erfahren würde, als tolerabel. Jedenfalls ist diese Situation mit der in BGE 144 II 147 zugrunde gelegten Annahme, wonach es sich bei den Nichtanwälten um Personen handelt, die nicht an das Berufsgeheimnis gebunden und diesbezüglich keinerlei Aufsicht unterstellt sind, in keiner Weise zu vergleichen. Vor dem Hintergrund der auch für Anwaltskörperschaften geltenden Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 138 II 440 E. 18) erscheint es jedenfalls nicht verhältnismässig, angesichts bloss geringfügiger Differenzen im Schutzniveau des Berufsgeheimnisses von Patentanwältinnen und -anwälten eine Beteiligung solcher Personen im Aktionärskreis oder Verwaltungsrat einer Anwalts-AG auszuschliessen.”
Im Unterschied zum kantonalen Anwaltsregister verlangt das eidgenössische Patentanwaltsregister kein dem Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA entsprechendes Unabhängigkeitserfordernis. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG sowie Art. 2 lit. a–c PAG sind für die Eintragung in das Patentanwaltsregister primär fachliche Voraussetzungen und ein Zustelldomizil in der Schweiz massgeblich; ein institutionelles Unabhängigkeitskriterium wurde beim Erlass des PAG offenbar bewusst nicht vorgesehen, sodass auch bei Industrieangestellten eine Eintragung möglich ist.
“Während den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”
“Die Beschwerdegegnerin folgerte zutreffend, dass mithin die Frage zu beantworten sei, ob für die Prüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft gemäss BGFA, insbesondere gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, davon ausgegangen werden dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen. 4. 4.1 Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons, in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und 6 Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. 4.2 Die Unabhängigkeit, die Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA für eine Eintragung in das Anwaltsregister verlangt, ist institutioneller bzw. struktureller Natur. Damit soll – über die nach Art. 12 lit. b BGFA in jedem Einzelfall zu wahrende materielle Unabhängigkeit hinaus – in grundsätzlicher Weise sichergestellt werden, dass sich ein Anwalt oder eine Anwältin vollständig der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die institutionelle Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz anwaltlicher Berufsausübung und muss sowohl gegenüber dem Richter und den Parteien, als auch gegenüber dem Mandanten gewährleistet sein (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1; 144 II 147 E. 5.2; 138 II 440 E. 3 und E.”
Die mit der kantonalen Registereintragung verbundenen Emolumente gelten nach Rechtsprechung nicht als berufliche Auslagen im Sinne von Art. 327a OR, sondern als öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs (Kontroll- und Zulassungserfordernisse).
“6 LLCA (loi sur la libre circulation des avocats du 23 juin 2000 ; RS 935.61), lequel impose à tout avocat pratiquant la représentation en justice, qu’il soit salarié ou indépendant, de s’inscrire au registre cantonal, pour conclure que les émoluments afférents à cette inscription – respectivement à la radiation du registre – ne constituaient pas des frais professionnels au sens de l’art. 327a CO. La recourante qualifie ce raisonnement d’absurde en comparant des frais à ceux engagés sous la forme de mesures obligatoires de protection individuelle (casque, lunettes et chaussures spéciales pour travailler sur un chantier). Cela étant, l’art. 6 LLCA, lequel complète l’art. 5 LLCA traitant du registre cantonal des avocats, dispose que l’avocat titulaire d’un brevet qui entend pratiquer la représentation en justice doit demander son inscription au registre du canton dans lequel il a son adresse professionnelle (al. 1), l’avocat devant remplir des conditions de formation au sens de l’art. 7 LLCA et personnelles au sens de l’art. 8 LLCA (al. 2). Il s’agit donc d’exigences publiques liées au contrôle et à l’exercice d’une profession par une personne physique déterminée, à l’instar de l’exigence de titularité du permis de conduire pour exercer le métier de chauffeur, et non pas de frais imposés par l’exécution du travail au sens de l’art. 327a CO, lesquels visent notamment les frais postaux, de téléphone, de déplacements ou d’achat de vêtements professionnels spéciaux (cf. Wyler/Heinzer, Droit du travail, 3e éd., Berne 2017 p. 298). Partant, le raisonnement des premiers juges ne prête pas le flanc à la critique et le grief doit être rejeté. 4.5 4.5.1 La recourante fait grief au tribunal d’avoir rejeté sa prétention en paiement de 450 fr. pour le 15 mars 2019, jour où elle n’a pas travaillé. Invoquant l’art. 324a CO, elle soutient avoir le droit d’être payée pour la date en question, jour de travail supplémentaire que son état de santé l’aurait empêché de fournir. 4.5.2 Les premiers juges ont rejeté cette prétention au motif qu’aucune heure supplémentaire n’avait été effectuée le jour en question par la recourante, qu’il s’agissait d’un vendredi – jour où celle-ci ne travaillait pas – et que l’intéressée avait été intégralement indemnisée pour sa période d’incapacité de travail, laquelle comprenait le jour en question.”
Strafrechtliche Verurteilungen können die Eintragung in bzw. die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister beeinflussen. Massgeblich ist, ob die begangene Straftat mit der Ausübung des Anwaltsberufs unvereinbar ist; solche Verurteilungen können auch im privaten Bereich oder im Ausland erfolgt sein, soweit sie im Strafregisterauszug erscheinen.
“Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG [SR 330]; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 616; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 14 zu Art. 8 BGFA, Fn. 22). Ausländische Strafurteile zu berücksichtigen, entspricht auch in anderen Rechtsgebieten der bundesgerichtlichen Praxis, namentlich im Ausländerrecht (vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).”
“Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2). In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit.”
Ein befristetes oder dauerhaftes Berufsausübungsverbot führt nur dann zur Löschung des Eintrags, wenn die zugrunde liegende Gesetzesverletzung dazu führt, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder Art. 8 BGFA (insbesondere Art. 8 Abs. 1 lit. b) nicht mehr erfüllt ist. In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen und wird um den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt.
“Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8).”
Bei strikter Beschränkung der Vertretungstätigkeit können sich verfahrensrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Vertretung ergeben. Die Rechtsprechung lässt offen, ob dann stets ein Widerrufstatbestand vorliegt; für Verfahren vor dem Bundesgericht sieht Art. 42 Abs. 5 LTF eine Fristansetzung zur Behebung der Unregelmässigkeit vor. In der Praxis kann aus prozessökonomischen Gründen auf diese Formalität verzichtet werden (insbesondere wenn eine Vollmacht vorliegt), sodass die Frage im Einzelfall offenbleiben kann.
“2 LLCA et souhaitant déployer son activité à des mandats ne concernant pas strictement le but visé par l'organisation d'utilité publique par laquelle il est employé, la qualité pour agir comme mandataire devant le Tribunal fédéral devrait être niée au regard de l'art. 40 al. 1 LTF. La question peut toutefois souffrir de demeurer indécise. En effet, pour la procédure devant le Tribunal fédéral, l'art. 42 al. 5 LTF prévoit que, si une partie agit par un mandataire non autorisé, il y a lieu de lui fixer un délai pour remédier à l'irrégularité. La jurisprudence précise à cet égard que si - comme en l'espèce - le recourant a signé une procuration en faveur de l'avocat concerné, il ne fait aucun doute qu'il contresignerait l'acte de recours reprenant les conclusions déjà prises en instance cantonale, de sorte que, par économie de procédure, il peut en principe être renoncé à cette formalité (cf. ATF 139 III 249 consid. 1). Ainsi, quand bien même on devrait retenir qu'un examen de l'art. 40 al. 1 LTF devrait intervenir en lien avec l'art. 8 al. 2 LLCA et que l'on arriverait à la conclusion que le recourant ne serait pas valablement représenté devant le Tribunal fédéral au sens de cette première disposition, il n'y aurait pas lieu de lui fixer un délai au sens de l'art. 42 al. 5 LTF. Par ailleurs, vu le sort réservé au recours (cf. infra consid. 7), la question de l'indemnisation des frais d'avocat ne se pose pas (cf. arrêt de la CourEDH Rivera Vazquez et Calleja Delsordo contre Suisse du 22 janvier 2019, §§ 54 et 61; arrêts 4A_145/2013 du 4 septembre 2013 consid. 1.3; 4A_609/2012 du 26 février 2013 consid. 1, non publié in ATF 139 III 145). Il peut dès lors être entré en matière sur le recours.”
Eine Anstellung bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation begründet keinen automatischen oder dauerhaften Verbleib im Register; die Voraussetzungen des Art. 8 BGFA sind weiterhin laufend nachzuweisen. Strafrechtliche Verurteilungen, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind, können auch bei solchen Anstellungen zur Löschung führen. Ebenso sichert die vorübergehende Berufsunfähigkeit, die durch eine Stellvertretung ausgeglichen wird, nicht generell den Verbleib im Register.
“Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2). In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit.”
“Par ailleurs, le nombre d’acte de défaut de bien n’était pas déterminant, la loi se basant sur la simple existence de tels actes. Une radiation intervenant en raison de l’existence de ceux-ci n’était pas contraire au principe de la proportionnalité (arrêt du Tribunal fédéral 2C_735/2020 précité consid. 2.2.4). 2.3.2 Dans une affaire concernant la condition de l’art. 8 al. 1 let. d LLCA, le Tribunal fédéral a considéré qu'il appartenait à chaque avocat qui souhaitait être inscrit dans un registre cantonal de démontrer qu'il remplissait les différentes conditions prévues à l'art. 8 LLCA et de faire personnellement en sorte de les respecter sur la durée, s'il n'entendait pas se faire radier dudit registre en application de l'art. 9 LLCA (ATF 147 II 61 consid. 4.1). En fonction des circonstances, on pouvait tout au plus demander à l’avocat dont la radiation était envisagée de régulariser au plus vite sa situation en intervenant lui-même sur l’organisation de son étude pour autant qu’une telle mesure entre dans sa sphère d’influence. Si l’exigence relative à l’indépendance au sens de l’art. 8 LLCA n’était pas respectée, l’autorité de surveillance devait refuser l’inscription au registre, respectivement procéder à la radiation (ATF 147 II 61 consid. 4.2). 2.3.3 Le contrôle du respect de l’exigence d’indépendance de l’art. 8 al. 1 let. d LLCA est une tâche permanente de l’autorité de surveillance. Ce contrôle est le plus souvent déclenché par une annonce de l’avocat lui-même conformément à son obligation résultant de l’art. 12 let. j LLCA (Christian REISER, op. cit., n. 7a ad art. 9 LLCA). Cette disposition pose comme règle professionnelle de l’avocat qu’il communique à l’autorité de surveillance toute modification relative aux indications du registre le concernant. 2.4 En l’espèce, le recourant ne conteste pas être incarcéré mais invoque le fait que son incapacité à exercer est provisoire et qu’un suppléant, désigné par la commission, y pallie. À l’instar de la jurisprudence fédérale précitée, il y a lieu de constater que le caractère provisoire ou définitif n’est pas un critère pris en compte à l’art.”
In der Praxis kann eine zuständige Behörde einzelne Zulassungen vornehmen, die nach Ansicht Dritter mit bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht übereinstimmen. Entscheidend für die Rechtslage sind die konkreten Prüfungs- und Zulassungsentscheide der zuständigen Stelle.
“b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete aktuelle Zusammensetzung der Gesellschafter oder der Geschäftsführung an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die anwaltliche Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung.”
Die Eintragung für bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellte Anwältinnen und Anwälte ist zulässig, sofern die in Art. 8 BGFA genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Parteivertretung sich strikt auf Mandate im Rahmen des Organisationszwecks beschränkt. Bei der Abklärung ist sodann zu beachten, ob die Tätigkeit als «berufsmässig» im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist; berufsmässig ist ein Vertreter insbesondere dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden.
“nicht begrenzten Anzahl von Fällen zu tun und dass er in seiner Eigendarstellung auch im Hinblick auf den Mitgliederbeitrag auf seine kostenlosen und vergünstigten Dienstleistungen hinweist. Dabei kann auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 68 Abs. 2 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verwiesen werden, gemäss welcher ein Vertreter berufsmässig handelt, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555 Regeste und E. 2.3). Das Bundesgericht weist im vorgenannten Entscheid darauf hin, dass mit der Einschränkung der Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung auf Anwältinnen und Anwälte sichergestellt werden soll, dass die im Anwaltsgesetz vorgesehenen Qualitätssicherungsmassregeln zum Zuge kommen, wenn der Vertreter «berufsmässig» auftritt. Das Bundesgericht wies auf die Anforderungen an die Anwälte hinsichtlich ihrer Ausbildung (Art. 7 das Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]) und weiterer persönlicher Eigenschaften, wie ihrer finanziellen Situation oder dem Fehlen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen (Art. 8 BGFA), die gemäss Anwaltsgesetz einzuhaltenden Berufsregeln (Art. 12 BGFA), das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) und schliesslich die Aufsicht hin, der die Anwältinnen und Anwälte unterstehen (Art. 14 ff. BGFA). Damit diese Regeln, die insbesondere im Interesse der vertretenen Parteien aufgestellt worden seien, ihre Schutzwirkung entfalten könnten, sei bei der Zulassung von Vertretern, die diesen Ansprüchen nicht genügen, eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit sei, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555 E. 2.3). Auch im Entscheid 6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020 hat das Bundesgericht in Erwägung E. 4.4.2 darauf hingewiesen, dass für die Qualifizierung einer berufsmässigen Vertretung ausschlaggebend sei, ob ein Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Gerade eine solche Bereitschaft zum (weiteren) Tätigwerden in einer unbestimmten Zahl von Fällen geht aus den Ausführungen des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel im vorliegenden Fall hervor.”
“Cet arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière civile au Tribunal fédéral dans les trente jours qui suivent sa notification. La qualité et les autres conditions pour interjeter recours sont déterminées par les art. 72 à 77 et 90 ss de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF). L'acte de recours motivé doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14. Fribourg, le 24 avril 2024/cth Le Président La Greffière-rapporteure 101 2023 75 Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF BGE 133 IV 335ATF 133 IV 335DTF 133 IV 335 BGE 137 III 261ATF 137 III 261DTF 137 III 261 4A_48/2021 Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA BGE 130 II 87ATF 130 II 87DTF 130 II 87 Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA 2C_71/2017 101 2022 75 BGE 135 I 1ATF 135 I 1DTF 135 I 1 5A_441/2022 2C_241/2008 BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501 10 2023 582 Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos101 2023 7524.04.2023Arrêt de la Ie Cour d'appel civil du Tribunal cantonalNormen BundArt. 8 BGFAArt. 12 BGFAArt. 72 BGGRechtsprechung BundBGE 140 III 501BGE 137 III 261BGE 135 I 15A_441/20224A_48/20212C_71/2017Normen KantonRechtsprechung Kanton101 2023 75101 2022 7510 2023 582Normen Bund/Kanton”
Die Aufsichtsbehörde kann Straftaten gesamthaft würdigen; mehrere Verurteilungen zusammen können die für das Berufsvertrauen erforderliche Integrität so stark beeinträchtigen, dass eine Löschung im Register nach Art. 8 BGFA gerechtfertigt ist. Subjektive Erklärungen des Betroffenen (z. B. «Lebenskrise») sind für die aufsichtsrechtliche Beurteilung grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Bei der Entscheidung ist ferner das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Die Löschung muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der begangenen Delikte stehen.
“Man könnte sich die Frage stellen, ob diese Verurteilung nicht bereits für sich alleine genommen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zerstört und den Ruf des Berufstands derart untergräbt, dass der Beschwerdeführer im Register gelöscht werden muss. Auf jeden Fall bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessenspielraums, wenn sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen Straftaten würdigt und die Straftaten des Beschwerdeführers insgesamt für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und damit für schwer genug befindet, um die Löschung im Register nach sich zu ziehen (vgl. zur gesamthaften Würdigung mehrerer Straftaten BGE 137 II 425 E. 6.3; Bohnet/Martenet, Rz. 615). 3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es keine Hilfe, wenn er seine Straftaten mit seiner "Lebenskrise" erklären will. Ob das strafbare Verhalten aufgrund persönlicher Umstände der Anwältin oder des Anwalts als entschuldbar oder erklärbar erscheint, kann für die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein. Schliesslich dienen die persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im Register (Art. 8 BGFA) weder der Bestrafung noch der Disziplinierung der einzelnen Anwältin oder des einzelnen Anwalts, sondern dem Schutz des Vertrauens der aktuellen und potenziellen Klientschaft, mithin des Publikums, in die Anwaltschaft (vgl. oben E. 2.1). Dies impliziert einen objektiven Bewertungsmassstab, was auch der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint. Die subjektiven Umstände, die der Beschwerdeführer in die Waagschale wirft, vermögen die Schwere seiner Straftaten aus aufsichtsrechtlicher Sicht also von vornherein nicht zu relativieren. 3.2.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, wenn er die Löschung im Register für unverhältnismässig hält, weil sich seine Lebenssituation seither gebessert habe, von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe und die Löschung im Register für ihn besonders einschneidend sei. Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht, ob die Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht.”
“April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 650 Ziff. 232.52). Aber auch Straftaten, die ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung, sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 133; Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 BGFA N. 20). Verurteilungen im Ausland können zur Löschung im Register führen, wenn das betreffende Verhalten auch in der Schweiz strafbar ist und die Straftat im Privatauszug aus dem Strafregister erscheint (François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d’avocat, Bern 2009, Rz. 616). 2.2 In der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde erhebliches Ermessen zu. In der Ausübung dieses Ermessens hat die Aufsichtsbehörde aber immerhin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) einzuhalten. Die Löschung im Register setzt also voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und die Löschung im Register damit in einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit.”
“Nel merito, la procedura verte sulla radiazione della ricorrente dal registro cantonale degli avvocati, in applicazione dell'art. 8 cpv. 1 lett. b in relazione con l'art. 9 LLCA. 7.1. L'art. 8 LLCA elenca le condizioni personali che l'avvocato deve rispettare per poter essere iscritto nel registro cantonale. Tra di esse vi è quella di non avere subito condanne penali pronunciate per fatti incompatibili con la professione, salvo che tali condanne non figurino più negli estratti del casellario giudiziale destinati a privati (cpv. 1 lett. b). L'avvocato che non adempie più una delle condizioni di iscrizione è radiato dal registro (art. 9 LLCA). Alla base delle norme citate vi è l'idea che quando l'avvocato non offre tutte le garanzie di serietà ed onorabilità necessarie all'esercizio della sua professione, la relazione di fiducia che deve esistere con il proprio cliente può risultarne compromessa (PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Michel Valticos e altri [curatori], Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2010, n. 15 e 18 ad art. 8 LLCA; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, pag. 314 seg.). Esse mirano quindi solo a infrazioni relative a fatti incompatibili con la professione, come ad esempio in presenza di una falsità in atti commessa nell'esercizio di una funzione pubblica; non invece di un lieve eccesso di velocità (DTF 137 II 425 consid. 6.1 pag. 427 con rinvii). Per contro, non è necessario che gli atti rimproverati siano stati compiuti nell'esercizio della professione, poiché ciò può essere avvenuto anche in un contesto privato (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, ad art. 9 LLCA, in: Fellmann/Zindel [curatori]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2a ed. 2011, n 17 ad art. 8 LLCA). 7.2. Nel determinare se i fatti per i quali l'avvocato è stato condannato siano o meno compatibili con la sua professione, l'autorità di vigilanza ha un ampio potere di apprezzamento; in questo contesto, deve però rispettare il principio di proporzionalità. Di conseguenza, occorre che siano in discussione fatti di una certa gravità, che devono rimanere sempre in un rapporto ragionevole con la radiazione (DTF 137 II 425 consid.”
Für die Eintragung verlangt Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA eine strukturelle (institutionelle) Unabhängigkeit des angestellten Anwalts. Danach ist die Unabhängigkeit in der Regel nur gegeben, wenn der Arbeitgeber selbst berufsrechtlich der Anwaltschaft untersteht (insbesondere Registrierung/Unterstellung unter Berufsregeln, Disziplinaraufsicht und Berufsgeheimnis). Dies dient dem Schutz der berufsrechtlichen Unabhängigkeit und des Berufsgeheimnisses.
“Die Kritiker einer solchen Regelung betonten dagegen das stetig wachsende Bedürfnis nach interdisziplinären und grenzüberschreitenden Rechtsdienstleistungen und sprachen sich für eine bewusst offene Formulierung aus (vgl. Voten Nabholz, AB 1999 N 1557; Bosshard, AB 1999 N 1560 und AB 2000 N 38; Merz, AB 1999 S 1159 f. und 1166; Schweiger, AB 1999 S 1161 und AB 2000 S 235 ff.). Schlussendlich vermochte sich die Fassung des Nationalrats durchzusetzen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass angestellte Anwälte nur unabhängig sein können, wenn es sich bei ihrem Arbeitgeber um eine ihrerseits im Anwaltsregister eingetragene Person handelt. Als Argument für die Zulässigkeit eines solchen Anstellungsverhältnisses gegenüber demjenigen bei einem Nichtanwalt wurde angeführt, dass der weisungsberechtigte Arbeitgeber in dieser Konstellation seinerseits den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht unterstellt, sowie an das Anwaltsgeheimnis gebunden sei (vgl. Voten Jutzet, AB 1999 N 1563 und Baumberger, AB 1999 N 1561). Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 144 II 61 E. 5.3.2; 140 II 102 E. 4.2.1) schienen somit auch die parlamentarischen Befürworter des heutigen Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA davon auszugehen, dass es sich beim entscheidenden Element, welches die Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts gewährleistet, um den berufsrechtlichen Status des Arbeitgebers, mithin dessen eigene Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie dessen Unterstellung unter die Disziplinaraufsicht handelt. Ob nebst eingetragenen Anwälten auch andere Berufsgruppen existieren, welche infolge vergleichbarer Anforderungen an Unabhängigkeit, Geheimnisschutz und Beaufsichtigung als Arbeitgeber eines eingetragenen Rechtsanwalts infrage kommen könnten, wurde in der parlamentarischen Beratung nicht thematisiert. Das Patentanwaltsgesetz und das Patentgerichtsgesetz existierten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht.”
“L'art. 8 al. 1 LLCA prévoit, entre autres conditions, à sa let. d, que pour être inscrit au registre, un avocat doit être en mesure de pratiquer en toute indépendance (1ère phrase) et qu'il ne peut être employé que par des personnes elles-mêmes inscrites dans un registre cantonal (2e phrase). L'indépendance structurelle ou institutionnelle exigée par cette règle garantit que l'avocat puisse se consacrer entièrement à la défense des intérêts de ses clients, sans être influencé par des circonstances étrangères à la cause. Elle est un principe essentiel de la profession d'avocat et doit être garantie tant à l'égard du juge et des parties que du client ( ATF 145 II 229 consid. 6.1 p. 237 et références citées). L'art. 8 al. 1 let. d LLCA envisage en priorité le cas où l'avocat salarié est employé par une étude organisée sous la forme traditionnelle d'une entreprise individuelle ou d'une société de personnes, dont respectivement l'exploitant et les associés sont eux-mêmes inscrits au registre des avocats. Constatant que le législateur avait renoncé à réglementer la forme juridique des études d'avocats, la jurisprudence a toutefois admis que la question de l'indépendance structurelle requise pour une inscription au registre ne devait pas dépendre, sur le principe et de manière abstraite, de la forme juridique adoptée par l'étude d'avocats du candidat à l'inscription, mais de l'organisation mise en place dans le cas concret ( ATF 144 II 147 consid.”
Die Kantone können die konkreten Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildungsphase für das Anwaltsbrevet festlegen. Als Beispiel sieht das kantonale Genfer Recht (Art. 25 LPAv) vor, dass nur Schweizerinnen und Schweizer oder Angehörige von EU‑/EFTA‑Staaten oder — bei Nicht‑EU/EFTA‑Staatsangehörigen mit inländischem Aufenthaltsstatus — Inhaber eines Permis B, C oder Ci mit mindestens fünfjährigem Wohnsitz in der Schweiz zur vertieften Ausbildung zugelassen werden.
“Le litige porte sur la conformité au droit du refus de l'autorité d'inscrire le recourant à la session de l'ECAV de 2024. 3.1 Selon son art. 1, la loi fédérale sur la libre circulation des avocats du 23 juin 2000 (LLCA - RS 935.61) fixe les principes applicables à l’exercice de la profession d’avocat en Suisse. Elle réserve le droit des cantons de fixer, dans le cadre de la LLCA, les exigences pour l’obtention du brevet d’avocat (art. 3 al. 1). Selon l'art. 7 al. 1 LLCA, pour être inscrit au registre, l’avocat doit être titulaire d’un brevet d’avocat. Les cantons ne peuvent délivrer un tel brevet que si le titulaire a effectué : des études de droit sanctionnées soit par une licence ou un master délivrés par une université suisse, soit par un diplôme équivalent délivré par une université de l’un des États qui ont conclu avec la Suisse un accord de reconnaissance mutuelle des diplômes (let. a) ; un stage d’une durée d’un an au moins effectué en Suisse et sanctionné par un examen portant sur les connaissances juridiques théoriques et pratiques (let. b). Aux termes de l'art. 8 al. 1 LLCA, pour être inscrit au registre, l’avocat doit remplir les conditions personnelles suivantes : avoir l’exercice des droits civils (let. a) ; ne pas faire l’objet d’une condamnation pénale pour des faits incompatibles avec la profession d’avocat, à moins que cette condamnation ne figure plus sur l’extrait destiné aux particuliers selon l’art. 41 de la loi du 17 juin 2016 sur le casier judiciaire (let. b) ; ne pas faire l’objet d’un acte de défaut de biens (let. c) ; être en mesure de pratiquer en toute indépendance ; il ne peut être employé que par des personnes elles-mêmes inscrites dans un registre cantonal (let. d). 3.1.1 À Genève, pour obtenir le brevet d'avocat, il faut notamment avoir effectué une formation approfondie à la profession d'avocat validée par un examen (art. 24 let. b LPAV). Selon l'art. 25 al. 1 LPAv, pour être admis à la formation approfondie, qui est conçue comme un certificat de formation universitaire (MGC 2008-2009/IV A 5951), il faut remplir les conditions cumulatives suivantes : être de nationalité suisse ou ressortissant d'un État membre de l'Union européenne ou de l'Association européenne de libre échange ; à défaut, être titulaire d'un permis de séjour (permis B), d'établissement (permis C) ou lié au statut de fonctionnaire international (permis Ci) et résider en Suisse depuis cinq ans au moins (let.”
“En vertu de la LLCA, l'avocat titulaire d'un brevet d'avocat (art. 7 al. 1 LLCA), qui remplit les conditions personnelles de l'art. 8 al. 1 LLCA, peut demander son inscription au registre du canton dans lequel il a son adresse professionnelle (art. 6 al. 1 LLCA; ATF 144 II 147 consid. 4.1). Selon l'art. 7 al. 1 LLCA, les cantons ne peuvent délivrer le brevet d'avocat que si le titulaire a effectué: a. des études de droit sanctionnées soit par une licence ou un master délivrés par une université suisse, soit par un diplôme équivalent délivré par une université de l'un des États qui ont conclu avec la Suisse un accord de reconnaissance mutuelle des diplômes; b. un stage d'une durée d'un an au moins effectué en Suisse et sanctionné par un examen portant sur les connaissances juridiques théoriques et pratiques. D'après l'art. 7 al. 3 LLCA, le bachelor en droit est une condition suffisante pour l'admission au stage (cf. sur cette disposition, ATF 146 II 309 consid. 4). L'art. 7 LLCA précise uniquement les conditions minimales pour l'obtention du brevet d'avocat autorisant la libre circulation de son titulaire en Suisse. Il revient en revanche aux cantons de définir les conditions de formation pour l'obtention du brevet d'avocat (cf.”
Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 BGFA werden von der Anwaltsaufsichtsbehörde geprüft. Dritte (insbesondere Betroffene) können jederzeit selbst eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde einreichen; Art. 15 Abs. 1 BGFA begründet demgegenüber kein subjektives Recht auf eine behördliche Anzeige. Die Aufsichtsbehörde prüft den angezeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigenden.
“Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigers.”
“Meldungen Dritter (insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei) sind nicht ausgeschlossen und müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden. Dritte sind berechtigt, die Anzeigen der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons zu melden (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 15). 5.3 Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten”
Nach den parlamentarischen Erwägungen und der zurückhaltenden, risikoorientierten Auslegung der Vorschrift ist die Anstellung bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen als Ausnahme zugelassen, weil das Risiko einer Beeinträchtigung der institutionellen Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts als «sehr unwahrscheinlich» angesehen wurde. Die Zulässigkeit solcher Anstellungen setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA) erfüllt sind und sich die Parteivertretung strikt auf Mandate im Rahmen des von der Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
“d BGFA für eine Eintragung in das Anwaltsregister verlangt, ist institutioneller bzw. struktureller Natur. Damit soll – über die nach Art. 12 lit. b BGFA in jedem Einzelfall zu wahrende materielle Unabhängigkeit hinaus – in grundsätzlicher Weise sichergestellt werden, dass sich ein Anwalt oder eine Anwältin vollständig der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die institutionelle Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz anwaltlicher Berufsausübung und muss sowohl gegenüber dem Richter und den Parteien, als auch gegenüber dem Mandanten gewährleistet sein (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1; 144 II 147 E. 5.2; 138 II 440 E. 3 und E. 5 sowie 130 II 87 E. 4.1; Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar BGFA, Art. 8 N. 31 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 346 ff.). Seinem Wortlaut nach lässt Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA die Anstellung eines Anwalts für eine Tätigkeit im Monopolbereich – abgesehen von der Ausnahmeregelung für gemeinnützige Organisationen (Art. 8 Abs. 2 BGFA) – nur zu, wenn diese durch einen ebenfalls im Anwaltsregister eingetragenen Arbeitgeber erfolgt. Umgekehrt würde jede Anstellung bei einem Nichtanwalt die institutionelle Unabhängigkeit und damit eine Eintragung im Anwaltsregister ausschliessen. Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass der Wortlaut der Bestimmung zu eng gefasst ist und dass sich eine rein wörtliche Auslegung derselben weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbaren liesse (BGE 138 II 440 E. 6; 130 II 87 E. 5.2; vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1 und 144 II 147 E. 5.3.2). 4.3 In BGE 138 II 440 anerkannte das Bundesgericht insbesondere, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA die unabhängige Ausübung der Anwaltstätigkeit als Angestellter einer als Körperschaft organisierten Anwaltskanzlei nicht zum Vornherein ausschliesst. Ob die Unabhängigkeit in einem solchen Fall gegeben ist, hängt laut Bundesgericht von der konkreten Organisationsstruktur der Körperschaft ab. Eine Anwaltskörperschaft ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, als die Unabhängigkeit der Angestellten in gleicher Weise sichergestellt ist, wie dies bei einer Anstellung durch registrierte Anwälte selber der Fall wäre (a.”
“Dass der Gesetzgeber Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA kein formelles, sondern ein risikoorientiertes Verständnis anwaltlicher Unabhängigkeit zugrunde legte, zeigt auch der Blick auf Art. 8 Abs. 2 BGFA. Danach können sich Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ebenfalls ins Anwaltsregister eintragen lassen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt. In der parlamentarischen Beratung wurde zur Rechtfertigung dieser Ausnahme angeführt, dass Fälle, in denen die Unabhängigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin durch die Anstellung bei einer solchen Organisation gefährdet sein könnte, sehr unwahrscheinlich seien – dies im Gegensatz zur Situation des bei einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft angestellten Anwalts (vgl. die Voten Schiesser, AB 1999 S 1168 f.; und Thanei, AB 2000 N 39).”
Die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 BGFA verlangt eine unabhängige Berufsausübung, die ausschliesslich im Interesse des Klienten erfolgen muss. Nebenberufliche freiberufliche Tätigkeiten sind grundsätzlich möglich; dagegen wird die freiberufliche Vertretung des eigenen Arbeitgebers, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern als unzulässig betrachtet.
“Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.”
“Die Anforderungen an eine unabhängige Berufsausübung im Sinn von Art. 29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art.”
Wenn die Aufsichtsbehörde Kenntnis von Betreibungsakten gegen einen im Register eingetragenen Anwalt erhält (häufig durch Mitteilung des Betreibungsamts), wird dem Anwalt in der Regel eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt; weist er die Bereinigung der Betreibung nach, wird in der Praxis von einer Löschung des Eintrags abgesehen.
“1 LLCA) et, en particulier, les règles professionnelles auxquelles l'avocat est soumis (art. 12 LLCA). Chaque canton désigne une autorité chargée de la surveillance des avocats qui pratiquent la représentation en justice sur son territoire (art. 14 LLCA). Dans le canton de Vaud, c'est la Chambre des avocats qui est l'autorité compétente (art. 11 al. 1 LPAv). Elle se saisit d'office, sur plainte ou sur dénonciation, de toute question concernant l'activité professionnelle d'un avocat (art. 11 al. 2 LPAv). 1.2 En l’espèce, l’Office des poursuites a informé la Chambre des avocats le 10 novembre 2022 qu’il avait délivré des actes de défaut de biens à l’encontre d’un avocat inscrit au registre cantonal et pratiquant la représentation en justice dans le canton de Vaud. La Chambre de céans est dès lors compétente. 2. 2.1 Dans le cadre de la présente décision, il convient de déterminer siMe J.________ remplit encore la condition personnelle d’inscription au registre posée par l’art. 8 al. 1 let. c LLCA. 2.2 L'art. 8 LLCA énumère les conditions personnelles que l'avocat doit remplir pour être inscrit au registre cantonal des avocats. Parmi celles-ci, l’art. 8 al. 1 let. c LLCA prévoit que pour pouvoir être inscrit au registre d'un canton, l'avocat ne doit faire l'objet d'aucun acte de défaut de biens. L'avocat qui ne remplit plus l'une des conditions d'inscription est radié du registre (art. 9 LLCA et 40 al. 1 LPAv). L’exigence de solvabilité figurant à l’art. 8 al. 1 let. c LLCA vise à protéger les clients de l'avocat, dans la mesure où celui-ci se voit confier des fonds. Cette condition doit être remplie tout au long de la pratique de l'avocat inscrit au registre (TF 2C_330/2010 du 17 juin 2010 consid. 2 et les références citées). En pratique, lorsque la Chambre des avocats a connaissance de ce qu’un avocat fait l’objet d’actes de défaut de biens, en général par le biais d'une communication de l’Office des poursuites, un délai est imparti à l’avocat pour se déterminer. Si l’avocat démontre avoir régularisé sa situation, il est renoncé à prononcer sa radiation.”
Bei nebenamtlicher Richtertätigkeit ist die institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA zu prüfen. Eine Löschung des Registereintrags folgt nicht automatisch; liegt aus den Akten kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit vor, das Mandat ausschliesslich im Interesse der Mandantin bzw. des Mandanten zu führen und unabhängig von Dritten zu handeln, kann auf eine Meldung oder Löschung verzichtet werden.
“Der Beschwerdeführer ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer zudem ein teilamtliches Mitglied des Bezirksgerichtes ... mit einem Beschäftigungsumfang von 35 %. Ob dieser Umstand einen Einfluss auf die Unabhängigkeit seiner Anwaltstätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA hat und allenfalls zu einer Löschung zu führen hätte, steht vorliegend nicht zur Diskussion und wäre auch - 9 - nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist einzig darauf hinzuweisen, dass es bei der Voraussetzung der sogenannt institutionellen Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA darum geht, dass der Anwalt das Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen können und bei der Berufsausübung nicht dem Einfluss eines Dritten ausgesetzt sein soll (vgl. S TAEHELIN/OETIKER, Kommentar BGFA, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N 31 ff.). Dies scheint bei einer nebenberuflichen Tätigkeit des Anwalts als Richter auf den ersten Blick nicht in Frage gestellt und es ergeben sich hiefür gestützt auf die Akten auch keine Anhaltspunkte und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Daher kann eine Meldung gemäss Art. 15 BGFA an die Aufsichtsbehörde (Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) an dieser Stelle unterbleiben.”
In Lehre und Rechtsprechung werden bestimmte Verurteilungen als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet, namentlich Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (z. B. Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (z. B. Geldwäscherei). Dagegen fallen Bagatellverstösse (z. B. eine einmalige geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung) typischerweise nicht in diesen Bereich. Die betreffenden Straftaten müssen nicht zwingend während der Ausübung des Berufs begangen worden sein. (Art. 8 BGFA)
“Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in: Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8 BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8 BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. c und Art. 19 lit. d Ziff. 1 StReG [SR 330]; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 616; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 14 zu Art. 8 BGFA, Fn. 22). Ausländische Strafurteile zu berücksichtigen, entspricht auch in anderen Rechtsgebieten der bundesgerichtlichen Praxis, namentlich im Ausländerrecht (vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).”
“Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufes haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung ("excès de vitesse anodin") gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Urkundenfälschungen (BGE 137 II 425 E. 6.1, mit Hinweisen). In der Literatur werden unter anderem Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Delikte gegen das Vermögen, wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Delikte gegen die Willensfreiheit, wie Drohung oder Nötigung, Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege, wie Geldwäscherei, als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersicht über die Delikte bei FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 2/67; STAEHELIN/OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 8 BGFA; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613, je mit Hinweisen). In der Botschaft des Bundesrats zum BGFA wurden als Beispiel für mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbare Handlungen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten genannt (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52).”
“Nel merito, la procedura verte sulla radiazione della ricorrente dal registro cantonale degli avvocati, in applicazione dell'art. 8 cpv. 1 lett. b in relazione con l'art. 9 LLCA. 7.1. L'art. 8 LLCA elenca le condizioni personali che l'avvocato deve rispettare per poter essere iscritto nel registro cantonale. Tra di esse vi è quella di non avere subito condanne penali pronunciate per fatti incompatibili con la professione, salvo che tali condanne non figurino più negli estratti del casellario giudiziale destinati a privati (cpv. 1 lett. b). L'avvocato che non adempie più una delle condizioni di iscrizione è radiato dal registro (art. 9 LLCA). Alla base delle norme citate vi è l'idea che quando l'avvocato non offre tutte le garanzie di serietà ed onorabilità necessarie all'esercizio della sua professione, la relazione di fiducia che deve esistere con il proprio cliente può risultarne compromessa (PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Michel Valticos e altri [curatori], Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2010, n. 15 e 18 ad art. 8 LLCA; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, pag. 314 seg.). Esse mirano quindi solo a infrazioni relative a fatti incompatibili con la professione, come ad esempio in presenza di una falsità in atti commessa nell'esercizio di una funzione pubblica; non invece di un lieve eccesso di velocità (DTF 137 II 425 consid. 6.1 pag. 427 con rinvii). Per contro, non è necessario che gli atti rimproverati siano stati compiuti nell'esercizio della professione, poiché ciò può essere avvenuto anche in un contesto privato (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, ad art. 9 LLCA, in: Fellmann/Zindel [curatori]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2a ed. 2011, n 17 ad art. 8 LLCA). 7.2. Nel determinare se i fatti per i quali l'avvocato è stato condannato siano o meno compatibili con la sua professione, l'autorità di vigilanza ha un ampio potere di apprezzamento; in questo contesto, deve però rispettare il principio di proporzionalità. Di conseguenza, occorre che siano in discussione fatti di una certa gravità, che devono rimanere sempre in un rapporto ragionevole con la radiazione (DTF 137 II 425 consid.”
Die Löschung aus dem Anwaltsregister hindert weder die Eröffnung noch die Fortführung eines Disziplinarverfahrens. Ebenso ändert eine zeitweilige Löschung nicht grundsätzlich daran, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann; von der Gegenthese ist nur dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Monopolbereich dauerhaft weggefallen wäre (z. B. wegen eines dauerhaften Hindernisses, das ein Wiedereintrag ausschliesst).
“Ein kopiertes Dossier der Strafakten wurde dem vorliegenden Verfahren beigestellt (pag. 37 ff., pag. 47). 5. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und übermittelte die Akten dem Referenten zwecks Antrags auf allfällige Beweismassnahmen bzw. in der Sache selber (pag. 75). 6. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben; Rechtsanwalt A.________ ist bzw. war im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und die vorgeworfenen Handlungen haben sich im Kanton Bern zugetragen. 7. Mit Entscheid vom 30. April 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf die vorliegende Anzeige den Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister des Kantons Bern i.S. von Art. 9 BGFA i.V.m. Art. 8 BGFA gelöscht (AA 24 111). Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 8. Nach BGE 137 II 425 E. 7.2 hindert die Löschung eines Anwaltes aus dem Anwaltsregister weder die Eröffnung noch die Fortführung eines Disziplinarverfahrens. Diese Auffassung vertreten auch Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 235 ff., wonach auch die zeitweilige Löschung im Register nichts daran ändert, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Anders wäre es nur, wenn eine Tätigkeit im Monopolbereich dauerhaft wegfallen würde, wenn z.B. aufgrund des Alters (oder der Dauer des Strafregistereintrags, welcher einen Wiedereintrag ausschliesst), nicht mehr mit einer Aufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr betreibt der Disziplinarbeklagte weiterhin eine Anwaltskanzlei als alleiniger Rechtsanwalt und bietet auf seiner Internetseite B.________ unter anderem Dienstleistungen im Monopolbereich (z.B. Zivilprozesse) an. Damit besteht kein Hindernis, den zur Anzeige gebrachten”
“Ein kopiertes Dossier der Strafakten wurde dem vorliegenden Verfahren beigestellt (pag. 37 ff., pag. 47). 5. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und übermittelte die Akten dem Referenten zwecks Antrags auf allfällige Beweismassnahmen bzw. in der Sache selber (pag. 75). 6. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben; Rechtsanwalt A.________ ist bzw. war im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und die vorgeworfenen Handlungen haben sich im Kanton Bern zugetragen. 7. Mit Entscheid vom 30. April 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf die vorliegende Anzeige den Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister des Kantons Bern i.S. von Art. 9 BGFA i.V.m. Art. 8 BGFA gelöscht (AA 24 111). Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 8. Nach BGE 137 II 425 E. 7.2 hindert die Löschung eines Anwaltes aus dem Anwaltsregister weder die Eröffnung noch die Fortführung eines Disziplinarverfahrens. Diese Auffassung vertreten auch Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 235 ff., wonach auch die zeitweilige Löschung im Register nichts daran ändert, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Anders wäre es nur, wenn eine Tätigkeit im Monopolbereich dauerhaft wegfallen würde, wenn z.B. aufgrund des Alters (oder der Dauer des Strafregistereintrags, welcher einen Wiedereintrag ausschliesst), nicht mehr mit einer Aufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr betreibt der Disziplinarbeklagte weiterhin eine Anwaltskanzlei als alleiniger Rechtsanwalt und bietet auf seiner Internetseite B.________ unter anderem Dienstleistungen im Monopolbereich (z.B. Zivilprozesse) an. Damit besteht kein Hindernis, den zur Anzeige gebrachten”
Eine im Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA eingetragene Anwältin bzw. ein eingetragener Anwalt erfüllt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Parteivertretung und die formgültige Unterzeichnung von Rechtsschriften; damit sind die formellen Anforderungen an Parteivertretung und Form in Verfahren erfüllt.
“Rechtsanwältin B.________ ist im Zürcher Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA eingetragen. Damit sind die Bestimmungen über die Parteivertretung und Form eingehalten. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.2) und unter Vorbehalt von E. 1.3.2 ist somit auf die Beschwerde einzutreten.”
Liegt Unklarheit über den konkreten Grund der Löschung des Registereintrags vor (z. B. Disziplinarsanktion versus Verlustscheine), sind die tatsächlichen Gründe abzuklären, da verschiedene Tatbestände — namentlich Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA i.V.m. Art. 9 BGFA — unterschiedliche Rechtsfolgen haben können.
“1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt, ist somit entscheidend, ob sich diese als richtig oder unrichtig bzw. als irreführend oder unnötig verletzend erweist. Ob der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister tatsächlich gelöscht wurde, weil ihm als Sanktion für Ausfälligkeiten gegenüber Funktionsträgern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. d oder lit. e BGFA auferlegt wurde, oder ob sein Eintrag im Anwaltsregister aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verlustscheinen, gelöscht wurde, liegt mangels entsprechender Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft vollständig im Dunkeln. Die Einlassung des Beschwerdeführers, die Anwaltszulassung sei ihm nicht wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger, sondern wegen gegen ihn bestehender Verlustscheine entzogen worden, erscheint jedenfalls insofern als durchaus plausible Erklärung für die Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister, als Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA i.V.m. Art. 9 BGFA das Bestehen von Verlustscheinen als Grund für die Löschung des Registereintrags explizit gesetzlich vorsieht. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte, wonach sich die inkriminierte Aussage, dem Beschwerdeführer sei die Anwaltszulassung wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger entzogen worden, als unrichtig und damit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erweisen könnte. Der Umstand, dass der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs unter dem Aspekt der Medienfreiheit verfassungskonform auszulegen und damit im Ergebnis einschränkend anzuwenden ist, vermag an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung nicht von der Beachtung der Regeln der journalistischen Sorgfalt entbindet und die Aufgabe der Medien, durch sachliche Informationen zur Meinungsbildung beizutragen, unrichtige Angaben ebenso ausschliesst, wie irreführende oder unnötig verletzende (Blattmann, a.”
“1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt, ist somit entscheidend, ob sich diese als richtig oder unrichtig bzw. als irreführend oder unnötig verletzend erweist. Ob der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister tatsächlich gelöscht wurde, weil ihm als Sanktion für Ausfälligkeiten gegenüber Funktionsträgern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. d oder lit. e BGFA auferlegt wurde, oder ob sein Eintrag im Anwaltsregister aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verlustscheinen, gelöscht wurde, liegt mangels entsprechender Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft vollständig im Dunkeln. Die Einlassung des Beschwerdeführers, die Anwaltszulassung sei ihm nicht wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger, sondern wegen gegen ihn bestehender Verlustscheine entzogen worden, erscheint jedenfalls insofern als durchaus plausible Erklärung für die Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister, als Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA i.V.m. Art. 9 BGFA das Bestehen von Verlustscheinen als Grund für die Löschung des Registereintrags explizit gesetzlich vorsieht. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte, wonach sich die inkriminierte Aussage, dem Beschwerdeführer sei die Anwaltszulassung wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger entzogen worden, als unrichtig und damit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erweisen könnte. Der Umstand, dass der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs unter dem Aspekt der Medienfreiheit verfassungskonform auszulegen und damit im Ergebnis einschränkend anzuwenden ist, vermag an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung nicht von der Beachtung der Regeln der journalistischen Sorgfalt entbindet und die Aufgabe der Medien, durch sachliche Informationen zur Meinungsbildung beizutragen, unrichtige Angaben ebenso ausschliesst, wie irreführende oder unnötig verletzende (Blattmann, a.”
Nach verfassungskonformer Auslegung von Art. 8 Abs. 1 BGFA sind Beschränkungen der Organisationsgestaltung von Anwältinnen und Anwälten nur insoweit zulässig, als sie zur Wahrung der mit der Bestimmung verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich sind. Entscheidend ist dabei die Sicherstellung der unabhängigen Berufsausübung und des Geheimnisschutzes. Ergibt die Beteiligung anderer Berufsgruppen keine erhöhte Gefahr einer Beeinflussung der angestellten Anwälte durch sachfremde Drittinteressen oder einer Offenbarung von Geheimnissen, ist eine solche Beteiligung nicht per se unzulässig.
“Diese Sichtweise deckt sich schliesslich auch mit einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Da die Organisation der Anwaltstätigkeit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fällt, darf sie durch Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA lediglich insoweit eingeschränkt werden, als es zur Wahrung der dieser Bestimmung zugrunde liegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. BGE 138 II 440 E. 18). Ob und inwiefern dies notwendig ist, bestimmt sich somit ausschliesslich nach Massgabe der mit Art. 8 Abs. 1 lit. d. BGFA angestrebten Sicherstellung der unabhängigen Berufsausübung und des Geheimnisschutzes. Soweit aus der Beteiligung anderer Berufsgruppen an einer Anwaltskörperschaft keine erhöhte Gefahr einer Beeinflussung der angestellten Anwälte durch sachfremde Drittinteressen oder einer Offenbarung von Geheimnissen einhergeht, kann einer solchen auch nicht die Zulässigkeit versagt werden.”
Anzeigepflichten Dritter entbinden Betroffene nicht von dem jederzeitigen Recht, selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen.
“Bereits aus den zitierten Normen erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörden selbständig eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrags auf Anzeigeerstattung anfechten will, braucht sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung. Zwar sind Behörden verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt gemäss dem Wortlaut das Interesse daran, dass nur Personen als Rechtsvertreter tätig sind, welche die persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGFA mitbringen, und das Interesse an der Verfolgung von Berufsregelverletzungen durch Rechtsanwälte; dabei handelt es sich um Allgemeininteressen. Dass darüber hinausgehend die Individualinteressen von Rechtsuchenden unmittelbar mitgeschützt wären, kann dieser Norm nicht entnommen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Art. 15 Abs. 1 BGFA schützt mit anderen Worten die Interessen der Beschwerdeführerin höchstens mittelbar und verleiht ihr kein subjektives Recht auf eine Anzeige durch die Behörden. Folglich hat sie in diesem Punkt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse in tatsächlicher Hinsicht an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer hat, da sie jederzeit selbst eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einreichen kann. Die Anwaltsaufsichtsbehörde prüft den angezeigten Sachverhalt unabhängig von der Identität des Anzeigers.”
Das Unabhängigkeitserfordernis nach Art. 29 PatGG entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Unabhängigkeitsgebot von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Die Botschaft und die einschlägige Lehre ziehen daher die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses für Patentanwältinnen und Patentanwälte heran.
“Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.”
Bestehende Verlustscheine im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA sind ein zwingender Löschungsgrund für den Registereintrag. Liegen solche Verlustscheine vor, hat die Aufsichtsbehörde kein Ermessen und muss die Löschung vornehmen. Dies gilt auch für Verlustscheine gegen Anwälte, die innerhalb einer Anwaltsgesellschaft tätig sind.
“Art. 8 BGFA regelt die persönlichen Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer erfüllen muss, um in das kantonale Anwaltsregister eingetragen zu werden. Erfüllt er eine der Eintragungsbedingungen nicht mehr, wird er im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen ihn keine Verlustscheine im Sinne des SchKG vorliegen. Die Bestimmung will die Zahlungsfähigkeit der Anwältinnen und Anwälten sicherstellen (vgl. Urteil 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2). Das Fehlen von Verlustscheinen ist eine zwingende Voraussetzung für den Registereintrag. Liegen Verlustscheine vor, ist die Anwältin bzw. der Anwalt im Anwaltsregister zu löschen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt diesbezüglich über kein Ermessen (Urteil 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 i.f.; 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA [SR 935.61]) müssen Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem "dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen" (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Urteil 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Der Eintrag in das kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt (Urteile 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3”
“Es besteht entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Anwaltsgesellschaften (vgl. BGE 138 II 440 ff.) und ausserhalb von solchen tätigen Rechtsanwälten: Die Folgen eines Konkurses für eine AnwaltsAG können offen bleiben. Bestehen gegen einen - im Rahmen einer Anwaltsgesellschaft - tätigen Rechtsanwalt Verlustscheine für private Schulden, kann sein Eintrag im Anwaltsregister ebenfalls gelöscht werden.”
“Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass Verlustscheine gegen ihn bestehen. Seiner Auffassung nach bildeten indessen "nicht die Verlustscheine de[n] Grund für die Löschung [...], sondern das Mobbing". Bestehen Verlustscheine, so ist nach dem Ausgeführten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA der Registereintrag zwingend zu löschen. Ob die Verlustscheine zu Recht bestehen, wäre - wie bereits mehrfach hervorgehoben - im Rahmen von SchKG-Rechtsmitteln anzufechten gewesen (vgl. Urteil 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 i.f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die Ausstellung der Verlustscheine angefochten habe. Somit ist die Löschung zwingend. Inwiefern damit eine Verletzung von Art. 8 i.v.m. Art. 18 EMRK einhergehen soll, begründet er entgegen Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.”
Die Materialien des Parlaments und die Rechtsprechung sehen die erforderliche institutionelle Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts in erster Linie im berufsrechtlichen Status des Arbeitgebers: dessen Eintragung, Unterstellung unter Berufsregeln und Disziplinaraufsicht sowie die Bindung an das Anwaltsgeheimnis sind entscheidend, um strukturelle Unabhängigkeit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kommt der rechtlichen Organisationsstruktur der Arbeitgeberkörperschaft—insbesondere Regelungen zu Beteiligung, Geschäftsführung und Statuten—Bedeutung zu, da sie die langfristige Sicherung dieser Unabhängigkeit beeinflussen kann.
“Die Kritiker einer solchen Regelung betonten dagegen das stetig wachsende Bedürfnis nach interdisziplinären und grenzüberschreitenden Rechtsdienstleistungen und sprachen sich für eine bewusst offene Formulierung aus (vgl. Voten Nabholz, AB 1999 N 1557; Bosshard, AB 1999 N 1560 und AB 2000 N 38; Merz, AB 1999 S 1159 f. und 1166; Schweiger, AB 1999 S 1161 und AB 2000 S 235 ff.). Schlussendlich vermochte sich die Fassung des Nationalrats durchzusetzen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass angestellte Anwälte nur unabhängig sein können, wenn es sich bei ihrem Arbeitgeber um eine ihrerseits im Anwaltsregister eingetragene Person handelt. Als Argument für die Zulässigkeit eines solchen Anstellungsverhältnisses gegenüber demjenigen bei einem Nichtanwalt wurde angeführt, dass der weisungsberechtigte Arbeitgeber in dieser Konstellation seinerseits den Berufsregeln und der Disziplinaraufsicht unterstellt, sowie an das Anwaltsgeheimnis gebunden sei (vgl. Voten Jutzet, AB 1999 N 1563 und Baumberger, AB 1999 N 1561). Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 144 II 61 E. 5.3.2; 140 II 102 E. 4.2.1) schienen somit auch die parlamentarischen Befürworter des heutigen Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA davon auszugehen, dass es sich beim entscheidenden Element, welches die Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts gewährleistet, um den berufsrechtlichen Status des Arbeitgebers, mithin dessen eigene Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie dessen Unterstellung unter die Disziplinaraufsicht handelt. Ob nebst eingetragenen Anwälten auch andere Berufsgruppen existieren, welche infolge vergleichbarer Anforderungen an Unabhängigkeit, Geheimnisschutz und Beaufsichtigung als Arbeitgeber eines eingetragenen Rechtsanwalts infrage kommen könnten, wurde in der parlamentarischen Beratung nicht thematisiert. Das Patentanwaltsgesetz und das Patentgerichtsgesetz existierten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht.”
“d BGFA, davon ausgegangen werden dürfe, dass als Personen, die im Sinn der genannten Bestimmung "in einem kantonalen Register eingetragen sind" auch solche gelten, die zwar in keinem kantonalen Anwaltsregister, stattdessen aber im eidgenössischen Patentanwaltsregister registriert und zudem zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassen seien. Ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneinte, ist im Folgenden zu beurteilen. 4. 4.1 Wer als Anwalt oder Anwältin in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten will, muss sich im Anwaltsregister des Kantons, in dem sich seine Geschäftsadresse befindet, eintragen lassen (Art. 4 und 6 Abs. 1 BGFA). Nebst den fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte hierfür auch die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA müssen Anwälte unter anderem dazu in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. 4.2 Die Unabhängigkeit, die Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA für eine Eintragung in das Anwaltsregister verlangt, ist institutioneller bzw. struktureller Natur. Damit soll – über die nach Art. 12 lit. b BGFA in jedem Einzelfall zu wahrende materielle Unabhängigkeit hinaus – in grundsätzlicher Weise sichergestellt werden, dass sich ein Anwalt oder eine Anwältin vollständig der Wahrung der Interessen der Mandanten widmen kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die institutionelle Unabhängigkeit ist ein wesentlicher Grundsatz anwaltlicher Berufsausübung und muss sowohl gegenüber dem Richter und den Parteien, als auch gegenüber dem Mandanten gewährleistet sein (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1; 144 II 147 E. 5.2; 138 II 440 E. 3 und E. 5 sowie 130 II 87 E. 4.1; Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar BGFA, Art. 8 N. 31 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 346 ff.). Seinem Wortlaut nach lässt Art. 8 Abs. 1 lit. d Satz 2 BGFA die Anstellung eines Anwalts für eine Tätigkeit im Monopolbereich – abgesehen von der Ausnahmeregelung für gemeinnützige Organisationen (Art.”
“Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend, dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte bestehen. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte erhielten. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2020 angepasst und das Handelsregister um entsprechende Eintragung ersucht zu haben. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness, die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die Beteiligung von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten auszuschliessen. Usanzgemäss mache sie im Genehmigungsverfahren den Hinweis, welcher auch im Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft 1–2 vom 7.”
“d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 5 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Diese Gründungsunterlagen setzten voraus, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 5 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend erachtet. Zurzeit seien alle beteiligten Personen der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 5 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–4 bestritt, dass die materielle Unabhängigkeit der in der Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Möglichkeit, dass sich mit bis zu 25 % auch Nicht-Anwälte an der Anwaltskörperschaft beteiligen können, nicht gewährleistet sein könne. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Minderheitsaktionär die materielle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte im konkreten Fall gefährden könnte. Alle zurzeit an der Beschwerdegegnerin 1 beteiligten Anwältinnen und Anwälte bzw. Mitglieder des Verwaltungsrats seien in einem Anwaltsregister bzw. Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen. Da der hypothetische Fall einer Beteiligung von Nicht-Anwältinnen und -Anwälten für sie nicht von Relevanz sei, seien die fraglichen Geschäftsdokumente, d.”
Bei GmbH-/Körperschaftsstrukturen ist die institutionelle Unabhängigkeit an die statutarische Ausgestaltung zu binden. Statuten dürfen solche Regelungen nicht vorsehen, die künftig zu Konstellationen führen könnten, welche die Mehrheit eingetragener Anwältinnen und Anwälte, die gewährleistete Disziplinaraufsicht oder den Schutz des Anwaltsgeheimnisses in Frage stellen.
“Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete aktuelle Zusammensetzung der Gesellschafter oder der Geschäftsführung an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die anwaltliche Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am 23. Oktober 2020 deren Anpassung öffentlich beurkundet zu haben. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.”
“2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerinnen 1–2 machten geltend, sie hätten die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst, weshalb der Streitgegenstand entfallen sei. Die Statutenänderung sei sodann am 25. November 2020 notariell beglaubigt worden. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness, die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die Beteiligung von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten auszuschliessen.”
“d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit sei zwar die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, umgehend damit begonnen zu haben, die Statuten entsprechend den Vorgaben des Beschwerdeführers zu überarbeiten. Zeitgleich sei eine Umfirmierung erfolgt. Die Statutenänderung sei bereits dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht und die Änderungen vollzogen worden. Damit fielen alle Bedenken des Beschwerdeführers gegen die früheren Statuten als gegenstandslos geworden dahin. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 1. Oktober 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.”
“d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit ist die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 macht geltend, sie habe die Statuten in der Zwischenzeit so angepasst, dass eine Beteiligung in irgendeiner Form durch einen nicht eingetragenen Anwalt gar nicht möglich ist. Die angepassten Statuten legten fest, dass die Gesellschafter und die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin 1 allesamt und ausschliesslich in der Schweiz registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein müssen. Auf Basis der angepassten Statuten fielen die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers damit als gegenstandslos dahin. 2.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 11. August 2020 sind als Noven zu qualifizieren.”
“2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend, wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ist. 2. 2.1 Es stellt sich die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 5 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 5 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Diese Gründungsunterlagen setzten voraus, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 5 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend erachtet. Zurzeit seien alle beteiligten Personen der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art.”
Die Aufsichtsbehörde trägt einen Anwalt ins Anwaltsregister ein, wenn sie festgestellt hat, dass die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind.
“A., Zürich 2011, Art. 6 N 24). Die Aufsichtsbehörde trägt einen Anwalt ins kantonale Anwaltsregister ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BGFA).”
Angestellte Anwältinnen und Anwälte von anerkannten gemeinnützigen Organisationen können sich ins Register eintragen lassen, sofern die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass sich ihre Tätigkeit der Parteivertretung strikt auf Mandate beschränkt, die im Rahmen des von der betreffenden Organisation verfolgten Zwecks liegen. Als konkretes Beispiel nennen die Quellen die Tätigkeit für den Verein AsyLex (asyl‑ und ausländerrechtliche Beratung).
“Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst (sog. Anwaltsmonopol). Eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol ist für das Beschwerdeverfahren gegen ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen nicht vorgesehen (vgl. Art. 73 ff. AIG sowie Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG; vgl. zum Ganzen VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.2). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat den Verein AsyLex mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (zu den Vertragsbedingungen von AsyLex vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 10.12.2019, einsehbar unter <www.asylex.ch>, Rubrik «Impressum»). Der Vereinszweck von AsyLex besteht unter anderem darin, Flüchtlingen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen (Art. 2 der Statuten vom 22.9.2019). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es anwaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, eine juristische Person zu mandatieren (grundlegend betreffend Anwaltskörperschaften: BGE 138 II 440; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 651 ff., insb. 666 ff.; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 309 ff., insb. 314 f.). Soweit hier interessierend ist demnach davon auszugehen, dass die Mandatserteilung an AsyLex rechtens ist. 1.4.3 Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E.”
“Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst (sog. Anwaltsmonopol). Eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol ist für das Beschwerdeverfahren gegen ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen nicht vorgesehen (vgl. Art. 73 ff. AIG sowie Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG; vgl. zum Ganzen VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.2). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat den Verein AsyLex mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (zu den Vertragsbedingungen von AsyLex vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 10.12.2019, einsehbar unter <www.asylex.ch>, Rubrik «Impressum»). Der Vereinszweck von AsyLex besteht unter anderem darin, Flüchtlingen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen (Art. 2 der Statuten vom 22.9.2019). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es anwaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, eine juristische Person zu mandatieren (grundlegend betreffend Anwaltskörperschaften: BGE 138 II 440; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 651 ff., insb. 666 ff.; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 309 ff., insb. 314 f.). Soweit hier interessierend ist demnach davon auszugehen, dass die Mandatserteilung an AsyLex rechtens ist. 1.4.3 Vom privatrechtlichen Mandatsverhältnis zu unterscheiden ist die verfahrensrechtliche Frage, wer zur Prozessvertretung befugt und bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren für die Partei zu handeln und insbesondere Rechtsschriften formgültig zu unterzeichnen (vorne E.”
“Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Erlasstitel bis 31.12.2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]; Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG; vgl. zum Ganzen VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.2). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). 1.3 Der Beschwerdeführer hat laut Vollmacht vom 27. September 2021 (act. 1C) «sämtliche bei AsyLex mitarbeitende Rechtsvertreter, insbesondere Rechtsanwältin B.________» und damit sinngemäss den Verein AsyLex mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (zu den Vertragsbedingungen von AsyLex vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 10.12.2019, einsehbar unter <www.asylex.ch>, Rubrik «Impressum»). Der Vereinszweck von AsyLex besteht unter anderem darin, Flüchtlingen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zu gewähren und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen (Art. 2 der Statuten vom 22.9.2019). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es anwaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, eine juristische Person zu mandatieren (grundlegend betreffend Anwaltskörperschaften: BGE 138 II 440; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 651 ff., insb. 666 ff.; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 309 ff., insb. 314 f.”
Erfährt die Aufsichtsbehörde von Betreibungsakten gegen einen im Register eingetragenen Anwalt, wird dieser in der Praxis in der Regel aufgefordert, sich innerhalb einer Frist zu den Vorwürfen zu äussern. Wird die betreibungsrechtliche Situation innerhalb dieser Frist nachweislich bereinigt, wird üblicherweise von einer Radiation abgesehen.
“61) et de la LPAv (Loi sur la profession d’avocat du 9 juin 2015 ; BLV 177.11). La LLCA fixe les principes applicables à l'exercice de la profession d'avocat en Suisse (art. 1 LLCA). Chaque canton désigne une autorité chargée de la surveillance des avocats qui pratiquent la représentation en justice sur son territoire (art. 14 LLCA). Dans le canton de Vaud, c'est la Chambre des avocats qui est l'autorité compétente (art. 11 al. 1 LPAv). Elle se saisit d'office, sur plainte ou sur dénonciation, de toute question concernant l'activité professionnelle d'un avocat (art. 11 al. 2 LPAv). 1.2 En l’espèce, l’Office des poursuites a informé la Chambre des avocats le 17 décembre 2024 qu’il avait délivré des actes de défaut de biens à l’encontre d’un avocat inscrit au registre. La Chambre de céans est dès lors compétente pour statuer sur les conséquences qui en découlent, soit sur la question de la radiation du registre de l’intéressé. 2. 2.1 L'art. 8 LLCA énumère les conditions personnelles que l'avocat doit remplir pour être inscrit au registre cantonal des avocats. Parmi celles-ci, l’art. 8 al. 1 let. c LLCA prévoit que pour pouvoir être inscrit au registre d'un canton, l'avocat ne doit faire l'objet d'aucun acte de défaut de biens. L'avocat qui ne remplit plus l'une des conditions d'inscription est radié du registre (art. 9 LLCA et 40 al. 1 LPAv). L’exigence de solvabilité figurant à l’art. 8 al. 1 let. c LLCA vise à protéger les clients de l'avocat, dans la mesure où celui-ci se voit confier des fonds. Cette condition doit être remplie tout au long de la pratique de l'avocat inscrit au registre (TF 2C_330/2010 du 17 juin 2010 consid. 2 et les références citées). En pratique, lorsque la Chambre des avocats a connaissance de ce qu’un avocat fait l’objet d’actes de défaut de biens, en général par le biais d'une communication de l’Office des poursuites, un délai est imparti à l’avocat pour se déterminer. Si l’avocat démontre avoir régularisé sa situation, il est renoncé à prononcer sa radiation.”
“61) et de la LPAv (Loi sur la profession d’avocat du 9 juin 2015 ; BLV 177.11). La LLCA fixe les principes applicables à l'exercice de la profession d'avocat en Suisse (art. 1 LLCA). Chaque canton désigne une autorité chargée de la surveillance des avocats qui pratiquent la représentation en justice sur son territoire (art. 14 LLCA). Dans le canton de Vaud, c'est la Chambre des avocats qui est l'autorité compétente (art. 11 al. 1 LPAv). Elle se saisit d'office, sur plainte ou sur dénonciation, de toute question concernant l'activité professionnelle d'un avocat (art. 11 al. 2 LPAv). 1.2 En l’espèce, l’Office des poursuites a informé la Chambre des avocats le 9 décembre 2024 qu’il avait délivré des actes de défaut de biens à l’encontre d’une avocate inscrite au registre. La Chambre de céans est dès lors compétente pour statuer sur les conséquences qui en découlent, soit sur la question de la radiation du registre de l’intéressée. 2. 2.1 L'art. 8 LLCA énumère les conditions personnelles que l'avocat doit remplir pour être inscrit au registre cantonal des avocats. Parmi celles-ci, l’art. 8 al. 1 let. c LLCA prévoit que pour pouvoir être inscrit au registre d'un canton, l'avocat ne doit faire l'objet d'aucun acte de défaut de biens. L'avocat qui ne remplit plus l'une des conditions d'inscription est radié du registre (art. 9 LLCA et 40 al. 1 LPAv). L’exigence de solvabilité figurant à l’art. 8 al. 1 let. c LLCA vise à protéger les clients de l'avocat, dans la mesure où celui-ci se voit confier des fonds. Cette condition doit être remplie tout au long de la pratique de l'avocat inscrit au registre (TF 2C_330/2010 du 17 juin 2010 consid. 2 et les références citées). En pratique, lorsque la Chambre des avocats a connaissance de ce qu’un avocat fait l’objet d’actes de défaut de biens, en général par le biais d'une communication de l’Office des poursuites, un délai est imparti à l’avocat pour se déterminer. Si l’avocat démontre avoir régularisé sa situation, il est renoncé à prononcer sa radiation.”